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1 Strahlenschutzbereiche Seite 1 Inhalt 1 Rechtliche Grundlagen Strahlenschutzbereiche Erläuterungen Einleitung Zuständigkeiten Festlegung der Schutzbereiche... 4 Überwachungsbereich... 4 Kontrollbereich... 5 Sperrbereich Besonderheiten für Kontrollbereiche... 7

2 03 36 D StrlSchV Strahlenschutzbereiche Seite 2 1 Rechtliche Grundlagen 36 Strahlenschutzbereiche (1) Bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätigkeiten nach 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d sind Strahlenschutzbereiche nach Maßgabe des Satzes 2 einzurichten. Je nach Höhe der Strahlenexposition wird zwischen Überwachungsbereichen, Kontrollbereichen und Sperrbereichen, letztere als Teile der Kontrollbereiche, unterschieden; dabei sind äußere und innere Strahlenexposition zu berücksichtigen: 1. Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder höhere Organdosen als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können, 2. Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können, 3. Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert pro Stunde sein kann. Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontrollbereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen. (2) Kontrollbereiche und Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich sichtbar und dauerhaft zusätzlich zur Kennzeichnung nach 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit dem Zusatz KONTROLLBEREICH oder SPERRBEREICH KEIN ZUTRITT zu kennzeichnen. Sperrbereiche sind darüber hinaus so abzusichern, dass Personen, auch mit einzelnen Körperteilen, nicht unkontrolliert hineingelangen können. Die Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 gestatten, wenn dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden. (3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist. Beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Bestrahlungsvorrichtungen kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bereiche nur während der Einschaltzeit dieser Anlagen oder Vorrichtungen als Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gelten. 19. Aktualisierung 10/13 Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin

3 Seite 3 (4) Bei ortsveränderlichem Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von ortsveränderlichen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Bestrahlungsvorrichtungen ist ein nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 einzurichtender Kontrollbereich so abzugrenzen und zu kennzeichnen, dass unbeteiligte Personen diesen nicht unbeabsichtigt betreten können. Kann ausgeschlossen werden, dass unbeteiligte Personen den Kontrollbereich unbeabsichtigt betreten können, ist die Abgrenzung nicht erforderlich. 2 Erläuterungen 2.1 Einleitung Wer medizinisch mit sonstigen radioaktiven Stoffen oberhalb neu festgesetzter Freigrenzen (05 Anlage III, Spalte 2) umgeht, bedarf der Genehmigung nach 7, und wer Beschleuniger betreibt, die in der Medizin zur Strahlentherapie eingesetzt werden, bedarf der Genehmigung nach 11 der Strahlenschutzverordnung. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten entsprechend der Begriffsdefinition des 3 Abs. 1 Nr. 1 der StrlSchV, wofür Strahlenschutzbereiche einzurichten sind. Diese Schutzbereiche sind der Überwachungs- und Kontrollbereich und der als Teil des Kontrollbereichs so definierte Sperrbereich. In den Schutzbereichen nach der Strahlenschutzverordnung wird für Personen der Kategorien A und B (beruflich Exponierte) eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden in der Woche während 50 Wochen gleich Stunden im Kalenderjahr ( ) angenommen. Dies bedeutet, dass der Übergang des Überwachungsbereichs an der Strahlenbetriebsgrenze nicht nahtlos an das allgemeine Staatsgebiet anschließt im Gegensatz zur Röntgenverordnung (04 19). Denn: Im so genannten normalen Staatsgebiet beträgt der effektive Dosisgrenzwert für ein Mitglied der Bevölkerung bei Daueraufenthalt (ca Stunden) 1mSv, aber das Dosiskriterium für das Entstehen eines Überwachungsbereichs ist gerade > 1mSv effektiv. Dieser Sachverhalt kann im Sinne des Einhaltens der Schutzvorschriften der novellierten Strahlenschutzverordnung zu Maßnahmen des Betreibers des Strahlenbetriebs führen: Verstärkung von Außenwänden zur Erhöhung der Schwächung, Reduktion von Emissionen (05 46, 47, 84). Entsprechende Überlegungen und Nachprüfungen sind ebenfalls für den Übergang zum Kontrollbereich aufgrund der Grenzwertabsenkungen anzustellen, so dass ein räumliches Anwachsen der Schutzbereiche nicht auszuschließen ist. Damit stellen sie einen Kostenfaktor dar und können ein erneutes Genehmigungsverfahren nach sich ziehen (05 7 Abs. 1 Satz 2; 11 Abs. 2). Die zuständige Behörde kann darüber hinaus vollziehbare Anordnungen treffen (05 36 Abs. 3).

4 03 36 D StrlSchV Strahlenschutzbereiche Seite Zuständigkeiten 36 richtet sich an Personen, die Tätigkeiten nach 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, d oder e planen oder ausüben. Im engeren Kontext medizinischer Tätigkeiten (Buchst. a und d) werden diese in der nuklearmedizinischen Diagnostik ausgeübt, in der nuklearmedizinischen Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen, in der Brachytherapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, beim Betrieb von Beschleunigern für die Strahlentherapie mit Elektronen und Photonen und gelegentlich von Generatoren für Neutronen. Der Betreiber eines oder mehrerer der Bereiche hat als Strahlenschutzverantwortlicher nach 33 Abs. 1 Nr. 2 dafür zu sorgen, dass die Personen bei ihren Tätigkeiten geschützt werden, wenn die Vorschriften gemäß 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 umgesetzt und eingehalten werden. Unterstützt wird er, sofern bestellt und soweit es der Entscheidungsbereich zulässt, durch den Strahlenschutzbeauftragten nach 33 Abs. 2 Satz 1a (auch ). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Strahlenschutzverantwortlicher oder als Strahlenschutzbeauftragter die Vorschriften entsprechend 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 nicht einhält. 2.3 Festlegung der Schutzbereiche Die Schutzbereiche Überwachungsbereich, Kontrollbereich, Sperrbereich werden mit 36 Abs. 1 definiert. Jedoch: Aus 36 Abs. 3 ergibt sich, dass die zuständige Behörde weitere Bereiche zu Strahlenschutzbereichen bestimmen kann. Sie gibt sich im Sinne des erforderlichen Schutzes Einzelner und der Allgemeinheit großen Spielraum: Sie kann Bereiche (Flächen/Räume) des Betriebs als Schutzbereiche behandeln, dauernd, vorübergehend, auch mit wechselndem Charakter als Kontroll- oder Sperrbereich. So eröffnet Abs. 3 Satz 2 die Möglichkeit, dass bei Betrieb von Beschleunigern oder anderen Bestrahlungseinrichtungen die Dimensionierung von Kontrollbereichen nicht auf eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden bezogen wird, sondern auf die in der Regel kürzere Einschaltzeit ( ). Das überaus komplexe physikalisch-technische Tätigkeitsspektrum erfordert den Medizinphysik-Experten (05 82 Abs. 4). Überwachungsbereich Die frühere Unterscheidung zwischen betrieblichem und überbetrieblichem Überwachungsbereich entfällt aus schon dargelegten Gründen: Absenkung des Bevölkerungsgrenzwerts auf 1 msv effektiv und Beginn des (betrieb lichen) 19. Aktualisierung 10/13 Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin

5 Seite 5 Über wa chungsbereichs mit dem Grenzwert > 1 msv effektiv, einschließ lich der möglichen Organdosen (05 3 Abs. 2 Nr. 9; Anlage VI Teil B). (vgl. auch 96/29/EURATOM, 06.1) Üblicherweise zählen zum Überwachungsbereich, neben den betrieblichen Verkehrsflächen, die Schalträume, Vorbereitungs- und Lagerräume (für technische Mittel), Umkleide- und Waschräume, auch Patientenumkleidekabinen und Diensträume. Ihre Zweckbestimmung als Überwachungsbereich ändert sich im Sinne von Abs. 3 Satz 2 während des Betriebes nicht. Auch bestehen keine Verpflichtungen bezüglich Abgrenzung und Kennzeichnung (Abs. 2); die Grenzen des Überwachungsbereichs müssen nur bekannt sein (Schutzvorkehrungen und Maßnahmen: 38 Abs. 1 Satz 2; 39; 44 Abs. 1 Satz 1). Kontrollbereich Der Kontrollbereich ist ein vom Überwachungsbereich sichtbar eingegrenzter und gekennzeichneter Bereich. Der Kontrollbereich schließt gegebenenfalls den Sperrbereich ein. Die Grenzen des Kontrollbereichs werden durch die Körperdosiswerte bestimmt, die in Abs. 1 Nr. 2 genannt sind. Bei der Festlegung der Bereichsgrenze sind äußere und innere Strahlenexposition zu berücksichtigen, außerdem ist 111 zu beachten, da gegebenenfalls die Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde zu erwarten ist. Bei Abschätzung der Dosen für Tätige und sonstige Personen, die den Kontrollbereich betreten dürfen, kommt es nicht darauf an, welche Expositionen tatsächlich erfolgen, sondern nur welche erfolgen können. Kontrollbereiche nach Strahlenschutzverordnung im medizinischen Umfeld sind in der Regel allseitig von Wänden umgeben. Besonders der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bedingt umschlossene Räume, um mögliche Inkorporation einerseits und Emission andererseits messtechnisch erfassen zu können (03 84). Kontrollbereiche sind dauerhaft und deutlich sichtbar zu kennzeichnen, zusätzlich zur Kennzeichnung nach 68 Abs. 1 Nr. 3, also z. B.: STRAHLENZEICHEN (s. Anl. IX) Vorsicht Strahlung Kontrollbereich

6 03 36 D StrlSchV Strahlenschutzbereiche Seite 6 Hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale der Schutzbereiche, der Genehmigungsvoraussetzungen, der erforderlichen Qualifikation der tätigen und sonstigen Personen, deren Rechte und Pflichten u. a. m. sei auf die Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin verwiesen (08.2.1). Auf die Abgrenzung und Kennzeichnung eines ortsveränderlichen Betriebs gemäß 36 Abs. 4 soll hier nicht weiter eingegangen werden, da Tätigkeiten dieser Zuordnung im Kontext eher selten vorkommen dürften. Schutzvorkehrungen und Maßnahmen: 38 Unterweisung, Abs. 1 und 2, 81 Abs. 5 helfende Person; 39 messtechnische Überwachung; 40, 41, 42 physikalische Kontrolle; arbeitsmedizinische Vorsorge; 6 Dosisreduktion und 34, 35, Strahlenschutzanweisung und Aushang; Schutz von Personen. Die Schutzvorschriften werden im Detail erläutert. Sperrbereich Sperrbereiche dürfen nicht betreten werden. Sie sind so zu sichern, dass Personen, die nicht Patienten sind, auch nicht mit einzelnen Körperteilen z. B. Augen, Hände unkontrolliert hineingelangen können. Der Sperrbereich wurde mit Novellierung der Strahlenschutzverordnung der Teil des Kontrollbereichs, der der Strahlenquelle am nächsten ist. Er definiert sich nach der um die Strahlenquelle gerade herrschenden Dosisleistung der Ortsdosisleistung ( 3 Abs. 2 Nr. 9; Messgröße entspr. Anlage VI Teil A). Kann an einer Bereichsgrenze ein Messwert von 3 msv/h überschritten werden, dann ist das Innere dieses Teils des Kontrollbereichs ein Sperrbereich. Da der Zustand hoher und sehr hoher Dosisleistung bei Strahlentherapie meist nur während der Schaltzeit des LB bei Applikation einer Fraktion, der Bestrahlung mit einer Afterloading-Vorrichtung oder bei Radiojod-Therapie relativ kurzzeitig währt, kann der Sperrbereich in einen normalen Kontrollbereich oder sogar in einen Überwachungsbereich wechseln. Hierfür wird die zuständige Behörde bei Genehmigungen Ausnahmen zulassen (05 36 Abs. 3 Satz 2), schon deswegen, um den Patienten aus dem Bereich zu holen, um die nächste Therapiephase vorzubereiten, um erforderliche Kontrollen oder Reparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen zusätzlich zu 68 Abs. 1 Nr. 3, also z. B. STRAHLENZEICHEN Radioaktiv Sperrbereich Kein Zutritt 19. Aktualisierung 10/13 Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin

7 Seite 7 Dem grundsätzlichen Problem eines Sperrbereichs begegnet die Strahlenschutzverordnung analog der Röntgenverordnung (02 20) mit der notwendigen sicherheitstechnischen Auslegung eines Bestrahlungsraums (03 84). Schutzvorkehrungen und Maßnahmen: Es gelten die für Kontrollbereiche. 3 Besonderheiten für Kontrollbereiche Auf Abs. 2 Nr. 3 (Kontamination und Dekontamination) wird im Besonderen verwiesen.

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