ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
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- Hedwig Kurzmann
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1 ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Simone Grochar [Cyber] KLAUSUR bis Uhr NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] I. SACHVERHALT Lesen Sie den Sachverhalt auf Seite 4! II. TATBESTAND UND TATBESTANDSANALYSE Lesen Sie den Tatbestand auf Seite 3! 1. Tatbestandselemente a. Welcher Teil des Tatbestands gehört zur Rechtsfolge? b. Welcher Teil des Tatbestands bestimmt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde? Welche Behörde im Sinne dieses Gesetzes zur Ziehung der Rechtsfolge zuständig? c. Was verstehen wir unter Legaldefinitionen? [1] d. Zerlegen Sie auf Seite 3 den Tatbestand im engen Sinn in einzelne Tatbestandselemente! (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [SS 2015] 1. Klausur/Seite 1
2 2. Bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente a. Welche der Tatbestandselemente sind bestimmt, welche unbestimmt? Kreuzen Sie auf Seite 3 entsprechend an! b. Legen Sie das unbestimmte Tatbestandselement Vertrauenswürdigkeit aus! [3] 3. Kumulative und alternative Tatbestandselemente Stellen Sie die strukturelle Beziehung der einzelnen Tatbestandselemente auf Seite 3 zueinander dar! (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [SS 2015] 1. Klausur/Seite 2
3 Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz HebG) BGBl 1994/310 idgf 1 Berufsbezeichnung (1) Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind. Sie gilt für weibliche und männliche Berufsangehörige. [ ] 10 Berufsberechtigung Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die 1. eigenberechtigt sind 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, 3. einen Qualifikationsnachweis [ ] erbringen 11 Qualifikationsnachweis - Inland (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an 1. einer Hebammenakademie [ ] 16 Hebammenausweis 16. (1) Personen, die gemäß 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen. (2) Der Ausweis hat zu enthalten: 1. die Berufsbezeichnung gemäß 1 2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und 5. in das Hebammenregister eingetragen sind 3. Datum und Ort der Geburt 4. die Staatsangehörigkeit [ ] [6] Tatbestandsmerkmal bestimmt unbestimmt alternativ kumulativ (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [SS 2015] 1. Klausur/Seite 3
4 III. SUBSUMTION Relevanter Sachverhalt Welche Teile des Sachverhalts sind im Hinblick auf welche Tatbestandselemente relevant? (Tragen Sie die entsprechende/n Nummer/n der Tatbestandsmerkmale in die jeweiligen Zwischenräume [ ] ein und kennzeichnen Sie die irrelevanten Sachverhaltsdetails durch ein Minus ([ ]!) [Hinweis: Leer gelassene Zwischenräume werden als Fehler gewertet!] Anita A ist tschechische Staatsbürgerin [ ] und arbeitet bereits seit 5 Jahren beim mobilen Pflegedienst in Gmunden im Bereich Altenfachbetreuung[ ]. Dort lernte sie auch Bastian B. kennen[ ], der nach seiner Ausbildung als Krankenpfleger ebenfalls bei dieser Einrichtung zu arbeiten begann[ ]. Im Juli 2012 kauften sich die beiden ein Reihenhaus in der Liesengutstraße in Gmunden [ ]. Die Beziehung der beiden verläuft sehr harmonisch und beide lachen viel [ ]. Obwohl Anita A sehr gut Deutsch spricht wird sie aufgrund ihres Akzents vor allem von ihren schwerhörigen Patienten oft missverstanden [ ]. Die Arbeit als Altenfachbetreuerin ist sehr anspruchsvoll [ ], vor allem emotional ist Anita A sehr gefordert [ ], denn nicht selten stirbt ein Patient in ihren Armen [ ]. Als einer ihrer langjährigen Lieblingspatienten an einer Lungenembolie verstirbt [ ], fällt die 35- jährige in ein tiefes Loch [ ]. Wegen Angstund Panikattacken wird sie schließlich für 2 Wochen in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg in Linz stationär behandelt [ ]. Nach einjähriger psychotherapeutischer Behandlung bestätigt ihr zuständiger Arzt die vollständige Genesung ihrer Panikstörung [ ]. In dieser Zeit wird Anita A bewusst, dass ihre Arbeit und die ständige Präsenz des Todes mitunter der Grund für Ihre psychischen Probleme sind [ ]. Aus diesem Grund, und weil sie sich schon immer für den Hebammenberuf interessiert [ ], inskribiert sie an der Hebammenakademie der Landesfrauenklinik Linz [ ], welche sie mit dem Bachelor of Science in Health Studies im Juni 2015 abschließt [ ]. Sie lässt sich ins Hebammenregister eintragen [ ] und beantragt am 1. Juli 2015 bei der zuständigen Behörde die Ausstellung eines Hebammenausweises [ ], da sie vorhat, ihre Anstellung beim mobilen Pflegedienst zu kündigen [ ] und als freiberufliche Hebamme in Gmunden tätig zu werden [ ]. Am 21. Dezember 2014 feierte Anita A bereits zu Mittag mit ein paar Freunden und viel Schnaps ihren 35. Geburtstag in einer Schihütte am Kasberg [ ]. Bei der Abfahrt ins Tal verletzte sie aufgrund einer Unachtsamkeit im volltrunkenen Zustand eine 54- jährige Schifahrerin schwer [ ] und wurde im März 2015 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt [ ]. Bei dem Zusammenprall mit der Schifahrerin am Kasberg verletzte sich auch Anita schwer [ ]. Sie musste insgesamt viermal am rechten Knie operiert werden [ ]. Zuerst waren sich die Ärzte uneinig, ob sie Ihr Knie jemals wieder vollständig belasten kann [ ], ihr behandelnder Arzt ist jedoch zuversichtlich, dass sie in den nächsten zwei Jahren soweit genesen wird, dass sie für kleinere Wege keine Gehhilfe mehr braucht [ ]. Im Zuge ihrer Arbeit als Altenfachbetreuerin war Anita oft unter Zeitdruck [ ], da sie meist mehr Zeit bei einem Patienten verbrachte, als es ihr Zeitmanagement erlaubte [ ]. Aus diesem Grund fuhr Anita oft zu schnell [ ]. Insgesamt 10 Verwaltungsstrafen wegen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wurden über sie in den 5 Jahren ihrer Anstellung beim mobilen Pflegedienst verhängt [ ]. [6] (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [SS 2015] 1. Klausur/Seite 4
5 IV. RECHTSFOLGE 1. a. Was verstehen Sie unter dem Begriff Rechtsfolge? Welche Arten von Rechtsfolgen kommen grundsätzlich in Betracht? [4] b. Worin besteht die Rechtsfolge des Hebammengesetzes? [1] 2. a. Was versteht man unter einer gebundenen Entscheidung, was unter einer Ermessensentscheidung? [4] b. Ist die Rechtsfolge nach dem Hebammengesetz in Form einer Ermessensentscheidung oder in Form einer Rechtsentscheidung zu ziehen? Begründen Sie Ihre Antwort! (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [SS 2015] 1. Klausur/Seite 5
6 V. ERLÄUTERN SIE DIE FOLGENDEN BEGRIFFE DER FALLLÖSUNG! 1. Was verstehen wir unter Sachverhalt? (Auf Seite 4 haben wir einen Sachverhalt gelesen) Welche Bedeutung hat der Sachverhalt für die Falllösung? Was bedeutet relevanter Sachverhalt? [3] 2. Was verstehen wir unter Tatbestandselemente? 3. Die einzelnen Tatbestandselemente einer Rechtsvorschrift können in einer alternativen oder einer kumulativen Struktur zueinander stehen. Was bedeutet das? Woran erkennt man, dass einzelne Tatbestandselemente alternativ oder kumulativ miteinander verknüpft sind? [3] (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [SS 2015] 1. Klausur/Seite 6
7 4. Der Tatbestand kann Tatbestandselemente taxativ aufzählen. Was bedeutet das? Woran erkennt man eine taxative Aufzählung der Tatbestandselemente? 5. Was verstehen wir unter einem bestimmten, was unter einem unbestimmten Gesetzesbegriff? 6. Was verstehen wir unter Subsumtion? Welche Konsequenzen hat eine misslungene Subsumtion? 7. Was verstehen wir unter Auslegung? (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [SS 2015] 1. Klausur/Seite 7
8 8. Erklären Sie die Auslegungsmethode der historischer Interpretation genauer! 9. Erklären Sie die Auslegungsmethode der systematischen Interpretation genauer! (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [SS 2015] 1. Klausur/Seite 8
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