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1 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz BbgBKG) (Auszug) Vom 24. Mai 2004 (GVBl. S. 197). Teil 1 Aufgaben und Aufgabenträger 1 Ziele und Aufgaben (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen in einem integrierten Hilfeleistungssystem 1. bei Brandgefahren (Brandschutz), 2. bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) und 3. bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz). (2) Im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 sind: 1. Großschadensereignisse Geschehen, die eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden und zu deren wirksamen Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind, 2. Katastrophen insbesondere Naturereignisse oder durch Mensch oder Technik verursachte Ereignisse, die eine Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendiger Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung bedeuten und dabei zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen, durch Kräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes und trotz Nachbarschaftshilfe nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung erfordern. (3) Die Zuständigkeit anderer Stellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bleibt unberührt. Auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, findet 33 keine Anwendung. Auf die Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden 30 und 33 keine Anwendung. 2 Aufgabenträger (1) Aufgabenträger sind: 1. die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung, 2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Hilfeleistung, 3. die Landkreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und 4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. (2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den amtsfreien Gemeinden, den Ämtern, den kreisfreien Städten und den Landkreisen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und als Sonderordnungsbehörden wahrgenommen. Die Aufgaben des Katastrophenschutzes werden von den kreisfreien Städten und den Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörden wahrgenommen; das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist oberste Katastrophenschutzbehörde. (3) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung der Aufgabenträger nach Absatz 1 bei der Abwehr von Gefahren nach 1 Abs. 1 Nr. 3 mitzuwirken. (4) Die Sonderaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 einem anderen Aufgabenträger übertragen, insbesondere wenn die Abwehrmaßnahmen wirksamer von 1

2 dessen Gebiet aus zu leisten sind. Die Sonderaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 an sich ziehen, insbesondere wenn sich die Gefahr auf das Gebiet mehrerer Aufgabenträger erstreckt. 3 Aufgaben der amtsfreien Gemeinden, der Ämter und der kreisfreien Städte (1) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung 1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten und 2. im Rahmen des 24 Abs. 7 Satz 1 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen. (2) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte müssen 1. eine Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festlegen, nach denen sich die Personal- und Sachausstattung der Feuerwehr sowie die angemessene Löschwasserversorgung bestimmen, 2. Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufstellen, abstimmen und fortschreiben, 3. die Selbsthilfe der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung fördern und 4. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen treffen, insbesondere Übungen durchführen. (3) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben mit ihren Feuerwehren auf Ersuchen der Gesamtführung oder der Einsatzleitung eines anderen Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, des Rettungsdienstes, einer Bergbehörde, einer Umweltbehörde oder einer Forstbehörde Hilfe zu leisten, sofern ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Die Sonderaufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen die Hilfeleistung anordnen, auch wenn die Aufgabenerfüllung des Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, vorübergehend gefährdet ist. (4) Für die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden gilt darüber hinaus 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 entsprechend. 4 Aufgaben der Landkreise (1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz, in der überörtlichen Hilfeleistung und im Katastrophenschutz 1. die amtsfreien Gemeinden und die Ämter durch Einrichtungen für die Feuerwehren und die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung öffentlicher Notstände zu unterstützen, soweit dafür ein Bedarf besteht, 2. im Rahmen des 24 Abs. 7 Satz 2 für die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu sorgen und 3. Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und zur Abwehr sowie Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz) zu treffen. (2) Die Landkreise müssen 1. eine überörtliche Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und Schutzziele für ihr Gebiet festlegen, 2. Alarm- und Einsatzpläne aufstellen, abstimmen und fortschreiben und 3. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen treffen. 5 Aufgaben des Landes Das Land hat zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben im Brandschutz, in der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz 1. auf der Grundlage einer Gefahren- und Risikoanalyse Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, 2

3 2. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, abzustimmen und fortzuschreiben, 3. notwendige zentrale Ausbildungsstätten und technische Prüfdienste einzurichten und zu unterhalten, 4. die übrigen Aufgabenträger nach 2 Abs. 1 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, insbesondere im Rahmen des 24 Abs. 7 Satz 3 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen, 5. für den Katastrophenschutz notwendige Ausrüstungen, insbesondere ein zentrales Katastrophenschutzlager, bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht, 6. die Brandschutzforschung und Brandschutznormung zu unterstützen, 7. auf eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern hinzuwirken und 8. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen. 6 Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz (1) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt einen Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz, der grundsätzliche Fragen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Der Landesbeirat besteht aus 1. drei Mitgliedern, die durch den Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V. benannt werden, 2. einem Mitglied, das durch den Werkfeuerwehrverband Brandenburg benannt wird, 3. zwei Mitgliedern, die durch die kommunalen Spitzenverbände benannt werden, 4. zwei Mitgliedern, die durch die Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen benannt werden, 5. zwei Mitgliedern, die durch die für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren zuständigen Gewerkschaften benannt werden, 6. je einem Mitglied, das durch die öffentliche und die private Feuerversicherung benannt wird und 7. je einem Mitglied, das durch die für das Gesundheits- und Rettungswesen, den Umweltschutz und den Verkehr zuständigen Ministerien benannt wird. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt sechs Jahre. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach den Nummern 1 bis 6 aus wichtigem Grund abberufen. (2) Den Vorsitz führt das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Kapitel 5 Aufsicht 22 Sonderaufsicht Sonderaufsichtsbehörde für die amtsfreien Gemeinden und die Ämter eines Landkreises ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sonderaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. 23 Aufsicht über die privaten Hilfsorganisationen Die privaten Hilfsorganisationen unterliegen bei der Mitwirkung nach 18 mit ihren Einheiten und Einrichtungen der Aufsicht der Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden sowie des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums als oberster Aufsichtsbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Mitwirkung. Die 3

4 Aufsichtsbehörden sind befugt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu überprüfen. Teil 3 Brandschutz und Hilfeleistung Kapitel 3 Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung 35 Brandwache (1) Nach Maßgabe der Entscheidung durch die Einsatzleitung sind Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage verpflichtet, eine Brandwache aufzustellen. Die Verpflichtung tritt unmittelbar nach Übergabe der abgelöschten Brandfläche oder des abgelöschten Brandobjektes durch die Einsatzleitung ein. Stellt der nach Satz 1 Verpflichtete keine ordnungsgemäße Brandwache auf, kann die Einsatzleitung eine Brandwache stellen oder Dritte nach 13 verpflichten. (2) Stellt bei der Übergabe von Waldbrandflächen der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 keine ordnungsgemäße Brandwache, übernimmt die zuständige Forstbehörde bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Verpflichteten die Brandwache gegen Ersatz der hierfür entstandenen Kosten. 36 Brandschutz und Hilfeleistung auf Verkehrswegen Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann einer amtsfreien Gemeinde, einem Amt oder einer kreisfreien Stadt zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Hilfeleistung bestimmte Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zuweisen. Teil 5 Kosten, Entschädigung 44 Kostentragung, Zuwendungen des Landes (1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Kosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt. (2) Bei einer Hilfeleistung nach 3 Abs. 3 hat der Aufgabenträger, dem Hilfe geleistet wurde, auf Antrag die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten zu tragen. (3) Über die ihm zugewiesenen Aufgaben hinaus trägt das Land die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Aus- und Fortzubildenden der Ausbildungsstätte nach 5 Nr. 3 sowie ihre notwendigen Fahrtkosten, soweit es sich um Angehörige öffentlicher Feuerwehren handelt. Die Lohn- und Verdienstausfälle der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind und an Lehrgängen der Ausbildungsstätte nach 5 Nr. 3 teilnehmen, werden bis zum zulässigen Höchstsatz erstattet. Das Land trägt auch die Kosten für die Aus- und Fortbildung von Führungsund Spezialkräften des kreisübergreifenden Katastrophenschutzes an der Ausbildungsstätte nach 5 Nr. 3, soweit die Kosten nicht von anderen Stellen getragen werden. (4) Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuwendungen 1. den amtsfreien Gemeinden, den Ämtern, den kreisfreien Städten und den Landkreisen, 2. den Trägern des Brandschutzes, denen nach 36 Einsatzbereiche zugewiesen worden sind, entsprechend Art und Umfang der Einsatzaufgaben, sowie für die Bekämpfung von Waldbränden und 3. den kreisfreien Städten und den Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörden für die Kosten der Katastrophenhilfe nach 2 Abs. 3 von öffentlichen und privaten Institutionen, zur Durchführung von im besonderen Landesinteresse liegenden Übungen und für Abwehrmaßnahmen ungewöhnlichen Ausmaßes bei Großschadensereignissen und Katastrophen. (5) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist vorrangig für die Sicherstellung der den öffentlichen Feuerwehren nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. 4

5 45 Kostenersatz (1) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer 1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luftoder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist, 3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, 4. als Veranstalter nach 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach 35 verantwortlich ist, 5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, 6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde, 7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder 8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat. (2) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz verlangt werden. Für die Erstellung des externen Notfallplanes kann die untere Katastrophenschutzbehörde von dem Betreiber des Betriebsbereiches teilweisen Kostenersatz verlangen; dabei sind insbesondere die Aufwendungen für die Notfallplanung nach 40 Abs. 2 Nr. 4 zu berücksichtigen. (3) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß, können die zuständigen Aufgabenträger nach 2 Abs. 1 auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger nach 2 Abs. 1, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten. (4) Der Kostenersatz nach diesem Gesetz kann durch Satzung geregelt werden; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Auf Kostenersatz kann verzichtet werden, soweit der Kostenersatz im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht. (5) Wird gegen den Kostenersatzbescheid Widerspruch erhoben, ist der Aufgabenträger, der den Bescheid erlassen hat, für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. 46 Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes Die privaten Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch eine Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Das Land kann auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse gewähren. 47 Entschädigung (1) Wer nach 13 oder nach 15 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 in Anspruch genommen wird, kann von dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt, Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Für den Ersatzanspruch gelten die Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand, ohne nach den 13, 14 oder 15 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zur Gefahrenbekämpfung vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden. 5

6 Teil 6 Schlussvorschriften 48 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 12 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt, 2. entgegen 13 Abs. 1 und 3 eine Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, bauliche Anlagen oder technische Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen nicht zur Verfügung stellt, 3. entgegen 13 Abs. 5, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz oder die Übung behindert oder den Anweisungen der Einsatzleitung nicht nachkommt, 4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 die erforder-lichen Ausrüstungen oder Einrichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder unterhält oder nicht für ihre ordnungsgemäße Bedienung oder die Bereitstellung der vorgeschriebenen Löschmittel oder anderer notwendiger Materialien sorgt, 5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen trifft oder entgegen 14 Abs. 1 Nr. 4 keine ausreichende Verbindung zur zuständigen Leitstelle einrichtet oder unterhält, 6. entgegen 14 Abs. 2 die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 7. entgegen 15 Abs. 1 oder Abs. 2 den Einsatzkräften der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes den Zutritt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestattet oder Löschmittelvorräte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder angeordnete Maßnahmen oder entgegen 15 Abs. 4 das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen oder Hinweisschildern nicht duldet, 8. entgegen 33 Abs. 1 die Brandverhütungsschau nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt oder entgegen 33 Abs. 3 Anordnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, 9. entgegen 34 als Veranstalter keine Brandsicherheitswache einrichtet oder die erforderliche Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 10. entgegen 40 Abs. 3 als Betreiber der unteren Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 10 bis zu Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6 der Träger des örtlichen Brandschutzes, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 4, 5, 8 und 9 der Träger des örtlichen Brandschutzes oder der Träger des überörtlichen Brandschutzes, wenn dieser die Maßnahme durchgeführt oder angeordnet hatte, 3. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 der Träger des örtlichen Brandschutzes oder die untere Katastrophenschutzbehörde, wenn diese die Maßnahme durchgeführt oder angeordnet hatte, 4. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 10 die untere Katastrophenschutzbehörde. 49 Ermächtigungen (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation, die Durchführung und die Beauftragung von geeigneten Dritten mit der Brandverhütungsschau zu regeln. In der Rechtsverordnung kann für bestimmte bauliche Anlagen der Verzicht auf die Brandverhütungsschau geregelt werden, wenn der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte durch Gutachten eines brandschutztechnisch und bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen nachweist, dass die bauliche Anlage keine brandschutztechnischen Mängel oder Gefahrenquellen aufweist. 6

7 (2) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über 1. die Ausbildung und die Laufbahnen der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, 2. die Bildung gemeinsamer integrierter Leitstellen (Regionalleitstellen) der kreisfreien Städte und der Landkreise, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben, der Standorte und der Zuständigkeitsbereiche von Regionalleitstellen, der einzusetzenden Technik, der Mindestbesetzung und der fachlichen Qualifikation des Leitstellenpersonals sowie der Zusammenarbeit der Regionalleitstellen, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung, 3. die Organisation, die Mindeststärke, die Technik und Ausrüstung, die Ausbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, 4. die Höchstsätze für den pauschalierten Ersatz des Verdienstausfalles der ehrenamt-lichen Feuerwehrangehörigen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung, 5. die Voraussetzungen der Anerkennung, der Anordnung und der Aufhebung dieser Entscheidungen sowie die Beauftragung geeigneter Dritter bei Werkfeuerwehren und 6. den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Datenerfassung und Weiterleitung an die Personenauskunftsstellen ( 43 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung. 50 Berufs- und Funktionsbezeichnungen Frauen und Männer führen die aufgrund dieses Gesetzes geltenden Berufs- und Funktionsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form. 51 Übergangsregelung (1) Die Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Brandschutzgesetzes und des Brandenburgischen Katastrophenschutzgesetzes ergangen sind, bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft. Soweit in diesen Rechtsverordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die außer Kraft getreten sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellte und ehrenamtlich oder als Ehrenbeamte auf Zeit tätige Ortswehrführer, Wehrführer, Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter üben ihre Funktion bis zur Bestellung eines Ortswehrführers oder Stellvertreters nach 28 Abs. 2, eines Wehrführers oder Stellvertreters nach 28 Abs. 1 Nr. 2 und eines Kreisbrandmeisters oder Stellvertreters nach 29 Abs. 1 weiter aus. Der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellte Landesbrandmeister und sein Stellvertreter üben ihre Funktion bis zur Bestellung eines Landesbranddirektors und seiner Stellvertreter nach 29 Abs. 2 weiter aus. Die Amtszeiten des Landesbrandmeisters und seines Stellvertreters können verkürzt werden. (3) Abweichend von 33 Abs. 2 Satz 1 sind die Träger des örtlichen Brandschutzes noch ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Durchführung der Brandverhütungsschau zuständig. 7

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