Lesefassung. Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Märkische Schweiz vom
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- Johannes Gehrig
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1 1 Lesefassung Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Märkische Schweiz vom Die Lesefassung berücksichtigt: 1. die Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Märkische Schweiz, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Märkische Schweiz vom die 1. Satzung zur Änderung Satzung über den Kostenersatz für Einsatze der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Märkische Schweiz, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Märkische Schweiz vom die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Märkische Schweiz vom Aufgrund des 4 der Amtsordnung für das Land Brandenburg (Amtsordnung Amts0) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 46, 47) in Verbindung mit 45 des Gesetzes über den Brandschutz-, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 170) hat der Amtsausschuss am und am folgende Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Märkische Schweiz beschlossen: 1 Grundsatz Das Amt Märkische Schweiz unterhält gemäß 3 Abs. 1 BbgBKG zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz), bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) und bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz), eine Freiwillige Feuerwehr, bestehend aus 11 Ortswehren. 2 Kostenersatz/ Kostenschuldner (1) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem Amt Märkische Schweiz nach 45 BbgBKG gegenüber verpflichtet, wer a) die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2 2 b) ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist, c) als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, d) als Veranstalter nach 34 Abs. 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach 35 BbgBKG verantwortlich ist, e) ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, f) Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde, g) wider besseres Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat oder h) ein Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat. (2) Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz verlangt werden. (3) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann das Amt Märkische Schweiz auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen des Amtes Märkische Schweiz, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten. (4) Alle für den Einsatz notwendigen Fremdleistungen werden dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt. 3 Berechnung des Kostenersatzes (1) Die Ermittlung der Kostenhöhe erfolgt auf der Grundlage der 4, 5 und 6 dieser Satzung sowie des Kostentarifs der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Wartezeiten, welche die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht werden. 4 Personalkosten (1) Bei Einsätzen nach 2 dieser Satzung werden die Personalkosten aufgrund der Einsatzzeit der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen berechnet.
3 3 Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Beendigung der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Gerätehaus. (2) Die Abrechnung erfolgt gemäß dem vorliegenden Einsatzbericht. Für die Dauer des Einsatzes nach 2 dieser Satzung wird ein Stundensatz von 20,00 je eingesetzten Feuerwehrangehörigen berechnet. In der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 25 von Hundert erhoben. Treffen beide Voraussetzungen zu, ist der Zuschlag nur einmal zu erheben. (3) Brandsicherheitswachen nach Beendigung der Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sowie sonstigen Hilfeleistungen werden nur auf Anforderung gestellt und sind mit 50% des Stundensatzes der Personalkosten zu berechnen. Zuschläge werden wie unter (2) erhoben. 5 Fahrzeug und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach 2 dieser Satzung werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden notwendigen Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr im Gerätehaus. (2) Die Abrechnung erfolgt gemäß dem vorliegenden Einsatzbericht. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunde aufgerundet. Die Höhen der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemessen sich nach anliegendem Tarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für einzelne Geräte und Ausrüstungen gelten die aufgeführten Pauschalsätze. 6 Sachkosten Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel, Löschpulver und andere Verbrauchsmaterialien werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen aktuellen Preis berechnet. 7 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der im Bescheid ausgewiesene Betrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen. 8 Kostenbefreiung
4 4 Auf Ersatz der Kosten kann verzichtet werden, soweit der Kostenersatz im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht. 9 Haftung (1) Das Amt Märkische Schweiz haftet gegenüber dem Pflichtigen nur für solche Schäden, die bei der Ausführung des kostenpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr durch Angehörige der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. (2) Der Kostenpflichtige haftet gegenüber dem Amt Märkische Schweiz für alle Personen- und Sachschäden, die er oder die von ihm abhängigen Personen an den Einrichtungen und dem Personal der Feuerwehr schuldhaft verursachen. 10 In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Buckow (Märkische Schweiz), R.-D. Dammann Amtsdirektor
5 5 Anlage Kostentarif (Bestandteil der Satzung) 1. Löschfahrzeuge je Stunde 1.1 Kleinlöschfahrzeug (KLF) 35, Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 35, Löschgruppenfahrzeug (LF 8) 45, Löschgruppenfahrzeug (LF 16) 55, Löschgruppenfahrzeug (LF 10/6) 60, Tanklöschfahrzeug (TLF 16, TLF 16/25, TLF 20/40) 70,00 2. sonstige Feuerwehrfahrzeuge 2.1 Einsatzleitwagen (ELW) 40, Mannschaftstransportwagen (MTW) 35,00 3. Anhänger 3.1 Tragkraftspritzenanhänger (TSA) 20, Schlauchtransportanhänger (STA) 20, Pulverlöschgeräteanhänger (PLG) 20,00 4. Geräte mit Motorantrieb je weitere Stunde 4.1 Tragkraftspritze (TS 8) 20,00 10, Motorsäge 10,00 5, Notstromaggregat 10,00 5, Überdruckbelüfter 10,00 5, Beleuchtungssatz 5,00 2, Trennschleifer 5,00 2, Hydraulische Rettungsschere, Spreizer, Säge, Stützen 15,00 8, Lenzpumpe 15,00 8, Tauchpumpe 10,00 5,00 5. sonstige Geräte je Einsatz 5.1 Schlauchboot 5, Hebekissen 15, Leitern (pro Leiterteil) 3, dreiteilige Schiebleiter 20, Klappleiter 3, Hakenleiter 3, Atemschutzgerät 25,00
Grundsätze. 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
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