2. Urheberrechtliche Bewertung von Links

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1 Seite 1 von 10 ZUR VERFÜGUNG GESTELLT DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSINSTITUT FÜR IT-RECHT Hinweis: Die mit "i4j" gekennzeichneten Entscheidungen sind auf der Webseite zugänglich; die mit "JurPC Web-Dok." bezeichneten Entscheidungen sind mit der Web-Dok.-Nummer unter abrufbar. Artikel aus heise können mit der Artikelnummer im Suchfeld unter heise.de gefunden werden. Hinweis: Wenn nicht anders angegeben beziehen sich Paragraphenzitate auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG) Übergreifend: Rechtsprobleme der Linksetzung Literatur: Stomper, Urheberrechtliche Aspekte von Links, ÖBl 2002, 212; dies, Links im Urheberrecht - Bemerkungen zu OGH , 4 Ob 248/02b - METEO-data. 1. Wesen und Arten von Links Links (Verknüpfung; Verweis) sind ein Wesenselement des Internet, weil mit ihnen mit Hilfe eines elektronischen Verweises ein einfacher Zugang zu einem weiteren Inhalt hergestellt werden kann. Über Aktivierung des Links können andere oder weitere Inhalte im Internet aufgerufen werden. Mit Links gehen freilich auch eine Fülle von Rechtsfragen einher. Im urheberrechtlichen Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Setzen von Links auf fremde Seiten die Urheberrechte an der verwiesenen Seite bzw. an den dort enthaltenen Inhalten verletzen kann. Hierbei ist zu beachten, dass Links durchaus unterschiedlich gesetzt werden können, weshalb man - bei einer nicht ganz einheitlichen Terminologie - folgende Arten von Links unterscheidet: >>> 2. Urheberrechtliche Bewertung von Links Die urheberrechtliche Behandlung von Links war lange strittig. ZT wurde davon ausgegangen, dass jeder, der eine Webseite im Internet zugänglich macht, hiermit auch konkludent seine Zustimmung erklärt, dass Dritte Links auf diese Seite setzen: Das soll jedenfalls für Surface-Links und Deep-Links gelten. Liegt der wesentliche Ansatz in der konkludenten Zustimmung, stellt sich die Frage, ob - entsprechend deutlich - auch erklärt werden kann, dass dem Setzen von Links auf die Seite nicht oder nur eingeschränkt (z.b. nur auf die Homepage, d.h. keine Deep-Links) zugestimmt wird (sog. Link-Policies; z.b. jene der Medizinischen Universität Wien). Die Vertreter des "Zustimmungsansatzes" verneinen

2 Seite 2 von 10 regelmäßig eine konkludente Zustimmung zu Inline- oder Frame-Links. Fraglich ist allerdings, ob es einer solchen Zustimmung überhaupt bedarf (bzw. die Policies beachtlich sind): Wird auf einer Webseite ein Link - insb. ein Surface-Link - auf einen fremden Internetinhalt gesetzt, ist hiermit noch keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung verbunden. Insb. wird der auf der verwiesenen Seite gespeicherte Inhalt durch den Link noch nicht vervielfältigt. Eine Vervielfältigung erfolgt erst, wenn der Link vom User aktiviert wird. a. Rechtsprechung von OGH und BGH Aus der Rsp insb.: OGH MR 2003, 35 (Burgsteller/Krüger) - METEO-data. OGH MR 2005, 183 (M. Walter) - Tourismusinformationssysteme. Aus der BRD: BGH GRUR 2003, Paperboy. OGH MR 2003, 35 (Burgstaller/Krüger) -METEO-data Sachverhalt (gekürzt): Die Klägerin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung von Wetterkarten, Wetterprognosen, Wetteranalysen und Wettergutachten; sie bietet auch eine direkte Einstellung von Wetterprognosen jeweils gewünschter Länder oder Regionen auf die Website ihrer Kunden gegen Entgelt an. Seit 1997 stellt die Klägerin ihr Unternehmen auch im Internet vor. Unter dem Domainnamen "meteodata.com" kann eine Webseite, bestehend aus einer Homepage (Startseite) und mehreren mittels Links (Verknüpfungen) aufrufbaren Webseiten (Informationsseiten), auf dem Bildschirm des Computers sichtbar gemacht werden. Technisch gesehen ist ein Link ein Programmbefehl, der bei Aktivierung (Anklicken mit der Maus) eine andere Webseite sichtbar macht. Die Webseite der Klägerin umfasst auch einzelne aktuelle Wetterkarten für jedes europäische Land und dessen Regionen sowie die Wetterwerte größerer Städte weltweit. Direkt unter diesen aufrufbaren Wetterkarten wird jeweils durch folgenden deutlich lesbaren Copyright-Vermerk auf die Klägerin hingewiesen: "Quelle: c METEO-data METEOdata". Auf den einzelnen Webseite werden neben den Fachinhalten verschiedene Werbebanner präsentiert. Die Beklagte führt ein Bauunternehmen und betreibt seit Dezember 2000 im Internet eine Webseite. Die Seite der

3 Seite 3 von 10 Beklagten ist unter Verwendung der Technologie des Framing gestaltet. Bis Mitte Dezember 2001 hatten die einzelnen Webseiten der Site der Beklagten folgenden Aufbau: Eine vertikale Spalte am linken Rand der Seite ist als Menü(Navigations-) leiste mit mehreren Suchbegriffen gestaltet (Allgemeines, News, Produkte, Werke, Preislisten, Kontakte, Projekte, Bauwetter, und Info). Die horizontale Kopfleiste enthält ein Werbebanner. Die eigentliche Sachinformation wird in einem Frame (Rahmen) dargestellt und kann über die - als Link ausgestalteten - Suchbegriffe der Menüleiste aufgerufen werden. Wird ein Suchbegriff vom Nutzer aktiviert, werden jeweils Unterbegriffe sichtbar, die ein Abrufen der gewünschten Informationen von den jeweiligen Unterseiten in den Frame ermöglichen. Bei Aktivierung des in der Menüleiste dem Suchbegriff "Bauwetter" zugeordneten Link wird eine Untergliederung mit den - wieder jeweils als Link ausgebildeten - Namen der österreichischen Bundesländer sichtbar. Aktiviert der Nutzer sodann einen der diesen Namen zugeordneten Links, wird in Frame-Technik auf die Seite der Klägerin derart zugegriffen, dass im Frame der Webseite der Beklagten die auf der Seite der Klägerin abgespeicherte Landkarte des gewählten Bundeslandes samt Beschreibung des aktuellen Tageswetters mit Vorschau auf den folgenden Tag und dem deutlich lesbaren Copyright-Vermerk "Quelle: c METEO-data METEO-data" sichtbar wird. Der Browser gibt im Adressfeld bei dieser Art der Verknüpfung nur den Domainnamen der Beklagten wieder, sodass der Nutzer allein aus dem Adressfeld nicht ablesen kann, dass er nunmehr auf Informationen zugreift, die auf einer Webseite der Klägerin abgespeichert sind. Die Beklagte war vertraglich nicht berechtigt, Informationen aus der Site der Klägerin zu nützen. Als die Klägerin erstmals im Dezember 2001 von der Gestaltung der Site der Beklagten Kenntnis erlangte, stellte sie dieser ein Entgelt für die Benützung ihrer Wetterdienste für den Zeitraum bis in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, entfernte aber am sämtliche unter dem Suchbegriff "Bauwetter" aktivierbaren Links auf die Site der Klägerin. Seit damals besteht keine Verknüpfung zwischen den Sites der Streitteile mehr. Die Klägerin begehrt u.a. Unterlassung: Begründung (!: Rechtslage vor UrhG-Novelle 2003): Die Nutzung von Werken und Lichtbildern im Internet grundsätzlich dem Urheber vorbehalten.

4 Seite 4 von 10 Dabei ist die Frage, ob die digitale Werkvermittlung unter das Verwertungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung oder unter jenes der öffentlichen Wiedergabe (Aufführung, Vorführung, Vortrag oder Sendung) fällt, bisher unbeantwortet geblieben. Auch im Streitfall kann diese Frage offen bleiben. Unterstellt man, dass die auf der Seite der Klägerin abrufbaren und von der Beklagten mittels Link auf ihrer Seite sichtbar gemachten Wetterkarten Werke isd 1 UrhG sind und dass der Urheber (der nur eine natürliche Person sein kann: MR 1995, 62 - Österreichischer Bautagesbericht; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas; MR 2000, A- Flugschule mwn) der Klägerin unbeschränkte Werknutzungsrechte daran übertragen hat, hat die Beklagte urheberrechtlich dafür einzustehen, dass sie den Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der Site der Klägerin zuzugreifen. Mag nun mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein "begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern in sog. Proxy-Servern bei der Datenübermittlung im Netz; vgl dazu Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rz 107) verbunden sein, läge darin doch regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers isd 42 Abs 1 UrhG. Auch eine gebotene richtlinienkonforme Auslegung des 42 Abs 1 UrhG im Lichte der (spätestens bis zum umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ändert an diesem Ergebnis nichts. Art 5 Abs 1 Info-RL sieht eine neue freie Werknutzung für flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Übertragungsverfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung im Rahmen rechtmäßiger Benützung vor. Für eine Überschreitung der Grenzen der durch ihre Links ermöglichten zulässigen freien Werknutzung hätte die Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen zur urheberrechtlichen Gehilfenhaftung erst dann einzustehen, wenn sie Urheberrechtsverletzungen Dritter nicht nur adäquat verursacht, sondern bewusst gefördert hätte (ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien mwn); solches wurde von der Klägerin aber weder behauptet noch bescheinigt. Ausführungen zum Problem der Werkbearbeitung

5 Seite 5 von 10 (Umgestaltung) durch Sichtbarmachung nur von Teilen der klägerischen Webseite (nicht relevant, weil konkrete Webseite der Klägerin kein Werk). Kurzer Hinweis auf konkludente Zustimmung (kann dahinstehen). Auch ein Verstoß gegen 1 UWG verneint (keine Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses, sondern bloße Zugriffserleichterung; keine Herkunftstäuschung wg. Copyright-Vermerk). Fazit: Nach dem Sachverhalt handelte es sich um einen Frame- Link. Eine eigene Vervielfältigungshandlung durch den Link wird verneint. Der Linksetzer hat uu für die durch den User veranlassten Vervielfältigungen einzustehen. Diese werden sich regelmäßig auf freie Werknutzungen berufen können. Keine Urheberrechtsverletzung. Auch die Wettbewerbswidrigkeit entfällt unter gewissen Voraussetzungen. Vgl. auch BGH GRUR 2003, Paperboy Sachverhalt (gekürzt): Im Verlag der Klägerin erscheinen die Zeitung Handelsblatt und die Zeitschrift DM. Einzelne darin veröffentlichte Beiträge nimmt die Kl. auch in ihr Internet- Informationsangebot auf. Die Beklagte bietet im Internet unter der Adresse einen Suchdienst für tagesaktuelle Nachrichten, insbesondere Zeitungsnachrichten, an. Der Suchdienst Paperboy wertet die Webseite von mehreren hundert Nachrichtenanbietern aus (insb. Zeitungstitel, darunter auch von Handelsblatt und DM ). Aus diesem Material weist Paperboy auf Anfrage diejenigen Veröffentlichungen in Form einer Auflistung nach, die den vom Nutzer (insbesondere durch Suchworte) vorgegebenen Suchkriterien entsprechen. Zugleich werden aus der betreffenden Veröffentlichung Stichworte und, zumindest teilweise, Satzteile oder Sätze angegeben, um den Inhalt der Veröffentlichung näher zu kennzeichnen. In der jeweils ersten Zeile der aufgelisteten Suchergebnisse ist die Quelle angegeben. Diese Angabe ist als Hyperlink ausgestaltet, über den der Nutzer die angegebene Datei unmittelbar aufrufen kann. Durch Anklicken des Links kann die Datei automatisch abgerufen, in den Computer geladen

6 Seite 6 von 10 und auf dem Bildschirm dargestellt werden. Bei dem Suchdienst Paperboy führt das Anklicken des Hyperlinks den Nutzer nicht auf die Startseite (Homepage) der Website des Informationsanbieters, sondern als so genannter Deep-Link unmittelbar auf die ( tiefer liegende ) Webseite, auf der sich das Angebot befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer an den Werbeeintragungen, die sich auf der Startseite des Internetauftritts befinden, vorbeigeleitet. Begründung: Die Beklagte greift durch das Setzen von Hyperlinks auch dann nicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die Datei, zu der eine Verknüpfung hergestellt wird, ein geschütztes Werk enthält. Durch einen Hyperlink wird das Werk nicht isd 16 UrhG vervielfältigt. Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen. Die Beklagte haftet auch nicht als Störer dafür, dass sie Nutzern von Paperboy durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext nachgewiesener Artikel aus Handelsblatt und DM abzurufen und zu vervielfältigen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken durch Dritte als Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagte hat die Klägerin nicht dargetan (wird weiter ausgeführt). Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, inwieweit sich Nutzer hinsichtlich der Vervielfältigung abgerufener Werke auf die Privilegierung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch berufen können ( 53 UrhG). Ebenso kann offen bleiben, ob ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werks notwendig verbunden sind. Auch ein Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht wird in der Sache verneint: Der Linksetzer hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch

7 Seite 7 von 10 nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders. Die InfoRL verändert diesen Rechtsbestand nicht: Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werks noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer. Ausführungen zum Recht des Datenbankherstellers: Siehe unten. Auch Verstoß gegen 1 UWG wird verneint. Fazit: Die Rsp des BGH dürfte mit jener des OGH auf einer Linie liegen. Vgl auch OGH Tourismusinformationssysteme: Kernaussage: Durch einen Link kommt es zu keiner Vervielfältigung des Inhalts der durch den Hyperlink aufrufbaren Website [ ], weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt". Der Rsp zur urheberrechtlichen Relevanz von Links bis zu den beiden sogleich zu besprechenden Leitentscheidungen des EuGH lässt sich wie folgt zusammenfassen: Im bloßen Setzen von Links liegt jedenfalls keine Vervielfältigung isd 15 UrhG. IdR wird das Setzen eines Links auch nicht als Zurverfügungstellung des verwiesenen Inhalts isd 18a UrhG zu qualifizieren sein (je nach Sachverhalt str.). Denn der Link stellt das Werk nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung, dies geschieht vielmehr durch den Anbieter des Webangebots, auf welches der Link verweist. UU haftet der Linksetzer für rechtswidrige Vervielfältigungen durch den User. Link-Policies sind daher einseitig idr unbeachtlich, weil es nicht um die Reichweite der Zustimmung zur Linksetzung geht. Eine andere Frage ist, ob der Linksetzer mglw. für eine Urheberrechtsverletzung, welche auf der verwiesenen Seite stattfindet, haftet (hierzu im Kapitel Providerhaftung). Das integrieren fremder Internetangebote in die eigene Webseite mittels Inline- oder Frame-Links kann uu als

8 Seite 8 von 10 unlautere Leisungsübernahme gegen 1 UWG verstoßen. b. Rechtsprechung des EuGH EuGH , C-466/12 - Retriever Sverige: Problem: Auf der Webseite von Retriever Sverige sind Links auf von den Klägern verfasste, frei im Internet zugängliche Zeitungsartikel vorhanden. EuGH: Aufgrund der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Fragestellung beurteilt der EuGH die Problematik unter dem Aspekt der öffentlichen Wiedergabe. Ein Link bewirkt zwar eine Wiedergabe (weil er Zugang bietet) für eine Öffentlichkeit. Aber: Öffentliche Wiedergabe isd RLn liegt nur vor, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet; hieran fehlt es im Anlassfall. Gilt auch bei Deep- und Inline-Links. Das dürfte mit der Rechtsprechung des OGH übereinstimmen. 3. Embedded Content a. Was ist embedded content? Beispiel b. Kritische Bewertung in der deutschen Rechtsprechung und Vorabentscheidungsersuchen des BGH Vgl schon die kritische Haltung des OLG Düsseldorf ( , I-20 U 42/11): "Embedded Content ist urheberrechtlich anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks, da das geschützte Werk durch den Linksetzenden (gemeint Einbettendenden) öffentlich zum Abruf bereitgehalten wird" Durchaus auch ähnlich die Bedenken des BGH im EuGH-Fall Best Water: Vorlagefrage: "Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe isd Art 3 InfoRL dar, auch wenn das fremde Werk damit

9 Seite 9 von 10 nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?" Auch nach der E des EuGH id Rs Retriever Sverige hält der EuGH an seinem Vorabentscheidungsersuchen fest: Auch derjenige, der ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des Framing zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe isd Art 3 Abs 1 InfoRL einzustufen". c. Die Beurteilung des EuGH EuGH , Rs C-348/13 - BestWater International: In den Rn. 29 und 30 des Urteils Svensson u. a. hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Feststellung nicht durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt. Dieser Umstand ist im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik, die im Ausgangsverfahren streitig ist und darin besteht, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines eingebetteten Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt. Zwar kann diese Technik, wie das vorlegende Gericht feststellt, verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Unbeschadet dessen führt aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe

10 Seite 10 von 10 erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben. BGH , I ZR 46/12: Die vom EuGH begründete Auslegung umsetzend kommt der BGH im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis, dass das Framing keine Verletzung des Urheberrechts darstellt, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet frei für alle zugänglich ist. Ob das im konkret zu entscheidenden Sachverhalt auch der Fall ist, ist noch zu klären.

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