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1 Aktuelles aus der Rechtsprechung Haftung für elektronische Verweise Dipl. jur. Armin Strobel Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 36. Rechtsseminar auf der 73. -Mitgliederversammlung Bonn 7. Dezember 2016 Forschungsstelle Recht im Deutschen

2 Überblick I. Einleitung II. Elektronische Verweise III. EuGH-Svensson IV. BestWater -Entscheidung V. Playboy -Entscheidung VI. Fazit für die Hochschulen 2

3 I. Einleitung Playboy - Entscheidung (C-160/15) EuGH- Entscheidungen BestWater - Entscheidung (C-348/13) EuGH-Svensson (C-466/12) 3

4 II. Elektronische Verweise Allgemein Gängigerer Begriff: Link Technisches Hilfsmittel Vereinfachung der Navigation Verknüpfung von Inhalten Wegweiser des Internets 4

5 II. Elektronische Verweise Struktur Elektronischer Verweis Hyperlink Framing Surface-Link Deep-Link n/dfn-infobrief-recht/ 5

6 II. Elektronische Verweise Problemaufriss Webseitenbetreiber A Webseitenbetreiber B Link = Urheberrechtsverletzung? Inhalte mit Erlaubnis des Rechteinhabers auf Webseite des B eingestellt Inhalte ohne Erlaubnis des Rechteinhabers auf Webseite des B eingestellt 6

7 III. EuGH-Svensson Sachverhalt Webseitenbetreiber A Linksammlung zu fremden Artikeln u.a. Hyperlink zur Internetseite des Göteborgs-Posten Webseitenbetreiber B Internetauftritt der Zeitung Göteborgs-Posten Veröffentlichung von Artikeln Artikel sind frei zugänglich Entscheidung EuGH Link = Urheberrechtsverletzung? Urheberrechtsverletzung durch Link Kein Fall der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29) 7

8 III. EuGH-Svensson Entscheidungsgründe Handlung der öffentlichen Wiedergabe Öffentlichkeit der Wiedergabe Kein neues Publikum angesprochen Verlinkte Webseite und Link nutzen dasselbe technische Verfahren (Wiedergabe im Internet) Verlinkte Webseite und Link sind an alle Nutzer des Internets gerichtet Keine Umgehung von Zugangsbeschränkungen 8

9 III. EuGH-Svensson Auswirkungen des Urteils Keine Haftung für Links zu Werken, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind Umgehung von Zugangsbeschränkungen durch den Link stellt eine Urheberrechtsverletzung dar Art und Weise der Darstellung des verlinkten Inhalts nicht erheblich Verlinkungsfreiheit 9

10 IV. BestWater -Entscheidung Sachverhalt Rechteinhaber Unternehmen für Wasserfilter Urheberrecht an Werbefilm Webseitenbetreiber Stellen Werbefilm zur Schau Framing-Technik Veröffentlichung des Films auf YouTube ohne Erlaubnis? Frame = Urheberrechtsverletzung? 10

11 IV. BestWater -Entscheidung Entscheidung des EuGH Öffentliche Wiedergabe Anderes technisches Verfahren Anderes Publikum Wiedergabe im Internet Identisches technisches Verfahren Film auf YouTube frei zugänglich Alle Internetnutzer angesprochen Kein neues Publikum Erscheinungsform des Links unerheblich (vgl. EuGH-Svensson) Urheberrechtsverletzung durch Framing 11

12 IV. BestWater -Entscheidung Fazit Prämisse der Entscheidung: Werk wurde mit Erlaubnis erstveröffentlicht Erlaubnis ist hier fraglich Ungeklärt bleibt der Fall, wenn keine Erlaubnis zur Erstveröffentlichung vorlag! BGH: öffentliche Wiedergabe (+), wenn keine Erlaubnis zur Erstveröffentlichung Entscheidung des EuGH betrifft nur den Fall der erlaubten Erstveröffentlichung 12

13 V. Playboy -Entscheidung Sachverhalt Beklagte Unterhaltungsbranche Link zu australischer Webseite mit Fotos vom Playboy-Model Später weitere Links Entscheidung des EuGH Link = Urheberrechtsverletzung? Urheberrechtsverletzung durch Link Rechteinhaberin Verlegerin vom Playboy Bilder sollten nicht im Internet veröffentlicht werden Geplante Veröffentlichung erst im Dezember Fall der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29) 13

14 V. Playboy -Entscheidung Entscheidungsgründe Kenntnis/Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit der Inhalte Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht begründet widerlegliche Vermutung der Kenntnis Umgehung von Zugangsbeschränkungen Kenntnis/Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit für Urheberrechtsverletzung entscheidend 14

15 V. Playboy -Entscheidung Kritik an der Entscheidung Ungleichbehandlung trotz Vergleichbarkeit der beiden Fälle Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Kriteriums der Gewinnerzielungsabsicht Dogmatische Ungenauigkeit Reichweite der Prüfpflichten Mehr Rechtsunsicherheit als Rechtssicherheit 15

16 V. Playboy -Entscheidung Auswirkungen der Entscheidung Haftung entscheidet sich nach subjektiven Kriterium Besserstellung der Personen, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handeln Situation bei der Umgehung von Zugangsbeschränkung bleibt gleich Einschränkung der Verlinkungsfreiheit 16

17 VI. Fazit für die Hochschulen Auswirkungen der Entscheidungen Haftung bei Umgehung von Zulassungsbeschränkungen Haftung bei Kenntnis/Kennenmüssen Vermutungsregel bei rechtswidrigen Inhalten greift nicht bei Hochschulen Empfehlungen Sorgfältige Prüfung nicht erforderlich, aber empfehlenswert Im Zweifel auf elektronischen Verweis verzichten Disclaimer schaden nicht, haben aber nur Indizwirkung Aufforderung zur Link-Entfernung sollte genau geprüft und ernst genommen werden Entscheidungen haben für Hochschulen nur geringe Auswirkungen 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Forschungsstelle Recht im Deutschen

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