DFN Deutsches. BGH, Session-ID und Paperboy 12 Rechtsirrtümer rund um das Internet. Forschungsnetz. Forschungsnetz

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1 BGH, Session-ID und Paperboy 12 Rechtsirrtümer rund um das Internet Daniel Wörheide und Christian Mommers Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen

2 BGH, Session-ID und Paperboy Daniel Wörheide 2

3 Gliederung Welche Funktion erfüllen Deep Links? Welche urheberrechtlichen Fragestellungen ergeben sich beim Einsatz von Deep Links? Bestehen wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den Einsatz von Deep Links? 3

4 Funktionsweise von Deep Links Das Beispiel Anbieter von Inhalten (z.b. Zeitungsverlag) Suchfunktion mit Links zu einzelnen Artikeln Startseite tieferliegende Website 4

5 Funktionsweise von Deep Links (2) Das Beispiel Wertet Nachrichtenangebot aus Bietet kurze Inhaltszusammenfassung und Hyperlink auf Artikel Anbieter von Inhalten (z.b. Zeitungsverlag) Internetnutzer 5

6 Funktionsweise von Deep Links (3) Das Beispiel Internetnutzer Startseite tieferliegende Website Deep Link 6

7 Funktionsweise von Deep Links (4) Das Beispiel Vorteile für den Internetnutzer: Auswertung einer Vielzahl von Internetangeboten Direkter Zugriff auf Inhalte ohne erneute häufig auch fehleranfällige Suche möglich Nachteile für die Anbieter von Inhalten: Umgehung von Werbung auf der Startseite Sonstige Einnahmequellen werden häufig über Aufrufe der Startseite ausgewertet Beschränkungen, die bei kostenlosem Zugriff gelten (z.b. zeitlich befristeter Abruf), werden ggf. umgangen 7

8 Urheberrechtliche Fragen Paperboy-Entscheidung (BGH, Urt. v , Az. I ZR 259/00) Eingriff in Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG)? Setzen eines (Deep) Links stellt keine Vervielfältigung dar Störerhaftung für rechtswidrige Handlungen Dritter kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da der Urheber schon durch Veröffentlichung Nutzungshandlungen ermöglicht Aber Störerhaftung denkbar, wenn: Das Werk selbst durch technische Schutzmaßnahmen gegen Zugriff Dritter geschützt ist Technische Schutzmaßnahmen gegen Deep Links bestehen 8

9 Urheberrechtliche Fragen (2) Paperboy-Entscheidung (BGH, Urt. v , Az. I ZR 259/00) Eingriff in Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (jetzt 19a UrhG)? Link stellt lediglich eine Verweisung auf das Werk dar Setzen eines Links erleichtert nur bereits eröffneten Zugang Fazit: (Deep) Links auf vom Urheber im Internet veröffentlichte Werke sind grundsätzlich zulässig, auch wenn dieses urheberrechtlich geschützt ist Aber: Was sind technische Schutzmaßnahmen? 9

10 Urheberrechtliche Fragen (3) Session-ID-Entscheidung (BGH, Urt. v , Az. I ZR 39/08) Sachverhalt: Klägerin bietet kostenlos Kartenmateriel für private Zwecke; kommerzielle (v.a. dauerhafte) Nutzung entgeltlich Zugang zu Kartenmaterial durch Session-ID beschränkt wird zeitlich befristet bei Aufruf der Startseite erteilt Beklagte bietet Nutzern ihrer Website Wegbeschreibung durch Direktzugriff auf Kartenmaterial Skript bezieht verdeckt Session-ID und verknüpft diese mit Adresse Klägerin will Schadensersatz wegen Urheberrechtsverstoß 10

11 Urheberrechtliche Fragen (4) Session-ID-Entscheidung (BGH, Urt. v , Az. I ZR 39/08) Lösungsweg der Vorinstanz (OLG Hamburg): Erforderlich sind wirksame Schutzmaßnahmen i.s.v. 95a UrhG entscheidend ist, ob die Schutzmaßnahmen mit Blick auf die verfolgten Ziele wirksamen Schutz bieten Session-ID verfolgt zwei Zielsetzungen: Verhinderung einer dauerhaften Verlinkung durch Befristung der Session-ID diese Schutzmaßnahme wird nicht umgangen Nicht lizensierter Zugriff nur über Startseite dieser Schutzzweck wird umgangen, aber nicht in rechtswidriger Weise, da Schutz durch Durchschnittsnutzer überwindbar und damit unwirksam ist 11

12 Urheberrechtliche Fragen (5) Session-ID-Entscheidung (BGH, Urt. v , Az. I ZR 39/08) Ergebnis des BGH: Setzen eines Links betrifft das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (jetzt 19a UrhG) dies ist wird aber auch bei einem Deep Link grundsätzlich nicht verletzt Aber: Linksetzer haftet als Täter wegen rechtswidrigen Eingriffs in dieses Recht, wenn technische Schutzmaßnahmen bestehen (relevant für Schadensersatz) Haftung ist bereits begründet, wenn für Dritte erkennbar ist, dass Schutzmaßnahmen bestehen auf die Wirksamkeit i.s.v. 95a UrhG kommt es nicht an 12

13 Urheberrechtliche Fragen (6) Session-ID-Entscheidung (BGH, Urt. v , Az. I ZR 39/08) Bewertung und Folgen für die Praxis BGH hat die Haftungsrisiken beim Setzen von Deep Links im Vergleich zu den Vorinstanzen erhöht fahrlässige Unkenntnis von Schutzmaßnahme genügt für Haftung Verschiebung des normativen Anknüpfungspunkts im Vergleich zur Paperboy-Entscheidung, da Linksetzer ggf. als Täter eines Eingriffs in Verwertungsrecht angesehen wird Wenn Deep Links unterbunden werden sollen, sind Rechteinhaber angehalten, erkennbare Schutzmaßnahmen zu treffen nur dann besteht urheberrechtlicher Schutz 13

14 Wettbewerbsrechtliche Fragen Paperboy-Entscheidung (BGH, Urt. v , Az. I ZR 259/00) Ergänzender Leistungsschutz im Wettbewerbsrecht? In Paperboy-Entscheidung abgelehnt, da eine eigene Leistung vorliegt zusätzlicher Nutzen für Anwender Auch Deep Links sind grundsätzliche nicht wettbewerbswidrig, da sie im Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets erforderlich sind Gilt zumindest, wenn Informationsangebote ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet bereit gestellt werden in diesem Fall erleichtert Deep Link nur Zugang 14

15 Wettbewerbsrechtliche Fragen (2) Paperboy-Entscheidung (BGH, Urt. v , Az. I ZR 259/00) Folgt daraus, dass (Deep) Links wettbewerbsrechtlich generell unproblematisch sind? Zumindest wenn technische Schutzmaßnahmen bestehen, ist ein Verstoß auch nach Ansicht BGH denkbar Außerdem beruht Entscheidung auf Einzelfallabwägung entscheidend ist wohl auch weiter, wer auf welche Art und Weise und mit welcher Zwecksetzung den Link setzt Fazit: Ergänzender Leistungsschutz ist weiterhin denkbar 15

16 Fazit Urheberrechtliche Zulässigkeit von Deep Links ist nach Session-ID-Entscheidung noch nicht endgültig geklärt Ausdifferenzierung der Sorgfaltspflichten Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit weiterhin stark einzelfallabhängig weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten 16

17 12 Rechtsirrtümer rund um das Internet Christian Mommers 17

18 Irrtum 1: Kein Urheberrechtsschutz ohne Copyright-Vermerk 18

19 Irrtum 1: Kein Urheberrechtsschutz ohne Copyright-Vermerk - Vermerk weit verbreitet Unterschiede im Urheberrecht USA / DE Schutz in USA und GB früher nur mit Kennzeichnung Schutz in Deutschland ab Schöpfung des Werkes, unabhängig von Kennzeichnung 19

20 12 Irrtümer rund um Homepages und Internet Irrtum 1: Kein Urheberrechtsschutz ohne Copyright-Vermerk Schutz auch ohne Kennzeichnung => überflüssig? Beweiserleichterung Vermerk hilfreich als Hinweis auf urheberrechtlichen Schutz 20

21 Irrtum 2: Creative Commons Lizenz = Nutzung ohne Grenzen Urheberrechtlich geschützte Materialien CC-Lizenz = Einräumung von Nutzungsrechten Urheber bestimmt den Umfang der eingeräumten Rechte Kennzeichnung durch Symbole z.b. nur private Nutzung, keine gewerbliche Nutzung z.b. Verpflichtung zur Nennung des Urhebers 21

22 Irrtum 2: Creative Commons Lizenz = Nutzung ohne Grenzen 22

23 Irrtum 3: Hyperlinks können bedenkenlos verwendet werden Links machen das Web lebendig Vorsicht bei zu Eigen machen (fremde Information in eigenes Angebot aufnehmen) z.b. durch Inlineframing Vorsicht bei Links auf rechtsverletzende Seiten Beispiele: 23

24 24

25 Irrtum 3: Hyperlinks können bedenkenlos verwendet werden Bei Verlinkung auf rechtsverletzende Seiten: => inhaltliche Distanzierung geboten! Bei Verlinkung auf rechtmäßige Seiten: => Kontrolle zum Zeitpunkt der Verlinkung Sinnvoll: Kontrolle in regelmäßigen Abständen 25

26 Irrtum 4: Der Disclaimer macht von allem frei Disclaimer = Ausschlussklausel für Haftung Haftung für Links Urteil des Landgerichts Hamburg 26

27 Haftungsausschluss: Laut einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom (AZ /99) hat man durch das Anbringen eines Links dessen Inhalt ggf. mit zu verantworten. Dies kann man nur dadurch verhindern, dass man sich ausdrücklich von den Inhalten der Links distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von den Inhalten auf dieser und der im Zusammenhang mit dieser Seite stehenden Links. 27

28 Irrtum 4: Der Disclaimer macht von allem frei Disclaimer = Ausschlussklausel für Haftung Haftung für Links Urteil des Landgerichts Hamburg Gegenteilige Aussage im Urteil 28

29 29

30 Irrtum 4: Der Disclaimer macht von allem frei Disclaimer = Ausschlussklausel für Haftung Haftung für Links Urteil des Landgerichts Hamburg Gegenteilige Aussage im Urteil Gewährleistungsausschluss bei ebay 30

31 Typischer Disclaimer bei ebay-auktionen: Es handelt sich um eine Privatauktion. Da dies ein Privatverkauf ist, erfolgt der Verkauf ohne Garantie, Umtausch und Rücknahme. Hinweis auf das neue EU-Recht! Viel Spaß beim Bieten. Haftungsausschluss zwischen Verbrauchern: grundsätzlich zulässig 31

32 Bei mehrfacher Verwendung AGB Ausschluss der Gewährleistung in AGB für Neuware unzulässig 32

33 Irrtum 4: Der Disclaimer macht von allem frei Disclaimer = Ausschlussklausel für Haftung Haftung für Links Urteil des Landgerichts Hamburg Gegenteilige Aussage im Urteil Gewährleistungsausschluss bei ebay Unzulässig bei mehreren Auktionen für Neuwaren 33

34 Irrtum 5: Impressumspflicht nur bei Angebot von Waren und Dienstleistungen Impressumspflicht aus 5 Telemediengesetz (TMG) und 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Entfällt nur bei ausschließlich persönlichen oder familiären Seiten Anzugeben: Name und Anschrift, Vertretungsberechtigter Weitere Verpflichtungen für redaktionelle Inhalte, z.b. Blogs Position: gut auffindbar - 2 Klicks 34

35 Irrtum 6: Reservieren zahlreicher Domains ist unzulässig Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Domaingrabbing zulässig, aber Einschränkungen Ansprüche aus Wettbewerbsrecht, z.b. Rufausbeutung Ansprüche aus Namensrecht, z.b. Verwechslungsgefahr 35

36 36

37 37

38 Irrtum 6: Reservieren zahlreicher Domains ist unzulässig Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Domaingrabbing zulässig, aber Einschränkungen Ansprüche aus Wettbewerbsrecht, z.b. Rufausbeutung Ansprüche aus Namensrecht, z.b. Verwechslungsgefahr Tippfehler-Domains nur unzulässig bei überragend bekannten Namen: bundesliga.de / bundesliag.de 38

39 Irrtum 7: Domains können nicht gepfändet werden Domains stellen einen Vermögenswert dar Pfändbar sind die Ansprüche gegen die DENIC Bekanntestes Beispiel: 39

40 Irrtum 8:Newsletter dürfen ohne Zustimmung verschickt werden Unaufgeforderte Zusendung ist gesetzlich verboten Für Einwilligung hohe Anforderungen Doppeltes Einwilligungsverfahren = Double-Opt-In Eingabe der -Adresse 40

41 12 Irrtümer rund um Homepages und Internet 41

42 Irrtum 8:Newsletter dürfen ohne Zustimmung verschickt werden Unaufgeforderte Zusendung ist gesetzlich verboten Für Einwilligung hohe Anforderungen Doppeltes Einwilligungsverfahren = Double-Opt-In Eingabe der -Adresse Bestätigung per 42

43 43

44 Irrtum 8:Newsletter dürfen ohne Zustimmung verschickt werden Unaufgeforderte Zusendung ist gesetzlich verboten Für Einwilligung hohe Anforderungen Doppeltes Einwilligungsverfahren = Double-Opt-In Eingabe der -Adresse Bestätigung per Entfernung aus Liste muss schnell und einfach möglich sein 44

45 Irrtum 9: Forum oder Gästebuch => keine Haftung des Betreibers Einträge geben oft nicht Meinung des Forumbetreibers wieder Bei Rechtsverletzung dennoch Haftung möglich: Störerhaftung Keine proaktive, anlassunabhängige Prüfungspflicht Handlungspflicht bei konkretem Hinweis auf Rechtsverletzung Betrifft: Aktuellen Beitrag und Wiederholung 45

46 Beitrag bearbeiten oder löschen Thema schließen / sperren 46

47 Irrtum 9: Forum oder Gästebuch => keine Haftung des Betreibers Einträge geben oft nicht Meinung des Forumbetreibers wieder Bei Rechtsverletzung dennoch Haftung möglich: Störerhaftung Keine proaktive, anlassunabhängige Prüfungspflicht Handlungspflicht bei konkretem Hinweis auf Rechtsverletzung Betrifft: Aktuellen Beitrag und Wiederholung Frist zur Handlung unterschiedlich, auf jeden Fall zeitnah 47

48 Irrtum 10: Suchmaschinen benötigen bei Bildern eine Zustimmung Bildersuche (z.b. Google) 48

49 Google Bildersuche: 49

50 Irrtum 10: Suchmaschinen benötigen bei Bildern eine Zustimmung Bildersuche (z.b. Google) Suchmaschinen grundsätzlich im Interesse der Seiteninhaber Problem bei Vorschaubildern, da nicht über Startseite Möglichkeit, Suchmaschinen auszusperren Wenn für Suchmaschinen offen => stillschweigende Einwilligung Gleiche Argumentation bei Fotos aus sozialen Netzwerken und Personensuchmaschinen (z.b. Yasni) 50

51 Personensuche Yasni: 51

52 Irrtum 11: Freie Nutzung aller Daten, die ein Nutzer eingibt Personenbezogene Daten (unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf eine Person möglich) Grundsatz der Zweckbindung Aufklärung über Art, Umfang und Zweck der Nutzung ( 13 TMG) Einwilligung zur Datennutzung muss eindeutig ausgestaltet sein Widerruf muss jederzeit möglich sein 52

53 Irrtum 12: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiterdaten veröffentlichen Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten und Bildern betrifft Datenschutzrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht Unterscheidung Funktionsträger / Nichtfunktionsträger Veröffentlichung der Basiskommunikationsdaten von Funktionsträgern ohne Einwilligung zulässig Personenzusatzdaten nur mit Einwilligung Bei Nichtfunktionsträgern immer Einwilligung erforderlich 53

54 Irrtum 12: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiterdaten veröffentlichen Fotos generell nur mit Einwilligung Einwilligung darf nicht erzwungen werden, auch nicht faktisch Ausnahmen bei Gruppenbildern in der Öffentlichkeit Urheberrechte des Fotografen beachten 54

55 12 Irrtümer rund um Homepages und Internet Forschungsstelle Recht im Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 55

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