Nutzung von Urheberrechten in sozialen Netzwerken

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1 Medienrechtstagung 2014 Nutzung von Urheberrechten in sozialen Netzwerken Gitti Hug, lic. oec. HSG, Rechtsanwältin

2 1. Soziale Netzwerke 2. Urheberrecht 3. Digitale Nutzungsformen und Urheberrecht 4. Einwilligung Rechteinhaber 5. Schrankenregelungen (Zitat-und Berichterstattungsrecht) 2

3 Soziale Netzwerke: «sind mehr oder weniger offene interaktive und partizipative Plattformen, die es den Nutzern ermöglichen, miteinander zu kommunizieren, allein oder zusammen mit Dritten Inhalte zu generieren, diese anderen zugänglich machen oder / und Inhalte von und über Dritte auszutauschen.» Facts: 47% der CH loggen sich in Online Communities oder privaten sozialen Netzwerken ein, 22% nutzen berufliche Online Netzwerke und 11% den Newsaggregationsdienst Twitter Quelle: Rechtliche Basis für Social Media, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Amherd vom 29. September 2011, S

4 Potential sozialer Netzwerke: Informations-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit Unabhängige Medienberichterstattung Förderung des Medienpluralismus Empfehlungen des Europarates über die Wahrung der Menschenrechte in sozialen Netzwerken (Empfehlung CM/Rec (2012) 4

5 Internet Service Provider (ISP) Access Provider Content Provider Fremde Inhalte Eigene Inhalte Betreiber sozialer Netzwerke - Facebook,Youtube - Twitter, Google +, - Linkedin, Xing Reine Hosting Provider - Betreiber von Blogs - Webhosting Betreiber eigener und kommerzieller Webseiten - Newsportale - Suchmaschinen - Online Archive 5

6 Rechtslage in der Schweiz Keine gesetzliche Regelung Umsetzung der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG nicht erfolgt* Zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach OR / ZGB Ø Bejaht bei Persönlichkeitsverletzung durch Hosting Provider, siehe BGer, Urteil vom , 5A_792/2011 (Tribune de Genève) Freiwillig: Code of Conduct Hosting (CCH) ab Ø «Notice and Takedown» bei Hosting Provider, Haftungsausschluss bei Access Provider BR verneint Bedarf an eigenem Social Media Gesetz** * Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt ** Quelle: Rechtliche Basis für Social Media, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Amherd vom 29. September

7 Konflikt Geistiges Eigentum Urheberrecht Meinungs-und Informationsfreiheit Medienfreiheit Lösung Schrankenbestimmungen im BG über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG), u.a. Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG) Zitatrecht (Art. 25 URG) Recht der Berichterstattung (Art. 28 URG) 7

8 Digitale Nutzungsformen und Urheberrecht Geschütztes Rechtsgut (Werkbegriff) Urheberrechtlich relevante Nutzung Einwilligung Rechteinhaber ODER Schrankenbestimmungen Urheberrechtsverletzung? 8

9 Geschützter Rechtsgut (Werkbegriff) «Werke sind unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben» (Art. 2 Abs. 1 URG), u.a. Artikel, Beiträge, Reportagen Bilder Film-und Fernsehbeiträge Interviews (Text und Bild) Umstritten: Pressefotografie Kunstperformance Thumbnails und Snippets Tweets Twitterstreams 9

10 HGer Aargau vom 29. August 2012 (HOR ) Quelle: Mit Genehmigung von Annatina Menn, Vortrag Ingress vom 3. Juli

11 Nutzung von Urheberrechten in sozialen Netzwerken BGE 130 III 168 BGE 130 III 714

12 Quelle: Die Welt, ,

13 Thumbnails 13

14 Snippets 14

15 Twitter 15

16 Urheberrechtlich relevante Nutzungen Verwendung des Werks (Art. 10 Abs. 1 und 2 URG) Vervielfältigungsrecht (lit. a) Verbreitungsrecht (lit. b) Recht der öffentlichen Wahrnehmbar- und Zugänglichmachung (On-Demand- Recht; lit. c) Sende- und Weitersenderecht (lit. d und e) Recht der Wahrnehmbarmachung von Sendungen und Weitersendungen (lit. f) Vermietrecht (Art. 13 URG) Ausstellungsrecht (Art. 14 URG) 16

17 Vertwitterung von Medienartikeln 17

18 EuGH, Urteil vom , Svensson u.a./retriever Sverige AB, C-466/12 Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäss Art. 3 Abs. 1 Harmonisierungs RL* Jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes muss vom Inhaber des Urheberrechtes erlaubt werden zwei kumulative Tatbestandsmerkmale: Ø Handlung der Wiedergabe Ø Öffentlichkeit der Wiedergabe = impliziert «neues» Publikum «Jedoch kann eine Wiedergabe, ] [ ], die dieselben Werke umfasst wie die ursprüngliche Wiedergabe und wie diese im Internet, also nach demselben technischen Verfahren erfolgte, [ ] nur dann unter den Begriff der öffentlichen Wiedergabe i. S. von Art. 3 Abs.1 RL/2001 EG fallen, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, d.h. an ein Publikum, das die Inhaber der Urheberrechtes nicht hatte erfassen wollen».] Verlinkung auf frei zugänglichen Content ist keine öffentliche Wiedergabe und daher zulässig * Richtlinie 2001/29/EG des Europ. Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2011 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 18

19 EuGH, Urteil vom , Svensson u.a./retriever Sverige AB, C-466/12 Begriff der «neuen»: Öffentlichkeit => neues Publikum «wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglicht, beschränkende Massnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken». Verlinkung auf «gesperrten» Content ist eine öffentliche Wiedergabe und daher nur mit Bewilligung der Rechteinhaber zulässig 19

20 Beispiel Paywall 20

21 EuGH, Urteil vom , Svensson u.a./retriever Sverige AB, C-466/12 Fehlende Unterscheidung von Hyperlinking und Inlinelinking Die Feststellung der Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe mangels neuem Publikum gilt auch dann, wenn «das Werk nach dem Anklicken durch den Nutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf derselben Internetseite erscheint, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt.» 21

22 Folgerungen 1. Setzen von anklickbaren Links zu geschütztem Content ist urheberrechtliche Nutzungshandlung; 2. Zulässig sind Links zu frei zugänglichem Content; 3. Gilt auch dann, wenn der Nutzer nicht bemerkt, dass der Content von einer anderen Website stammt; 4. Unzulässig sind Links zur Umgehung beschränkender Massnahmen, bspw. bei kostenpflichtigen E-papers, Online Archiven, Screenshots; 5. Vertwitterung von öffentlich zugänglichen Medienartikeln ist zulässig; Ø Ø Auswirkungen auf Onlinelinking und Framing? Auswirkungen auf Werke der bildenden Kunst und Fotografien? 22

23 Einwilligung Rechteinhaber bei der Nutzung von Bildwerken Ausdrücklich oder konkludent Umfang => Zweckübertragungstheorie «Das Recht zur Erstpublikation eines Werkes erfasst ohne entsprechende Vereinbarung nicht das Recht auf eine Folgepublikation, selbst wenn es branchenüblich ist oder einer zwischen den Parteien jahrelang geübten Praxis entspricht» (HGer Aargau vom , HOR.2011/22, «Nicolas Hayek») «Werden urheberrechtlich geschützte Werke ins Internet gestellt, kommt lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden können, nicht aber ein objektiver Erklärungswille, Dritten ein Recht zur Nutzung der betreffenden Werke einzuräumen» (BGH, Urteil vom 29. April 2010, I ZR 679/08 «Vorschaubilder I») 23

24 Schrankenbestimmungen Zitatrecht (Art. 25 Abs. 1 URG) Veröffentlichte Werke dürfen ohne Erlaubnis des Urhebers zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch einen dieser Zwecke gerechtfertigt ist. Ø Ohne Quellenangabe => Plagiat (Art. 68 URG) Ø Umstrittene Zulässigkeit von Bildzitaten Ø Restriktive Auslegung (vgl. u. a. BGer Urteil vom 22. Juni 2005, 4C.393/2004) 24

25 Recht der Berichterstattung (Art. 28 Abs. 1 und 2 URG) Bedingt Aktualität (Aktualitätsprivileg) => Problem: Fortgesetzte Nutzung einer aktuellen Berichterstattung Abs.1 Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden [hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung], dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung in Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung als Tagesereignis angesehen werden kann» (BGH, Urteil vom I ZR 127/09) Abs. 2 => nur kurze Ausschnitte aus Wort- und Textbeiträgen => umstritten: Verwendung von Pressebildern und Fotografien 25

26 ALTENBURGER LTD legal + tax Gitti Hug hug@altenburger.ch Zurich Seestrasse 39 CH Küsnacht Tel zurich@altenburger.ch Geneva Rue Rodolphe-Toepffer 11bis CH Geneva Tel geneva@altenburger.ch Lugano Piazza Rezzonico 6 CH-6900 Lugano Tel lugano@altenburger.ch

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