Urheberrecht. Schutzwirkungen I: Dem Urheber zugewiesene Befugnisse (Ausschließlichkeitsrecht)

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1 Urheberrecht Schutzwirkungen I: Dem Urheber zugewiesene Befugnisse (Ausschließlichkeitsrecht) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Monismus 11 UrhG Geistige/materielle Interessen Persönlichkeitsund UrhG: e UrhG: sbefugnisse (körperlich, unkörperlich) Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse 1. Veröffentlichung, 12 UrhG 2. Nennung, 13 UrhG 3. Entstellung, 14 UrhG e im Allgemeinen Abwägungen Ideelle Interessen, materielle Interessen: z. B. Nennung Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse 1. Veröffentlichungsrecht, 12 UrhG Recht auf Nicht-Öffentlichkeit als erstes Ob, wann und wie Günter-Grass-Briefe Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse 2. Anerkennung der Urheberschaft, 13 UrhG Insbesondere Nennung; sehr häufig: Fotografen Wiederum Abwägung: Ghostwriter-Fälle (Verzicht) Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Mouseover Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 Verzicht auf Nennung bei Schaffung eines Landeswappens (OLG Frankfurt, ) Die Antragstellerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1994 verstorbenen Künstlers, der 1949 das seither benutzte hessische Landeswappen entworfen hat. Sie erhebt als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes Ansprüche auf Urheberbenennung und Schadensersatz, sowie eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Wappenentwurfs. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die kolorierten Reinzeichnungen, die Grundlage des Wappens des Landes Hessen geworden sind, genössen als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlichen Schutz gem. 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Eine besondere Vereinbarung über die Einräumung der Nutzungsrechte hieran und über eine angemessene Vergütung habe es zwischen dem Land Hessen und ihrem Ehemann niemals gegeben. Der Künstler habe auch nicht auf Vergütungsansprüche aus seiner Arbeit verzichtet. Erst recht habe er niemals in wirksamer Weise auf sein Namensnennungsrecht verzichtet. Sie verlange deshalb als Erbin ihres Mannes dessen Nennung als Urheber. Ihr stehe für die jahrelang unterbliebene Namensnennung ein angemessener Schadensersatzbetrag zu, den sie mit rund ,- beziffert. Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 Verzicht auf Nennung bei Schaffung eines Landeswappens (OLG Frankfurt, ) Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse 3. Entstellung, 14 UrhG: Die Abwägung ist hier bereits im Gesetzeswortlaut enthalten Entstellung: Der Werkes selbst Werkkontext? Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

14 OLG Köln, : Freiheit! Der Kläger fertigte für den Bahnhofsvorplatz einer Stadt eine Skulptur aus fünf Pferden an: ein Symbol für Freiheit und die Möglichkeit, sich an jeden Ort zu bewegen. Einige Zeit später wurde die Skulptur wurde vom Vorplatz entfernt und in Front eines Verwaltungsgebäudes platziert. Der Kläger sah darin eine Entstellung: Die Idee, Freiheit zu symbolisieren, laufe nun gänzlich ins Leere. Die Kölner Richter verneinten einen Verstoß. Dieser läge nur dann vor, wenn die ursprüngliche Aussagekraft des Kunstwerkes nicht mehr zum Ausdruck komme. Hier komme jedoch die spezifische Aussage weiterhin zum Eindruck, obwohl das Werk nicht mehr auf dem Bahnhofsvorplatz stehe. Der Standortwechsel verändere nicht den Gesamteindruck des Kunstwerkes. Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

15 Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

16 Struktur des 15 UrhG Körperliche Un ( ) Dem Urheber in 15 zugewiesene sbefugnisse (Ausschließlichkeitsrecht) Nicht abschließend insbesondere allgemeine Zuweisung der sbefugnis, 11 UrhG (z. B. Filesharing) Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 16

17 Körperliche Vervielfältigung, 16 UrhG (vgl. auch 69c für Programme) Kern des Urheberrechts: copyright Jede Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen wahrnehmbar zu machen. Auch digitale Kopien (USB-Stick und sonstige Speichermedien) Ausdrucke etc. Sichtbarmachung eines Werks auf Bildschirm noch keine Vervielfältigung (unkörperlich) Verbreitung, 17 Anbieten und In-Verkehr-Bringen (wiederum r Festlegungen) Bereits durch Werbung Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 17

18 WiWiLeaks Student Albrecht hat nach 14 Semestern nun endlich den Bachelor in Wirtschaftsingenieurwissenschaften bestanden. Sofort verkauft er sein Lehrbuch Produktionswirtschaft an die 17-jährige Studentin Caroline (erstes Semester), da er selbst das Buch in seinem Leben nie mehr aufschlagen möchte. Karl Konstanz, der Autor des Werks, möchte wissen, ob hierin ein Eingriff in sein Urheberrecht liegt. Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 18

19 Erschöpfung 17 UrhG 24 MarkenG 48 DesignG PatG national, international, gemeinschaftsweit, EWR-weit? Parallelimporte, Festung Europa Territorialitätsprinzip? Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 19

20 (un ) Öffentlichkeit, 15 III UrhG hierzu türkische Hochzeit (AG Bochum, ) Die Kl. begehrt von dem Bekl. Zahlung für die von Musik bei der türkischen Hochzeitsfeier des Sohnes des Bekl. Der Bekl. hatte für die Hochzeit eine Halle für mehrere hundert Gäste angemietet und eine Liveband spielen lassen. Zu Beginn der Feier wurden die Gäste unter Aufsicht der Familie durch eine Gästeliste auf ihr Erscheinen kontrolliert. Ob es sich um eine Musikwiedergabe handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 20

21 Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 21

22 befugnisse (un ) recht auf Bild- und Tonträgern, 21 UrhG Diskothek, AStA-Sommerfest, sonstige Veranstaltungen mit Musik, Musik in Restaurants etc. Vortragsrecht, Aufführungsrecht, Vorführungsrecht, 19 UrhG Zugänglichmachung ( Making available ), 19a UrhG seit 2003 Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 22

23 Framing, EuGH, 21. Oktober 2014 Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar. Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt. Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 23

24 Framing, EuGH, 21. Oktober 2014 Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass framende Links, die auf ein in Youtube verfügbares Video gesetzt wurden keine darstellen, jedenfalls solange sich diese nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere technik verwendet wird. Der EuGH wendet in dem Beschluss zum Framing die bekannten Grundsätze (Hyperlinks stellen ebenfalls keine urheberrechtliche Nutzungshandlung dar) auch auf den Fall der framenden Links an. Entscheidend ist für den EuGH, ob die für ein neues Publikum erfolgt und ob eine neue Technik verwendet wird oder nicht. Durch das Framing werde im Regelfall kein neues Publikum erschlossen, weil davon auszugehen sei, dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe. Auch werde im Falle des Framings keine andere Technik angewendet. Der EuGH kommt also zu dem Ergebnis, dass das Setzen eines framenden Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Geistiges Eigentum 5 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 24

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