Markenrecht. Ausschließlichkeitsrecht ( 14 MarkenG) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

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1 recht Ausschließlichkeitsrecht ( G) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Schutzwirkungen: Ausschließlichkeitsrecht, (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. ( ) Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 im geschäftlichen Verkehr rechte sind gewerbliche Schutzrechte: Nur die Nutzung im geschäftlichen Verkehr kann verboten werden; private Nutzungen bleiben vom recht ausgeklammert. Damit ist z. B. der Besitz und das Tragen von Pirateriekleidung/-schmuck/-accessoires markenrechtlich unerheblich Die gewerblichen Schutzrechte lassen Privatpersonen in Ruhe also auch das Patentrecht und der Designschutz. (Anders nur das Urheberrecht. Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Ausschließlichkeitsrecht, Identität von Zeichen und Produkt, Nr. 1 Unkompliziert: Glatte piraterie: Gefälschte Produkte, beispielsweise Luxusware Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 Ausschließlichkeitsrecht, Verwechslungsgefahr innerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs, Nr. 2 schon etwas komplizierter Voraussetzungen: a) Beide Produkte befinden sich innerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs und b) Verwechslungsgefahr wegen Ähnlichkeit der Zeichen Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 Ausschließlichkeitsrecht, a. Warenähnlichkeitsbereich Weisen Waren oder Dienstleistungen derartige Berührungspunkte auf, dass die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein könnten, die Produkte stammten vom gleichen oder zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (Herkunftsfunktion), so kann von Warenähnlichkeit ausgegangen werden. in der Regel: Branche Indizwirkung: Vertriebsort/-art Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Warenähnlichkeitsbereich Parfum und Seife Fahrräder und Fahrradbekleidung Personalberatung und Marktforschung/-analyse. Nicht ähnlich hingegen: Lederwaren und Parfum Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Verwechslungsgefahr b. Verwechslungsgefahr wenn die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die beiden Produkte stammten aus demselben (oder wirtschaftlich verbundenen) Unternehmen wiederum Herkunftsfunktion Je höher die Kennzeichnungskraft eines Zeichens, desto weiter sein Schutzbereich Kennzeichnungskraft: Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart als Marke einzuprägen, d.h. in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden. Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 Verwechslungsgefahr Verwechslungsfähig: Gesamteindruck der Zeichen (einschließlich Klang, optische Darstellung, Sinnzusammenhang etc.) immer Einzelfallentscheidungen: Nivea und Nievina Biovital und Biophytal Zentis, Säntis Nicht verwechselbar hingegen: SUPERillu gegen illu der Frau Schneeweiße und SEEWEISSE im Bereich Biere und Biermischgetränke (BPatG, ). (Denn Schnee und See klingen zwar irgendwie ähnlich, sind aber zwei verschiedene Dinge ) Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 Verwechslungsgefahr und Parodie Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 Verwechslungsgefahr und Parodie Im Fall Storch Heinar unterlag die inhaberin Thor Steinar: Das von ihr angestrebte Verbot scheitere daran, dass ein etwaiger - oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne. (LG Nürnberg-Fürth, ) Ähnlich auch schon im Jahr 1972 Mordoro Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 Springender Pudel, BGH, April 2015 Karlsruhe (dpa) - In einer Abwägung zwischen Kunstfreiheit und schutz hat der Bundesgerichtshof die Eigentumsrechte von etablierten inhabern gestärkt. Der I. Zivilsenat des Gerichts bestätigte in Karlsruhe ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom März 2013, wonach ein Designer eine Parodie des Sportartikelherstellers Puma nicht als eigene Marke sichern darf. Die Eigentumsrechte von Puma seien in diesem Fall höher zu bewerten als das Recht auf Kunst- und Meinungsfreiheit. Horn müsse daher seine Pudel-Marke löschen. Der Wert der Marke Puma wird auf 1,1 Milliarden Euro geschätzt. Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 Verwechslungsgefahr OLG Hamburg, 9. August 2010: Zwischen dem eingetragenen Gemeinschaftsmarke IPOD und dem vom Antragsgegner verwendeten Begriff eipott für Eierbecher besteht eine Verwechslungsgefahr, die eine markenrechtliche Untersagung rechtfertigt. Die Zeichenähnlichkeit liegt darin begründet, dass die beide Begrifflichkeiten klanglich identisch sind. Da die Marke IPOD unter anderem auch für Geräte und Behälter für Haushalt und Küche geschützt ist, liegt zudem auch eine Warenidentität vor. Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

14 II Nr. 3: Schutz bekannter außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs Schutz über Branchengrenzen (= Ausnahme vom Spezialiätsprinzip) Also keine Frage der Verwechslungsgefahr, keine Frage der Herkunftsfunktion Nur für bekannte Schutz gegen Verwässerung (berühmte mit besonderem Wert) Rufausbeutung (eher wettbewerbsrechtlich) Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

15 OLG München, Urteil vom Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

16 Geistiges Eigentum 10 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 16

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