Ersatzteilfreiheit zwischen Design- und Markenrecht. von Michael Ritscher
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1 Ersatzteilfreiheit zwischen Design- und Markenrecht von Michael Ritscher
2 Designgesetz von 2001 Keine Ersatzteilfreiheit Keine Urteile
3 Bundesgericht Tonkopf (MMG) GP 215 (Diamantnadel) Zafira 6384
4 Bundesgericht Volvo Kotflügel Kotflügel Volvo 200er-Serie Kotflügel Volvo 100er-Serie
5 Designgesetz von 2001 Keine Ersatzteilfreiheit Keine Urteile Kein Sichtbarkeitserfordernis Kein nicht eingetragenes Designrecht Genfer Automobilsalon (neu: Panel)
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7 BGE 128 III 146 VW/Audi Spezialist (2002)
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9 23 Nr. 3 MarkenG Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,.. c) die Marke, falls dies notwendig ist, die Hinweise auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
10 BGH Aluminiumräder Denn einer Markenverletzung nach 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht die Schutzschranke des 23 Nr. 3 MarkenG entgegen.
11 EuGH Gillette Die Benutzung einer Ware durch einen Dritten, der nicht deren Inhaber ist, ist als Hinweis auf die Bestimmung einer von diesem Dritten vertriebenen Ware notwendig, wenn eine solche Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware zu erhalten.
12 BGH Grosse Inspektion für alle
13 BGH BMW-Emblem Infolgedessen dient die Anbringung eines mit der Klagemarke identischen oder verwechselbaren Zeichens auf originalgetreuen Nachbildungen der von der Kla gerin zur Kennzeichnung ihrer Fahrzeuge verwendeten Plaketten nicht dazu, eine Angabe über ein Merkmal dieser Plaketten zu machen, sondern ist nur Teil der originalgetreuen Nachbildung der Plakette der Kla gerin (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar C-48/05, Slg. 2007, I = GRUR 2007, 318 Rn Opel-Logo). Die Marke der Kla gerin wird von der Beklagten fu r ihre Produkte verwendet wie eine eigene Marke. Das ist durch die Schutzschranke des 23 Nr. 3 MarkenG nicht gedeckt.
14 BGH BMW-Emblem Die Klagemarke wird auch nicht zu einem Bestimmungshinweis für die von der Beklagten vertriebenen BMW-Embleme, wenn diese ihrem hauptsa chlichem Zweck entsprechend in von der Kla gerin hergestellte Kraftfahrzeuge eingebaut werden. Nach dem Einbau dient die auf der Plakette abgebildete Marke weiterhin nicht dazu, auf die bereits erreichte Zweckbestimmung der Plakette hinzuweisen, sondern sie ist Herkunftshinweis fu r die mit der Plakette versehenen Fahrzeuge oder Fahrzeugteile (vgl. Corte Suprema di Cassazione, MarkenR 2014, 512, Vorwerk Zubeho r- und Ersatzteile) sowie für die Plakette selbst.
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18 Markenschutzgesetz 1992, Artikel 2: Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:... Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
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21 Artikel 3 Marken RL - Eintragungshindernisse e) Zeichen, die ausschließlich bestehen: i) aus der Form der Ware, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist; ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;
22 EuGH «Tripp Trapp»
23 EuGH C-205/13 «Tripp Trapp»
24 Formalternativen reichen nicht Alle Merkmale entweder wesensbestimmend oder technisch oder wertbestimmend Zusätzliche Beurteilungskriterien (Warenkategorie; künstlerischer Wert; Preisunterschied, Vermarktungsstrategie) Keine «ewigen Monopole»
25 Artikel 2 Marken RL Marken ko nnen alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wo rter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
26 Das Verbot (...) hat das unmittelbare Ziel, zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (...).
27 BGH Exzenterzähne Mark Schweizer[The IPKat] BGH: not so fast, look-alike fasteners,
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29 Ein ehemals patentrechtlich geschütztes Element eines Erzeugnisses kann diesem wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn die konkrete Gestaltung dieses Elements technisch nicht zwingend notwendig ist, sondern durch eine frei wählbare und austauschbare Gestaltung, die denselben technischen Zweck erfüllt, ersetzt werden kann, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind.
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