U N I V E R S I T Ä T S I E G E N
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- Gerhardt Brauer
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1 U N I V E R S I T Ä T S I E G E N Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Anspruchs auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 45 S. 1 GMV (Verordnung (EG) Nr. 40/94) A. Erfüllung der Anmeldevoraussetzungen, Art. 36 Abs. 1 GMV i.v.m. Art. 27 GMV I. Ordnungsgemäßheit der Anmeldung, Art. 36 Abs. 1 lit. a) GMV i.v.m. Art. 27 GMV i.v.m. Art. 26 Abs. 1 GMV Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, Art. 26 Abs. 1 lit. a) GMV Angaben zur Identität des Anmelders, Art. 26 Abs. 1 lit. b) GMV Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, Art. 26 Abs. 1 lit. c) GMV Wiedergabe der Marke, Art. 26 Abs. 1 lit. d) GMV II. Sonstige Anmeldeerfordernisse, Art. 36 Abs. 1 lit. b) GMV: Weitere Anforderungen der GMV sowie der Durchführungsverordnung gemäß Art. 26 Abs. 3 GMV i.v.m. Art. 157 GMV. III. Entrichtung der Anmeldegebühren gemäß Art. 26 Abs. 2 GMV sowie ggf. einer oder mehrerer Klassengebühren gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c) GMV i.v.m. Art. 26 Abs. 2 GMV. IV. Inhaberfähigkeit, Art. 36 Abs. 1 lit. b) GMV i.v.m. Art. 3 GMV i.v.m. Art. 5 GMV Anmeldeberechtigung unterliegt keinerlei Beschränkungen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes. Entscheidendes Kriterium ist die Rechtsfähigkeit des Anmelders (vgl. Art. 3 GMV). Art. 5 GMV nennt als konkretisierende Norm sämtliche natürlichen und juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Arbeitsgliederung Gemeinschaftsmarke Eintragung Seite 1 von 5
2 B. Nichtvorliegen von absoluten Eintragungshindernissen, Art. 38 GMV i.v.m. Art. 4 GMV i.v.m. Art. 7 GMV I. Markenformen, Art. 4 GMV 1. Zeichen: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung eröffnet den Markenschutz grundsätzlich für jede erdenkbare Zeichenform und zählt die Bedeutendsten auf: Wörter: Wörter der deutschen oder einer fremden Sprache oder reine Kunstwörter. Bei Wörtern aus fremden Schriftzeichen kann es sich im Einzelfall jedoch um ein Bildzeichen handeln. Personennamen: Eine besondere Berechtigung zur Namensführung ist nicht erforderlich. Auch Namen Dritter oder Kunstnamen sind möglich (Im Einzelfall kann dem allerdings eine Irreführungsgefahr entgegenstehen, Art. 7 Abs. 1 lit. g) GMV). Abbildungen: Abbildungen können schwarzweiß, ein oder mehrfarbig, gegenständlich oder abstrakt sein. Buchstaben: Einzelbuchstaben oder Buchstabenkombinationen. Sinngehalt oder Aussprechbarkeit sind unerheblich. Auch Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten, sofern diese als Buchstaben erkannt werden und nicht im Einzelfall Bildzeichen bilden. Zahlen Hörzeichen: Dabei kann es sich um musikalische Töne sowie gesprochene Slogans oder Naturtöne handen (Darstellung: Aufzeichnung in Notenschrift). Form und Aufmachung der Ware: Erfasst werden sowohl die Formgestaltung der Ware, deren Verpackung als auch die Aufmachung, worunter man sowohl die Ausstattung der Ware mit dekorativen Elementen ohne Einfluss auf die Warenform als auch die Gestaltung der Warenverpackung versteht. sonstige Zeichen: z.b. Positionsmarke (besondere Anordnung auf der Ware an gleich bleibender Stelle in gleich bleibender Ausgestaltung), Problemfälle: Geruchsmarke, Tastmarke, Geschmacksmarke, Bewegungsmarke. Mischformen: Auch Kombinationen vorgenannter Zeichen sind grundsätzlich zeichenfähig (z.b. WortBildMarken, BuchstabenZahlMarken). 2. Unterscheidungseignung: Orientiert an der Hauptfunktion einer Marke, die Unterscheidung von Unternehmensleistungen, ist es erforderlich, dass das Zeichen geeignet ist, diese Funktion zu erfüllen. Es ist ausreichend, wenn in irgendeinem (theoretischen) Fall das Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unternehmen geeignet ist. I. d. R. wird dieses Merkmal nur bei den sog. neuen Markenformen (z.b. Geruchsmarken) von Bedeutung sein. 3. Graphische Darstellbarkeit: Voraussetzung ist, dass das betreffende Zeichen mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen graphisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Sieckmann). Arbeitsgliederung Gemeinschaftsmarke Eintragung Seite 2 von 5
3 II. Absolute Eintragungshindernisse, Art. 7 GMV 1. Von Art. 4 GMV nicht erfasste Zeichen, Art. 7 Abs. 1 lit. a) GMV 2. fehlende Unterscheidungskraft, Art. 7 Abs. 1 lit. b) GMV: Im Gegensatz zur Unterscheidungseignung kommt es hier darauf an, ob die Marke in Bezug auf die konkreten Waren oder Dienstleistungen zur Unterscheidung von Leistungen anderer Unternehmen geeignet ist. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ist ausreichend (gemäß Art. 7 Abs. 3 GMV kann die Unterscheidungskraft jedoch durch Benutzung erlangt werden). 3. Freihaltebedürfnis, Art. 7 Abs. 1 lit. c) GMV: Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die in irgendeiner Weise unmittelbar beschreibend sind. Abzustellen ist dabei auf die beschreibende Eigenschaft in Bezug auf die konkreten Waren/Dienstleistungen. Bei dem Freihaltebedürfnis kann es sich um ein aktuelles oder auch künftiges handeln, sofern eine solche Entwicklung vernünftigerweise mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Aufzählung beschreibender Angaben ist nicht abschließend (beachte: Art. 7 Abs. 3 GMV). 4. üblich gewordene Bezeichnungen, Art. 7 Abs. 1 lit. d) GMV: Die Marke muss für die in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen übliche Bezeichnung sein unabhängig von einem beschreibenden Inhalt (beachte: Art. 7 Abs. 3 GMV). 5. Zeichen, die ausschließlich aus der durch die Art der Ware selbst bedingten Form (Art. 7 Abs. 1 lit. e), i) GMV) oder einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 lit. e), ii) GMV) oder einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (Art. 7 Abs. 1 lit. e), iii) GMV), bestehen. 6. Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten, Art. 7 Abs. 1 lit. f) GMV: Zur öffentlichen Ordnung gehören grundsätzlich alle Verbote des Gemeinschaftsrechts; diese müssen sich allerdings auf die Benutzung der Kennzeichnung für die betreffenden Waren/Dienstleistungen und die Form der Marke selbst beziehen (selten). Sittenwidrigkeit bedingt, dass ein erheblicher Teil der Verkehrskreise die Marke als sittlich, moralisch, ethisch oder religiös anstößig empfindet (z.b. Schenkelspreizer oder Schlüpferstürmer f. alkoholische Getränke). 7. Täuschende Zeichen, Art. 7 Abs. 1 lit. g) GMV: Eignung zur Täuschung des Publikums etwa über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware bzw. Dienstleistung. 8. Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind (Art. 7 Abs. 1 lit. h) GMV). 9. Marken, die nicht unter Artikel 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, enthalten mit Ausnahme der Fälle, bei denen die Zustimmung der zuständigen Stellen zur Eintragung vorliegt (Art. 7 Abs. 1 lit. i) GMV). 10. Marken, die eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnet werden sowie Marken, die eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, in Bezug auf Weine und Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben (Art. 7 Abs. 1 lit. j) GMV). 11. Marken, die eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe enthalten oder aus einer solchen bestehen und auf die einer der in Artikel 13 der VO (EWG) Nr. 2081/92 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betreffen, wenn der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung oder der geographischen Angabe nach dem Antrag auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird (Art. 7 Abs. 1 lit. k) GMV). Arbeitsgliederung Gemeinschaftsmarke Eintragung Seite 3 von 5
4 C. Kein erfolgreicher Widerspruch gegen die Eintragung gemäß Art. 42 Abs. 1 GMV 1. Zulässigkeit des Widerspruchs (Widerspruchsberechtigung): Art. 8 Abs. 1 GMV: Inhaber einer älteren Marke (zum Begriff der älteren Marke vgl. Art. 8 Abs. 2 GMV) 2. Begründetheit des Widerspruchs (Widerspruchsgründe): Relative Eintragungshindernisse, Art. 8 GMV Hinweis: Im Gegensatz zum deutschen Markenrecht bewirken relative Eintragungshindernisse nicht die Löschung einer eingetragenen Marke, sondern bereits die Nichteintragung der angemeldeten Marke a) Identität, Art. 8 Abs. 1 lit. a) GMV aa) Zeichenidentität: setzt vollständige Übereinstimmung voraus bb) Waren bzw. Dienstleistungsidentität: Auch möglich ist eine teilweise Identität. Der Anspruch besteht dann nur soweit Identität besteht (z.b. ältere Marke (nur) für TShirts, jüngere Marke für Herrenoberbekleidung). b) Verwechslungsgefahr, Art. 8 Abs. 1 lit. b) GMV Identität oder Ähnlichkeit der angemeldeten Marke mit der älteren Marke sowie Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen (zum Beurteilungsmaßstab und den Arten der Verwechslungsgefahr, den Kategorien der Waren/Dienstleistungsidentität bzw. ähnlichkeit, der Zeichenidentität bzw. ähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der geschützten Marke vgl. den Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzung einer Marke gemäß 14 Abs. 5 MarkenG). c) Agentenmarke, Art. 8 Abs. 3 GMV Agent ist derjenige, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zur Nutzung der Marke berechtigt ist (z.b. Alleinvertriebshändler, Franchisenehmer), diese aber unberechtigter Weise als eigene eintragen ließ. d) Priorität, Art. 8 Abs. 4 GMV Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als nur örtlicher Bedeutung aufgrund nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Gemeinschaft oder des Mitgliedsstaates vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke oder vor dem Tag der in Anspruch genommenen Priorität bereits erworbener Rechte an dem Kennzeichen (ältere Priorität), wodurch die Benutzung der jüngeren Marke untersagt werden kann. e) Rufausnutzung oder beeinträchtigung, Art. 8 Abs. 5 GMV aa) Zeichenidentität oder ähnlichkeit bb) Keine Waren oder Dienstleistungsähnlichkeit: Art. 8 Abs. 5 GMV wird im Wege der Analogie entsprechend 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auf ähnliche Waren/Dienstleistungen erweitert (vgl. EuGH GRUR 2003, 240, 242 Davidoff/Gofkid). cc) Bekannte Marke: Ein fester Prozentsatz des Bekanntheitsgrads besteht nicht. Die Bekanntheit ist anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, insbes. Marktanteil der Marke, Intensität, Ausdehnung und Dauer der Benutzung sowie Investitionsumfang. Bekanntheit muss im Falle einer älteren nationalen Marke in dem betreffenden Mitgliedstaat, im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft vorliegen. dd) Eingriffstatbestände: Ausnutzung/Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft/Wertschätzung (vgl. Ausführungen zur Prüfung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzung einer Marke gemäß 14 Abs. 5 MarkenG). ee) ohne rechtfertigenden Grund: Rechtfertigung aus übergeordneten Gründen der Rechtsordnung (z.b. grundrechtlich geschützte Meinungs/Presse/Kunstfreiheit). Arbeitsgliederung Gemeinschaftsmarke Eintragung Seite 4 von 5
5 D. Rechtsfolge Eintragung gemäß Art. 45 S. 1 GMV. Die Eintragung wirkt für die Dauer von 10 Jahren (Art. 46 S. 1 GMV); Verlängerung um jeweils 10 Jahre ist möglich (Art. 46 S. 2 GMV i.v.m. Art. 47 GMV). Rechtsmittel/Rechtsbehelf bei Ablehnung der Eintragung: Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid beim zuständigen Amt innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung (Art. 59 S. 1 GMV), welches der Beschwerde entweder abhilft (Art. 60 Abs. 1, 60a Abs. 1 GMV) oder diese der Beschwerdekammer vorlegt (vgl. Art. 60 Abs. 2, 60a Abs. 4 GMV). Anfechtungsklage gegen die ablehnende Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung (Art. 63 Abs. 1, 5 GMV). Arbeitsgliederung Gemeinschaftsmarke Eintragung Seite 5 von 5
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