A. Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation), 128 Abs. 1 MarkenG. I. Unmittelbar Verletzte als berechtigte Benutzer der geographischen Herkunftsangabe

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1 Professor Dr. Peter Krebs Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzung einer geographischen Herkunftsangabe gem. 128 Abs. 1 MarkenG A. Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation), 128 Abs. 1 MarkenG I. Unmittelbar Verletzte als berechtigte Benutzer der geographischen Herkunftsangabe II. Mitbewerber, 8 Abs. 3 Nr. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG - Unternehmer ( 14 BGB) - konkretes Wettbewerbsverhältnis auf dem Angebots- oder Nachfragemarkt: die beteiligten Unternehmen sind (zumindest potentiell) auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig. - nur Mitbewerber, die selbst betroffen sind, sind anspruchsberechtigt, d.h. dem Mitbewerber muss aus dem Verstoß ein Schaden entstehen können. III. Verbände, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG 1. rechtsfähiger Verband: juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts 2. Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen: Festzustellen anhand der Satzung. 3. Mitgliedsunternehmen: - vertreiben von Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt: Die Mitglieder müssen im Wesentlichen die Stellung von Mitbewerbern des Anspruchsgegners besitzen. - erhebliche Anzahl: Eine fest Zahl oder ein fester Prozentsatz besteht nicht. Die Zahl und die wirtschaftliche Bedeutung der Mitglieder muss den Schluss zulassen, dass nicht lediglich Individualinteressen einzelner, sondern objektiv gemeinsame Interessen der Wettbewerber verfolgt werden. 4. Fähigkeit zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben: Der Verband muss tatsächlich zur Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen in der Lage sein. Insbesondere sind dies sachliche Ausstattung, personelle Ausstattung und finanzielle Ausstattung. Arbeitsgliederung - MarkenG Unterlassungsanspruch Seite 1 von 5

2 - Zur personellen Ausstattung gehört eine entsprechende fachliche Qualifikation innerhalb der Organisation des Verbandes selbst, um Wettbewerbsverstöße aus eigener Initiative verfolgen zu können. - Bei der finanziellen Ausstattung sind alle Einnahmequellen des Verbands zu berücksichtigen; Einnahmen aus Abmahntätigkeit dürfen nicht in einem deutlichen Missverhältnis zu den sonstigen Einnahmen stehen (str.). 5. Berührung der Mitgliederinteressen: gerade durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten müssen die Mitgliederinteressen betroffen sein. IV. qualifizierte Einrichtungen, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG Eintragung der Einrichtung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 4 UKlaG oder in das Verzeichnis der Kommission gem. der Richtlinie über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen. V. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG B. Anspruchgegner I. Verletzer: Täter, Mittäter, Anstifter, Gehilfe i.s.d. 830 BGB. Bei juristischen Personen haftet diese für ihre Organe ( 31, 89 BGB). Beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch kommt es auf die Person hinsichtlich der drohenden Verletzungshandlung an. II. Betriebsinhaber, 128 Abs. 3 MarkenG: Handeln eines Angestellten oder Beauftragten in einem Betrieb - Angestellter ist, wer abhängige Dienste erbringt. - Beauftragter: Setzt eine Handlung innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers und die Eingliederung des Handelnden in den Betriebsorganismus mittels Rechtsverhältnis voraus. Störer: Mitwirkung an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung sowie Verletzung eigener zumutbarer Prüfungspflichten. C. Vorliegen einer geschützten geographischen Herkunftsangabe, 126 MarkenG I. Verkehrsauffassung Die maßgeblichen Verkehrskreise entnehmen der Bezeichnung eine Aussage über die geographische Herkunft. Maßgeblich ist der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist. Seite 2 von 5

3 II. Arten geographischer Herkunftsangaben: 1. unmittelbare geographische Herkunftsangabe: Direkte Verwendung des geographischen Begriffs (Namen von Orten, Gegenden Gebieten oder Ländern), auch veraltete oder unpräzise Angaben, in adjektivischer oder substantivischer Verwendung. 2. mittelbare geographische Herkunftsangaben: Alle Kennzeichnungen, aus denen der Verkehr auf die Herkunft schließt, wie Landesfarben, Flaggen, Wappen, auch Wahrzeichen (z.b. Abbildung Kölner Dom) und typische Warenaufmachungen (z.b. Bocksbeutelflasche). III. Benutzung im geschäftlichen Verkehr Bei mittelbaren geschäftlichen Bezeichnungen ist zusätzlich erforderlich, dass die Angabe auch tatsächlich als Herkunftshinweis eingesetzt wird. IV. Ausschluss von Gattungsbezeichnung, 126 Abs. 2 MarkenG 1. Gattungsbezeichnung: - Die Angabe hat ihre ursprüngliche Bedeutung verloren und nur noch unbeachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise gehen von einer geographischen Herkunftsangabe aus. - Die Angabe wird tatsächlich (noch) als Beschaffenheitsangabe benutzt. 2. Keine Wandlung zum individuellen Schutzrecht (betrieblicher Herkunftshinweis), 126 Abs. 2 MarkenG analog D. Verletzungstatbestand, 127 MarkenG I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Nutzung der geographischen Herkunftsangabe oder dieser ähnlichen Bezeichnung ( 127 Abs. 4 MarkenG) 2. Nutzung im geschäftlichen Verkehr: Handlung dient der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks. Gewinnabsicht oder Entgeltlichkeit sind nicht vorausgesetzt. Abgrenzung zu rein privaten Handlungen, ohne Zusammenhang zu wirtschaftlichen Vorteilen. 3. Nutzung für Waren oder Dienstleistungen: Die umfassten Nutzungshandlungen entsprechen denen in 14 Abs. 3 MarkenG II. Irreführende Benutzung einfacher geographischer Herkunftsangaben, 127 Abs. 1 MarkenG 1. Nutzung für Leistungen, die nicht entsprechender geographischer Herkunft sind 2. Irreführung über geographische Herkunft: Seite 3 von 5

4 a. Beurteilungsmaßstab: Verkehrsauffassung eines angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers. b. Irreführung: Ein hinreichender Teil der relevanten Verkehrskreise nimmt eine entsprechende Herkunft an. c. Insbesondere: - Mehrgliedrige Produktionsprozesse: Ob alle oder nur einzelne Produktionsstufen entsprechender geographischer Herkunft sein müssen entscheidet die Verkehrsauffassung. - Entlokalisierende Hinweise: Durch aufklärende Zusätze, an die grundsätzlich nur geringe Anforderungen zu Stellen sind, kann die Irreführung im Einzelfall entfallen (z.b. bei Bieren der Zusatz gebraut in ). - Mehrdeutige Herkunftsangaben: Bei mehrdeutigen geographischen Herkunftsangaben ist eine Irreführung dann unerheblich, wenn Herkunft der Ware einer der möglichen Zuordnungen entspricht. d. Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Interessen des Unternehmens können im Einzelfall die Irreführungsgefahr überwiegen. III. Besondere Eigenschaften, 127 Abs. 2 MarkenG 1. objektiv vorliegende besondere Eigenschaften der mit der geographischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Leistungen: Nicht geschützt sind z.b. Herstellungsverfahren 2. Nicht Vorliegen der besonderen Eigenschaften bei der angebotenen Leistung: Trotz entsprechender Herkunft fehlt der gekennzeichneten Leistung die entsprechende Eigenschaft. Hinsichtlich Intensität und Ausprägung dieser Eigenschaft ist allerdings ein großzügiger Maßstab anzulegen. IV. Ausnutzung oder Beeinträchtigung eines besonderen Rufes, 127 Abs. 3 MarkenG 1. Bestehen eines besonderen Rufes der geographischen Herkunftsangabe: Mit der Herkunftsangabe werden in besonderer Weise Qualitätsvorstellungen verbunden. 2. Nutzung der geographischen Herkunftsangabe für Leistungen, die nicht entsprechender geographischer Herkunft sind. 3. Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des besonderen Rufes: - Ausnutzung (Rufausbeutung): Übertragung des besonderen Rufes auf das eigene Zeichen. - Beeinträchtigung (Rufschädigung): Direkte (durch negative Äußerungen) oder indirekte (durch Übertragung negativer Vorstellungen) Minderung des besonderen Rufes. Seite 4 von 5

5 4. Ohne rechtfertigenden Grund: Als Grund kommt z.b. ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Rahmen eines (objektiven, wahrheitsgemäßen) Vergleichs in Betracht. E. Begehungsgefahr I. Erstbegehungsgefahr: eine erstmalige Kennzeichenverletzung ist ernstlich und unmittelbar zu besorgen. II. Wiederholungsgefahr: eine begangene Kennzeichenverletzung, welche die Besorgnis künftiger gleichartiger Kennzeichenverletzungen begründet. Hierfür besteht eine Vermutung, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewährten, unbedingten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. F. Einwendungen und Einreden Verjährung, 129 i.v.m. 20 MarkenG: Regelverjährung gem. den Bestimmungen des BGB (3 Jahre ab Jahresende nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anspruchsentstehung ist der Abschluss der einzelnen Verletzungshandlung. G. Rechtsfolgen Neben der Unterlassung fällt in den Anwendungsbereich der Vorschrift auch der Anspruch auf Beseitigung. Seite 5 von 5

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