Die Unionsmarke: Supranationales Schutzrecht mit nationalem Zerfallsrisiko? Vorsitzender Richter am BPatG Prof. Dr. Franz Hacker
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1 Die Unionsmarke: Supranationales Schutzrecht mit nationalem Zerfallsrisiko? Vorsitzender Richter am BPatG Prof. Dr. Franz Hacker
2 Unionsmarke Einheit und Zerfall I. Grundsatz der Einheitlichkeit der UM, Art. 1 II UMV 1. Rechtsentstehung, Art. 7 II UMV 2. Rechtserhaltung - BPatG GRUR 2011, 1147 TOLTEC/ TOMTEC - EuGH GRUR 2013, 182 Leno Merken (ONEL/OMEL)
3 II. Gespaltene Kennzeichnungskraft: BGH GRUR 2018, 79 OXFORD/Oxford Club zu BPatG GRUR-RR 2017, angegriffene Marke Oxford Club für Kl. 16, 38, 41, 42
4 - Widerspruch aus Unionsmarke OXFORD nach Art. 7 III UMV eingetragen für Klasse 16 (Druckschriften etc) - DPMA und BPatG: keine VwG (1.) Widerspruchsmarke originär schutzunfähig (2.) zwar Verkehrsdurchsetzung, also im Prinzip durchschnittliche Kennzeichnungskraft
5 (3.) hier aber nicht, da weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im Anmeldeverfahren vor dem EUIPO Nachweise zur Verkehrsdurchsetzung außerhalb von GB und insbesondere auch in Deutschland vorgelegt worden seien (4.) auch kein Anhalt für nachträgliche Stärkung
6 (5.) Verkehrsdurchsetzung bzw gesteigerte Benutzung in UK nicht ausreichend, da eine gestärkte Kennzeichnungskraft im Kollisionsgebiet vorliegen muss (6.) Folge: keine Prägung der jüngeren Marke durch Oxford, keine ausreichende Zeichenähnlichkeit
7 III. Gespaltene Zeichenähnlichkeit 1. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2015, 336 = MarkenR 2015, Kl. geht vor aus UM combit, eingetragen für softwarebezogene Dienstleistungen - Bekl. verkauft u.a. in Deutschland Software unter der Bezeichnung Commit - Kl. begehrt europaweit Unterlassung - OLG: in deutschsprachigen Ländern besteht Verwechslungsgefahr, in englischsprachigen nicht, i.ü. unsicher
8 - EuGH GRUR 2016, 1166 combit Software/Commit Business Solutions: UM-Gericht muss Unterlassungausspruch territorial teilen - z.b. OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 149 TUPPERCABINET: Unterlassungsausspruch für Deutschland, Irland, Malta, UK 2. Blick in die Schweiz
9 IV. Gespaltene Bekanntheit 1. Vorgeschichte: EuGH GRUR 2009, 1158 PAGO/ Tirolmilch: geringe territoriale Anforderungen an die Anerkennung einer Unionsmarke als bekannte Marke
10 2. Die Folgen: - BGH GRUR 2013, 1239 VOLKSWAGEN/ Volks.Inspektion: kein Bekanntheitsschutz in Gebieten ohne Bekanntheit - EuGH GRUR Int. 2015, 1129 Iron & Smith/Unilever
11 Unionsmarke: Einheit und Zerfall V. Gespaltene Schutzschranken Ausgangsfall zu EuGH GRUR 2017, 1132 Ornua/T&S: Klage (in Spanien) aus Unionsmarke für Butter gegen KERRYMAID (für Margarine)
12 Unionsmarke: Einheit und Zerfall - Schlussanträge GA Szpunar v , Nr. 62f.: -- gemeinsame Verwendung von KERRY- als Bezeichnung einer für Rinderzucht bekannten irischen Grafschaft kann keine Verwechslungsgefahr begründen -- unklar aber dann Rn. 64: Feststellung einer Verletzung würde ansonsten gegen Art. 12 lit. b GMV (jetzt Art. 14 lit. b UMV) verstoßen
13 - vom EuGH so nicht aufgegriffen; was den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, kann in verschiedenen Teilen der Union verschieden zu beurteilen sein - Vereinbarkeit mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken?
14 VI. Lösungsmöglichkeiten 1. Einheitliches Verbraucherverständnis in der Union auf nicht zu geringem Niveau 2. Höhere territoriale Anforderungen an die Bekanntheit in der Union; im Gegenzug territorial ungespaltener Schutz 3. Grundsätzlich einheitliches Verständnis der anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe
15 Vielen Dank!
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