Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v.

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1 Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Der Generalsekretär Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Konrad-Adenauer-Ufer 11. RheinAtrium Köln Bundesministerium der Justiz Frau MRn Dr. Figge Mohrenstr Berlin vorab per Konrad-Adenauer-Ufer 11 RheinAtrium Köln Telefon (0221) Telefax (0221) Februar 2015 Stellungnahme des GRUR Fachausschusses für Designrecht unter Mitwirkung von Mitgliedern des Fachausschusses für Wettbewerbs- und Markenrecht zum Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Torino Ford Motor Company/Wheeltrims SRL (Rechtssache C-500/14) Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. (GRUR) ist eine wissenschaftliche Vereinigung der auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts tätigen Wissenschaftler und Praktiker. Sie bezweckt nach ihrer Satzung die wissenschaftliche Fortbildung und den Ausbau des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auf der Ebene des deutschen, europäischen und internationalen Rechts. Das Tribunale Ordinario di Torino hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Vorlagefrage 1): Ist eine Anwendung von Art. 14 der Richtlinie 98/71 und Art. 110 der Verordnung Nr. 6/2002 in dem Sinne, dass diese Bestimmungen die Hersteller von Ersatzteilen und Zubehör berechtigen, eingetragene Marken Dritter zu benutzen, um dem Endabnehmer die Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform eines komplexen Erzeugnisses zu gestatten, und folglich auch dann, wenn der Markeninhaber das fragliche unterscheidungskräftige Zeichen auf dem Ersatzteil oder dem Zubehör anbringt, das in das komplexe Erzeugnis eingebaut werden soll, so dass es von außen sichtbar ist und daher zur äußeren Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses beiträgt, mit dem Unionsrecht vereinbar? 1 / 9 Bankverbindung Sparkasse KölnBonn BLZ Konto-Nr.: Die Zeichen GRUR und die grüne Farben sind eingetragene Marken der Vereinigung.

2 Vorlagefrage 2): Ist die Reparaturklausel nach Art. 14 der Richtlinie 98/71 und Art. 110 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass sie ein subjektives Recht der Dritthersteller von Ersatzteilen und Zubehör begründet, und umfasst dieses subjektive Recht das Recht dieser Dritten, die fremde eingetragene Marke auf Ersatzteilen und Zubehör abweichend von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/20093 und der Richtlinie 89/104/EWG4 und folglich auch dann zu benutzen, wenn der Markeninhaber das fragliche unterscheidungskräftige Zeichen auch auf dem Ersatzteil oder dem Zubehör anbringt, das in das komplexe Erzeugnis eingebaut werden soll, so dass es von außen sichtbar ist und daher zur äußeren Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses beiträgt? Kern der beiden Vorlagefragen ist die Frage, ob die sog. Reparaturklausel des Geschmacksmusterrechts etwaigen markenrechtlichen Ansprüchen wegen der Benutzung von Marken der Ford Motor Company ( Ford ) auf Radkappen, die von der Wheeltrims SRL ohne Einwilligung von Ford hergestellt, vermarktet und zum Verkauf angeboten werden, entgegen gehalten werden kann. Die Reparaturklausel des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts (Art. 110 GGV) hat zum Inhalt, dass für ein Muster kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster durchgesetzt werden kann, wenn es als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um dessen ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen. Soweit es das nationale Geschmacksmusterrecht betrifft, schreibt Art. 14 MusterRL vor, dass die Mitgliedstaaten ihre geltenden Bestimmungen zum Schutz von Mustern im Fall der Reparatur komplexer Erzeugnisse beibehalten und nur im Sinne einer weiteren Liberalisierung ändern dürfen ( freeze plus ). Im italienischen Recht gibt es in Art. 241 CPI eine dem Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht entsprechende Reparaturklausel, wobei gemäß deren Wortlaut "ausschließliche Rechte" an Geschmacksmustern - also ohne ausdrückliche Beschränkung auf Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wie es Art. 110 GGV zum Inhalt hat - nicht geltend gemacht werden können. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es die Reparaturklausel auch auf markenrechtliche Ansprüche anwenden kann. Es fehlt jedoch bereits an der geschmacksmusterrechtlichen Anwendbarkeit der Reparaturklausel; Radkappen fallen schon nicht unter diese Vorschrift. Sie sind keine Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses. Es handelt sich zudem nicht um must-match Teile des Fahrzeugs, da sie nicht dergestalt das 2 / 9

3 Kraftfahrzeug in seiner äußeren Form kennzeichnen, dass die Notwendigkeit eines originalgetreuen Ersatzes besteht. Zudem käme eine Anwendung der Reparaturklausel nur dann in Betracht, wenn ein hiervon erfasstes Bauelement zum Zweck der Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes vertrieben wird. Dies ist aber bei den von dem vorlegenden Gericht ebenfalls genannten Zubehörteilen nie der Fall. Denn Zubehörteile sind weder Bauelemente noch must-match Teile. I) Designrechtliche Aspekte Hervorzuheben ist, dass Ford ausweislich des Vorlagebeschlusses des Tribunale Ordinario di Turino überhaupt keine Geschmacksmusterrechte eingeklagt hat, weshalb sich die Vorlagefrage 1 nicht gestellt hätte. Das vorlegende Gericht scheint aber davon auszugehen, dass die Reparaturklausel einen allgemeinen Rechtssatz enthält, der über die Voraussetzungen des Art. 110 GGV hinaus auf alle Ersatzteile unabhängig von dem betroffenen Schutzrecht Anwendung findet. Bei den Reparaturklauseln handelt es sich um eng auszulegende Ausnahmevorschriften, die nur auf bestimmte Teile Anwendung finden. Eine darüberhinausgehende Anwendung ist ausgeschlossen. 1.) Anwendungsbereich des Art. 110 GGV a) Ausnahmecharakter von Art. 110 GGV Die Vorschrift des Art. 110 GGV ist als Ausnahmevorschrift konzipiert. Sie basiert auf Art. 26 Abs. 2 TRIPS, der zulässige Schranken des Ausschlussrechts vorsieht (kritisch zur Vereinbarkeit der Reparaturklausel mit Art. 26 Abs. 2 TRIPS Ruhl, GGV, 2. Aufl., 2010, Art. 110 Rdnr. 12 und 16 m. w. N.). Vor dem Hintergrund von Art. 26 Abs. 2 TRIPS verbietet sich eine erweiternde Auslegung von Art. 110 GGV; Ausnahmen sind grundsätzlich eng zu verstehen und anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom U 46/14 [unter B 7 c cc (1)], abrufbar unter Dies folgt ebenfalls aus Art. 17 Abs. 2 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION. Nach dem Wortlaut von Art. 110 GGV besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Diese Formulierung ergibt, dass im Reparaturfall nicht jede Ersetzung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten äußeren Fahrzeugteils durch formidentische Nachahmungsprodukte von der Privilegierung nach Art. 110 GGV erfasst sein soll. Anderenfalls hätte es einer Diffe- 3 / 9

4 renzierung ( um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen ) nicht bedurft (OLG Stuttgart, a.a.o. [unter B 7 c cc (4)]). Sinn und Zweck von Art. 110 GGV sprechen ebenfalls dagegen, jede Benutzung eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses zum Zwecke der Reparatur dieses Erzeugnisses zu privilegieren. Zwar ( ) sollen nach Sinn und Zweck der Vorschrift alle geschmacksmusterrechtlich geschützten Teile eines Fahrzeugs identisch nachgeahmt und vertrieben werden können (nicht erst jenseits der Grenze der Verunstaltung), falls ein Reparaturfall betroffen ist (OLG Stuttgart, a.a.o. [unter B 7 c cc (3)]). Grenzen findet der Tatbestand von Art. 110 GGV aber dort, wo das Bauelement ( ) ein zwar technisch unverzichtbares, im Gesamterscheinungsbild des Kraftfahrzeuges aber eigenständiges Gestaltungsmerkmal (ist), weil auch jederzeit frei wählbar (OLG Stuttgart, a.a.o. [unter B 7 c cc (4)]). Nach dem Rechtsetzungsverfahren sollten nur Body parts, Beleuchtung und Scheiben (insgesamt als crash-parts bezeichnet) als Anwendungsfälle des Art. 110 GGV geregelt werden (siehe Kommissionsvorschlag vom für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen KOM (2004) 582 endgültig, Seite 6). Der Verordnungsgeber hatte also zu keinem Zeitpunkt eine schrankenlose Freigabe der Benutzung von geschmacksmusterrechtlich geschützten Bauelementen im Sinne (vgl. auch Ruhl, a.a.o., Art. 3 Rdnr. 156 f.; LG Stuttgart, Urteil vom O 1140/12; England and Wales High Court of Justice, a.a.o., Rdnr. 60). Außerdem ergibt sich das Verbot einer erweiternden Auslegung der Reparaturklausel auch aus der systematischen Stellung von Art. 110 GGV. Dabei handelt es sich um eine Schrankenbestimmung, die der Schutzgewährung für Ersatzteile nicht entgegensteht. Sie verhindert lediglich in eng umgrenzten Fällen die Durchsetzung des Geschmacksmusters. b) Keine Anwendbarkeit des Art. 110 GGV auf Radkappen Vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund besteht in der Rechtsprechung der nationalen Verletzungsgerichte Konsens, dass Art. 110 GGV auf Felgen per se nicht anwendbar ist, weil es sich weder um Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses noch um must-match Teile handelt (z.b. OLG Stuttgart, a.a.o. [unter B 7 c cc (4)]; LG Düsseldorf, Urteil vom c O 184/13); England and Wales High Court of Justice, Urteil vom , [2012] EWHC 2099 [Pat]; Commercial Court No 2 of Alicante, Urteil vom /2010; Civil Court Bologna, Urteil vom , Nr. 4306/2011 und Nr. 9059/2011; Court of Milan, , Nr /2010). 4 / 9

5 Nichts anderes gilt für Radkappen (in diesem Sinne auch der Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung der 5. Kammer vom Tz. 21). Anders als im Fall von Karosserieteilen oder Scheinwerfern kennzeichnen Radfelgen oder Radkappen in ihrer individuellen, jederzeit austauschbaren Gestaltung (etwa beim Wechsel von Sommer- auf Winterreifen) nicht das Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses (also: des Kraftfahrzeugs); die Wiederherstellung dieses Erscheinungsbilds im Reparaturfall hängt nicht vom Äußeren der Radfelgen bzw. -kappen ab. 2.) Art. 14 MusterRL i.v.m. Art. 241 CPI Vorstehende Ausführungen gelten auch im Fall einer Auslegung und Anwendung von Art. 14 MusterRL i.v.m. Art. 241 CPI. Die Reparaturklausel in Art. 14 MusterRL i.v.m. Art. 241 CPI ist in gleicher Weise wie Art. 110 GGV anzuwenden. Somit findet Art. 241 CPI auf Radkappen auch keine Anwendung (so auch Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung der 5. Kammer vom , Az , Tz. 21). 3.) Keine Ausdehnung der Reparaturklauseln über den engen Anwendungsbereich hinaus Der Ausnahmecharakter des Art. 110 GGV führt dazu, dass Art. 110 GGV auch nicht im Bereich des nationalen Geschmacksmusterrechts auf nationale Geschmacksmuster angewendet werden darf, wenn der entsprechende Mitgliedstaat von der nach Art. 14 MusterRL eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sein nationales Geschmacksmusterrecht ohne Ersatzteilklausel beizubehalten (so LG Düsseldorf BeckRS 2014, mit Anmerkung Ebert-Weidenfeller GRUR-Prax 2014, 56, zu deutschen Designs). Erst recht verbietet sich aufgrund von Art. 26 Abs. 2 TRIPS eine Ausdehnung auf Teile, die nicht Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses sind. Dementsprechend ist die vom vorlegenden Gericht vorgenommene, erweiternde Auslegung abzulehnen. 4.) Keine subjektive Rechtsposition Dritter (Art. 14 MusterRL bzw. Art. 110 GGV) Soweit sich ein wegen Musterverletzung Angegriffener auf die musterrechtliche Reparaturklausel berufen kann, steht ihm gegenüber dem Anspruch des Schutzrechtsinhabers eine Einrede zu. Allerdings gewährt die musterrechtliche Reparaturklausel dem Dritten diese Einrede nur im Bereich des Geschmacksmusterschutzes. Art. 14 MusterRL bzw. Art. 110 GGV geben dem Dritthersteller hingegen keine Rechtsposition gegenüber anderen Schutzrechten. 5 / 9

6 5.) Ergebnis Art. 110 GGV bzw. Art. 14 MusterRL i.v.m. Art. 241 CPI sind auf Radkappen per se nicht anwendbar, so dass geschmacksmusterrechtlich gegen die Nachbildung von hypothetisch - geschmacksmusterrechtlich geschützten Radkappen vorgegangen werden könnte. II) Markenrechtliche Aspekte 1.) Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion Die Herkunftsfunktion ist bei nicht autorisierter Benutzung der Herstellermarke auf einer Radkappe durch einen Dritten beeinträchtigt. Auch in Italien werden Radkappen regelmäßig sichtbar auf der Nabe mit der Marke des jeweiligen Herstellers der Radkappe gekennzeichnet (etwa Goodyear, Michelin, J- Tec oder WRC). Auch der italienische Referenzverbraucher versteht daher eine auf der Radkappe aufgebrachte Marke als Hinweis auf die Herkunft der Radkappe. Ob dies bei einer Marke, die auf der Fronthaube aufgebracht ist, anders zu sehen ist (nämlich als Herkunftshinweis für das Gesamtfahrzeug), muss nicht entschieden werden. Der Verkehr versteht die auf der Radkappe aufgebrachte Marke daher nicht nur als Dekoration. Für ein derartiges Verständnis besteht schon aufgrund der Marktgegebenheiten kein Anhaltspunkt. Es gibt eine Vielzahl von Anbietern von Zubehör- und Ersatzteilen, die ihre Produkte jeweils mit ihren eigenen Marken versehen (so für Deutschland schon BGH GRUR 1962, 537, 539 Radkappe). Selbst wenn der Ersatzteilhersteller in der Kommunikation mit Kunden zusätzlich sein abweichendes Zeichen verwendet (etwa sein Unternehmenskennzeichen), rechtfertigt dies nicht, dass auf dem Zubehör- oder Ersatzteil die Marke des Automobilherstellers verwendet wird. Denn Verbraucher, die das Teil nach dem Kauf mit der Marke sehen, werden die Marke als Angabe über den Hersteller auffassen (Post-Sale-Confusion) (EuGH GRUR 2003, 55 Arsenal FC, Tz. 57; BGH GRUR 2010, 1103 Pralinenform II, Tz. 29). Die Opel/Autec-Entscheidung des EuGH (GRUR 2007, 318), in der die Frage der Benutzung der Marke eines Automobilherstellers auf einem Modellfahrzeug in Rede stand, ist nicht einschlägig. Denn die Marke der Ersatzteil- oder Zubehörhändler ist nicht auf einem ein Produkt verkleinert wiedergebenden Modell aufgebracht, sondern auf einer Radkappe, bei der der Verkehr typischerweise von einem Herkunftshinweis ausgeht. 2.) Beeinträchtigung weiterer Markenfunktionen 6 / 9

7 Wenn ein Fall der sogenannten Doppelidentität (Verwendung identischer Zeichen für identische Waren (Art. 5 Abs. 1 lit. a) MarkenRL)) vorliegt, kommt nach der Rechtsprechung auch die Beeinträchtigung weiterer Markenfunktionen in Betracht. Im vorliegenden Fall können die Qualitätsfunktion, die Werbefunktion, die Investitionsfunktion und die Garantiefunktion beeinträchtigt sein. Ersatz- und Zubehörteile haben oft eine schlechtere Qualität als das Originalteil. Insbesondere die Qualitätsfunktion, verstanden als Garantie gleichbleibender Produktqualität, dürfte regelmäßig beeinträchtigt sein, wenn auf den Fremdteilen, wie einer Radkappe, unautorisiert die Marke des Herstellers aufgebracht wird. Zudem wird durch die Verwendung der Marke des Herstellers auf dem Ersatz- oder Zubehörteil die Werbefunktion der Marke des Herstellers beeinträchtigt. 3.) Keine Zulässigkeit der Benutzung der Marke des Originals auf Ersatzteilen Dritter gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) Markenrichtlinie /Art. 12 lit. c) GMV Unionsrechtlich sind die markenrechtlichen Schranken in Art. 6 Abs. 1 lit. c) Markenrichtlinie (= 23 Nr. 3 MarkenG) sowie in Art. 12 lit. c) GMV zu beachten. Der EuGH hat die hierfür geltenden Grundsätze in der Gillette -Entscheidung vom (C- 228/03) aufgestellt. Danach gilt insbesondere: Die Zulässigkeit der Benutzung einer Marke gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hängt davon ab, ob diese Benutzung notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware hinzuweisen. Die Benutzung einer Ware durch einen Dritten, der nicht deren Inhaber ist, ist als Hinweis auf die Bestimmung einer von diesem Dritten vertriebenen Ware notwendig, wenn eine solche Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware zu erhalten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren eine solche Benutzung notwendig ist, wobei die Art der Öffentlichkeit, für die die von dem betreffenden Dritten vertriebene Ware bestimmt ist, zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall muss daher das nationale Gericht jeweils entscheiden, ob eine angegriffene Benutzung zulässig ist, weil sie im Sinne der Schrankenbestimmung notwendig ist. So hat z.b. der oberste italienische Gerichtshof entschieden (Corte Suprema di Cassazione MarkenR 2014, 512, 513 Vorwerk Zubehör- und Ersatzteile), dass die Anbringung einer Marke auf einem Zubehör- und Ersatzteil markenrechtlich nicht zulässig ist, da die Marke nach dem Einbau des Zubehör- und Ersatzteils in das Produkt nicht mehr dazu dient, auf die Bestimmung des Zubehör- und Ersatzteils hinzuweisen. Sie weist nach der Verbindung mit dem komplexen Erzeugnis nur noch auf die Herkunft des Teiles selbst hin (Corte Suprema di Cassazione, a.a.o.). Mit dieser Entscheidung hat der Corte Suprema di Cassazione seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, auf die aber die Vorlage-Entscheidung des Gerichts in Turin noch gestützt ist (aufgehoben damit Corte Suprema di Cassazione MarkenR 2003, 323 Fiat Kühlergrill). 7 / 9

8 Eine zulässige Bestimmungsangabe liegt nicht vor, wenn das Produkt des Dritten selbst mit dem Herstellerkennzeichen gekennzeichnet wird (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., 2010, 23 Rdnr. 111 m.w.n.). 4.) Keine Rechtfertigung über Art. 110 GGV Eine Rechtfertigung über Art. 110 GGV kommt im Markenrecht nicht in Betracht. Dies ergibt sich zunächst aus Art. 96 Abs. 1 GGV. Nach dieser Vorschrift lässt die GGV Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten unter anderem über Marken unberührt. Als Konsequenz aus dieser Regelung darf die Einrede des Art. 110 GGV weder auf markenrechtliche Ansprüche noch auf sonstige Ansprüche aus anderen Gesetzen übertragen werden (Urheberrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht). Auch im Rechtsetzungsverfahren wurde ein mögliches Leerlaufen der Vorschrift durch parallelen Urheberrechtschutz ohne weiteres in Kauf genommen (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster 2. Aufl., 2010, Art. 110, Rn. 5, Fn. 9 mit Hinweis auf die offizielle Begründung zu Art. 100 des Verordnungsvorschlages 1993 (= heutiger Art. 96 GGMV), KOM[93] 342 endg., Seite 51 ff.). Dies muss selbstverständlich auch bei parallelem Markenrechtsschutz gelten. Es handelt sich bei Art. 110 GGMV um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die allenfalls geschmacksmusterrechtlich zu rechtfertigen ist. Das Markenrecht schützt dagegen gegen Beeinträchtigungen der Markenfunktionen, insbesondere gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion. Diese ist beim Aufbringen der Herstellermarke auf nicht autorisierten Radkappen beeinträchtigt. Der EU-Gesetzgeber müsste selbst eine markenrechtliche Schrankenregelung einführen. Entsprechende Gesetzesinitiativen fehlen auf europäischer Ebene und sind offensichtlich auch nicht geplant. Die aktuellen Änderungsvorschläge zur Richtlinie und zur GMV enthalten insofern keinerlei Aussagen. Bei dreidimensionalen Marken für Must-Match-Bauteile (Fronthaube) ist nach der Rechtsprechung des BGH 23 Nr. 3 MarkenG anwendbar (BGH GRUR 2008, 71 Fronthaube, Tz. 20; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., 2014, Rdnr. 119). 5.) Abwägung nach Art. 17 TRIPS Art. 17 TRIPS bestätigt dieses Ergebnis. Dieser bestimmt folgendes: Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen, wie etwa eine lautere Benutzung beschreibender Angaben, wenn diese Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung ist folgendes zu berücksichtigen: Der Dritte kann das Ersatz- oder Zubehörteil vertreiben. Er kann im Vertrieb auf die Marke des Originalherstellers hinweisen. Er darf aber das Ersatz- oder Zubehörteil nicht wie das Original des Markeninhabers kennzeichnen (so auch Corte Sup- 8 / 9

9 rema di Cassazione MarkenR 2014, 511, 512). Es ist andererseits dem Markeninhaber nicht zuzumuten, dass seine Marken auf qualitativ oft minderwertigen und sicherheitstechnisch gefährlichen Ersatzoder Zubehörteilen aufgebracht werden. Denn oft kommt es zu Herkunftstäuschungen zu Lasten des Markeninhabers. Dem Markeninhaber werden die Qualitätsmängel der Ersatz- und Zubehörteile zugerechnet. Daher kann es nicht gerechtfertigt sein, dass die Originalmarke des Herstellers auf Ersatz- und Zubehörteilen benutzt werden darf. 6.) Ergebnis Markenrechtlich könnte gegen die unautorisierte Verwendung der Marken der Automobilhersteller auf Radkappen vorgegangen werden. III) Antworten auf die erste und zweite Vorlagefrage Auf die erste Vorlagefrage ist nach alledem zu antworten, dass in den Fällen, die überhaupt vom Anwendungsbereich des Art. 14 GGMRL und Art. 110 GGMV erfasst sind, deren Anwendung in dem Sinne, dass diese Bestimmungen die Hersteller von Ersatzteilen und Zubehör berechtigen, eingetragene Marken Dritter zu benutzen, um dem Endabnehmer die Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform eines komplexen Erzeugnisses zu gestatten, und folglich auch dann, wenn der Markeninhaber das fragliche unterscheidungskräftige Zeichen auf dem Ersatzteil oder dem Zubehör anbringt, das in das komplexe Erzeugnis eingebaut werden soll, so dass es von außen sichtbar ist und daher zur äußeren Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses beiträgt, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Auf die zweite Vorlagefrage ist nach alledem zu antworten, dass in den Fällen, die überhaupt vom Anwendungsbereich des Art. 14 GGMRL und Art. 110 GGMV erfasst sind, Art. 14 GGMRL und Art. 110 GGMV dem Dritthersteller von Ersatzteilen und Zubehör kein subjektives Recht verleihen. Dr. Würtenberger Präsident Prof. Dr. Loschelder Generalsekretär 9 / 9

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