Leistungen bei Alter und Tod

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leistungen bei Alter und Tod"

Transkript

1 Dr. Hans-Ulrich Stauffer Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Leistungen bei Alter und Tod FS 2014 Dr. Hans-Ulrich Stauffer

2 Leistungen: Alter und Tod Altersleistungen Aufbau des Altersguthabens Verwendung des Altersguthabens Rentenumwandlungssatz Hinterlassenenleistungen Erweiterter Begünstigtenkreis Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 2

3 Leistungen im Alter und bei Tod Unterscheiden nach Primatstypus - Beitragsprimat (BVG-System) - Leistungsprimat unterschiedliche Leistungsdefinition unterschiedliche Ansteuerung der Leistung Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 3

4 Leistungshöhe im Leistungsprimat Die Leistungshöhe ergibt sich aus der versprochenen Leistung, die sich nach dem zuletzt verdienten Lohn bemisst. Alter: planmässiger Aufbau des notwendigen Deckungskapitals, um die versprochene Leistung zu erbringen; bei Langlebigkeit weitere Leistungen, finanziert durch Mutationsgewinne vorzeitig Verstor bener Risiko: Finanzierung der Leistungen aus den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Rückstellungen. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 4

5 Leistungshöhe im Leistungsprimat Beispiel: - reglementarische Altersrente in der Höhe von 60% des letzten versicherten Lohnes - versicherter Lohn: AHV-Lohn./. Koordinationsabzug - AHV-Lohn p.a. Rentenhöhe % = = 71% x AHV Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 5

6 Aufbau des Altersguthabens im Beitragsprimat Beiträge Männer Frauen % koordinierter Lohnes Zins Jährliche Zinsgutschrift auf dem AGH Stand 1.1. des Jahres Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12 BVV2) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 6

7 Aufbau des Altersguthabens im Beitragsprimat Beiträge und Zins 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 7% Zins 7% Zins 7% 7% Zins Zins 7% 7% Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 7

8 Aufbau des Altersguthabens im Beitragsprimat Zinsproblematik Vermögensertrag ist in der beruflichen Vorsorge der dritte Beitragszahler Gutschriften aus Vermögensertrag (Zins) macht in Erwerbskarriere bis zu 1/3 des Altersguthabens aus Höhe des Zinses somit von entscheidender Bedeutung Art. 15 Abs. 2 BVG: Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Zins (= Ertrag) ist jedoch von der Realwirtschaft abhängig Problematik des politisch festgelegten Mindestzinssatzes Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 8

9 Aufbau des Altersguthabens im Beitragsprimat Unterschiedliche Zinssätze Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 9

10 Aufbau des Deckungskapitals im Leistungsprimat Beiträge nach Reglement Verzinsung des vorhandenen Deckungskapitals in der Höhe des technischen Zinssatzes nur unter Annahme einer festen Beitragshöhe und eines festen Zinssatzes lässt sich das im Rücktrittsalter notwendige Deckungskapital aufbauen. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 10

11 Aufbau des Deckungskapitals im Leistungsprimat Zinsproblematik Um das notwendige Deckungskapital zu erreichen, muss über die Dauer eines ganzen Erwerbslebens mit einer Zinsannahme gerechnet werden technischer Zins Rahmen für technischer Zins ist 3,5% bis 4,5% (vgl. Art. 8 FZV) zu hoch! Problem: In jedem Jahr müssen effektiv die Gutschriften in der Höhe des technischen Zinssatzes erfolgen. Fraglich, ob dies kontinuierlich möglich ist. Technischer Zins ab 1. Arbeitstag notwendig, da sonst planmässiger Aufbau des Deckungskapitals nicht möglich Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 11

12 Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 12

13 Leistungshöhe gesetzliche Leistungen (Beitragsprimat) Altersleistungen Altersrente: 6,8 % des AGH (Art. 14 Abs. 2 BVG) Kinderrente: in der Höhe der Waisenrente (Art. 17 BVG) Hinterlassenenleistungen überlebender Ehepartner: 60% der Höhe der Invalidenrente (Art. 21 Abs. 1 BVG) Kinder: 20% der Höhe der Invalidenrente Leistungen bei Invalidität Invalidenrente: 6,8% des vorhandenen AGH plus der Summe aller Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rücktrittsalter; ohne Zins (Art. 24 Abs. 2 und 3 BVG; projiziertes AGH ohne Zins) Kinderrente: in der Höhe der Waisenrente (Art. 25 BVG) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 13

14 Exkurs: Leistungshöhe für Invalidenleistungen im Beitragsprimat gesetzliche Leistungen Aufbau des AGH als Berechnungsgrundlage der Invalidenrente vorhandenen AGH plus der Summe aller Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rücktrittsalter vorhandenes AGH incl. Zins 7% 10% 10% 15% 15% 18% 18% 18% Summe x RUS = Rente Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 14

15 Leistungshöhe reglementarische Leistungen (Beitragsprimat) gesetzliche Leistungen stellen Minimalleistungen dar reglementarisch können abweichende Leistungen vorgesehen werden gesetzliche Leistungen müssen jedoch in jedem Fall erbracht werden Kontrolle geschieht über Schattenrechnung Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 15

16 reglementarische Leistungen (Leistungsprimat) vom Gesetz abweichend definierte Leistungen Beispiel: - Altersrente: 60% des zuletzt versicherten Lohnes - Invalidenrente: 40% des zuletzt versicherten Lohnes - Ehepartnerrente: 30% des zuletzt versicherten Lohnes gesetzliche Leistungen müssen jedoch in jedem Fall erbracht werden Kontrolle geschieht über Schattenrechnung Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 16

17 reglementarische Leistungen im Bi-Primat (oder Duoprimat) Alter: Leistungen nach vorhandenem AGH Risikoleistungen: in Abhängigkeit vom versicherten oder AHV-Lohn es gelten die gleichen Voraussetzungen: gesetzliche Leistungen müssen jedoch in jedem Fall erbracht werden Kontrolle geschieht über Schattenrechnung Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 17

18 Altersleistungen Anspruchsberechtigte Art. 13 BVG 1 Anspruch auf Altersleistungen haben: a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; b. Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. 2 Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 18

19 Altersleistungen Anspruchsberechtigte ungleiches Rücktrittsalter Mann/Frau Grund: Erhöhung Rücktrittalter Frau auf 64 war in der 11. AHV- Revision vorgesehen, die jedoch gescheitert ist Anpassung des Rentenalters Frau auf 64 ist erfolgt gestützt auf die Übergangsbestimmungen 2009 und Art. 62a BVV2 Hierarchie beachten! Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 19

20 Altersleistungen Vorzeitige Pensionierung; Umsetzungsprobleme ab Alter 58 zulässig (Art. 1i Abs. 1 BVV2) Leistungskürzung (RUS p.a. 0.2%; Reduktion der Rente p.a. ø 7%) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 20

21 Spezialfall Kapitalbezug Art. 37 BVG Form der Leistungen 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet. 2 Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. ( ) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 21

22 Spezialfall Kapitalbezug gesetzlicher Anspruch auf ¼ des AGH dabei handelt es sich nur um das obligatorische AGH nach BVG, nicht auf das gesamte AGH (Art. 37 BVG ist nicht im Erweiterungskatalog von Art,. 49 Abs. 2 BVG) Vorsorgeeinrichtungen können Anspruch auf überobligatorisches AGH ausweiten Frist zur Ausübung des Anspruchs kann eingeführt werden (Vermeidung Antiselektion) Kapitalbezug bei vorzeitiger Pensionierung: Sieht Reglement eine Optionsfrist für Kapitalbezug vor, muss diese Frist auch bei vorzeitiger Pensionierung eingehalten werden (BGE 124 V 278). Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 22

23 Hinterlassenenleistungen Anspruchsberechtigte Art. 18 BVG: Voraussetzungen Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war oder ( ) d. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Altersoder Invalidenrente erhielt. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 23

24 Hinterlassenenleistungen Anspruchsberechtigte Art. 19 BVG: Überlebender Ehegatte 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. 2 Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 24

25 Hinterlassenenleistungen Überlebender Ehegatte; Umsetzungsfrage alternative Voraussetzungen: - für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen; oder - älter als 45 Jahre, und - Ehe mindestens fünf Jahre gedauert. doppelte Voraussetzung Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 25

26 Hinterlassenenleistungen Anspruchsberechtigte Geschiedener Ehegatte; Art. 20 BVV2 1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. 2 Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 26

27 Hinterlassenenleistungen Geschiedener Ehegatte; Umsetzungsfrage - Ehe mindestens zehn Jahre gedauert; und - geschiedenem Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen. Beispiel: - Unterhaltsbeitrag p.m. lebenslänglich; Witwenrente AHV-Rente ist mutmasslicherweise höher - Unterhaltsbeitrag p.m. AHV-Rente von anrechnen; PK: Kürzung der Rente auf Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Anrechnung von AHV/IV Kritik: Bestimmung betr. Kapitalabfindung nicht einsichtig Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 27

28 Hinterlassenenleistungen Anspruchsberechtigte: Waisen Art. 20 BVG Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Begrenzung auf Alter 18/25 - Pflegkinder: bei Bestehen einer gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltspflicht (B 84/03) - Stiefkinder: kein Anspruch (B 84/03) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 28

29 Hinterlassenenleistungen Begünstigung Gesetz gibt Anspruch für Hinterlassene (Ehepartner; Geschiedene; Partner in eingetragener Partnerschaft) sowie Waisen (Art. 19 und 20 BVG) Nach Art. 20a BVG überobligatorisch zulässig: Begünstigung weiterer Personen Versorgerschaden ist nicht mehr in jedem Fall zentraler Aspekt Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 29

30 Hinterlassenenleistungen Begünstigung Art. 20a BVG Weitere begünstigte Personen a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. ( ) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 30

31 Hinterlassenenleistungen Begünstigung Art. 20a BVG enthält Kaskadenordnung vorrangige Anspruchsberechtigte können nicht zu Gunsten nachrangiger übergangen werden Aufzählung ist abschliessend innerhalb einer Kaskade sind Ausschlüsse möglich (bspw. lit. b: nur Kinder) keine Begünstigung ausserhalb dieser Anspruchberechtigten (bspw. juristische Personen) Streit zwischen Anspruchsberechtigten: Prätendentenstreit Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 31

32 Eingriff in den Kapitalaufbau Altersguthaben der 2. Säule kann vor dem Leistungsfall nicht beansprucht werden. kein Bezug (ausser es liegt Barauszahlungsgrund vor; Art. 5 FZG) keine Abtretung keine Verrechnung keine Verpfändung (Art. 39 BVG) einzige Ausnahme: Bezug oder Verpfändung zum Erwerb von Wohneigentum (WEF) geregelt in Art. 30 a 30g BVG Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 32

33 Vorbezug und Verpfändung zum Erwerb von Wohneigentum Zulässigkeit (Art. 30c BVG) bis 3 Jahre vor Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen wenn kein Leistungsfall eingetreten ist (insb. Invalidität) bis Alter 50 volles AGH, dann Hälfte des AGH, im Maximum AGH Alter 50 Vorbezug führt zu Leistungskürzungen Verpfändung führt zu keiner Leistungskürzung (nur Sicherungspfand) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 33

34 Vorbezug und Verpfändung zum Erwerb von Wohneigentum Verwendungszweck (Art. 1 WEFV) a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum; b. Beteiligungen am Wohneigentum; c. Rückzahlung von Hypothekardarlehen Definition Wohneigentum (Art. 2 WEFV) Zulässige Objekte des Wohneigentums sind: a. die Wohnung; b. das Einfamilienhaus. Zulässige Formen des Wohneigentums sind: a. das Eigentum; b. das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum; c. das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand; d. das selbständige und dauernde Baurecht. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 34

35 Vorbezug und Verpfändung zum Erwerb von Wohneigentum Ebenfalls zulässig: Beteiligungen (Art. 3 WEFV) Zulässige Beteiligungen sind: a. der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft; b. der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft; c. die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 35

36 Vorbezug und Verpfändung zum Erwerb von Wohneigentum Vorbezug führt zu einer Anmerkung im Grundbuch Fällt das Wohneigentum dahin (Verkauf): Rückführung des Vorbezugs in Vorsorgeeinrichtung (Art. 30d BVG) Problematik des Verkaufs mit Verlust Rückerstattungspflicht für Erben, die selbst nicht gesetzlich oder reglementarisch leistungsberechtigt sind! Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 36

37 Vorbezug und Verpfändung zum Erwerb von Wohneigentum Auswirkungen eines Kapitalbezugs - führt zu einer Senkung des AGH und damit zu tieferen Renten - in Leistungsfällen Tod und Invalidität Rückabwicklung oder tiefere Leistungen vorhandenes AGH Kapitalbezug Zins Zins restliches AGH AGH AGH AGH x RUS = Rente Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 37

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2013 Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Mehr

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG - Ausgabe 20140101 - SR 20131202

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung Jede Vorsorgeeinrichtung umschreibt die Berechnung der Freizügigkeitsleistung in ihrem Reglement. Sie muss dabei insbesondere festlegen, ob sie die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen für Beitragsprimatskassen

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.09 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar.

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WO Ausgabe 0400

Mehr

Art. 14 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 14 wird um den neuen Abs. 7 ergänzt:

Art. 14 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 14 wird um den neuen Abs. 7 ergänzt: Pensionskasse der Stadt Frauenfeld c/o Finanzamt Rathausplatz 4 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 52 51 Fax 052 724 52 59 www.frauenfeld.ch Frauenfeld, 8. Dezember 2016 Unser Zeichen Reto Angehrn Tel. Direktwahl

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:

Mehr

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Verwaltungskommission (PKLK) Die Anpassungen sind durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) nicht geprüft. Reglement

Mehr

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Abendweg, 6000 Luzern 6 www.pklk.ch Anpassungen des Reglements der PKLK per. Januar 06 VERGLEICH BISHER / NEU DER WESENTLICHSTEN ANPASSUNGEN Inhaltsverzeichnis. Bemerkungen zur Senkung des Umwandlungssatzes

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR

Mehr

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova Folgende Bestimmungen treten per 1. Januar 2017 in Kraft: Von der Unternehmung und der versicherten Person finanzierte AHV Überbrückungsrente

Mehr

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2014, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge AG Themen des Seminars Grundlagen

Mehr

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich

Mehr

Legende Persönlicher Vorsorgeausweis

Legende Persönlicher Vorsorgeausweis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Legende Persönlicher Vorsorgeausweis 1 Arbeitgeber-Lohndaten: Der Arbeitgeber meldet der PKSO den AHV-Bruttolohn inkl. 13. Monatsgehalt und den PK-pflichtigen Zulagen (z.b. LEBO Vorjahr,

Mehr

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse)

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) 1. Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1 und 2 RVRP) Der VP-Trasse: Ergänzt das RVRP in den Punkten, in denen es das RVRP vorschreibt oder

Mehr

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) vom. Oktober 994 (Stand am. Januar 999) WEFV Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 0c Absatz 7, 0f und

Mehr

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Nachtrag, gültig ab.0.07 Nachtrag Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Art. 7 Rente an den geschiedenen Ehegatten Anspruch Dauer Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente

Mehr

SV-Nummer Eintritt PK Geburtsdatum Zivilstand Ledig Pensionierungsdatum

SV-Nummer Eintritt PK Geburtsdatum Zivilstand Ledig Pensionierungsdatum Vorsorgeausweis per 01.01.2019 Herr Muster Felix Zürich, 29. Januar 2019 Anschlussvertrag Betrieb Personenkreis 9999 Muster GmbH Basis 1. Versicherte Person Name, Vorname Muster, Felix Versichertennummer

Mehr

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. Versicherung

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. Versicherung Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2014 Vorsorge Rente Versicherung Reglementsänderung beschlossen an der Stiftungsratssitzung vom 1. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar 2017 Die neuen Bestimmungen sind

Mehr

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F nest die ökologisch-ethische Pensionskasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse 21 8004 Zürich T 044 444 57 57 F 044 444 57 99 www.nest-info.ch 10 11 12 13 14 15 16 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse

Mehr

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik BVG-Rücktrittsalter: 65 (Männer 1948 geboren) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen

Mehr

7. Schnittstellen zum Sachenrecht: Wohneigentumsförderung

7. Schnittstellen zum Sachenrecht: Wohneigentumsförderung Ausgangslage: 7. Schnittstellen zum Sachenrecht: Wohneigentumsförderung Die Erlangung von Wohneigentum ist für viele Menschen ein wichtiges Lebensziel. Häufig sind die Ersparnisse jedoch zu bescheiden,

Mehr

BVV2 (Stand am 1. April 2016) BVV2 (Stand am 1. Januar 2017)

BVV2 (Stand am 1. April 2016) BVV2 (Stand am 1. Januar 2017) BVV2 (Stand am 1. April 2016) BVV2 (Stand am 1. Januar 2017) Art. 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens (Art. 15 BVG) 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch

Mehr

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November

Mehr

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement Nachtrag zum Vorsorgereglement Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen Gültig ab. Januar 07 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Änderungen der Allgemeinen Reglementsbestimmungen (Teil B) des Vorsorgereglements

Mehr

Vorsorgereglement 2013

Vorsorgereglement 2013 Pensionskasse Milchwirtschaft (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) Nachtrag 2 zum Vorsorgereglement 2013 Zweiter Teil: Allgemeine Bestimmungen Gültig ab 1. Januar 2017 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung Sulzer Vorsorgeeinrichtung Basis Vorsorgeplan Für Ihre soziale Sicherheit. 1.1. 2019 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 1.1 Grundlagen... 1 1.1.1 Vorsorgereglement... 1 1.1.2 Vorsorgeplan...

Mehr

Pensionskassen in der Schweiz

Pensionskassen in der Schweiz Albanischer Verein Pensionskassen in der Schweiz Sandro Trachsel Stv. Leiter Vorsorge Themen Drei-Säulen-Konzept AHV / BVG Wer ist versichert? Wer muss obligatorisch in einer Pensionskasse versichert werden?

Mehr

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan A Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen

Mehr

REGLEMENT Neuerungen

REGLEMENT Neuerungen REGLEMENT 2019 Neuerungen 1 Neuerungen im Reglement 2019 Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen der neuen Reglemente Uno und Scala von GastroSocial, welche per

Mehr

s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen)

s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen) Sommersession 08 e-parl 3.05.08 5:58 - - 6.065 s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des es Beschluss des es Beschluss des es vom 6. September 06 vom

Mehr

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik MARIECLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik BVGRücktrittsalter: 65 (Männer 1953 geboren) 2018 2019 64 65 (Frauen 1954 (Männer 1954 geboren) geboren) 64 (Frauen 1955 geboren) 1. Jährliche AHVAltersrente Minimale

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft/ Scheidung

Nichteheliche Lebensgemeinschaft/ Scheidung Nichteheliche Lebensgemeinschaft/ Scheidung Prof. Dr. iur Thomas Gächter Seite 1 Übersicht: Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Einleitung: Familienrecht / Sozialversicherungsrecht II. III. IV. Definition

Mehr

Anhang 1 zum Vorsorgereglement

Anhang 1 zum Vorsorgereglement Anhang 1 zum Vorsorgereglement Vorsorgeplan Mauritius (gültig ab 01.01.2018) für Name Anschluss (nachfolgend Arbeitgeber genannt) in der Mauritius Pensionskasse (nachfolgend Stiftung genannt) Anschluss-Nr..

Mehr

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) 831.411 vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30c Absatz

Mehr

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) 831.411 vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30c Absatz

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Pensionskasse IMOREK (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche

Mehr

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Pensionskasse Milchwirtschaft (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil Vorsorgeplan: E5 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene

Mehr

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIECLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik BVGRücktrittsalter: 65 (Männer 1950 geboren) Eidgenössisches Departement des Innern EDI 2015 2016 64 65 (Frauen

Mehr

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) Höhe Art. 20 Art. 20 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend

Mehr

Massgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn.

Massgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn. Vorsorgeplan Kantonsspital Aarau AG (Anschluss Nr. 90 112) Art. 1 Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan Nr. 35 gilt ab 1. Januar 2014 für die gemäss separater Anschlussvereinbarung zwischen der Kantonsspital

Mehr

Synopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017

Synopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017 Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP Synopsis. UVG-Revision per. Januar 07 UVG (Stand am. Januar 0) UVG (Stand am. Januar 07) Art. 0 Höhe Art. 0 Höhe Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge WEF

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge WEF Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte Fondation de prévoyance pour le personnel des médecins et vétérinaires Fondazione di previdenza per il personale dei medici e veterinari Wohneigentumsförderung

Mehr

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2013 Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge

Mehr

Lebenspartnerrente. Hat der Verstorbene Versicherte zu Lebzeiten einen schriftlichen Lebenspartnervertrag

Lebenspartnerrente. Hat der Verstorbene Versicherte zu Lebzeiten einen schriftlichen Lebenspartnervertrag Lebenspartnerrente Hat der Verstorbene Versicherte zu Lebzeiten einen schriftlichen Lebenspartnervertrag bei der Pensionskasse hinterlegt, kann der Lebenspartner eine Rente geltend machen Welche Voraussetzungen

Mehr

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Für die vom GAV über die minimalen Ansprüche für Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

Die Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert..

Die Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert.. Die Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert.. Anlässlich seiner Sitzungen vom 10. März 2016 und vom 2. Juni 2016 hat sich der Stiftungsrat unter anderem mit den nachfolgenden Geschäften befasst: 1.

Mehr

Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG

Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG 00.9,. Lesung - Beilage.5 Pensionskasse AR Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG Synoptische Darstellung der materiellen Änderungen an der geltenden Regelung (Änderungen in Fettschrift)

Mehr

Kernplan. Ausgabe 2014

Kernplan. Ausgabe 2014 Kernplan Ausgabe 204 Kernplan Art. Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan gilt ab. Januar 204 für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden,

Mehr

Leistungskoordination und Überentschädigung

Leistungskoordination und Überentschädigung Dr. Hans-Ulrich Stauffer Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Leistungskoordination und Überentschädigung FS 2014 Leistungskoordination und Überentschädigung Zweck der Leistungskoordination Koordinationsgrundsätze

Mehr

Beschreibung des Vorsorgeausweises

Beschreibung des Vorsorgeausweises Beschreibung des Vorsorgeausweises Januar 2018 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zum Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic Mit dieser Broschüre vermitteln wir Ihnen einen Überblick über: die

Mehr

Vorsorgeplan H4. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan H4. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan H4 gültig ab 01.01.2018 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

Vorsorgeplan H Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan H Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan H4.0 gültig ab 01.01.2018 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 24. April 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Vorsorgeplan PKSmin. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan PKSmin. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 92, Fax 044 253 93 94 info@pkschreiner.ch, www.pkschreiner.ch Vorsorgeplan PKSmin gültig ab 01.01.2018 und ersetzt alle früheren Versionen Für

Mehr

Die 1. BVG Revision im Überblick

Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold

Mehr

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung des Rahmenvorsorgereglements der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (RVRP) und des Vorsorgeplans des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) Mit dieser Broschüre

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan A30 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle im

Mehr

Vorsorgeplan BB. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan BB. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan BB gültig ab 01.01.2019 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird. Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

Verordnung über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Verordnung über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN G1

REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN G1 REGLEMENT Erster Teil: VORSORGEPLAN G1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2018 für alle in Plan G1 versicherten

Mehr

Vorsorgeplan B Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan B Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan B4.1 gültig ab 01.01.2019 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016 Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November

Mehr