für die Gewährung von Förderungen aus dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds

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1 Richtlinie des Landes Tirol für die Gewährung von Förderungen aus dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds Abteilung Soziales

2 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 22. Dezember

3 1 Zielsetzungen 1. Die Förderung nach dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz, LGBl. Nr. 27/1992 idgf., hat zum Ziel, Personen welche die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nach 17 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz sowie nach 2 dieser Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds erfüllen, a) bei der Bewältigung ihrer durch die besonderen Umstände begründeten Lebensverhältnisse zu unterstützen und b) nach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe zu stärken. 2. Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. 1. Förderungen dürfen nur gewährt werden an: 2 Persönliche und sachliche Voraussetzungen a) versorgungsberechtigte oder diesen gleichgestellte Personen im Sinne des 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der derzeit geltenden Fassung; b) den Personenkreis nach 1 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der derzeit geltenden Fassung; c) versorgungsberechtigte Personen im Sinne des 1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, in der derzeit geltenden Fassung; d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. im Sinne des 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung; e) unterhaltsberechtigte Angehörige von Personen nach lit. a) bis c) f) juristische Personen oder sonstige Vereinigungen, deren Aufgabe die Wahrung der Interessen und die Unterstützung von Personen nach lit. a) bis e) ist. 2. Förderungen dürfen weiters nur an Personen die ihren Hauptwohnsitz oder an Vereinigungen die ihren Sitz in Tirol haben, gewährt werden. Drittstaatsangehörigen können Förderungen nur gewährt werden, wenn sie ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 3 Jahren in Tirol begründet haben. 3. Natürliche Personen müssen überdies bedürftig sein. Der Grad der Bedürftigkeit ist nach den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Förderungswerbers und nach den besonderen Umständen, die zur Antragstellung geführt haben, zu beurteilen. 4. Förderungen werden nur dann gewährt, wenn das Nettoeinkommen ( 3) des Antragstellers höchstens den jeweils in Betracht kommenden 2-fachen ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz (siehe 6) für alleinstehende Personen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht überschreitet. Für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, erhöht sich diese Einkommensgrenze um die gesetzliche Richtsatzerhöhung. Für alle sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, deren Einkünfte auf das Einkommen des Antragstellers nach 3 angerechnet werden, erhöht sich der Betrag um 50 v.h. des ASVG-Ausgleichzulagenrichtsatzes für alleinstehende Personen. 3

4 3 Berechnung des Einkommens 1. Unter Nettoeinkommen sind die eigenen Nettoeinkünfte des Antragstellers und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten sowie das Einkommen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern oder jenes Elternteiles, sowie dessen Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, die mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt leben, zu verstehen. 2. Als Nettoeinkommen (Familieneinkommen) sind u.a. zu berücksichtigen: Erwerbseinkommen Kinderzuschuss, Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Rehabilitationsgeld Pflegekarenzgeld Krankengeld Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gesetzliche und vertragliche Unterhaltsleistungen sonstige Einkünfte (Vermietung, Verpachtung, Leibrente, Pensionskassen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, betriebliche Pensionen, landwirtschaftliche Einkommen Grundlage Einheitswert, usw.) 3. Bei der Berechnung des Einkommens bleiben u.a. außer Betracht bzw. sind in Abzug zu bringen: Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach 11 Abs. 2 und 3 KOVG bei Beschädigten nach dem HVG und Zivilbehinderten jener Betrag, der bei gleicher Höhe des Grades der Behinderung nach 11 Abs. 1, 2 und 3 KOVG gebühren würde; Renten nach dem Opferfürsorgegesetz wiederkehrende Leistungen an Opfer von Verbrechen (BGBl. Nr. 288/1972 idgf) Pflege- und Blindenzulage (KOVG) Diätzulage Witwengrundrente nach dem KOVG, bei Witwen im Sinne des 1 Abs. 4 Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964 idgf der Betrag in der Höhe der jeweiligen Witwengrundrente nach dem KOVG die den vorgenannten Leistungen gleichzuhaltenden Einkünfte nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen Blindenführzulage (KOVG) Kleider- und Wäschepauschale Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe Kriegsgefangenenentschädigung Pflegegeld Sonderzahlungen (z.b. 13. und 14. Bezug) Stipendien bzw. Studienbeihilfen zu leistende gesetzliche oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsleistungen 4 Zweck der Förderungen Förderungen können insbesondere gewährt werden: a) für Maßnahmen zur Begründung eines Erwerbes oder zur Sicherung der Stellung im Erwerbsleben, b) zum Ausgleich von Einbußen während der Teilnahme an Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, 4

5 c) für besondere Aufwendungen, die zur Deckung des Wohnbedarfes oder zur Erleichterung der Lebensverhältnisse, einschließlich des Lebensunterhaltes erforderlich sind, d) zur Erleichterung der Erziehung oder der beruflichen Ausbildung von Kindern, Wahl- und Pflegekindern, e) zur Durchführung von Ferien-, Erholungs- und Weihnachtsaktionen oder sonstigen sozialen Maßnahmen Die Gewährung von Förderungen kann erfolgen: 5 Arten der Förderung 1. durch die Vergabe von unverzinslichen Darlehen: Zinsfreie Darlehen bis zum Höchstausmaß von 6.000,-- können dann gewährt werden, wenn dem Antragsteller im Hinblick auf seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, das Vorhaben ausschließlich aus eigenen Mitteln zu realisieren. Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist eine Bankgarantie. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe des 12-Monats-Euribor in Rechnung gestellt. 2. durch die Leistung einmaliger, mehrmaliger oder regelmäßiger Zuschüsse: a) zur Deckung des Wohnbedarfes, insbesondere für Miet- und Betriebskosten, oder zur Erleichterung der Lebensverhältnisse, einschließlich des Lebensunterhaltes b) für Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation Wohnraumsanierung und Beschaffung von Einrichtungsgegenständen c) für die Anschaffung von Hilfsmitteln 1), Behinderten(kraft)fahrzeugen und Heilbehelfen 2), d) Zahnersätze e) für Leistungen und Maßnahmen der medizinischen, pädagogischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation, sofern keine anderen oder nicht ausreichende Förderungsmöglichkeiten bestehen 3) und dadurch soziale Härten beseitigt werden. f) für die Anschaffung von technischen Arbeitshilfen 4) g) für die behindertengerechte Adaptierung und Ausstattung von Kraftfahrzeugen h) für Kuraufenthalte i) für Ferien- und Erholungsaufenthalt 1) zu Hilfsmittel zählen z.b. Hörgeräte, Brillen, orthopädische Behelfe, (elektrische) Rollstühle. 2) unter Heilbehelfe sind etwa Bruchbänder zu verstehen (vgl. 137 Abs. 1 ASVG); im Unterschied zu Heilmitteln, welche die notwendigen Arzneien und sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen, umfassen (vgl. 136 Abs. 1 ASVG). 3) z.b. keine Übernahme von Selbstbehalten bei geförderten Therapien nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz LGBl. Nr. 58/1983 idgf. 4) Die Kosten werden nur gefördert, wenn die technische Arbeitshilfe ausschließlich für den Eigengebrauch notwendig ist. 3. durch Vergabe von Schul-, Studien- oder Lernbeihilfen (Ausbildungsbeihilfen) sowie für die Teilnahme an Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen für Erwachsene zur Sicherung der Stellung im Erwerbsleben a) für die Dauer der Ausbildung des anspruchsberechtigten Personenkreises; b) um dem Grundsatz des lebensbegleitenden Lernens Rechnung zu tragen und die Chancen von Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern bzw. zu erhalten, können Zuwendungen für behinderungsbedingte Mehraufwendungen (zb Skript in leicht verständlicher Sprache, Sondersituationen bei Prüfungen, technische Hilfsmittel) vergeben werden. Diese Förderungen dürfen aber nur für solche Kurse bzw. Seminare vergeben werden, welche den vom Land Tirol erstellten Kriterien der Update-Förderung entsprechen und bereits im Förderkatalog des Landes gelistet sein. 5

6 4. durch Beiträge zur Krankengruppenzusatzversicherung, sowie für Weihnachtsaktionen und Jubiläumsgaben für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (ex 1972): a) für die seit dem Jahr 1972 bestehende Krankengruppenzusatzversicherung für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene können seitens des Fonds Prämienzuschüsse (in Prozentsätzen des tatsächlichen Aufwandes) geleistet werden. b) für Weihnachtsaktionen und Jubiläumsgaben können auf der Grundlage des 15 lit. e Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz Zuwendungen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene geleistet werden. 6 Ausmaß der Förderungen 1. Förderbar sind ausschließlich notwendige Maßnahmen und Anschaffungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar sind. Wirtschaftlich vertretbar ist eine Maßnahme oder Anschaffung, wenn sie in einer normalen, dem Stand der Technik entsprechenden Art und Weise bzw. Ausstattung ausgeführt ist und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung öffentlicher Mittel entspricht. 2. Für alle Fördermaßnahmen gilt eine Höchstbemessungsgrundlage, von welcher der Fördersatz (Prozentsatz) berechnet wird, in der Höhe von 8.000,00. Für Zahnersätze gilt eine Höchstbemessungsgrundlage von 3.200, Sollten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. auf Grund von Härtefällen (zb Naturkatastrophen, Härtefälle im persönlichen/familiären Bereich) in Notsituationen geraten, so können nach Prüfung im Einzelfall und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel, Zuwendungen auch über die in dieser Richtlinie festgesetzten Vorgaben hinausgehend gewährt werden. 4. Das Ausmaß der Förderungen beträgt für die einzelnen Maßnahmen wie folgt: 4.1 für Zuwendungen nach 5 Zif. 2, lit. a zur Deckung des Wohnbedarfes, insbesondere für Miet- und Betriebskosten, oder zur Erleichterung der Lebensverhältnisse einschließlich Lebensunterhalt a) für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum einfachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatz einmalig maximal 500,00 pro Jahr b) für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum eineinhalbfachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatz einmalig maximal 250,00 pro Jahr Diese Zuwendungen können nur einmal pro Jahr beantragt und vergeben werden. 4.2 für Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation Wohnraumsanierung, Beschaffung von Einrichtungsgegenständen nach 5 Zif. 2, lit. b a) für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum einfachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatz maximal 20 % des Anschaffungswertes, höchstens jedoch 1.200,00 b) für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum zweifachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatz maximal 15 % vom Anschaffungswert, höchstens jedoch 800,00 6

7 Der maximale Förderbetrag kann für den Zeitraum von 5 Jahren für die gesamte Wohneinheit nur einmal vergeben werden. 4.3 für die Anschaffung von Hilfsmitteln und Heilbehelfen, für elektrische Rollstühle, für Behinderten(kraft)fahrzeuge, für technische Arbeitshilfen, für Reha-Maßnahmen und für Kuraufenthalte nach 5 Zif. 2, lit. c, e, f und h a) für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum einfachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatz maximal 40 % des Anschaffungswertes, höchstens jedoch 2.400,00 b) für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum zweifachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatz maximal 30 % vom Anschaffungswert, höchstens jedoch 1.600,00 Eine neuerliche Förderung von Behinderten(kraft)fahrzeugen und elektrischen Rollstühlen ist erst 5 Jahre nach der letzten Förderung möglich. Für die Förderung von Kuraufenthalten ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bewilligung vom Sozialversicherungsträger erforderlich. Für die Förderung von Hilfsmitteln und Heilbehelfen ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung bzw. Verordnung erforderlich. 4.4 für die Anschaffung von Zahnersätzen nach 5 Zif. 2, lit. d c) für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum einfachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatz maximal 40 % des Anschaffungswertes, höchstens jedoch 960,00 d) für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum zweifachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatz maximal 30 % vom Anschaffungswert, höchstens jedoch 640,00 Für die Förderung von Zahnersätzen ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung bzw. Verordnung erforderlich. 4.5 für die behindertengerechte Adaptierung und Ausstattung von Kraftfahrzeugen nach 5 Zif. 2, lit. g e) für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum einfachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatz maximal 4.000,00 f) für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum zweifachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatz maximal 3.000,00 Eine neuerliche Förderung von Maßnahmen für einen behindertengerechten Umbau von Kraftfahrzeugen ist erst 5 Jahre nach der letzten Förderung möglich. 4.6 für Ferien- und Erholungsaufenthalte nach 5 Zif. 2, lit. i wird für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum eineinhalbfachen ASVG-Ausgleichzulagenrichtsatz ein Zuschuss in der Höhe von maximal 15,00 pro Tag für maximal 14 Tage gewährt. Die Mindestaufenthaltsdauer muss 7 Tage betragen. 7

8 Bei nachgewiesener Notwendigkeit einer Begleitperson wird auch für diese eine Zuwendung im selben Ausmaß gewährt. Allfällige Zusatzkosten wie z.b. Therapie, Arzthonorare, o.ä. sind in diesem Zuschuss inkludiert. Zuwendungen für Erholungsaufenthalte werden nur nach Vorlage von bezahlten Originalrechnungen des Unterkunftgebers lautend auf den Antragsteller gewährt. 4.7 für Schul-, Studien- oder Lernbeihilfen (Ausbildungsbeihilfen) sowie für die Teilnahme an Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen für Erwachsene zur Sicherung der Stellung im Erwerbsleben nach 5 Zif. 3 a) für Lehrlinge jährlich 150,00 für die Dauer der Lehrzeit, b) für Schüler nach Beendigung der Pflichtschule 300,00 jährlich und c) für Studierende nach dem StudFG (BGBl. Nr. 305/1992 und FHStG (BGBl.Nr. 340/1993)) jeweils idgf 300,00 je Semester, wobei die Gewährung der Förderung mit der Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzt ist. d) für alleinstehende Personen sowie für Ehepaare, verpartnerte Partner und Lebensgefährten mit einem Einkommen bis zum zweifachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatz für die Teilnahme an Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen für Erwachsene zur Sicherung der Stellung im Erwerbsleben: für die Abdeckung des behinderungsbedingten Mehraufwandes max. 500,00 pro Kalenderjahr und Kurs für Kurse/Seminare, die der Update-Förderung des Landes Tirol unterliegen. Diese Beträge erhöhen sich um 50 v.h., wenn die Lehre, Schule oder das Studium außerhalb des Wohnortes absolviert wird und hiezu auch ein eigener Wohnsitz (z.b.: Heimunterbringung) erforderlich ist und genutzt wird. Für die Gewährung dieses Zuschlages ist ein entsprechender Nachweis über die Kosten dieser Unterbringung vorzulegen. 4.8 für Beiträge zur Krankengruppenzusatzversicherung, sowie für Weihnachtsaktionen und Jubiläumsgaben für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene nach 5 Zif. 4 a) Prämienzuschüsse im Rahmen der Krankengruppenzusatzversicherung für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene Die Prämienzuschüsse betragen 50 v.h. bis zu einem monatlichen (Familien-)Einkommen in Höhe des einfachen ASVG-Ausgleichzulagenrichtsatzes 40 v.h. bis zu einem monatlichen (Familien-)Einkommen in Höhe des 1,15-fachen ASVG-Ausgleichzulagenrichtsatzes 35 v.h. bis zu einem monatlichen (Familien-)Einkommen in Höhe des 1,3-fachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatzes 30 v.h. bis zu einem monatlichen (Familien-)Einkommen in Höhe des 1,45-fachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatzes 25 v.h. bis zu einem monatlichen (Familien-)Einkommen in Höhe des 1,6-fachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatzes 20 v.h. bis zu einem monatlichen (Familien-)Einkommen in Höhe des 1,75-fachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatzes 15 v.h. bis zu einem monatlichen (Familien-)Einkommen in Höhe des 1,9-fachen ASVG- Ausgleichzulagenrichtsatzes Der allenfalls dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles vorgeschriebene Selbstbehalt wird mit 50 v.h. durch den Fonds getragen. 8

9 b) Weihnachtsaktionen und Jubiläumsgaben Für Weihnachtsaktionen beträgt die Förderung einmalig max. 30,00 pro Jahr je Kriegsbeschädigten oder Kriegshinterbliebenen. Für Jubiläumsgaben (Hochzeitsjubiläen ab der Goldenen Hochzeit, runde Geburtstage) beträgt die Förderung für Kriegsbeschädigten oder Kriegshinterbliebenen einmalig max. 30,00 pro Jahr und Jubiläum. 7 Verfahren 1. Um die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien ist schriftlich beim Kriegsopfer- und Behindertenfonds anzusuchen. Die Verwendung des vorgesehen Antragsformulars wird empfohlen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: a) Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß 17 Abs. 1 lit. a) bis d) des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1992 idgf; dies gilt auch für die unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne des 17 Abs. 1 lit. e). Als Nachweis gelten der Bescheid des Sozialministeriumservice betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung im Sinne des 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgf, der Behindertenpass nach 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgf, der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe oder der Bezug eines Pflegegeldes ab der Stufe 4. b) Nachweis über das Einkommen gemäß 2 Ziffer 4 in Verbindung mit 3 c) Angaben über die beantragte Maßnahme, ob Ansprüche aus Versicherungsleistungen oder Ersatzpflichten Dritter bestehen, bejahendenfalls in welchem Ausmaß. 2. Ist der Förderungswerber im Sinne des 21 ABGB in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt, ist zur Antragstellung auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme nur dessen gesetzlicher Vertreter berechtigt. 3. Förderungen dürfen nur nach einem entsprechenden Beschluss des Kuratoriums des Kriegsopferund Behindertenfonds gewährt werden. Förderungen werden nur gegen Vorlage der Rechnung im Original ausgezahlt. Gefördert werden können nur Kosten, die innerhalb von 12 Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. 4. Die Bewilligung der Förderung verliert ausnahmslos ihre Gültigkeit, wenn die entsprechende saldierte Rechnung nicht innerhalb von 12 Monaten vorgelegt wird. Dies gilt sinngemäß bei Ratenkäufen zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (Bezahlung der letzten Rate). 5. Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Grundsätzlich ist dieser Verwendungsnachweis mittels Rechnungslegung bei Antragstellung zu erbringen. Bei Gewährung von Darlehen, größeren Baumaßnahmen, Förderungen an juristische Personen oder Vereinigungen im Sinne des 17 Abs. 1 lit. f) Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1992 idgf, etc. ist der Förderungswerber verpflichtet, nach Auszahlung die Durchführung des geförderten Vorhabens mit Unterlagen (Originalrechnungen, Zahlungsbelegen im Original) binnen drei Monaten oder einer anlässlich der Gewährung der Förderung festgesetzten Frist nachzuweisen. 6. Insoweit juristische Personen oder Vereinigungen im Sinne des 17 Abs. 1 lit. f) Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1992 idgf, eine Förderungsmaßnahme beantragen, ist das Ansuchen ausreichend zu begründen, wobei insbesondere entsprechend detaillierte Angaben über die beabsichtigte Verwendung der beantragten Mittel vorzulegen sind. Bei Baumaßnahmen ist ein Finanzierungsplan beizubringen. Die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderungsmittel ist entsprechend den diesbezüglichen Vorschriften des Landes Tirol nachzuweisen. 9

10 8 Ausschluss der Förderung Eine Förderung aus dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds ist dann auszuschließen, wenn durch einschlägige Förderungsmaßnahmen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder seitens Dritter der Förderungszweck sichergestellt wird. 9 Widerruf der Förderung Förderungen sind zu widerrufen und im Falle einer bereits erfolgten Auszahlung von Förderungsmitteln vom Förderungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolger inkl. Verzugszinsen in der Höhe des 12-Monats-Euribor + 4% zurückzuerstatten, wenn a) die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt worden ist, oder b) die Förderung widmungswidrig verwendet wurde, oder c) der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung nicht oder nicht zeitgerecht erbracht wurde. 10 Geschlechtsspezifische Bestimmungen Personenbezogene Begriffe in diesen Richtlinien haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. 11 In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt mit in Kraft und gilt für alle Anträge, die ab dem einlangen. Vor dem eingelangte Anträge sind nach der bisherigen Richtlinie zu behandeln. 10

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