HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 24. Oktober 2012

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 24. Oktober 2012 In dem Beschwerdeverfahren R 1579/ ista Deutschland GmbH Grugaplatz 2 DE Essen Deutschland Anmelderin / Beschwerdeführerin vertreten durch KANZLEI DR. LINDENBERG, Garather Schlossallee 19, DE Düsseldorf, Deutschland BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr erlässt DIE ERSTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von Th. M. Margellos (Vorsitzender), C. Bartos (Berichterstatter) und Ph. von Kapff (Mitglied) Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres die folgende Verfahrenssprache: Deutsch

2 2 Entscheidung Sachverhalt 1. Mit Anmeldung vom 21. Februar 2012 beantragte die ista Deutschland GmbH ( die Beschwerdeführerin ) die Eintragung der Wortmarke radionet als Gemeinschaftsmarke unter anderem für folgende verfahrensgegenständliche Waren und Dienstleistungen: Klasse 9 Geräte und Apparate der Haus-, Sanitär-, Heizungs- und Energietechnik, nämlich Geräte und Apparate zur Messung, Regelung und Kontrolle von Energie, Wärme, Kälte, Wasser, Gas, Öl, Strom und Hausnebenkosten sowie zur Aufzeichnung, Anzeige und Übertragung diesbezüglicher Daten; Computerhard- und -Software für die vorgenannten Waren; Klasse 35 Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Energiedaten, Verbrauchsdaten und Hausnebenkosten sowie Erstellung diesbezüglicher Auswertungen und Abrechnungen; Klasse 38 Telekommunikation, insbesondere Übermittlung von Energie-, Verbrauchs- und Hausnebenkostendaten. 2. Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse und einer Stellungnahme der Anmelderin, wies das Amt die Anmeldung mit Entscheidung vom 16. Juli 2012 unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und fehlender Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c GMV für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zurück. 3. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen wie folgt aus: Die Waren und Dienstleistungen richten sich an ein großes Publikum, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wird daher durchschnittlich sein. Der Ausdruck Radionet setzt sich aus englischen Wörtern zusammen, die zu berücksichtigende Sprache ist daher Englisch. Die maßgeblichen Verkehrskreise sind deshalb Einwohner Irlands und des Vereinigten Königreichs aber auch die skandinavischen Länder, Niederlande, Malta sowie Zypern. Die Waren und Dienstleistungen dienen alle der elektronischen Hausverwaltung. In diesem Fall geht es um Erfassung, Auswertung, Speicherung und Übersendung von Energieverbrauchsdaten in einer Wohnung. Diese Daten werden über ein Netz elektromagnetischer Wellen weitergeleitet, über ein Radionetz. Das Zeichen beschreibt also die Waren und Dienstleistungen. Trotz Neologismus fehlt die Unterscheidungskraft, da beide Wortbestandteile beschreiben.

3 3 Beschwerdegründe 4. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung vollumfänglich aufzuheben. Sie trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Die Wortneuschöpfung des Phantasiebegriffs weist keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf. Die Übersetzung, Radionetz ist ebenfalls kein verständlicher Begriff, die Bedeutung des Zeichens ist daher nicht erkennbar. Der eindeutige Bedeutungsgehalt eines Kommunikationsnetzwerks, das mittels elektronmagnetischer Radiowellen funktioniert ist eine subjektive Interpretation des Prüfers. Der beschreibende Charakter eines Zeichens darf lediglich im Zusammenhang mit angemeldeten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden und nicht abstrakt. Das Zeichen wäre selbst dann, wenn man ihm die vom Prüfer unterstellte Bedeutung beimessen würde, keineswegs rein beschreibend für Geräte und Apparate der Haus- und Sanitärtechnik, als Wasserzähler, Kalorimeter oder Rauchmelder etc. und hat auch nichts mit der Dienstleistung der Verbrauchsabrechnung von Hausnebenkosten und der Erstellung von Abrechnungen etc. zu tun. Es ist sogar fern liegend und konstruiert, zwischen Hausnebenkostenabrechnungen etc. und einem Netzwerk, das mit Radiowellen funktioniert, irgendeinen Zusammenhang herstellen zu wollen. Bei lebensnaher Betrachtung haben diese Dinge nämlich nichts miteinander zu tun, ein konkret feststellbarer beschreibender Bedeutungsgehalt fehlt. Es wird behauptet, die von der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen alle der elektronischen Hausverwaltung und diese Daten werden über ein Netz elektronischer Wellen weitergeleitet, über ein Radionetz. Das Zeichen beschreibt also die Funktionsweise der Waren und Dienstleistungen. Die Anmelderin betreibt kein Radionetzwerk und hat hierfür auch keine Waren und Dienstleistungen beansprucht. Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft verlangt, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann, was vorliegend nicht der Fall ist. Das Zeichen ist eine originelle und phantasievolle Neuschöpfung und weist allein daher schon Unterscheidungskraft auf. Es gehört weder der Umgangssprache an noch wird es sonst im Geschäftsverkehr verwendet, sodass es sehr wohl geeignet ist, auf die Erbringung der darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen hinzuweisen und diese von anderen Anbietern zu unterscheiden. Es ist keinesfalls marktüblich, etwa Wasserzähler oder Hauskostenabrechnungen unter der Bezeichnung radionet anzubieten. Damit ist das Zeichen unterscheidungskräftig für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

4 4 Entscheidungsgründe 5. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen von Artikel 58, 59 und 60 GMV in Verbindung mit Regel 48 GMDV und ist daher zulässig. 6. Die Beschwerde ist jedoch im Hinblick auf den Antrag unbegründet, da dem Zeichen jede Unterscheidungskraft fehlt und es beschreibend ist. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV 7. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d. h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (siehe Urteil vom 4. Mai 1999, C-108/97 und C-109/97, Chiemsee, Randnr ). 8. Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss dabei streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (siehe Urteile vom 6. Mai 2003, C-104/01, Libertel, Randnr. 59; und vom 21. Oktober 2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, Randnr. 45). 9. Nur Angaben, die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (siehe Urteil vom 21. Oktober 2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, Randnr. 46). 10. Ebenso ist ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile vom 4. Mai 1999, C-108/97 und C-109/97, Chiemsee, Randnr. 30 und 31; und vom 23. Oktober 2003, C-191/01 P, Doublemint, Randnr. 32). 11. Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden. Damit die Gesamtheit einer Neuschöpfung, die aus mehreren beschreibenden Bestandteilen besteht, keinen beschreibenden Charakter hat, wird

5 5 vorausgesetzt, dass infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen diese Neuschöpfung einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (siehe Urteil vom 7. Juli 2011, T-208/10, Truewhite, Randnr. 15 und 16). 12. Die Prüfung muss auf einer Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen. Die verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 9, 35 und 38 richten sich sowohl an den Durchschnittsverbraucher als auch an Gewerbetreibende. Die Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise ist demnach durchschnittlich. 13. Das angemeldete Wortzeichen setzt sich aus englischen Wörtern zusammen. Zunächst ist daher darauf abzustellen, wie der normal informierte und aufmerksame englischsprachige Konsument die Marke radionet wahrscheinlich auffassen wird. In dieser Hinsicht muss bewertet werden, ob für diesen Verbraucher ein unmittelbarer, konkreter Zusammenhang zwischen der Marke und den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde, besteht. 14. Gegenstand der Anmeldung ist eine Wortmarke, die sich zusammensetzt aus der Bezeichnung für die Art der Transmission, nämlich Radio, und dem zweiten Bestandteil net, der ohne weitere Überlegungen erkannt wird und sich einerseits in seiner ursprünglichen Bedeutung auf Netzwerke bezieht und zusätzlich als Top-Level-Domain.net bekannt ist (siehe Urteil vom 15. Mai 2012, T-280/11, Keen, Randnr. 26). 15. Das von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfasste Zeichen besteht aus den beiden englischen Wörtern radio und net, die auch bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben. Der Begriff radio steht dabei als Synonym für das Wort wireless, in der Verfahrenssprache drahtlos ( 16. Der Begriff net steht unter anderem sowohl für internet als auch network, in der Verfahrenssprache Netzwerk. Somit ergibt sich der Sinngehalt des Zeichens in seiner Gesamtheit aus der Summe seiner Bestandteile. Bei einem radionet handelt es sich um ein wireless network, in der Verfahrenssprache soviel wie drahtloses Netzwerk. Waren der Klasse Im Zusammenhang mit Geräten und Apparaten zur Messung, Regulierung, Anzeige und Übertragung der Energie und Temperatur im Haushalt, sowie der dazugehörigen Software, ist ein beschreibender Charakter der Wortmarke feststellbar. Mess- und Steuerungsapparate können mittels Funkwellen programmiert, überwacht und gesteuert werden. Diese Funktionen können von einem Endgerät auf ein anderes in einem Netzwerk ausgeführt werden. Das von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfasste Zeichen beschreibt daher die Art bzw. den Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen Waren der

6 6 Klasse 9 und ist somit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV nicht schutzfähig. Dienstleistungen der Klasse Es ist heutzutage nicht unüblich, Daten in einem Netzwerk, etwa von einem Standgerät mittels Funksignal auf ein Endgerät zu übertragen, und somit Geräte zu steuern und zu verwalten und die übermittelten Daten zentral auszuwerten. Moderne Wohnungen und Häuser lassen sich zentral über drahtlose Computernetze bedienen. So können Heizungen oder Klimaanlagen ferngesteuert an- und ausgeschaltet werden. Rollläden oder Sonnenschutzeinrichtungen können je nach Sonneneinstrahlung gesteuert werden. 19. Weiters können Daten betreffend die Raumtemperatur sowie den Verbraucher von Energie oder Wasser an einen Computer übermittelt werden, sodass dieser dann die perfekte Steuerung einer Wohnung oder eines Hauses übernimmt und somit Kosten spart. 20. Das von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfasste Zeichen beschreibt daher die Art der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen, nämlich die Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von verschiedenen Daten, die zur Erstellung von Wohnungs- und Hausnebenkosten notwendig sind und die Abrechnung dieser Nebenkosten ermöglichen bzw. vereinfachen. Das Zeichen ist somit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV nicht schutzfähig. Dienstleistungen der Klasse Hierbei handelt es sich um die Dienstleistung der Ausstrahlung verschiedener Daten, wobei die Dienstleistung in Klasse 38 sich ausschließlich auf den technischen Aspekt bezieht. Telekommunikation umfasst die drahtlose Übermittlung von Daten in einem Netzwerk, das zumindest aus einem Sender und aus zumindest einem Empfänger besteht. Daraus ergibt sich, dass das Zeichen unmittelbar und direkt die Dienstleistungen in Klasse 38 beschreibt. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV 22. Soweit das Anmeldezeichen für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschreibend ist, fehlt ihm notwendigerweise auch die erforderliche Unterscheidungskraft, so dass es auch nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV von der Eintragung ausgeschlossen ist (siehe Urteil vom 12. Februar 2004, C-265/00, Biomild, Randnr. 19). 23. Darüber hinaus werden die Verbraucher in der Endung net eine übliche generische Top-Level-Domain (siehe Brockhaus - Die Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Auflage) erkennen. Im Allgemeinen sehen Verbraucher in Markenelementen wie *.de, *.com usw. keine Elemente, die in Kombination mit einem beschreibenden Begriff dem Zeichen insgesamt den ausschließlich beschreibenden Charakter nehmen können und die Schutzfähigkeit begründen. 24. Die maßgeblichen Verkehrskreise könnten das Zeichen radionet als Hinweis auf eine Internet-Domain auffassen; dies umso mehr, als der

7 7 Durchschnittsverbraucher das in Rede stehende Zeichen auch als Namen einer Webseite auffassen könnte, die den Zugang zu zahlreichen Stationen des heute immer stärker als Rundfunkmedium genutzten Web-Radios ermöglicht (siehe Urteil vom 22. Mai 2008, T-254/06, RadioCom, Randnr. 40). Dass der Bestandteil radio nicht durch einen Punkt von net getrennt wird, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Sachverhaltes, da einerseits der Domainname durch die phonetische Zäsur zwischen den einzelnen Worten hervorsticht und andererseits durch die mögliche und zulässige Schreibweise RadioNet. Der Großbuchstabe N verstärkt diesen Eindruck sogar, da er das in Rede stehende Zeichen in der Mitte trennt und die Betonung auf den Bestandteil Net legt. Dies gilt umso mehr, als die Großschreibung in der Mitte eines Wortes zwar grammatikalisch inkorrekt, in der Werbesprache jedoch üblich geworden ist (siehe Urteil vom 22. Mai 2008, T-254/06, RadioCom, Randnr. 42). 25. Die Top-Level-Domain radionet ist somit nicht geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden. Eine Internetseite liefert lediglich allgemeine Informationen zur Vermarktung und Werbung eines Produktes, stellt jedoch grundsätzlich, wenn sie einen generischen Begriff enthält, keinen Herkunftshinweis dar (siehe Urteil vom 21. Juni 2012, T-514/10, Fruit, Randnr ). Somit beschreibt radionet, als Internetdomain, unmittelbar die angemeldeten Dienstleistungen Telekommunikation, insbesondere Übermittlung von Energie-, Verbrauchs- und Hausnebenkostendaten, die naturgemäß auch das Internet mitumfasst, und mittelbar die angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 35, da gerade auf Internetseiten die entsprechenden Waren und Dienstleistungen beworben werden. Dem Zeichen fehlt es somit auch aus diesem Grund an der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV negativ normierten Unterscheidungskraft.

8 8 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Th. M. Margellos C. Bartos Ph. von Kapff Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres

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