HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 20.
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 20. September 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 324/ ScheBo Biotech AG Netanyastr. 3 D Giessen Deutschland Anmelderin / Beschwerdeführerin vertreten durch JUNGBLUT & SEUSS, Max-Dohrn-Str. 10, D Berlin, Deutschland BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr erlässt DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender), C. Bartos (Berichterstatter) und E. Fink (Mitglied) Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres die folgende Verfahrenssprache: Deutsch ENTSCHEIDUNG VOM 20. SEPTEMBER 2013 R 324/ M2-PK+HB
2 2 Entscheidung Sachverhalt 1. Mit Anmeldung vom 27. Juni 2012 beantragte ScheBo Biotech AG ( die Beschwerdeführerin ) die Eintragung der Wortmarke M2-PK+Hb als Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen in Klassen 5, 42 und 44. Die folgenden Waren wurden von dem Prüfer als nicht eintragungsfähig beanstandet: Klasse 5 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, insbesondere klinische Diagnosemittel und Testkits für medizinische oder tierärztliche Zwecke. Klasse 42 Wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten. 2. Nach Anhörung der Beschwerdeführerin wies der Prüfer die Anmeldung mit Entscheidung vom 13. Dezember 2012 für die vorgenannten Waren zurück. Die Zurückweisung wurde auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c GMV gestützt. 3. Zur Begründung führte der Prüfer aus, dass sich die beanstandeten Waren und Dienstleistungen an professionelle Abnehmer wie Krankenhäuser, Ärzte, Laboranten und Wissenschaftler richteten. 4. Bei dem Begriff M2-PK handele sich um Enzyme. Hb stehe für Hämoglobin. Die Konzentration von diesen Enzymen und Hämoglobin im Stuhl diene zur Erkennung von Darmkrebs. Die fachkundigen Verbraucher aus dem Medizinbereich würden die Formel ohne weiteres als Hinweis darauf verstehen, dass es sich bei den Waren um Testkits und wissenschaftliche Forschung und Analyse handelt, die einen Verdacht auf Darmkrebs begründen oder ausschließen könnten. Damit sei das Zeichen beschreibend für die beanstandeten Waren. Wegen des beschreibenden Charakters fehle dem Zeichen auch die Unterscheidungskraft. Beschwerdegründe 5. Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Entscheidung teilweise Beschwerde ein, die sie in weiterer Folge begründete. Sie beantragte das Warenverzeichnis in Klasse 5 auf Testkits für medizinische und tierärztliche Zwecke einzuschränken. Die Beschwerde richtete sich lediglich gegen die Zurückweisung dieser Waren in Klasse Die nunmehr in Klasse 5 beantragten Waren richteten sich ausschließlich an allgemeine Endverbraucher. Diese würden keine Fachkenntnisse besitzen und das Zeichen als reinen Fantasieausdruck verstehen.
3 3 Entscheidungsgründe 7. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung stehen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c GMV entgegen. Beschränkung des Warenverzeichnisses 8. In Klasse 5 beansprucht die Beschwerdeführerin lediglich noch die Waren Testkits für medizinische und tierärztliche Zwecke. Diese waren auch vom ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gedeckt. Insoweit handelt es sich um eine nach Artikel 43 GMV zulässige Einschränkung der Waren. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV 9. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. 10. Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (siehe Urteile vom 22. Juni 2005, T-19/04, Paperlab, Randnr. 25; und vom 27. Februar 2002, T-106/00, Streamserve, Randnr. 40). 11. Die bloße Aneinanderreihung beschreibender Begriffe bleibt grundsätzlich beschreibend, es sei denn, dass durch die unübliche Art der Zusammenstellung der betreffende Begriff einen Gesamteindruck ergibt, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt in der Weise, dass der Gesamtbegriff mehr ist als die Summe seiner Teile (siehe Urteile vom 12. Februar 2004, C-363/99, Postkantoor, Randnr. 104; und vom 12. Februar 2004, C-265/00, Biomild, Randnr. 37, 43). 12. Die vom Prüfer vorgenommene Beurteilung des Zeichen M2-PK+Hb wurde von der Beschwerdeführerin nicht angegriffen. Die Kammer kann auch keine Gründe erkennen, warum diese Ausführungen fehlerhaft sein sollten, und schließt sich diesen vollinhaltlich an. 13. Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, dass die nunmehr noch beanspruchten Waren in Klasse 5 sich ausschließlich an allgemeine Endverbraucher richten würden. Diese würden in dem angemeldeten Zeichen keine Bedeutung sehen. 14. In der Tat sieht die Kammer keinen Grund dafür, warum die beanspruchten Testkits zur Erkennung von Darmkrebs nicht von Krankenhäusern, Laboratorien
4 4 oder Wissenschaftlern benutzt werden sollten. Schließlich gehört es zum Aufgabenbereich der Krankenhäuser und der Ärzte bei der Hilfe von Krebserkennung entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Dies gilt ebenso für veterinärmedizinisches Personal, das Darmkrebsuntersuchungen durchführt. Vorliegend geht es hier um schwerwiegende Krankheiten. Untersuchungen von Patienten werden regelmäßig, wenn nicht sogar ausschließlich, von fachkundigem Personal, d.h. Ärzten, durchgeführt. Somit richten sich die noch verfahrensgegenständlichen Waren in erster Linie an Fachkreise. 15. Dem steht nicht entgegen, dass vereinzelt auch medizinisch nicht versierte Verbraucher an den Testkits Interesse haben und diese erwerben können. Auch diese werden sich aber im Regelfall von Fachleuten wie Ärzten oder Apothekern beraten lassen. 16. Ärztlich geschulte Fachkreise werden die Anmeldung als Hinweis auf die betreffenden Enzyme und Hämoglobin erkennen. Im Zusammenhang mit den Waren werden sie die Anmeldung dahingehend verstehen, dass diese den Zweck der Waren beschreibt, nämlich der Überprüfung dieser Werte und somit der Erkennung von Darmkrebs. Weder stellt die Beschwerdeführerin in Frage, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um Enzyme handelt, die für die Erkennung des Darmkrebs eine Rolle spielen, noch dass ärztlich geschulte Fachverbraucher die Bedeutung der medizinischen Formel der Anmeldung verstehen werden. 17. Das Zeichen in ihrer Gesamtheit weist keine Besonderheiten auf, die es den Verkehrskreisen ermöglichen würden, die Anmeldung als Herkunftskennzeichen zu memorieren. Ein Bindestrich bzw. Minuszeichen oder ein Pluszeichen werden allgemein benutzt und vom Publikum nicht als unterscheidungskräftig in Erinnerung behalten. 18. Die Kammer weist weiter darauf hin, dass es für die Zurückweisung einer Anmeldung wegen eines beschreibenden Charakters ausreichend ist, wenn die beschreibende Bedeutung lediglich von einem Teil des relevanten Publikums verstanden wird. Somit ist für die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung ausreichend, dass die relevanten Fachkreise in der gesamten Europäischen Union in dem Zeichen einen Hinweis auf die Art, Bestimmung oder sonstige Merkmale der Waren sehen. 19. Somit ist die Gemeinschaftsmarkenanmeldung aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV von der Eintragung ausgeschlossen. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV 20. Die Anmeldung wurde auch zu Recht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV zurückgewiesen, denn sie ist nicht geeignet, die beanspruchten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft (siehe Urteil vom 12. Februar 2004, C-363/99, Postkantoor, Randnr. 86).
5 5 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt: 1. Die Einschränkung des Warenverzeichnisses wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. D. Schennen C. Bartos E. Fink Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres
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