HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 28. Mai 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 28. Mai 2013"

Transkript

1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 28. Mai 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 5/ ProBioGen AG Goethestraße D Berlin Deutschland Anmelderin / Beschwerdeführerin vertreten durch VÖLKER & PARTNER, Am Echazufer 24, D Reutlingen, Deutschland BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr erlässt DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender und Berichterstatter), F. López de Rego (Mitglied) und C. Bartos (Mitglied) Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres die folgende Verfahrenssprache: Deutsch

2 2 Entscheidung Sachverhalt 1 Mit Anmeldung vom 15. August 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung der Wortmarke ProBioTEST als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 3 Wasch- und Bleichmittel; Putzmittel; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel, Kosmetika. Klasse 5 Biologische Präparate für diagnostische, medizinische und veterinärmedizinische Zwecke, einschließlich solcher Präparate, die aus biologischen Zellen gewonnen werden, insbesondere pharmazeutische Wirkstoffe, wie rekombinante Proteine, Fusionsproteine, Antikörper, Wachstumsfaktoren, Mediatoren, virale Vektoren für die Gentherapie und Vakzine sowie Zellund Gewebepräparate für die Transplantation / Transfusion; Gene für die Chimärisierung bzw. Humanisierung von Antikörpern; Hochexpression biologischer Präparate in Zellkulturen; Hochkapazitäts-Adenoviren für die Gentherapie bzw. die Vakzinherstellung; Glykoproteine, Antikörper. Klasse 10 Bioreaktoren (Apparate) zu medizinischen Zwecken zur Herstellung biologischer Präparate unter Einsatz von Säugetierzellen. Klasse 42 Analyse-, Recherche-, Entwicklungs- und Forschungsdienstleistungen hinsichtlich neuer Produkte für Dritte, insbesondere auf dem Gebiet der Chemie, Biologie, Physik, Technik, Bakteriologie und Kosmetik sowie der interdisziplinären Gebiete, insbesondere der Biopharmazie und Biotechnologie; Erstellung von technischen Gutachten; Qualitätsprüfungen; Zertifizierungen; Vergabe von Zertifikaten und/oder Zeichen zur Qualitätskontrolle und -bestätigung; Konformitätsbewertung von Produkten, Dienstleistungen und Verfahren; technische Prüfung, Qualitätssicherung und technische Überwachung von Produkten, Dienstleistungen und Verfahren; klinische Prüfung von Arzneimitteln; technische Beratung, insbesondere für wissenschaftliche und industrielle Forschung und die Zertifizierung; Beratung im Bereich des Zertifizierungswesens. Klasse 45 Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten. 2 Nach Beanstandung der Anmeldung, zu der die Beschwerdeführerin Stellung nahm, wies der Prüfer mit Entscheidung vom 10. November 2011 die Anmeldung gemäß Artikel 7 (1) (b) und (c) GMV i.v.m. Artikel 7 (2) GMV vollumfänglich zurück. 3 Zur Begründung führte der Prüfer aus, die Anmeldung bestehe aus den Bestandteilen Pro, Bio und TEST. Pro sei die Standardabkürzung für einen Professionellen, Profi. Bio werde ohne weiteres als Biologie, biologisch verstanden. Der allgemein verständliche Bestandteil TEST bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Die Gesamtbezeichnung werde daher als professionell (durchgeführter) biologischer Test aufgefasst. Der Ausdruck mache den angesprochenen englischsprachigen Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren der Klasse 3 und 5 einem solchen Test zugrunde gelegt worden seien bzw. hierfür Verwendung fänden. Die Dienstleistungen der Klasse 42 könnten unter Verwendung eines solchen Tests erbracht werden. Entsprechende Tests könnten auch Gegenstand einer Lizenzvergabe sein. Der Ausdruck ProBioTEST enthalte damit direkte Angaben zur Bezeichnung und Bestimmung der Waren und Dienstleis-

3 3 tungen. Da die Anmeldung in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitze, fehle ihr auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Anmelderin könne sich nicht auf aus ihrer Sicht ähnliche Voreintragungen berufen. 4 Mit am 23. Dezember 2011 eingelegter und am 17. Januar 2012 begründeter Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Anmeldung zur Veröffentlichung zuzulassen. 5 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die angemeldete Wortkombination als Ganzes stelle keine beschreibende Angabe dar. Es handele sich um eine Wortneuschöpfung, die sich in keinem Wörterbuch finde und die nicht verwendet werde. Einem im Verkehr nicht existierenden Begriff könne denklogisch keine beschreibende Wirkung zukommen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, warum der Begriff in Zukunft beschreibend verwendet werden könne. Die Anmeldung könne nicht aus dem Grund zurückgewiesen werden, dass sie als eine Abkürzung zu verstehen sei, da dann auch nicht Marken wie BMW oder BASF eingetragen sein dürften. Ferner seien die einzelnen Bestandteile der Anmeldung nicht beschreibend. Die gängige Abkürzung für professionell sei profi und nicht Pro. Außerdem habe der Bestandteil pro eine Vielzahl von Bedeutungen. Bio sei ebenso wenig beschreibend, da dieser Bestandteil zunächst mit biologisch angebauten Lebensmitteln assoziiert werde. Die angemeldeten Waren ließen sich jedoch nicht biologisch anbauen. Im Übrigen ginge aus dem Markenregister des HABM hervor, dass über 1000 Gemeinschaftsmarken den Bestandteil TEST enthielten. Da die Anmeldung nicht beschreibend sei, verfüge sie auch über die notwendige Unterscheidungskraft. Zudem sei die Anmeldung an die Firma ProBioGen AG der Beschwerdeführerin und nicht an die Begriffe professionell und biologisch angelehnt. Die Marke ProBioGen sei beim Amt eingetragen. Entscheidungsgründe 6 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur für die Dienstleistungen in Klasse 45 Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten Erfolg. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5, 10 und 42 ist das angemeldete Zeichen gemäß Artikel 7 (1) (b) und (c) GMV in Verbindung mit 7 (2) GMV von der Eintragung ausgeschlossen. Zu Artikel 7 (1) (c) GMV 7 Nach Artikel 7 (1) (c) GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.

4 4 8 Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (Urteile vom 27. Februar 2002, T-106/00, Streamserve, Rdn. 44; vom 30. November 2004, T-173/03, Nurseryroom, Rdn. 20; und vom 12. Januar 2005, T-367/02, SnTem, Rdn. 21). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteil vom 12. Februar 2004, C-363/99, Postkantoor, Rdn. 56). 9 Gemäß Artikel 7 (2) GMV finden die Vorschriften des Artikels 7 (1) GMV auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke scheidet daher bereits dann aus, wenn sie nur in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft beschreibend ist (Urteil vom 19. September 2002, C-104/00, Companyline, Rdn. 40). 10 Im Fall einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarke ist auf den beschreibenden Charakter der Marke in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich auf die beschreibende Bedeutung der einzelnen Bestandteile abzustellen. Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe bleibt grundsätzlich beschreibend. Etwas anderes gilt nur, wenn die ungewöhnliche Art der Wortzusammensetzung einen Gesamteindruck bewirkt, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt und der zusammengesetzte Gesamtbegriff in seiner Bedeutung damit über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht (Urteile vom 12. Februar 2004, C-363/99, Postkantoor, Rdn. 104; und vom 12. Februar 2004, C-265/00, Biomild, Rdn. 37, 43). 11 Die beanstandeten Waren der Klasse 3 richten sich an die Allgemeinheit der Verbraucher und die übrigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 42 und 45 überwiegend an den Fachverkehr. Der Prüfer hat zutreffend festgestellt, dass sich das Zeichen aus englischen Begriffen zusammensetzt. Es ist daher auf das englischsprachige Publikum in der Europäischen Union abzustellen. 12 Die angefochtene Entscheidung hat die Bedeutung des angemeldeten Gesamtbegriffs und seiner Bestandteile richtig ermittelt. Danach steht in der englischen Sprache Pro und nicht Profi für einen Professionellen, Profi (vgl. Der Bestandteil Bio wird im Englischen allgemein als Biologie, biologisch ( vgl. auch unter anderem Urteil vom 9. Juli 2009, T-257/08, BioMonitor, Rdn. 25) verstanden. In seiner Gesamtheit bezeichnet ProBioTEST damit für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise einen professionellen biologischen Test. Die Bestandteile Pro, Bio und TEST bleiben klar erkennbar und erschöpfen sich in einem Aussagegehalt, der nicht über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. 13 Mit den Bedeutungen professioneller biologischer Test ist das Zeichen zur Beschreibung der Art und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5, 10 und 42 geeignet.

5 5 14 In Hinblick auf die Waren in Klasse 3 Wasch- und Bleichmittel; Putzmittel; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel, Kosmetika beschreibt ProBioTEST, dass diese mittels eines professionellen biologischen Tests produziert worden sind. 15 Für die Waren der Klasse 5 Biologische Präparate für diagnostische, medizinische und veterinärmedizinische Zwecke, einschließlich solcher Präparate, die aus biologischen Zellen gewonnen werden, insbesondere pharmazeutische Wirkstoffe, wie rekombinante Proteine, Fusionsproteine, Antikörper, Wachstumsfaktoren, Mediatoren, virale Vektoren für die Gentherapie und Vakzine sowie Zell- und Gewebepräparate für die Transplantation/Transfusion; Gene für die Chimärisierung bzw. Humanisierung von Antikörpern; Hochexpression biologischer Präparate in Zellkulturen; Hochkapazitäts-Adenoviren für die Gentherapie bzw. die Vakzinherstellung; Glykoproteine, Antikörper beschreibt ProBioTEST, dass diese für einen professionellen biologischen Test verwendet werden können oder dass diese unter Verwendung eines solchen Tests hergestellt worden sind. 16 Im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 10 Bioreaktoren (Apparate) zu medizinischen Zwecken zur Herstellung biologischer Präparate unter Einsatz von Säugetierzellen beschreibt die Anmeldung, dass die Apparate biologische Präparate für Durchführung professioneller biologischer Tests herstellen können. 17 Soweit die Dienstleistungen in Klasse 42 Analyse-, Recherche-, Entwicklungsund Forschungsdienstleistungen hinsichtlich neuer Produkte für Dritte, insbesondere auf dem Gebiet der Chemie, Biologie, Physik, Technik, Bakteriologie und Kosmetik sowie der interdisziplinären Gebiete, insbesondere der Biopharmazie und Biotechnologie betroffen sind, beschreibt ProBioTEST, dass die Analyse-, Recherche-, Entwicklungs- und Forschungsdienstleistungen einen professionellen biologischen Test einschließen. Die Dienstleistungen Erstellung von technischen Gutachten; Qualitätsprüfungen; Zertifizierungen; Vergabe von Zertifikaten und/oder Zeichen zur Qualitätskontrolle und -bestätigung; Konformitätsbewertung von Produkten, Dienstleistungen und Verfahren; technische Prüfung, Qualitätssicherung und technische Überwachung von Produkten, Dienstleistungen und Verfahren; klinische Prüfung von Arzneimitteln; technische Beratung, insbesondere für wissenschaftliche und industrielle Forschung und die Zertifizierung; Beratung im Bereich des Zertifizierungswesens können unter Verwendung eines professionellen biologischen Tests angeboten werden oder im Hinblick auf einen solchen Test erbracht werden, indem zum Beispiel die Qualität professioneller biologischer Tests geprüft wird und gegebenenfalls eine Zertifizierung stattfindet. 18 Etwas anderes gilt mit Blick auf die Dienstleistungen in Klasse 45 Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten, die im Hinblick auf gewerbliche Schutzrechte und nicht auf professionelle biologische Tests erbracht werden. Insoweit fehlt ein ausreichend klarer und spezifischer Bezug zwischen dem Begriffsinhalt von ProBioTEST und der Dienstleistung der Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten. Gewerbliche Schutzrechte wie Patente können alle möglichen technischen Lösungen (Waren) zum Gegenstand haben, und die Dienstleistung

6 6 Lizenzvergabe befasst sich wiederum nur mittelbar mit diesen, indem sie zwischen Lizenzgebern und Lizenznehmern vermittelt. 19 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass Pro eine Vielzahl von Bedeutungen habe und Bio nur mit biologisch angebauten Lebensmitteln assoziiert werde. Die Bedeutung der Marke und ihr Verständnis durch das relevante Publikum sind jedoch im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bestimmen. Wie oben dargelegt, wird ProBioTEST in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 10 und 42 als professioneller biologischer Test mit einem Aussagegehalt, der nicht über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, verstanden. 20 Darüber hinaus ist es unerheblich, ob der Begriff ProBioTEST oder dessen Bestandteile auch noch andere Bedeutungen haben mögen. Ein Wortzeichen kann nämlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 12. Februar 2004, C-363/99, Postkantoor, Rdn. 97). Dem beschreibenden Charakter eines Wortzeichens steht es nicht entgegen, wenn es andere, möglicherweise üblichere Bezeichnungen für die betreffenden Merkmale gibt oder ob es zur Beschreibung dieser Merkmale Synonyme gibt, die Dritte verwenden könnten (Urteil vom 12. Februar 2004, C-363/99, Postkantoor, Rdn. 57, 101). 21 Der Prüfer brauchte auch nicht nachzuweisen, dass sich der Begriff ProBioTEST in seiner Kombination in Wörterbüchern oder in beschreibendem Gebrauch durch Wettbewerber bereits nachweisen lässt. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 7 (1) (c) GMV ergibt, dass eine Angabe zu beschreibenden Zwecken verwendet werden kann (Urteil vom 12. Februar 2004, C-363/99, Postkantoor, Rdn. 97). 22 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil TEST und die Gemeinschaftsmarke ProBioGen sind mit der vorliegenden Anmeldung nicht vergleichbar. Einen Grundsatz, dass eine Anmeldung bereits deshalb schutzfähig ist, weil sie den Bestandteil TEST oder ProBio enthält, gibt es nicht. 23 Unabhängig hiervon ist es nicht erforderlich, eine Begründung zur Schutzunfähigkeit oder Schutzfähigkeit sämtlicher von der Beschwerdeführerin zitierten Marken zu geben, etwa in dem Sinn, dass auch die Schutzunfähigkeit der von der Beschwerdeführerin willkürlich herausgegriffenen anderen Marken analysiert werden müsste (Urteil vom 3. Februar 2011, T-299/09, Ginstergelb/Silbergrau, Rdn. 41). Im Gegenteil entfalten Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken keine Bindungswirkung und verschaffen keinen Anspruch auf Eintragung weiterer Marken (Beschlüsse vom 12. Februar 2009, C-39/08, Volkshandy, Rdn ; und vom 13. Februar 2008, C-212/07, Hairtransfer, Rdn. 44), wobei dahinstehen kann, ob jene angeblich vergleichbaren früheren Fälle korrekt entschieden wurden oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, so dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen

7 7 berufen kann (Urteil vom 27. Februar 2002, T-106/00, Streamserve, Rdn. 67). Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss vollständig und sorgfältig sein (Urteil vom 6. Mai 2003, C-104/01, Libertel, Rdn. 59) und kann sich nicht in der bloßen Wiederholung angeblich vergleichbarer Entscheidungen erschöpfen. Da dem Amt kein Ermessen zusteht, eine Markenanmeldung abzulehnen oder auch zuzulassen, fordert es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in jedem Fall, die gebotene Entscheidung zu treffen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür festgestellt wurden, gleich ob in früheren Verfahren anders entschieden worden sein sollte (Urteil vom 27. Februar 2002, T-106/00, Streamserve, Rdn. 67). Zu Artikel 7 (1) (b) GMV 24 Für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 10 und 42 kommt dem Zeichen als rein beschreibender Angabe, deren Bedeutung sich den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen ohne weiteres erschließt, keine Unterscheidungskraft zu, so dass es auch gemäß Artikel 7 (1) (b) GMV von der Eintragung ausgeschlossen ist (Urteil vom 12. Februar 2004, C-265/00, Biomild, Rdn. 19). 25 Den Erwerb von Unterscheidungskraft infolge einer intensiven Benutzung des Zeichens im Sinne von Artikel 7 (3) GMV hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 26 Für die beanspruchten Dienstleistungen Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten leitet die angefochtene Entscheidung die Verneinung der Unterscheidungskraft ebenfalls aus einem beschreibenden Charakter ab, der hier zu verneinen ist. Andere Gründe, dem Zeichen die Eignung abzusprechen, als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen, sind nicht ersichtlich. 27 Die Beschwerde hat daher nur hinsichtlich der Dienstleistungen Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten Erfolg.

8 8 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet wie folgt: DIE KAMMER 1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Dienstleistungen: Klasse 45 Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten. 2. Die Anmeldung wird für die Dienstleistungen Klasse 45 - Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten. zur Veröffentlichung zugelassen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. D. Schennen F. López de Rego C. Bartos Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2013

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 1615/2012-4 EDINA HAZI

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 3. Oktober 2012

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 3. Oktober 2012 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 3. Oktober 2012 Im Beschwerdeverfahren R 1145/2012-4 Saliha Jasarov

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 24. Januar 2013

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 24. Januar 2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 24. Januar 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 1216/2012-4 Construction

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 20.

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 20. HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 20. September 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 324/2013-4 ScheBo

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 14. November 2013

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 14. November 2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 14. November 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 33/2013-1 Marcus Erhard

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 24. Oktober 2012

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 24. Oktober 2012 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 24. Oktober 2012 In dem Beschwerdeverfahren R 1579/2012-1 ista Deutschland

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. November 2004(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 7. Februar 2013

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 7. Februar 2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 7. Februar 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 1451/2012-4 Volkswagen

Mehr

Der Wettbewerb der Markensysteme. Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt

Der Wettbewerb der Markensysteme. Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt Der Wettbewerb der Markensysteme Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt Prof. Dr. Wolfgang Büscher Richter am Bundesgerichtshof

Mehr

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Markenanmeldung

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Markenanmeldung BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 45/11 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2008 027 282.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 7. Juni 2005 *

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 7. Juni 2005 * MUNCHENER RÜCKVERSICHERUNG GESELLSCHAFT / HABM (MUNICHFINANCIALSERVICES) URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 7. Juni 2005 * In der Rechtssache T-316/03 Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz

Mehr

Page 1 of 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 7. Juni 2005(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 19. Januar 2005(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 5 ÜBLICHE ZEICHEN ODER ANGABEN (ARTIKEL

Mehr

Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal.

Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. FAQ Markenrecht 1. Was ist eine Marke? Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. Marken kommen am häufigsten in Gestalt von Wörtern (Wortmarke)

Mehr

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1)

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) "Rechtsmittel

Mehr

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1)

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) "Rechtsmittel

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 2 DOPPELTE IDENTITÄT UND VERWECHSLUNGSGEFAHR

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 21. Februar 2014

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 21. Februar 2014 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 21. Februar 2014 In der Sache R 1318/2013-4 Zehnder Verkaufs- und

Mehr

FFV-Workshop 13.3.2009. Die Marke ComNets. Dr.- Ing. Michael Gude

FFV-Workshop 13.3.2009. Die Marke ComNets. Dr.- Ing. Michael Gude FFV-Workshop 13.3.2009 Die Marke ComNets Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es? Was ist eine Marke? Erste Anmeldung ComNets durch den FFV Probleme für die Eintragung Neue

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 12. Januar 2005(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 14. September 2004(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. April 2005(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 5 ÜBLICHE ZEICHEN ODER ANGABEN (ARTIKEL

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 16. September 2004(1) Rechtsmittel

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 8. Juli 2004(1)

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 8. Juli 2004(1) Page 1 of 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 8. Juli 2004(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

34R32/15y Beschluss Begründung 1.1 ALPENLEINSAMEN

34R32/15y Beschluss Begründung 1.1 ALPENLEINSAMEN 34R32/15y Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke ALPENLEINSAMEN über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts

Mehr

Page 1 of 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 7. September 2006(*) Marken Richtlinie

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 18. Juni 2010

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 18. Juni 2010 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 18. Juni 2010 Im Beschwerdeverfahren R 1473/2008-4 Opfermann Arzneimittel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. April in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. April in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/03 BESCHLUSS vom 22. April 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 499 08 337.7 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ersttagssammelblätter

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 22. Juni 2005 *

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 22. Juni 2005 * URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 22. Juni 2005 * In der Rechtssache T-19/04 Metso Paper Automation Oy mit Sitz in Helsinki (Finnland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tanhuanpää, Klägerin,

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 4 Ob 160/03p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 4 Ob 51/16b Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Widerspruchsabteilung WIDERSPRUCH Nr. B 1 950 172 Angelika U. Goldmann, Bodenbergstr. 26, 51570 Windeck-Schladern, Deutschland (Widersprechende),

Mehr

Page 1 of 10 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. April 2007(*) Rechtsmittel

Mehr

Page 1 of 18 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 14. Dezember

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 12 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 8. Juli 2004(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 9 ERWEITERUNG Prüfungsrichtlinien

Mehr

Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer) 6. November 2007(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Juni 2004

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Juni 2004 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Juni 2004 In der Beschwerdesache R 580/2002-2 ACO Severin Ahlmann

Mehr

ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 7. August 2002

ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 7. August 2002 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 7. August 2002 In der Beschwerdesache R 1129/2000-2 Disney Enterprises,

Mehr

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com

Mehr

Die Marke - eine Einführung in ein nichttechnisches Schutzrecht

Die Marke - eine Einführung in ein nichttechnisches Schutzrecht Folie 1 von 30 24.10.2013 Die Marke - eine Einführung in ein nichttechnisches Schutzrecht Dr. Christoph Gerspacher Patentanwalt Dipl.-Chem. Folie 2 von 30 24.10.2013 Übersicht Was ist eine Marke? Was sind

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 5. April 2001 *

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 5. April 2001 * BANK FÜR ARBEIT UND WIRTSCHAFT / HABM (EASYBANK) URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 5. April 2001 * In der Rechtssache T-87/00 Bank für Arbeit und Wirtschaft AG, mit Sitz in Wien (Österreich), vertreten

Mehr

BESCHLUSS 2007/ 1 DES PRÄSIDIUMS DER BESCHWERDEKAMMERN

BESCHLUSS 2007/ 1 DES PRÄSIDIUMS DER BESCHWERDEKAMMERN BESCHLUSS 2007/ 1 DES PRÄSIDIUMS DER BESCHWERDEKAMMERN REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER MITGLIEDER UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG AB DEM 1. SEPTEMBER 2007 REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER

Mehr

REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER MITGLIEDER UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG

REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER MITGLIEDER UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER MITGLIEDER UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER MITGLIEDER UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG DAS PRÄSIDIUM DER BESCHWERDEKAMMERN - gestützt

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Prüfungsrichtlinien

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 15. März 2012(*) In den verbundenen Rechtssachen C-90/11 und C-91/11

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 15. März 2012(*) In den verbundenen Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 Page 1 of 8 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 15. März 2012(*) Marken Richtlinie 2008/95/EG Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS L 5 SF 114/15 B E S 21 SF 184/13 E SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren BESCHLUSS - Klägerin, Erinnerungs- und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g

Mehr

Konvergenz Häufig gestel te Fragen (FAQ) zur gemeinsamen Praxis CP 5 Relative Eintragungshindernisse Verwechslungsgefahr

Konvergenz Häufig gestel te Fragen (FAQ) zur gemeinsamen Praxis CP 5 Relative Eintragungshindernisse Verwechslungsgefahr DE DE Konvergenz Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur gemeinsamen Praxis CP 5 Relative Eintragungshindernisse Verwechslungsgefahr (Auswirkungen nicht kennzeichnungskräftiger/schwacher Bestandteile) 1. Unterscheidet

Mehr

Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer) 25. Oktober 2005(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MAMOG) in Kraft ab (z.t. ab )

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MAMOG) in Kraft ab (z.t. ab ) Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MAMOG) in Kraft ab 14.1.2019 (z.t. ab 1.5.2020) https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=bundesanzeiger_bgbl&start=//*[@attr_id=%27b gbl118s2357.pdf%27]# bgbl

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 30. Juni 2005 (*) Rechtsmittel Gemeinschaftsmarke

Mehr

17. Frühjahrstagung. vom 31. März bis 01. April 2017 in Leipzig. Werbung für Ärzte (insbesondere im Internet)

17. Frühjahrstagung. vom 31. März bis 01. April 2017 in Leipzig. Werbung für Ärzte (insbesondere im Internet) 17. Frühjahrstagung vom 31. März bis 01. April 2017 in Leipzig Werbung für Ärzte (insbesondere im Internet) Rechtsanwältin Dr. Miriam Katharina Dahm Duisburg 17. Frühjahrstagung 2017 31. März bis 01. April

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. Juni 2004

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. Juni 2004 URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. Juni 2004 In der Rechtssache T-317/01 M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbh mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. August in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Markenanmeldung Nr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. August in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Markenanmeldung Nr BUNDESGERICHTSHOF I ZB 1/04 BESCHLUSS vom 12. August 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 399 28 523.7 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bürogebäude MarkenG 8 Abs.

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE Zuletzt aktualisiert am: 07.2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE Anzahl n (einschl. dieser) Zeichen des Antragstellers/Vertreters

Mehr

Die Marke: Von der Anmeldung bis zu ihrer Verteidigung

Die Marke: Von der Anmeldung bis zu ihrer Verteidigung Die Marke: Von der Anmeldung bis zu ihrer Verteidigung Vierte IHK Unternehmerwoche 1. Oktober 2015 Patentanwältin Dipl.-Phys. Cordula Knefel 35578 Wetzlar Wertherstraße 16 Telefon 06441/46330 Fax 06441/48256

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 8. Juli 2013

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 8. Juli 2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 8. Juli 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 1371/2012-4 MIP METRO Group

Mehr

ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT

ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMTAMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DEN BINNENMARKTGEISTIGES EIGENTUM (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKENMARKEN DER EUROPÄISCHEN

Mehr

Wie sichere ich meine Idee mit gewerblichen Schutzrechten in Deutschland ab?

Wie sichere ich meine Idee mit gewerblichen Schutzrechten in Deutschland ab? 02.06.2015 Deutsch-Dänischer Innovationstag IHK zu Flensburg Wie sichere ich meine Idee mit gewerblichen Schutzrechten in Deutschland ab? Steffi Jann 2 WTSH-Service: Von der Idee bis in den Markt Idee

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Prüfungsrichtlinien

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht Seite 1 von 6 Entscheidung Thüringer Oberlandesgericht Thüringer Oberlandesgericht Az.: 6 W 375/12, 6 W 386/12 HRB 506120 AG Jena In der Handelsregistersache K... UG (haftungsbeschränkt) hier: Änderung

Mehr

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung. Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

FRAGE 118. Marken und geographische Angaben

FRAGE 118. Marken und geographische Angaben FRAGE 118 Marken und geographische Angaben Jahrbuch 1994/II, Seiten 438-442 Geschäftsführender Ausschuss von Kopenhagen, 12-18. Juni 1994 Q118 FRAGE Q118 Marken und geographische Angaben Entschliessung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Geschäftsnummer: 7 Ta 128/02 1 BV 19/99 ArbG Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Betriebsrat der M. M. D.-L. GmbH & Co. KG Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Marke Nr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Marke Nr BUNDESGERICHTSHOF I ZB 19/00 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 396 19 425 Verkündet am: 5. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

Beschluss. Begründung

Beschluss. Begründung 34R30/14b Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke KUVERTLAND über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. 1/12 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 14. Oktober 2003(1) Gemeinschaftsmarke - Verordnungen

Mehr

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Marke

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Marke BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 110/09 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 307 55 714 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin - 6 Ta 440/09 1 BV 29/09 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren T. Consumer Bank AG, vertreten durch den Vorstand B. G. (Vorstandsvorsitzender),

Mehr

Anmelder von Marken. Was sind Marken?

Anmelder von Marken. Was sind Marken? Anmelder von Marken Was sind Marken? Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistung-en eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig

Mehr

Patentanwaltsprüfung II / 2011 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe

Patentanwaltsprüfung II / 2011 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Patentanwaltsprüfung II / 2011 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Teil I Sachverhalt Gegen das am 27.01.1995 angemeldete Patent DE 195 xx

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 7. November 2011

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 7. November 2011 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 7. November 2011 Im Beschwerdeverfahren R 68/2010-4 Senivita OHG

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 31. März 2004 (1) "Gemeinschaftsmarke

Mehr

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

Beschreibende Marken mit Bildelementen

Beschreibende Marken mit Bildelementen www.euipo.europa.eu Beschreibende Marken mit Bildelementen Detlef Schennen Markenforum 2016 München, 18.11.2016 Bild- Marken mit beschreibenden Elementen Oder vielmehr Beschreibende Marken mit Bild- Elementen

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. Juli 2005 *

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. Juli 2005 * WASSEN INTERNATIONAL / HABM STROSCHEIN GESUNDKOST (SELENIUM-ACE) URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. Juli 2005 * In der Rechtssache T-312/03 Wassen International Ltd mit Sitz in Leatherhead (Vereinigtes

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS 2 Ta 291/13 1 Ca 2785/12 Arbeitsgericht Wuppertal LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Frau B. L., C. str. 60, N., - Klägerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n Rechtsanwälte

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 27. Februar 2002 *

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 27. Februar 2002 * URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 27. Februar 2002 * In der Rechtssache T-34/00 Eurocool Logistik GmbH mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Secklehner, Zustellungsanschrift

Mehr

Service-Management im Krankenhaus

Service-Management im Krankenhaus Leitsätze: Service-Management im Krankenhaus 1. Bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebühren hat die Vergabekammer einen Ermessensspielraum, der im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Mehr

Retsch Porzellan GmbH Rathausplatz 2 D Arzberg Deutschland

Retsch Porzellan GmbH Rathausplatz 2 D Arzberg Deutschland HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 16/01/06 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE Prüfungsrichtlinien

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 9/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 930 Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem

Mehr

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Der Präsident BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES vom 22. Oktober 2014 über öffentlich verfügbare Angaben betreffend Anmeldungen

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE Prüfungsrichtlinien

Mehr

PATENTANWALTSPRÜFUNG 2013/III. Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe

PATENTANWALTSPRÜFUNG 2013/III. Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe PATENTANWALTSPRÜFUNG 2013/III Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Bearbeitungszeit: 5 Stunden Sachverhalt: Sie erhalten folgendes Schreiben mit der Bitte um gutachterliche Stellungnahme: Wir sind ein deutscher

Mehr

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. Juli 2005(*) Gemeinschaftsmarke Widerspruchsverfahren

Mehr