Umsetzung von Kindesschutz - Vereinbarung zwischen Jugendamt und Träger von Einrichtungen und Diensten
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- Irmela Bruhn
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1 Umsetzung von Kindesschutz - Vereinbarung zwischen Jugendamt und Träger von Einrichtungen und Diensten Auf Initiative der Jugendämter hat sich im Jahr 2007 ein Gremium aus Fachkräften der Jugendämter und der Träger von Einrichtungen und Diensten der Städte Bad Oeynhausen, Minden und Porta Westfalica sowie des Kreises Minden-Lübbecke mit der Umsetzung von Kindesschutz beschäftigt. In einem dialogischen Prozess und unter Einbeziehung der Fachöffentlichkeit wurden die rechtlichen und fachlichen Aspekte erörtert und eine Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kindesschutzes nach 8a Abs. 2 SGB VIII erarbeitet. Aufgrund gesetzlicher Veränderungen, die insbesondere aus dem neuen Bundeskinderschutzgesetz resultieren, ist die Vereinbarung nun entsprechend anzupassen. Der bis Ende Dezember 2011 gültige 8a Abs. 2 SGB VIII ist zum 8a Abs. 4 SGB VIII geworden und wurde inhaltlich um die Vorschrift erweitert, dass in den Vereinbarungen, die zwischen dem Jugendamt und Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft aufzunehmen sind. Diese Kriterien wurden, wie die Vereinbarung insgesamt, wieder von einem Gremium aus Fachkräften der Jugendämter und der Träger von Einrichtungen und Diensten entwickelt und sind Bestandteil der jetzt neu vorliegenden Vereinbarung. (Alle Dokumente sind auf / Service / Kinder-Jugend-Eltern verfügbar) Inhalt Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kindesschutzes nach 8a Abs. 4 SGB VIII Präambel 1 Definition von Kindeswohlgefährdung 2 Verfahrensschritte 1. Erste Gefährdungseinschätzung 2. Sicherheitseinschätzung 3. Risikoabschätzung 3.1 Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und Beteiligung 3.2 Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft 3.3 Einschätzungsaufgaben 4. Hilfsangebote im Rahmen der Leistungserbringung 5. Motivationsarbeit zur Inanspruchnahme geeigneter Hilfen 6. Information an das zuständige Jugendamt 3 Evaluation und Wirksamkeitsdialog 4 Definition Fachkräfte und persönliche Eignung 5 Datenschutzbestimmungen 6 Schlussklausel 7 Laufzeit Anlagen Mitglieder des Gremiums Anhaltspunkte Kindeswohlgefährdung Schutzplan Flussdiagramm
2 Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kindesschutzes nach 8a Abs. 4 SGB VIII Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kindesschutzes nach 8a Abs. 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe- wird zwischen dem Träger XX und dem Jugendamt XX folgende Vereinbarung getroffen: Präambel Der Gesetzgeber beauftragt die Jugendämter und die Träger von Einrichtungen und Diensten, Vereinbarungen zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen nach 8a Abs. 4 SGB VIII zu treffen. Die Jugendämter und die Träger von Einrichtungen und Diensten der Städte Bad Oeynhausen, Minden und Porta Westfalica sowie des Kreises Minden-Lübbecke haben sich auf gemeinsame Verfahrensstandards geeinigt, die in dieser Vereinbarung zum Ausdruck kommen. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine individuelle, personale und soziale Entwicklung. Sie haben das Recht zu wachsen, zu lernen und zu gedeihen, ihre Persönlichkeit zu entfalten und sich damit zu emotional stabilen, eigenständigen, einfühlsamen und sozial verantwortlichen Persönlichkeiten zu entwickeln 1. In das Erziehungsrecht der Eltern darf der Staat nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. In der Regel werden die Schwere und die Häufigkeit von Kindeswohlgefährdungen von komplexen Strukturen begleitet. Dadurch bedingt existiert zunächst kein deutlich definierter Zeitpunkt für in sich abgegrenzte oder abschließende Maßnahmen. Oft besteht ein Verdacht, aber keine Sicherheit. Darüber hinaus ist z.b. die Frage, wie ein Kind zu Verletzungen gekommen ist, in vielen Fällen zwischen Fachkräften und Eltern umstritten 2. Aus diesen Gründen sieht der Gesetzgeber in 8a SGB VIII u.a. wichtige Verfahrensschritte vor, die einer gezielten und besseren Analyse und Verbesserung der Lebenssituation der Kinder und Jugendlichen dienlich sein sollen. Es wird ausdrücklich bestimmt, dass erstens die Abschätzung des Gefährdungsrisikos nicht in der alleinigen Verantwortung einer Fachkraft liegt, sondern im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu leisten ist. Zweitens sollen die Personensorgeberechtigten und die Kinder einbezogen werden, um einer tragfähigen Beziehung Raum zu geben. Damit verbindet sich das Ziel, sie zur Annahme von Hilfen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung zu motivieren. 3 1 Definition von Kindeswohlgefährdung Das Kindeswohl ist im Sinne von 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen. 4 1 vgl. Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und die UN-Kinderrechtskonvention 2 Georg Kohaupt (Kinder-Schutz-Zentrum Berlin): Der Schutzauftrag der Jugendhilfe nach 8a KJHG, Seite 7, Berlin Georg Kohaupt, Seite 9 4 BayOLG FamRZ 1996, 1031, 1032; OLG Hamm, 8. FamS, FAmRZ 2004, 1664 Vereinbarung nach 8a Abs. 4 SGB VIII - Seite 1 von 6
3 2 Verfahrensschritte Der Prozess der einzuleitenden Verfahrensschritte lässt sich dem in der Anlage befindlichen Flussdiagramm Verfahrensschritte nach 8a Abs. 4 SGB VIII für Leistungserbringer entnehmen. Es wird empfohlen, das Vorgehen durch den in der Anlage befindlichen Schutzplan zu dokumentieren. Der Schutzplan unterstützt die zuständige Fachkraft, 1. die Handlungsschritte des 8a Abs. 4 SGB VIII abzubilden, 2. der Kindeswohlgefährdung planvoll und koordiniert entgegenzuwirken, 3. die Annahme oder Ablehnung von Hilfen zu kontrollieren, 4. die Entwicklung einer Kindeswohlgefährdung qualitativ zu dokumentieren sowie 5. die mögliche Information an das zuständige Jugendamt vorzubereiten Erste Gefährdungseinschätzung 6 Werden im Rahmen der Leistungserbringung einer Fachkraft Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, so sind diese Anhaltspunkte hinsichtlich der Ernsthaftigkeit, der Wahrnehmung und der Dringlichkeit zu prüfen. Aus fachlichen Gesichtspunkten empfiehlt sich ein Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Stellt die zuständige Fachkraft fest, dass es sich um gewichtige Anhaltspunkte im Sinne des 8a SGB VIII handelt, werden die hier beschriebenen Verfahrensschritte zwingend ausgelöst. Gewichtige Anhaltspunkte sind konkrete Hinweise oder ernstzunehmende Vermutungen für eine Gefährdung von gewissem Gewicht. 7 Die für die Gefährdungs-, Sicherheits- und Risikoabschätzung notwendigen Informationen sind im Rahmen der eigenen Leistungserbringung zu ermitteln (Informationsgewinnung). 2. Sicherheitseinschätzung 6 Zunächst hat die zuständige Fachkraft zu prüfen, inwieweit das Kind bis zur nächsten Kontaktaufnahme geschützt ist. Wenn deutlich wird, dass das Kind bis zur nächsten Kontaktaufnahme nicht wirksam geschützt ist und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht, die das Kind aktuell schützen könnte, so hat sie das Jugendamt unverzüglich - z. B. telefonisch einzuschalten. Sofern im Jugendamt niemand erreicht wird, ist die Polizei zu informieren und das Kind zu schützen. Hinweise, die ein unverzügliches Tätigwerden erforderlich machen, können sein: 1. deutliche, sichtbare Hinweise auf eine Misshandlung, eine Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch, 2. offensichtliche Beeinträchtigung der Fürsorgefähigkeit eines betreuenden Elternteils (z.b. durch psychische Erkrankung, Sucht, Partnergewalt), 3. unverschuldetes Versagen (z. B. durch Lernbeeinträchtigungen oder geistige Behinderung), 4. Gewalttätigkeiten oder glaubhaft ausgesprochene Drohungen eines Haushaltsmitgliedes gegen das Kind, 5. Verweigerung des Zugangs zum Kind (Das Kind ist unauffindbar bzw. es bestehen ernsthafte Hinweise, dass das Kind an einen nicht kontrollierbaren Ort gebracht werden wird.) sowie 6. elterliche Verantwortungsabwehr und strikte Ablehnung von Hilfen bei deutlichen Hinweisen auf kindeswohlgefährdende Situationen in der unmittelbaren Vorgeschichte. 5 Fachstelle Kinder Schutz im Land Brandenburg: Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, Seite 1, Oranienburg Kindler, H., Lillig, S., Blüml, H., Meysen, T. & Werner, A. (Hg.) "Handbuch Kindeswohlgefährdung nach 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)", München: Deutsches Jugendinstitut e.v., 2006 ( 7 Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner (Hg.): SGB VIII Kinder und Jugendhilfe, Seite 106/RN 13, Berlin 2006 Vereinbarung nach 8a Abs. 4 SGB VIII - Seite 2 von 6
4 3. Risikoabschätzung 3.1 Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und Beteiligung Im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ist das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten und das Kind frühzeitig zu beteiligen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (Beteiligung). Im Rahmen der Risikoabschätzung ist bei neu gewonnenen oder neu zu wertenden Informationen regelmäßig eine Sicherheitseinschätzung durchzuführen. Abschließend ist zu entscheiden, welche möglichen Folgen das Handeln oder Nichthandeln der Personensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten, bezogen auf die zu erwartende Lebenssituation der Kinder oder Jugendlichen, hat und ob und wann das Jugendamt einzuschalten ist. 3.2 Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft Die Fachkräfte der Leistungserbringer leisten ihre Arbeit in unterschiedlicher Weise und mit unterschiedlicher Professionalität. Sie sind daher nicht zwangsläufig dazu qualifiziert, Kindeswohlgefährdungen zu erkennen, die dahinter liegenden Problemlagen zu analysieren und daraus die notwendigen Schlüsse für die weitere Hilfe zu ziehen. Eine Risikoabschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte der Leistungserbringer qualifiziert daher den Umgang mit gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung noch nicht. Deshalb schreibt 8a Abs. 4 SGB VIII vor, dass bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen ist und verpflichtet die Jugendämter, in den Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen Kriterien für die Qualifikation dieser insoweit erfahrenen Fachkraft aufzunehmen. Der Träger sorgt in eigener Verantwortung und Autonomie für die Sicherstellung und die Auswahl der insoweit erfahrenen Fachkraft. Dabei qualifizieren nach gemeinsamem Verständnis der Vereinbarungspartner folgende Kriterien eine insoweit erfahrene Fachkraft: 1. Die insoweit erfahrene Fachkraft besitzt eine pädagogische Grundqualifikation mit einem anerkannten Abschluss auf Fachschulebene (z.b. ErzieherInnen), Fachhochschulebene (z.b. SozialarbeiterInnen, Sozialpädagoginnen/-pädagogen) oder Universitätsebene (z.b. Pädagoginnen/ Pädagogen, Psychologinnen/ Psychologen). Die Ausrichtung der Ausbildung muss für eine Tätigkeit in der Jugendhilfe qualifizieren. (siehe auch Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zum Fachkräftegebot des Kinder- und Jugendhilfegesetztes Febr.2005) Die insoweit erfahrene Fachkraft soll praktische Erfahrungen in der Einschätzung und der Abwendung von Kindeswohlgefährdungen haben und eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung vorweisen können. Die insoweit erfahrene Fachkraft soll weiterhin die notwendigen rechtlichen Kenntnisse für Kindeswohlgefährdungen mitbringen und Verfahrens- und Verwaltungsabläufe bei den örtlich zuständigen Jugendämtern kennen. 2. Die insoweit erfahrene Fachkraft muss neben ihrer Grundqualifikation erweiterte theoretische Kenntnisse zum Thema Kindeswohlgefährdung haben (z. B. Anhaltspunkte zum Erkennen einer Kindeswohlgefährdung). Die theoretischen Kenntnisse über Kindeswohlgefährdungen sollten einen Umfang von mindestens 40 Unterrichtsstunden haben und bei einem Fortbildungsträger abgeleistet worden sein. 3. Die insoweit erfahrene Fachkraft muss in der Lage sein, eigene Grenzen des beruflichen Handelns zu erkennen. Sie benötigt Reflexionskompetenzen in der eigenen Rolle als fachverantwortliche Kraft. Weiterhin ist die persönliche Eignung für diese anspruchsvolle Aufgabe als insoweit erfahrene Fachkraft sehr bedeutend. Die insoweit erfahrene Fachkraft soll sich daher in regelmäßigen Abständen über ihre Rolle mit anderen Fachkräften austauschen oder/und auch extern beraten lassen. Ein regelmäßiger Austausch mit anderen insoweit erfahrenen Fachkräften im Kreis Minden-Lübbecke wird empfohlen. Vereinbarung nach 8a Abs. 4 SGB VIII - Seite 3 von 6
5 Geeignete Austauschmöglichkeiten wären z.b. Supervision, Teilnahme an Netzwerktreffen, kollegiale Beratung oder gemeinsame Fortbildungen. 4. Die insoweit erfahrene Fachkraft ist nicht an eine bestimmte Stellung innerhalb einer Einrichtung gebunden; sie muss z. B. keine Leitungsfunktion besitzen, darf diese aber durchaus haben. Das Jugendamt steht darüber hinaus allen Leistungserbringern bei der schwierigen Aufgabe einer Risikoabschätzung zur Verfügung, wenn selbst nach umfangreichen Beratungen im Sinne von 3.1 und 3.2 keine klare Vorgehensweise entwickelt werden kann. In diesen Fällen ist eine anonymisierte Fallbesprechung möglich. 3.3 Einschätzungsaufgaben Die Entscheidungen bezüglich der Vorgehensweisen bei einer vermuteten Gefährdung des Kindeswohls unterliegen vier zentralen Fragestellungen: 1. Inwieweit ist das Wohl des Kindes durch die Sorgeberechtigten gewährleistet oder ist dies nur zum Teil oder überhaupt nicht der Fall? 2. Sehen die Sorgeberechtigten und die Kinder selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? 3. Stimmen die Sorgeberechtigten und die beteiligten Fachkräfte in der Problemkonstruktion überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? 4. Sind die betroffenen Sorgeberechtigten und Kinder bereit, die ihnen gemachten Hilfsangebote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall? 8 Es wird empfohlen, folgende Einschätzungsaufgaben 6 vorzunehmen: 1. Abklärung von Verdachtsmomenten im Hinblick auf Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch 2. Einschätzung der elterlichen Erziehungsfähigkeiten 3. Einschätzung der Entwicklungsdefizite, Verhaltensauffälligkeiten und Stärken des Kindes 4. Einschätzung von Misshandlungs- und Vernachlässigungsrisiken 5. Einschätzung der Ressourcen von Eltern bzw. Familie 6. Einschätzung der Veränderungsbereitschaft von Eltern 4. Hilfsangebote im Rahmen der Leistungserbringung Hält die zuständige Fachkraft zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung die Gewährung eigener Hilfen für geeignet und notwendig, so hat sie diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. 5. Motivationsarbeit zur Inanspruchnahme geeigneter Hilfen Die zuständige Fachkraft hat bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wenn sie diese für erforderlich hält. Diese Motivationsarbeit bezieht sich sowohl auf durch andere Leistungserbringer angebotene Hilfen als auch ggf. auf die Kontaktaufnahme zum zuständigen Jugendamt. 6. Information an das zuständige Jugendamt Die zuständige Fachkraft ist zur Information des Jugendamts verpflichtet, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden oder sie sich darüber keine Gewissheit verschaffen kann. Dazu wird empfohlen, den in der Anlage befindlichen Schutzplan zu verwenden. 8 Georg Kohaupt, Seite 5 Vereinbarung nach 8a Abs. 4 SGB VIII - Seite 4 von 6
6 Ansonsten sind folgende Informationen weiterzugeben: 1. Dokumentation der Risikoabschätzung mit Nennung des Zeitraums und der beteiligten Fachkräfte 2. Dokumentation der angebotenen Hilfsmaßnahmen im Beratungszeitraum a. zeitliche Abfolge der stattgefundenen Gespräche (eventuell Hausbesuche) b. Was wurde angenommen? c. Was wurde nicht angenommen? d. Was wurde in welchem Zeitraum angenommen? 3. Dokumentation der Veränderungen... a.... in der Lebenssituation des Kindes bzw. Jugendlichen b.... des Zustandes des Kindes bzw. Jugendlichen c.... des negativen Verlaufes 4. Dokumentation der Einschätzung... a.... zur Veränderungsbereitschaft der Sorgeberechtigten im Verlauf der Hilfe b.... zur Erziehungsfähigkeit der Sorgeberechtigten im Verlauf der Hilfe c.... der Ressourcen der Sorgeberechtigten bzw. der Familie im Verlauf der Hilfe Das weitere Vorgehen und die Evaluation werden jeweils im Einzelfall zwischen den beteiligten Fachkräften des Leistungserbringers sowie des zuständigen Jugendamtes abgestimmt. 3 Evaluation und Wirksamkeitsdialog Sowohl der Träger als auch das Jugendamt sind sich einig, dass die Qualität der untereinander eingegangenen Vereinbarung einer regelmäßigen Überprüfung bedarf. Aus Gründen der Praktikabilität erklärt sich das Jugendamt bereit, ein Verfahren zu entwickeln, in dem durch einen Qualitätszirkel das Ziel seine Verwirklichung findet. 4 Definition Fachkräfte und persönliche Eignung Fachkräfte sind nach der Definition des SGB VIII solche, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben. 9 Hinsichtlich der persönlichen Eignung nach 72 a SGB VIII haben die Vertragspartner im Rahmen von Arbeitsaufträgen die Auflagen dieser Gesetzesnorm sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Leistungserbringer auch die Beschäftigten verpflichtet, die nicht primär mit den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII in Verbindung gebracht werden (Hausmeister, Küchenhilfen, Zivildienstleistende etc.). 5 Datenschutzbestimmungen Die Unterzeichner erklären ausdrücklich, dass sämtliche Kooperationen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen gem. 61 bis 65 SGB VIII, insbesondere 65 Abs. 1 Satz 4, erfolgen. 6 Schlussklausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Parteien mit den unwirksamen bzw. undurchführbaren Be Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Vereinbarung nach 8a Abs. 4 SGB VIII - Seite 5 von 6
7 stimmungen verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. 139 BGB findet keine Anwendung. 7 Laufzeit Diese Vereinbarung tritt am XXX in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vereinbarungspartner ist berechtigt, diese Vereinbarung mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu kündigen. Ort, Datum Jugendamt Träger der Einrichtung bzw. des Dienstes (Name) Vereinbarung nach 8a Abs. 4 SGB VIII - Seite 6 von 6
8 Mitglieder des Gremiums Umsetzung von Kindesschutz - Vereinbarung zwischen Jugendamt und Träger von Einrichtungen und Diensten Anlage der Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kindesschutzes Name Birkholz, Karin Bringewatt, Uwe Träger bzw. Einrichtung Diakonie Stiftung Salem ggmbh - Minden Kreis Minden-Lübbecke, Beratungsstelle für Schul- und Familienfragen Bereich Fachberatung Tageseinrichtungen für Kinder Beratungsstellen Bülte, Thorsten Stadt Porta Westfalica Jugendamt Falke, Martin Kinderhaus Falkenhorst Kleine Heimträger Holtermann, Elke Flex Holtermann-Witt ggmbh Flex-Anbieter Bad Oeynhausen Kehnen, Hans-Ulrich Kreis Minden-Lübbecke Jugendamt Leimbach, Susanne Leopold, Marco Caritasverband für das Dekanat Minden e.v. Jugendhof Gotteshütte der Ev. Stiftung Gotteshütte AG Wohlfahrtspflege Große Heimträger Mohrmann, Eckhard Stadt Bad Oeynhausen Jugendamt Riechmann, Jutta Stadt Minden Jugendamt Schäkel, Burkhard Kreis Minden-Lübbecke Kinder- und Jugendförderung
9 Mögliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls Anlage der Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kindesschutzes (Aus: Landesbetriebe Erziehung und Berufsbildung der Stadt Hamburg: Dienstanweisung Schutz bei Kindeswohlgefährdung, Oktober 2005) Äußere Erscheinung des Kindes/Jugendlichen (z.b. massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen ohne erklärbare Ursache: Blutergüsse, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen; starke Unterernährung; Fehlen jeder Körperhygiene: faulende Zähne, Schmutz- und Kotreste auf der Haut ) Verhalten des Kindes/Jugendlichen (z.b. schwere oder wiederholte gewalttätige oder sexuelle Übergriffe gegen andere Personen; apathisches, verängstigtes Verhalten; Äußerungen des Kindes/Jugendlichen, die auf Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen; häufiger Aufenthalt in der Öffentlichkeit zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson; Straftaten ) Verhalten der Eltern oder anderer Erziehungspersonen (z.b. wiederholt schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen; unzureichende und völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung; Gewalt gegenüber dem Kind; Unterlassung von Krankenbehandlung oder der Förderung behinderter Kinder; Isolierung des Kindes: Kontaktverbot zu Gleichaltrigen; häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen ) Familiäre Situation (z.b. Obdachlosigkeit; Kleinkind wird über einen längeren Zeitraum häufiger allein oder bei ungeeigneter Betreuungsperson gelassen; Einsatz des Kindes zum Betteln oder Diebstahl ) Persönliche Situation der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten (z.b. häufig berauschte und/oder benommene bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung: Drogen-, Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch; stark verwirrtes Erscheinungsbild: Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache ) Wohnsituation (z.b. stark vermüllte oder verdreckte Wohnung; Nichtbeseitigung von Gefahren im Haushalt: defekte Stromkabel oder Steckdosen; Herumliegen von Spritzbesteck ; Fehlen von eigenem Schlafplatz )
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