Satzung des Fördervereins der Verbraucherzentrale NRW

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1 1. Name und Sitz Satzung des Fördervereins der Verbraucherzentrale NRW 1.1. Der Verein trägt den Namen Förderverein der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v Sitz des Vereins ist Düsseldorf. 2. Zweck und Ziel 2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes sowie der Wohlfahrtspflege 2.2. Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch: Beschaffung von Mitteln für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v. zwecks Verwendung für deren steuerbegünstigten Zwecke unmittelbare finanzielle Förderung von steuerbegünstigten Projekten des Verbraucherschutzes, wie zum Beispiel regional tätige Beratungsstellen Öffentlichkeitsarbeit und Informationsdienste zu verbraucherschutzbezogenen Themen sowie wissenschaftliche Modellprojekte Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, zum Beispiel durch ehrenamtliche Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit und verbraucherschutzbezogenen Beratungen individuelle Unterstützung von im Sinne des 53 AO hilfebedürftigen Personen durch finanzielle und beratende Unterstützung bei allen Aspekten des Verbraucherschutzes. 3. Gemeinnützigkeit 3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. FÖRDERVEREIN DER VERBRAUCHERZENTRALE NRW E. V. MINTROPSTRASSE DÜSSELDORF TEL FAX INTERNET KONTO Bank für Sozialwirtschaft NR BLZ VORSTAND Erwin Knebel Petra Maier Jadranka Thiel 1

2 3.3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit in den Gremien des Vereins erfolgt ehrenamtlich Ausnahmen davon beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v. oder ersatzweise an andere gemeinnützige Verbrauchereinrichtungen in Deutschland, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in: a) ordentliche Mitglieder b) Fördermitglieder c) Ehrenmitglieder Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins aktiv durch Teilnahme an Planung, Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen oder sonstigen werbewirksamen Maßnahmen des Vereins zu unterstützen und an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben mitgestaltend tätig zu werden Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Das Fördermitglied unterstützt den Vereinszweck durch seine jährliche Beitragszahlung Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und dem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird Der Vereinsbeitritt erfolgt durch einen Antrag in Textform. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied, Fördermitglied und Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Der Beitritt ist wirksam mit Zugang der Aufnahmeerklärung des Vereins Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr. Sie endet mit Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitglieder sind berechtigt, mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Mitgliedsjahres ihren Austritt in Textform zu erklären. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft stillschweigend Ein Mitglied, das auch nach zweimaliger Erinnerung in Textform den Beitrag nicht entrichtet oder nicht erreichbar ist, kann zum Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein ausgeschlossen werden Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich vereinsschädigend verhalten nach Anhörung auszuschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder Eine Mitgliedschaft im Förderverein schließt eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v. nicht aus. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder 5.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen. Über die Verwendung der beim Verein eingegangenen Förderbeiträge sind 2

3 sie zu informieren. An der Mitgliederversammlung können die Fördermitglieder nur als Gast teilnehmen Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht Die ordentlichen Mitglieder und die Fördermitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Zahlungsfälligkeit richtet sich nach der Beitragsordnung. 6. Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. 7. Mitgliederversammlung 7.1. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres ein. Die Einladung hat 14 Tage vor der Versammlung in Textform unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand muss die Versammlung unverzüglich einberufen, wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich oder per fordert Jedes ordentliche Mitglied kann bis zu Beginn der Versammlung in Textform beantragen, weitere Tagesordnungspunkte zu behandeln oder Wahlvorschläge machen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden Die Mitglieder geben sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. 8. Aufgaben der Mitgliederversammlung 8.1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, außer diese fallen in die Beschlussfassung des Vorstands Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein Mitglied des Vorstands Die Mitgliederversammlung bestellt für zwei Geschäftsjahre einen Rechnungsprüfer und dessen Vertreter Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluss zur Billigung vor. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt. Dies muss kein Mitglied sein. 3

4 9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung 9.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Stimmen der ordentlichen Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Versammlung unmittelbar mit derselben Tagesordnung einberufen; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl beschlussfähig. Im Falle der Beschlussunfähigkeit bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins muss die Tagung erneut mit der gleichen Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer die Satzung bestimmt davon abweichendes. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung; Enthaltungen werden nicht mitgezählt Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge entrichtet sind. 10. Vorstand Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Ein Mitglied wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v. und dessen Verwaltungsrat können für drei Jahre jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied benennen. Das Benennungsrecht wird unwiderruflich übertragen. Die benannten Vorstandsmitglieder sollen Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v. bzw. Mitglieder des Verwaltungsrats sein. Mit Beendigung der Mitarbeitertätigkeit bzw. der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet automatisch die Tätigkeit als Vorstand des Vereins. Bei vorzeitigem Ausscheiden der gewählten bzw. benannten Mitglieder erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Neubenennung durch den Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. bzw. dessen Verwaltungsrat für den Rest der Amtszeit Der Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v. und dessen Verwaltungsrat können das jeweils von ihnen benannte Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist jede grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, wobei eine angemessene Erstattung der Aufwendungen möglich ist. Der Vorstand kann sich für die Führung der Geschäfte eines Geschäftsführers bedienen, der Mitglied des Vorstands sein kann. Der Vorstand ist berechtigt, zur Besorgung einzelner ihm übertragener Geschäfte eine/einen Gehilfin/Gehilfen entgeltlich in Anspruch zu nehmen Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat bestellen Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 11. Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Sind mehrere Vorstandsmitglieder gewählt bzw. bestellt, vertreten jeweils zwei von ihnen den Verein gemeinschaftlich. 4

5 11.2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der bei Bestellung eines Geschäftsführers dessen Aufgabenbeschreibung und Vertretungsbefugnis geregelt wird. 12. Beirat Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins Mitglieder des Beirats brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein Der Vorstand beruft einzelne Mitglieder des Beirats mit mehrheitlichem Beschluss. Er kann ein Mitglied des Beirats jederzeit mit mehrheitlichem Beschluss abberufen Der Beirat soll auf Einladung des Vorstands gemeinsam mit diesem mindestens einmal jährlich tagen. Vorschläge und Anregungen des Beirats erfolgen gegenüber dem Vorstand Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der mit der Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig verbundenen Reisekosten. 13. Geschäftsjahr und Rechnungswesen Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Das Rechnungswesen des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr durch den von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer zu kontrollieren. Ihm ist Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Der Bericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. 14. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder auf einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Auflösung des Vereins Mit Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung den Liquidator und den Empfänger des Vereinsvermögens nach Maßgabe von Punkt 3.4 der Satzung. Satzung gemäß Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am Erwin Knebel Jadranka Thiel Petra Maier 5

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