Biosicherheitsmaßnahmen in der Geflügelhaltung Rechtliche Grundlagen und praktische Umsetzung

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1 Biosicherheitsmaßnahmen in der Geflügelhaltung Rechtliche Grundlagen und praktische Umsetzung Dr. Hermann Seelhorst Landkreis Cloppenburg Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Mai 2009 Folie 1

2 Biosicherheitsmaßnahmen = alle (Hygiene)Maßnahmen, die dazu beitragen, die Einschleppung von Krankheiten in gesunde Tierpopulationen, -herden oder -gruppen auf ein Minimum zu reduzieren Mai 2009 Folie 2

3 LPAI-Ausbrüche im Landkreis Cloppenburg LPAI-Virus Wildvögel Tierkontakt Personen Fahrzeuge Biosicherheitsmaßnahmen Mai 2009 Folie 3

4 Biosicherheitsmaßnahmen = Maßnahmen, die dazu beitragen, die Weiterverbreitung einer Krankheit innerhalb der Tierpopulationen, -herden oder -gruppen zu beschränken; Mai 2009 Folie 4

5 LPAI-Ausbrüche im Landkreis Cloppenburg LPAI-Virus Biosicherheitsmaßnahmen Mai 2009 Folie 5

6 Biosicherheitsmaßnahmen Rechtliche Grundlagen Geflügelpest-Verordnung Hühnersalmonellen-Verordnung EU-Verordnung 1774/2002 mit Hygienevorschfriften für Tierische Nebenprodukte Mai 2009 Folie 6

7 Geflügelpestverordnung 2 Bestandsregister Anzahl, Geflügelart, Datum Zu- und Abgang, Versender / Empfänger, Transporteur > 100 Geflügel: Anzahl verendete Tiere / Tag > 1000 Geflügel: Anzahl gelegte Eier / Tag 3 Jahre aufbewahren Mai 2009 Folie 7

8 Geflügelpestverordnung 2 Aufzeichnungen Ein- und Ausstaller Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig waren Art der Tätigkeit Zeitpunkt der Tätigkeit die Art des Geflügels Mai 2009 Folie 8

9 Geflügelpestverordnung 3 Haltung im Freien Wildvogelkontakt des Geflügels vermeiden Futterplatz für Wildvögel unzugänglich Keine Tränkung des Geflügels mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände müssen wildvogelsicher gelagert werden Mai 2009 Folie 9

10 Geflügelpestverordnung 4 Früherkennung Hinzuziehung eines Tierarztes und Ausschluss von Geflügelpest, wenn 3 Tiere (<100 Stück Geflügel) bzw. 2% (>100 ) oder mehr innerhalb von 24h verenden bzw. Legeleistung oder Gewichtszunahme erheblich sinkt Mai 2009 Folie 10

11 Geflügelpestverordnung 4 Früherkennung Geflügelbestand mit ausschließlich Enten und Gänse Hinzuziehung eines Tierarztes und Ausschluss von Geflügelpest, wenn innerhalb von vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 % auftreten Mai 2009 Folie 11

12 Geflügelpestverordnung 5 Schutzkleidung Besitzer hat sicherzustellen, dass gewerbsmäßige Ein- / Ausstaller Schutzkleidung (gereinigte und desinfizierte bzw. Einweg-) tragen und die Schutzkleidung nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert bzw. unschädlich beseitigt wird!! Mai 2009 Folie 12

13 Geflügelpestverordnung 6 Allgemeine Schutzmaßregeln Bei > 1000 Stück Geflügel, Tierhalter hat sicherzustellen: Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt / unbefugtes Befahren sichern Betreten des Stalles nur mit betriebseigener oder Einmalschutzkleidung Nach Ein- / Ausstallung leere Ställe, Einrichtungen, Gerätschaften und Verladeplatz reinigen und desinfizieren Mai 2009 Folie 13

14 Geflügelpestverordnung 6 Allgemeine Schutzmaßregeln Bei > 1000 Stück Geflügel, Tierhalter hat sicherzustellen: Fahrzeuge nach Abschluss eines Geflügeltransportes reinigen und desinfizieren Schadnagerbekämpfung, Aufzeichnungen Kadavertonne bei Bedarf, mindestens 1x monatlich reinigen und desinfizieren betriebsbereites Handwaschbecken und Möglichkeit der Schuhdesinfektion Mai 2009 Folie 14

15 Geflügelpestverordnung 13 Aufstallung Geflügel muss im geschlossenen Stall oder in entsprechender Schutzvorrichtung gehalten werden Ausnahmen nach Risikobewertung durch die zuständige Behörde möglich...dann: Enten/Gänse getrennt von anderem Geflügel und zusätzlich untersuchen oder Haltung von Sentinel -Tieren (Hühner / Puten als Wächter ) und diese bei Verenden untersuchen Mai 2009 Folie 15

16 Merkblatt Biosicherheitsmaßnahmen Landkreis Cloppenburg...39 L a n d Amt k für Veterinärwesen r e i s C l o p p e n b u r g...und Lebensmittelüberwachung Merkblatt Geflügelhaltende landwirtschaftliche Betriebe Biosicherheitsmaßnahmen 1. Absperrung des Betriebsbereiches; Schild: Betreten verboten! Wertvoller Tierbestand! Kein unbefugter Fahrzeugverkehr innerhalb des Betriebsbereiches. Stallungen abschließen. 2. Übersichtliche Aufzeichnung aller Betriebsdaten nach EU-Hygienerecht einschließlich Bestandsregister und Nachweise über Medikamenteneinsatz in einem Ordner. Aufbewahrung in einem staubdichten Schrank im Vorraum! Aufbewahrung von Medikamenten in einem staubdichten Schrank; Impfstoffe im Kühlschrank! Korrekte Meldung an Nds. Tierseuchenkasse, Aufzuchttiere nicht vergessen! (Nur dann Entschädigungsanspruch). 3. Stallungen und Nebenräume in gutem baulichen Zustand; an den Eingängen Möglichkeit zur Desinfektion von Schuhwerk. Umkleide- bzw. Vorraum mit Handwaschbecken (Seife, Einmalhandtücher) in aufgeräumtem und sauberem Zustand! Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk, Schrank für betriebseigene Schutzkleidung. 4. Betreten der Stallungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung (Stiefel, Overall, Haarnetz). Ablegen der Schutzkleidung unverzüglich nach Verlassen des Stalls. Unverzüglich nach Gebrauch Reinigung der Schutzkleidung oder unschädliche Entsorgung der Einmalschutzkleidung. 5. Personell getrennte Bewirtschaftung von Aufzucht- und Maststall, mindestens jedoch Wechsel der Arbeitskleidung und Desinfektion von Schuhwerk beim wechselseitigen Betreten der Ställe. Kein Zugang für Hunde und Katzen zu den Stallungen! 6. Nach jeder Ein- oder Ausstallung Reinigung und Desinfektion der dazu eingesetzten Gerätschaften und des Verladeplatzes; Reinigung und Desinfektion frei gewordener Stallungen sowie der betriebseigenen Fahrzeuge unmittelbar nach jedem Geflügeltransport auf einem befestigten Platz (vorgeschrieben in der Geflügelpest-Verordnung!). 7. Regelmäßige Schadnager- und Insektenbekämpfung in den Stallungen sowie im Außenbereich; Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen 8. Flüssigkeits- und geruchsdichter Kadaverbehälter (möglichst gekühlt) aus stabilem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material (z.b. Edelstahl); zur Abholung durch die TKBA Behälter an die Betriebsgrenze stellen. Reinigung und Desinfektion des Behälters mindestens einmal im Monat. 9. Bei Erkrankungen und hohen Verlusten (in 24 Stunden mehr als 2 Prozent der Tiere, bei Enten und Gänsen bei mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeitsrate) sowie bei erheblicher Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme ist sofort durch einen Tierarzt das Vorliegen der Geflügelpest auszuschließen. 10. Abfuhr des Stalldungs generell nur mit allseits geschlossenen, nach oben mit einer dichten Plane abgedeckten Transportmitteln. Stand: Mai 2009 Folie 16

17 Hühnersalmonellen-Verordnung vom , gültig ab regelt die Bekämpfung von Salmonellen beim Huhn (Gallus gallus) Legehennen-, Aufzucht- und Mastbestände S. Enteritidis und S. Typhimurium Zuchtbestände zusätzlich S. Hadar, S. Virchow und S. Infantis Mai 2009 Folie 17

18 Hühnersalmonellen-Verordnung 2 Hygiene Zuchtbetriebe, Aufzuchtbetriebe, Legehennenbetriebe, Masthähnchenbetriebe Anforderungen hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtung vom Besitzern sicherzustellen in Anlage zur Verordnung aufgeführt ab 01. Januar 2010 anzuwenden Mai 2009 Folie 18

19 Hühnersalmonellen-Verordnung Abschnitt 1 der Anlage Anforderungen an den Betrieb Rein-Raus-Verfahren je Betriebsabteilung nach jeder Ausstallung Reinigung und Desinfektion des Stalles, der Haltungseinrichtungen und der Geräte Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten, insbesondere der Roten Vogelmilbe Mai 2009 Folie 19

20 Hühnersalmonellen-Verordnung Abschnitt 1 der Anlage Anforderungen an den Betrieb Widerbelegung frühestens drei Tage nach Beendigung der Reinigung und Desinfektion Ausläufe mindestens einmal im Jahr kalken, danach mindestens zwei Wochen unbesetzt Lagerung von Einstreu, Futter und Geräten so, dass Kontamonation mit Salmonellen nach dem Stand der Technik vermieden wird Mai 2009 Folie 20

21 Hühnersalmonellen-Verordnung Abschnitt 1 der Anlage Anforderungen an den Betrieb Vor Betreten der Stallungen / Betriebsabteilungen Reinigung und Desinfektion der Schuhe und gründliches Waschen der Hände Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften bei Verbringen zwischen den Betriebsabteilungen Reinigung und Desinfektion von Transportbehältnissen Tränkewasserqualität Mai 2009 Folie 21

22 Hühnersalmonellen-Verordnung Abschnitt 1 der Anlage Bauliche Anforderungen guter baulicher Zustand, bauliche Trennung von Betriebsabteilungen Hygieneschleuse Fliegeneintrag sowie Zugang für Schadinsekten, Parasiten und Schadnager ist durch bauliche Maßnahmen zu erschweren Mai 2009 Folie 22

23 Hühnersalmonellen-Verordnung Hygieneschleuse Einteilung in reine und unreine Seite Möglichkeit zum Umkleiden, zum Hände waschen, zum Reinigen und Desinfizieren von Gerätschaften regelmäßige Nassreinigung und Desinfektion Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen feste Vorrichtungen zur getrennten Aufbewahrung von Hof-/Straßenkleidung und Stallkleidung Mai 2009 Folie 23

24 EU-Verordnung 1774/2002 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Hühnermist = Gülle Gülle = Tierisches Nebenprodukt Kategorie 2 Beförderung nur in abgedeckten lecksicheren Behältnissen bzw. Fahrzeugen Mai 2009 Folie 24

25 Beispiel einer Hygieneschleuse Entwurf: Dipl.-Umweltwiss. Barbara Grabkowsky Mai 2009 Folie 25

26 Mai 2009 Folie 26

27 Checkliste Vorraum L a n d k r e i s C l o p p e n b u r g Mai 2009 Folie 27

28 eckliste Betriebsgelände L a n d k r e i s C l o p p e n b u r g Mai 2009 Folie 28

29 eckliste Stall L a n d k r e i s C l o p p e n b u r g Mai 2009 Folie 29

30 Zusammenfassung L a n d k r e i s C l o p p e n b u r g Biosicherheitsmaßnahmen sollen das Risiko der Kranheitsübertragung auf ein Minimum reduzieren müssen von der Tierhaltern gelebt werden können nur als Ganzes wirken sind keine Schikane!! helfen wirtschaftliche Schäden zu vermeiden Mai 2009 Folie 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Mai 2009 Folie 31

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