Merkblatt - Kältemittel Version 1

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1 Merkblatt - Version 1 Nach DIN EN 78-1 Abs..7.1 ist das definiert als Fluid, das zur Wärmeübertragung in einer Kälteanlage eingesetzt wird, und das bei niedriger Temperatur und niedrigem Druck Wärme aufnimmt und bei höherer Temperatur und höherem Druck Wärme abgibt, wobei üblicherweise Zustandsänderungen des Fluids erfolgen. Gesetzliche Grundlagen werden in der Schweiz durch Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV SR ) reguliert. Anhang 2.10: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Allgemeines zu n Seit 1. September 2015 implementiert die ChemRRV Grenzwerte für die erlaubte menge pro erzeugter Kälteleistung und berücksichtigt neu auch die Abwärmenutzung. Als Hilfsmittel zur Kategorisierung der dienen folgende Dokumente: Übersicht über die wichtigsten (siehe Anhang) Stand: Regelung Kälteanlagen Grafische Zusammenfassung (siehe Anhang) Stand: Eine aktuelle Gesamtübersicht des Bundesamt für Umwelt (BAFU) zum Thema finden Sie unter: Stand: Stab Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU) 1

2 Umgang mit Allgemein o Es gilt die Verordnung (VFB-K, SR ) des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit. Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung: 1 Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit n nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung. 2 In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindestens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung haben; wird mit n ausserhalb des Betriebsgeländes umgegangen, muss mindestens eine Person mit Fachbewilligung anwesend sein. o Es gilt weiterhin die Wegleitung betreffend stationärer Anlagen und Geräte mit n - Wartungsheft, Dichtigkeitskontrolle, Meldepflicht. 2. aktualisierte Auflage Sicherheitsanforderungen o Störfallvorsorge bei Kälteanlagen Stand: Mai _bei_klteanlagen_schweiz.pdf Persönliche Schutzausrüstung o Die Auswahl der geeigneten PSA zur Handhabung von muss gemäss der von den Herstellen der zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblättern erfolgen. Verhalten im Notfall o Vorgehen gemäss ETH-Notfallposter: Verschüttung - Freisetzung Kontakt SGU CABS Chemie-Erstintervention, Arbeitssicherheit, Biosicherheit, Sonderabfallentsorgung cabs@ethz.ch Web: Adresse: ETH Zürich, SGU CABS, Hochstrasse 60, HCH D, 8092 Zürich Stab Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU) 2

3 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien Übersicht über die wichtigsten (Liste nicht abschliessend) Stand Oktober 2015 Rechtlicher Status gemäss ChemRRV Verbotene Ab verbotene für begrenzte Anwendungen in neuen Anlagen und Geräten Zugelassene unter Vorbehalt der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen Kategorie (Beispiele) GWP 1 Sicherheitsgruppe 2 FCKW (chlorhaltig, perhalogeniert) HFCKW (chlorhaltig, teilweise halogeniert) FKW / HFKW (chlorfrei) natürliche (Blends), überwiegend R22-haltig (Blends) mit HFO (Blends) (Blends) R11 R12 R502 R1B1 Bemerkungen (Gemäss Anhang 2.10 ChemRRV (SR )) Verbot für Neuanlagen, Erweiterungen und Umbauten. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben, aber nicht mehr nachgefüllt werden. Für Anlagen mit mehr als kg : R22 Verbot für Neuanlagen, Erweiterungen und Umbauten. Bestehende Anlagen dürfen weiter R401A (MP9) R402A (HP80) R402B (HP81) R408A (FX-10) R409A (FX-56) R2 R2 R14a R125 R14a R404A R407A R407B R407C R407D R407F R410A R41A R417A R422A R422D R427A R507A R448A R449A R450A R51A R170 (Ethan) R290 (Propan) R717 (NH) R718 (H2O) R744 (CO2) R600a (Isobutan) R1270 (Propen) R290/R600a R290/R170 R72 (DME/NH) < A2 A2 A A (B2) 4 A A A A betrieben und mit recyclierten n bis Ende 2014 nachgefüllt werden. Für Anlagen mit mehr als kg : Neuerstellungen, Erweiterungen und Umbauten von Anlagen mit in der Luft stabilen n über bestimmten Kälteleistungen sind ab verboten. Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung: nach dem Stand der Technik sind die Sicherheitsanforderungen gemäss SN EN ohne in der Luft stabile nicht erfüllbar. Für Anlagen mit mehr als kg : Natürliche sind für Neuanlagen, Erweiterungen und Umbauten anzustreben. Für Anlagen mit mehr als kg : Wartungsheft erforderlich. HFO (teilhalogenierte Fluor-Olefine) HFO-124yf HFO-124ze 4 6 Zugelassene. Für Anlagen mit mehr als kg : Wartungsheft erforderlich. 1 Teibhauspotential (GWP) über einen Zeithorizont von 100 Jahren, Zahlenwerte aus IPCC IV (2007). GWP-Werte für : gemäss den jeweiligen Massenanteilen der Reinstoffe gewichtete Summe der GWP-Werte der Bestandteile. 2 Sicherheitsgruppe gemäss SN EN 78-1:2008+A2:2012 R72 ist in der SN EN 78-1:2008+A2:2012 nicht erfasst (s. Hersteller Schick R72) 4 Sicherheitsgruppe nach SN EN 78-1:2008+A2:2012 ist noch nicht endgültig definiert 1/1 265/ /01/25/11/0/M

4 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien Regelung der in der Luft stabilen in stationären Kälteanlagen und Wärmepumpen gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV SR ), Anhang 2.10 Ziffern 2.1, 2.2 und 2.. Graphische Zusammenfassung Stand September 2015 Verwendete Abkürzungen: GWP: Global Warming Potential (des eingesetzten s) Q0: Kälteleistung, bezogen auf die ganze Anlage einer Anwendung und bei Temperaturdifferenzen gemäss Leitfaden der Kampagne "Effiziente Kälte" ( VE: Anzahl Verdampfereinheiten WRG: Wärmerückgewinnung Im Zweifelsfall findet der Text der ChemRRV Anwendung. In der Luft stabilen in: Klimakälteanlagen und Wärmepumpen (Komfort [max. 8 Monate/Jahr inkl. Freecooling]) Beispiel- GWP < 1900 Luftgekühlt nicht wenn Menge > 0.4 kg/kw oder > 0.48 kg/kw mit WRG R14a, R407C GWP > 1900 Luftgekühlt nicht wenn Menge > 0.18 kg/kw oder > 0.22 kg/kw mit WRG R410A, R427A Q kw 100 kw < Q kw Q 0 > 600 kw Klimakälteanlagen und Wärmepumpen (Industrie) GWP < 1900 Luftgekühlt nicht wenn Menge > 0.4 kg/kw oder > 0.48 kg/kw mit WRG R14a, R407C GWP > 1900 Luftgekühlt nicht wenn Menge > 0.18 kg/kw oder > 0.22 kg/kw mit WRG R410A, R427A Q kw 100 kw < Q kw Q 0 > 400 kw Polyvalente Systeme [Heizen und Kühlen gleichzeitig] mit 2 Luftwärmetauschern GWP > 1900 Luftgekühlt nicht wenn Menge > 0.7 kg/kw R410A Q kw 100 kw < Q kw Q 0 > 600 kw Klima Systeme VRV-VRF (Heizen-Kühlen) Q 0 80 kw Q 0 > 80 kw und VE 40 oder VE > 40 Gewerbekälteanlagen Pluskühlung GWP < 2500 R14a, R410A GWP > 2500 R404A Q 0 40 kw Q 0 > 40 kw Minuskühlung Q0 0 kw Q0 > 0 kw Minuskühlung wenn mit Pluskühlung kombinierbar Q0 8 kw Q0 > 8 kw 1/2 265/ /01/25/14/0/02/O

5 Referenz/Aktenzeichen: O ChemRRV Anhang 2.10 Graphische Zusammenfassung Stand September 2015 Industriekälteanlagen (inkl. Klimakälte und Wärmepumpen) Pluskühlung, Eiswasserkühlung, Kälteträger, Kaltwasserkühlung GWP < 1900 Luftgekühlt nicht wenn Menge > 0.4 kg/kw oder > 0.48 kg/kw mit WRG R14a, R407C GWP > 1900 Luftgekühlt nicht wenn Menge > 0.18 kg/kw oder > 0.22 kg/kw mit WRG R410A, R427A Q0 100 kw 100 kw < Q0 400 kw Q0 > 400 kw Tiefkühlung, Froster Q kw Q 0 > 100 kw Alle Anwendungen (Klimakälte-Gewerbekälte-Industriekälte) GWP > 4000 Luftgekühlte Direkte Verdampfung Luftgekühlte Verflüssiger nicht Q0 > 0 kw Direkte Verdampfung nicht, Kälteträgerkreislauf erforderlich Q 0 80 kw Q 0 > 80 kw und VE 2 oder VE > 2 In der Luft nicht stabile In der Luft nicht stabile unter Betrachtung von SN-EN78 und Störfallverordnung Q0 > 0 kw NH, Propan, CO2, HFO * Ausnahmebewilligung durch BAFU erforderlich, wenn die SN EN 78-1:2008+A2:2012, SN EN 78-2:2008+A2:2012 und SN EN 78-:2008+:2012 ohne in der Luft stabile nicht einzuhalten sind. 2/2 265/ /01/25/14/0/02/O

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