Schutz des Klimas durch die ChemRRV

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1 Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication DETEC Office fédéral de l'environnement OFEV Schutz des Klimas durch die ChemRRV, BAFU, Abteilung Luft Reinhaltung und Chemikalien

2 Inhalt I. F-Gasen globale und locale Entwicklung II. Der Anhang 2.10 der ChemRRV: Neuigkeiten und Vollzug 2

3 Potentiell bedeutender Beitrag der HFKWs zum Klima-Änderung Velders et al. 2009, PNAS 3

4 Vorgeschlagener Fahrplan zur Reduktion der HFKWs durch Montrealer Protokoll 4

5 Kontinuierliche Messungen von nicht-co 2 - Treibhausgasen auf dem Jungfraujoch (EMPA) seit dem Jahr 2000 SOGE (System for Observation of Halogenated Greenhouse Gases in Europe); AGAGE (Advanced Global Atmospheric Gases Experiment), NIES (National Institute for Environmental Studies, Japan); übrige: Gosan (Korea), Shangdianzi (China SOGE- A) 5

6 Vergleich zwischen geschätzten und gemessenen HFKW-Emissionen in der Schweiz ) Schätzung EMPA Jungfraujoch Schätzung Inventar CH Reimann et al. 2013, EMPA 6

7 ChemRRV Anhang 2.10 "Kältemittel" Bereich ozonschicht abbauende Stoffe" Import- Export- und Nachfüllverbot für FCKW (R12, R502) ab 2004 neue HFCKW (R22, usw.) ab 2010 recyclierte HFCKW ab 2015 Import und Exportkontrolle via Generaleinfuhrbewilligung bzw. Ausfuhrbewilligung Import- Abgabe- und Exportverbot für Geräte und Anlagen mit Ozonschichtabbauenden Stoffen (ausgenommen: HFCKW-betriebene Geräte, die vor 2002 hergestellt worden sind) 7

8 Nationale Regelung von den In der Luft stabilen Stoffen Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) (ersetzt die Stoffverordnung seit August 2005) Anhang 1.5 In der Luft stabile Stoffe Anhang 2.3 Lösungsmittel Anhang 2.9 Kunststoffe Anhang 2.10 Kältemittel Anhang 2.11 Löschmittel Anhang 2.12 Druckgaspackungen Genereles Verbot mit Listen von erlaubten Verwendungen und der Möglichkeit von zeitlich befristeten Ausnahmebewilligungen «wenn nach dem Stand der Technik kein Ersatz vorhanden ist» 8

9 Kältemittel und die ChemRRV heute Die neue ChemRRV : Bundesrat Beschluss Gründe für die Änderungen auf unnützliche Verfahren verzichten Mängeln von automatischen Verfahren beheben auf Sektoren mit Ersatzmöglichkeiten sich Konzentrieren Vollzugsbedürfnisse reduzieren Menschliche Beurteilung von den Gesuchen mit der nötigen technischen Unterstützung erlauben Frühzeitige Beurteilung der spezifischen Parametern (Ortschaft, Gebaüde Typ, usw.) der einzelnen Projekten erlauben (nachträgliche Umstellung schwierig) Wahl von natürlichen Kältemittel unterstützen Empfehlung: sich über Entwicklungen im Bereich natürliche Kältemittel informieren 9

10 Bestimmungen über Kälteanlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln Wesentliche Neuischkeiten: Aufhebung des Bewilligungspflichtes für stationäre Anlagen mit > 3kg in der Luft stabilen Kältemitteln Einführung eines Teilverbotes auf dem Inverkehrbringen von Kälteanlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln Einführung eines Ausnahmebewilligungsverfahrens Beschränkung der Abgabe von vorgefüllten Kälteanlagen nur an Empfängerinnen mit einer Fachbewilligung Meldung der Inbetrieb- und Ausserbetriebnahme von Anlagen nur am BAFU (Schweizerische Meldestelle für Kälteanlagen und Wärmepumpen (SMKW)) Die anderen bestehenden Bestimmungen der ChemRRV Anhang 2.10 bleiben gültig 10

11 Bestimmungen über Kälteanlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln Wichtige Begriffe: 4 Eine Anlage besteht aus einem oder mehreren Kühlkreisläufen, die ein und derselben Verwendung dienen, sie kann eine oder mehrere Kältemaschinen umfassen. Der Begriff «Kältemaschine» bezeichnet ein kompaktes System zur Kälteerzeugung mit einem oder mehreren Kühlkreisläufen. 5 Der Umbau des Kälte erzeugenden Teils bestehender Anlagen ist dem Inverkehrbringen von Anlagen gleichgestellt. 6 Ein Gerät ist ein steckerfertiges System zur Kälteerzeugung, das mit keiner Kälte- oder Wärmeverteilrohrleitung fest verbunden ist. Fest eingebaute Geräte gelten als Geräte und nicht als Anlagen. 11

12 Bestimmungen über Kälteanlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln Verbot des Inverkehrbringens folgender stationärer Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden: a. Klimakälteanlagen für: 1. Kühlung mit einer Kälteleistung > 600 kw, 2. Kühlung und Heizung mittels VRF / VRV mit > 40 Verdampfer-Einheiten und einer Kälteleistung > 80 kw, 3. Wärmepumpe mit einer Kälteleistung > 600 kw; b. Gewerbekälteanlagen für: 1. Minuskühlung mit einer Kälteleistung > 30 kw, 2. Pluskühlung mit einer Kälteleistung > 40 kw; 3. kombinierte Plus- und Minuskühlung mit einer Kälteleistung > 40 kw für die Pluskühlung und 8 kw für die Minuskühlung; c. Industriekälteanlagen für: 1. Tiefkühlung mit einer Kälteleistung > 100 kw, 2. alle anderen Anwendungen mit einer Kälteleistung > 400 kw; d. Kunsteisbahnen, ausser temporäre Anlagen. 12

13 Grafische Darstelung der neue Regelung in der ChemRRV Klimakälte 13

14 Grafische Darstelung der neue Regelung in der ChemRRV Wärmepumpen 14

15 Grafische Darstelung der neue Regelung in der ChemRRV Industriekälte 15

16 Grafische Darstelung der neue Regelung in der ChemRRV Gewerbekälte 16

17 Abschätzung der betroffenen Anlagen gemäss SMKW Meldungen Kältebereich SMKW total: Anlagen, 3560 Tonnen Kältemittel. Klimaanlagen % (Anzahl) Anlagen % Kältemittel Volume Kühlung, Leistung> 600 kw 2 (380) 70 DRV/VRV Anzahl Verdampfer> 40, Leistung > 80 kw Wärme Pumpen Leistung > 600 kw 0,1 8 Gewerbekälteanlagen 20 (4700) 74 Minus Kühlung, Plus Kühlung, Leistung > 30 kw Leistung> 40 kw Kombinierte Plus- und Minuskühlung (Kälteleistung > 40 kw für die Pluskühlung und > 8 kw für die Minuskühlung Industriekälteanlagen 13 (900) 72 Tiefkühlung Leistung > 100 kw Andere Anwendungen Leistung > 400 kw 17

18 Prozess für die Planung einer von der ChemRRV zugelassenen Kälte erzeugenden Anlage Die Bedürfnisse der Kunden bestimmen und optimieren; Bestimmen, ob die Anlage unter die Regelungen u. a. der ChemRRV Anhang 2.10 fällt; Wenn die Kälteleistung der Anlage über einer bestimmten Grenzleistung liegt, eine Anlage ohne in der Luft stabile Kältemittel planen; Die nötigen Sicherheitsmassnahmen gemäss SN / EN 378, sowie die relevanten Massnahmen der ChemRRV identifizieren und planen; Im Fall die geplante Anlage als sicherheitstechnisch nicht realisierbar beurteilt wird, dann ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung beim BAFU einreichen; In den anderen Fällen, die Anlage ohne in der Luft stabile Kältemittel nach dem Stand der Technik realisieren. 18

19 Sicherheitsgemäss zugelassenen Kältemittel Mengen Parametern HFKWs NH3 C3H8 CO2 Druck max (bar) < Sicherheitsgruppen A1 B2 A3 A1 Praktische Grenwerte (PG) kg/m3 0,25 0, ,008 0,10 Max. Kältemittel Charge in: Öffentliche Raüme (A) PG PG 1 2,5 kg PG Raüme mit begrenztem Zugang (B) unbegrenzt 2,5 10 kg 1 10 kg unbegrenzt Besetzten Aussenzonen (C) unbegrenzt 25 kg unbegrenzt 5 10 kg unbegrenzt Unbesetzten zonen (C) unbegrenzt kg 5 25 kg unbegrenzt Unbesetzt Machinenraum (C) unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Unbesetzten Aussenzonen (C) unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 19

20 Entscheidungsbäume für die Aufstellung von Kälteanlagen AUSZUG 1 20

21 Entscheidungsbäume für die Aufstellung von Kälteanlagen AUSZUG 2 21

22 Bestimmungen über Kälteanlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln ChemRRV Anhang 2.10 Ziffer 2.3 Einführung eines Ausnahmebewilligungsverfahrens Das BAFU kann auf begründetes Gesuch für eine bestimmte Anlage eine Ausnahme von den Verboten nach Ziffer 2.1 Absatz 3 gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik die Normen SN EN 378-1:2008+A1:2010, SN EN 378-2:2008+A1:2009 und SN EN 378-3:2008 nicht eingehalten werden können ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels; b. nach dem Stand der Technik die in der Luft stabilen Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima zur Verwendung vorgesehen wurden; und c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen der Kältemittel getroffen worden sind. 22

23 Gesuchsformular für eine Ausnahmebewilligung für eine Kälteanlage oder Wärmepumpe mit in der Luft stabilen Kältemittel (HFKW) Ab gültig und online auf BAFU Homepage Versand Adresse: BAFU Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien 3003 Bern 23

24 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 24

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