Referat G1 Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe. Qualitätsstandards. zur Erteilung der staatlichen Anerkennung als
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- Ralph Bauer
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1 LAND BRANDENBURG Referat G1 Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe Qualitätsstandards zur Erteilung der staatlichen Anerkennung als Schule für pharmazeutisch-technische Assistenz nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG) vom (BGBl. I S. 2349), in der zuletzt geltenden Fassung i.v.m. der Richtlinie über Errichtung und Betrieb von Lehranstalten für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und Assistenten, Richtlinie der Ministerin für Arbeit, Soziales, Frauen vom 13.September 1993 (ABl. S. 1594) - Stand: Juni Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung Die staatliche Anerkennung als Schule für pharmazeutisch-technische Assistenz setzt Folgendes voraus: 1.1 Die staatliche Anerkennung eines einzelnen Lehrgangs ist aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich. Es ist daher von Beginn an, die Möglichkeiten eines dauerhaften Schulbetriebes bzw. einer Mindestzügigkeit (in der Regel jährlich eine Klasse) schlüssig und glaubhaft nachzuweisen. 1.2 Die Kapazität einer Schule für pharmazeutisch-technische Assistenz umfasst somit bei einer Klassenstärke von Schülern mindestens Ausbildungsplätze. Für eine wirtschaftliche Ausbildung wird eine Mindestklassenstärke von 15 Schülern gefordert. 1.3 Ein dementsprechendes Finanzierungskonzept einschließlich eines Sicherungskonzeptes, welches eine Kapazitätsauslastung nachvollziehbar belegt, ist mit den Antragsunterlagen vorzulegen. Eine finanzielle Förderung der Ausbildung aus Landesmitteln ist nicht möglich. 1.4 Eine Sicherheitsleistung in Höhe der Kosten für mindestens ein Ausbildungsjahr ist vorzuhalten.
2 Seite 2 von 7 2 Personelle Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung 2.1 Schulleitung / Kollegialleitung Qualifikation: Apothekerin / Apotheker mit pädagogischer Qualifikation oder Kollegialleitung einer Apothekerin / eines Apothekers und einer Diplom- Medizinpädagogin / eines Diplom-Medizinpädagogen mit abgeschlossener Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutischtechnischer Assistent Die Schulleitung sollte über Berufserfahrung in einer Apotheke und auch in der Lehre verfügen. Die Schulleitung muss hauptberuflich und ganztätig an der Schule tätig sein. Im Falle einer Kollegialleitung obliegt der Apothekerin / dem Apotheker die fachliche Leitung der Schule. Die Apothekerin / der Apotheker kann auch nebenberuflich an der Schule tätig sein. Die Schulleitung wird mit bis zu höchstens 50% der Pflichtstundenzahl der hauptamtlichen Lehrkräfte auf das vorzuhaltende Lehrpersonal angerechnet. Die Schulleitung ist mindestens einen Monat vor dem geplanten Ausbildungsbeginn einzustellen. Die Schulleitung muss auch selbst unterrichten. Es muss eine stellvertretende Schulleitung eingesetzt werden. 2.2 Hauptamtliche Lehrkräfte Qualifikation: Apothekerin / Apotheker mit pädagogischer Qualifikation bzw. Diplom-Medizinpädagogin / Diplom-Medizinpädagoge mit abgeschlossener Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutischtechnischer Assistent Es ist mindestens eine Apothekerin / ein Apotheker als hauptberufliche Lehrkraft vorzusehen. Für je Schüler ist eine hauptberufliche, ganztätig beim Schulträger angestellte und entsprechend qualifizierte Lehrkraft einzusetzen.
3 Seite 3 von 7 Für den Aufbau einer neuen Schule werden mehr Lehrkräfte benötigt, so dass ca. 14 Tage vor Ausbildungsbeginn neben der Leitung noch mindestens 2 Lehrkräfte mit 1,5 VE angestellt sein müssen. Die weitere Gewinnung von Lehrkräften entsprechend dem schrittweisen Aufbau der Schule ist gleichfalls schlüssig zu belegen. 2.3 Nebenberuflich tätige Lehrkräfte Die Qualifikation der nebenberuflich tätigen Lehrkräfte muss dem Unterrichtsfach entsprechen, für das sie vorgesehen sind. Insbesondere sind Apothekerinnen / Apotheker als Honorarkräfte in die Lehre einzubeziehen. 2.4 Einsatz der Lehrkräfte Für haupt- und nebenberuflich tätige Lehrkräfte ist anzugeben, in welchen Unterrichtsfächern sie eingesetzt werden sollen. 3 Inhaltliche Anforderungen 3.1 Lehrplan Bei Antragstellung ist ein detaillierter Lehrplan für die Ausbildung vorzulegen, in dem die durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgelegten Ausbildungsinhalte weiter zu untersetzen und jeweils Zielstellungen zu benennen sind. Auch sind Angaben zur erforderlichen Fachliteratur zu machen. Ergänzend zum Lehrplan ist die geplante Verteilung der Stundenzahl / Fächer auf die jeweiligen Ausbildungsjahre anhand einer Rahmenstundentafel darzulegen. 3.2 Rahmenablaufplan Anhand eines Rahmenablaufplans ist darzulegen, wie die Verteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts erfolgt und in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt das 160-stündige Praktikum in einer Apotheke geplant ist. Hier müssen auch Ferienzeiten eingetragen werden. Zusätzlich ist anzugeben, wie viele Unterrichtsstunden pro Woche im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts bzw. wie viele Stunden pro Woche im Rahmen des 160- stündigen Praktikums in einer Apotheke geplant sind.
4 Seite 4 von 7 4 Praktische Ausbildung 4.1 Kooperationsverträge Die praktische Ausbildung muss in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, mit Sitz im Land Brandenburg stattfinden. Zur Absicherung einer ausreichenden Anzahl an praktischen Ausbildungsplätzen für das 160-stündige Praktikum gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2 PTA APrV sind auf Dauer angelegte Kooperationsverträge mit den Apotheken abzuschließen. Die Zahl der in einer Apotheke auszubildenden pharmazeutisch-technischen Assistentinnen / Assistenten soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apothekerinnen und Apotheker stehen. Zusätzlich sind im Sinne der Fürsorgepflicht der Schule gegenüber den Schülern verbindliche Bereitschaftserklärungen von Apothekern zur Aufnahme von Praktikanten für die 6-monatige praktische Ausbildung im Anschluss an die 2- jährige schulische Ausbildungszeit in ausreichender Zahl einzuholen. Idealerweise sind dies Apotheken, die auch Praktikanten im Rahmen des 160-stündigen Praktikums anleiten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die 6-monatige praktische Ausbildung zeitnah nach der schulischen Ausbildung erfolgt. Die Behörde behält sich vor, Qualitätsstandards für die Apotheken der praktischen Ausbildung in Ausgestaltung der PTA-APrV festzulegen. Solange keine gesonderte Ermächtigung durch die Behörde erfolgt, entscheidet der aufnehmende Apotheker möglichst in Abstimmung mit der Schule. 4.2 Praxisaufträge Die Schwerpunkte der praktischen Ausbildung in dem 160-stündigen Praktikum gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2 PTA-APrV sind in Form von Praxisaufträgen festzulegen. Die Praxisbegleitung ist durch hauptberuflich beschäftigte Lehrkräfte sicherzustellen. Der Umfang der Praxisbegleitung muss für jeden Schüler mindestens 2,5 % der Ausbildungszeit des praktischen Ausbildungsabschnittes betragen. Für die 6-monatige Ausbildung in der Apotheke im Anschluss an die schulische Ausbildung sind Hinweise zur Durchführung und zum Führen des Tagebuchs zu geben und mit den Apothekern einvernehmlich abzustimmen. Das Praktikum soll engmaschig begleitet werden, um evtl. auftretende Probleme frühzeitig aufgreifen zu können.
5 Seite 5 von 7 5 Räumliche Voraussetzungen 5.1 Die Schule muss über folgende Räumlichkeiten verfügen: - Unterrichtsräume für die theoretische Ausbildung (2 qm je Schüler und ca. 10 qm Lehrerarbeitsplatz einschließlich Medienausstattung) - Laborräume - Wägeraum - Vorbereitungsraum - Lagerraum für chemische und pharmazeutische Stoffe und Arbeitsmittel - Umkleideräume - Aufenthalts- und Pausenräume - Lehrerzimmer - Büro der Schulleitung - Sekretariat - Bibliothek - PC-Raum - Beratungsraum - Waschräume, WC, Behinderten-WC Die Schule muss über einen behindertengerechten Zugang verfügen und behindertengerecht ausgestattet sein. 6 Sächliche Ausstattung 6.1 Ausstattungsmaterialien / Geräte: Zur Absicherung des praktischen Unterrichts in Kleingruppen ist durch die Schule insbesondere folgende sächliche Ausstattung in ausreichender Zahl vorzuhalten: - mind. 10 Laborarbeitsplätze (bei einer eingeplanten Klassenstärke über 20 Schüler muss die Anzahl der Laborplätze mindestens der Hälfte der Schülerzahl eines Kurses entsprechen) - Labormöbel - Trockenschrank - Vakuumexsikkator - Viskosimeter - UV-Analyselampe - Zentrifuge - Wasserstrahlpumpe - Extraktionsapparat - Feinwaage
6 Seite 6 von 7 - Liebigkühler - Geräte zur Herstellung aller Arzneiformen (Kapselfüllgerät, Salbenmühle, etc.) - Apparaturen zur Bestimmung von Siedepunkt, Siedebereich, Schmelzpunkt - Ausrüstung für Dünnschichtchromatographie - Verschiedene Mikroskope - Wasserbäder - Tiegel - Messzylinder - Rundkolben - Thermometer - Pipetten - Büretten - Chemikalien - Pharmazeutische Stoffe - Blutdruckmessgerät - Blutzuckermessgerät Sonstige Ausstattung: - Anatomische Karten / Modelle - Kartenhalter - Overheadprojektor - 3 Schüler-PC-Arbeitsplätze mit Internetzugang - Fernseher mit Video- bzw. DVD-Gerät - Kopiergerät
7 Seite 7 von 7 7 Verfahrensweg 7.1 Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist von dem Träger der Schule an die zuständige Behörde zu richten. 7.2 Dem Antrag sind der ausgefüllte Erhebungsbogen zur Selbstauskunft sowie die dort genannten Nachweise beizufügen. 8 Zuständige Behörde Zuständige Verwaltungsbehörde für Entscheidungen über die staatliche Anerkennung von Schulen im Gesundheitswesen ist gemäß 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe des Gesundheitswesens (FGZV) vom 11. Januar 2006 (GVBl. II Nr. 1 S. 13) das Referat akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe Wünsdorfer Platz Zossen Tel.: ( ) Fax: ( ) Mail: ReferatG1@LUGV.Brandenburg.de gez. Kußmann Referatsleiterin Anlage - Erhebungsbogen zur Selbstauskunft für die Beantragung der staatlichen Anerkennung als Schule für pharmazeutisch-technische Assistenz im Land Brandenburg Stand: Juni 2007
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