Mindestanforderungen zur Erteilung der Genehmigungen an Rettungswachen zur Ausbildung von Notfallsanitäter/innen
|
|
- Kevin Winter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Mindestanforderungen zur Erteilung der Genehmigungen an Rettungswachen zur Ausbildung von Notfallsanitäter/innen nach dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterinnen und des Notfallsanitäters (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBI. I S. 1348) vom 8. September Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung Die Genehmigung als Lehrrettungswache setzt die Erfüllung nachfolgender Kriterien voraus: 1.1 Die Lehrrettungswache ist durch den Träger in den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst einbezogen (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Sie hat personell und materiell darauf eingerichtet zu sein, Auszubildende das erforderliche praktische Wissen zu vermitteln. 1.2 Für die ärztliche Aufsicht und die Einheitlichkeit der Ausbildung muss vom Betreiber bzw. Träger der Rettungswache eine Notärztin oder ein Notarzt, die bzw. der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation und eine abgeschlossene Facharztweiterbildung mit Bezug zur Notfallmedizin sowie über mehrjährige regelmäßige und anhaltende Einsatzerfahrung verfügt, bestimmt sein. 1.3 Die Lehrrettungswache ist ganzjährig im Dienst. 1.4 Das Notfallaufkommen soll ca Einsätze in der Notfallrettung je Lehrrettungswache und Jahr unter Anerkennung aller Rettungseinsätze betragen, damit den Auszubildenden eine ausreichende Praxiserfahrung ermöglicht werden kann. Das Notfallaufkommen ist durch den Aufgabenträger zu bestätigen. Abweichungen von der Anzahl der Einsätze sind bei Gewährleistung der Anforderungen an die praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen gemäß Anlage 2 zu 1 Abs. 1 Nr. 2 NotSanAPrV möglich. 1.5 Für die gesamte praktische Tätigkeit an der Lehrrettungswache ist ein/eine verantwortliche/r Praxisanleiter/in für höchstens je zwei Auszubildende zu benennen. Der Praxisanleiter soll die Auszubildenden im realen Einsatzgeschehen anleiten, dabei theoretische Ausbildungsinhalte in die praktische
2 2 Ausbildung integrieren, gezielte Ausbildungsaufträge an die Auszubildenden verteilen und deren Erfüllung überwachen. In die praktische Ausbildung sind praktische Demonstrationen und Schulungen am Übungsphantom zu integrieren. Es ist sicherzustellen, dass der Praxisanleiter im notwendigen Umfang Freiräume für die Ausbildungstätigkeit erhält und dass nicht mehr als ein Auszubildender zeitgleich anwesend ist. 1.6 Die Ausbildung erfolgt gem. 3 Abs. 1 NotSanAPrV durch Praxisanleiter/innen, die - eine Erlaubnis nach 1 NotSanG besitzen oder nach 30 NotSanG zur Weiterführung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent berechtigt sind, - eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Rettungsdienst als Notfallsanitäter oder für einen Übergangszeitraum von 7 Jahren nach Inkrafttreten der NotSanAPrV und damit bis zum eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistent in den vergangenen 5 Jahren nachweisen und - eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 220 Stunden entsprechend der vereinbarten modularen Weiterbildungsregelung nachweisen bzw. für den Übergangszeitraum von bis zu 5 Jahren und damit bis spätestens über eine Ausnahmezulassung der zuständigen Behörde nach 3 Abs. 1 Satz 3 NotSanAPrV verfügen; Personen sind zur Praxisanleitung in einer Lehrrettungswache gem. 3 Abs. 1 Satz 3 NotSan-APrV bis zum geeignet, wenn sie über eine Berufserlaubnis als Rettungsassistent verfügen, eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistent nachweisen, über eine Weiterbildung zum Lehrrettungsassistenten gem. dem Curriculum der Hilfsorganisationen über 120 Stunden oder gem. einer dieser vergleichbaren Weiterbildung im berufspädagogischen Bereich verfügen; den Nachweis der Tätigkeit als Lehrrettungsassistent in den letzten beiden Jahren erbringen. - für die vorbenannten Voraussetzungen die erforderlichen Nachweise erbringen sowie - den Nachweis der Teilnahme am vorgeschriebenen jährlichen Fortbildungsprogramm erbringen. Näheres dazu ist der Thüringer Verordnung zur Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals - nach deren Inkrafttreten - zu entnehmen.
3 3 1.7 Die Vereinbarung/ die Vereinbarungen der von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrrettungswache mit einer staatlich anerkannten Schule/ mit staatlich anerkannten Schulen sind gem. 6 Abs. 2 Nr. 4 NotSanG vorzulegen. Der Träger einer Lehrrettungswache arbeitet eng mit der kooperierenden Schule/den kooperierenden Schulen zusammen. 1.8 Ausstattung von Lehrrettungswachen In der Lehrrettungswache ist ständig mindestens ein Rettungswagen nach DIN 1789 im Einsatz. Die Lehrrettungswache muss verfügen über: - einen geeigneten Ausbildungsraum mit Sitz-; Schreib- und Übungsmöglichkeiten, der für Unterrichtszwecke und zur Möglichkeit des Selbststudiums sowie auch für Ausbildungsgespräche und Einsatzauswertungen genutzt werden kann; er muss nicht zwingend räumlicher Bestandteil der Lehrrettungswache sein; - einen geeigneten Arbeitsraum für den/die Praxisanleiter; - einen angemessenen Aufenthaltsraum zur Aufnahme und Unterbringung der entsprechenden Anzahl an Auszubildenden unter Berücksichtigung der Arbeitsstättenverordnung; - eine ausreichende Anzahl von Ruheplätzen in Abhängigkeit der Dienstpläne; - die notwendigen funktionsfähigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsgeräte in ausreichender Zahl (1 Gerät auf maximal 6 Auszubildende, mindestens 1 Gerät zum Üben der Herz- Lungen-Wiederbelebung eines Erwachsenen, eines Kindes und eines Säuglings): 1 Übungsphantom Erwachsene mit folgenden Optionen: c. Möglichkeit der Venenpunktion und des intraossären Zugangs d. Möglichkeit der Defibrillation e. fakultativ: Feedbackfunktion zur korrekten Beatmung und Druckmassage; 1 Übungsphantom Kinder mit folgenden Optionen: c. Möglichkeit des intraossären Zugangs
4 4 d. Reanimationsmaßnahmen 1 Übungsphantom Säuglinge mit folgenden Optionen: c. Möglichkeit des intraossären Zugangs d. Reanimationsmaßnahmen; - Übungs-/Verbrauchsmaterial in ausreichender Anzahl separat zum Einsatzmaterial; - alle Materialien sind eindeutig als Übungsgerät und Übungsmaterial zu kennzeichnen; - geeignete aktuelle Lehrmaterialien einschließlich Präsentationsmedien, insbesondere aktuelle wissenschaftliche Fachliteratur, sowie Nutzungsmöglichkeiten neuer Medien (Internetzugang, Zugriff auf medizinische Datenbanken). 2. Verfahrensweg Der Leistungserbringer des Rettungsdienstes hat den Antrag auf Erteilung der Genehmigung als Lehrrettungswache gem. 6 Abs. 1 NotSanG mit den dafür erforderlichen Unterlagen an das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Referat 550, zu richten. Das TLVwA stellt für die Antragstellung ein Informationsblatt auf seiner Internetseite zur Verfügung; ein Erhebungsbogen mit den genauen Angaben der einzureichenden Unterlagen ist abrufbar. Die Entscheidung trifft das TLVwA grundsätzlich nach Besichtigung der Rettungswache. Die Genehmigung wird unter Vorbehalt des Widerrufs und befristet auf 5 Jahre erteilt. Veränderungen, die die Genehmigungsvoraussetzungen betreffen, sind unverzüglich dem TLVwA anzuzeigen. Die Behörde behält sich eine regelmäßige Überprüfung der genehmigten Lehrrettungswachen vor. 3. Zuständige Behörde Zuständige Behörde für die Erteilung bzw. den Widerruf/Rücknahme der Genehmigung einer Lehrrettungswache zur praktischen Ausbildung ist das Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 Weimarplatz Weimar
5 5 4. Gebühren Für die Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Ausbildung von Notfallsanitätern wird nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom ( GVBI.2002 S.1) in der zuletzt geänderten Fassung, Anlage zu 1, Verwaltungskostenverzeichnis, Tarif-Nr eine Gebühr von 50, 00 bis 170, 00 Euro erhoben. Verabschiedet am 8. September 2014
Qualitätsstandards für die Genehmigung von Rettungswachen zur praktischen Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Abteilung Gesundheit Referat akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe Qualitätsstandards für die Genehmigung von Rettungswachen zur praktischen
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)
Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe
MehrVom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 100 Std oder 80 Std)
Bezirksverband Frankfurt am Main Zentrale AusbildungsStätte staatlich anerkannte Bildungsstätte Vom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 100 Std oder 80
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrDie Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die
Empfehlungen für die Landesärztekammern der Bundesrepublik Deutschland zur Begutachtung von Anträgen auf Weiterbildungsbefugnis für das Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Präambel: Die nachfolgenden Empfehlungen
MehrEmpfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats
Empfehlungen der Bundesapothekerkammer für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1297 21. Wahlperiode 21.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn (fraktionslos) vom 13.08.15 und Antwort des Senats Betr.:
MehrEntwurf Stand: 03.02.2014
Entwurf Stand: 03.02.2014 Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX 45-80009/10/2/b VORIS 21064 Bezug: Rd.Erl. v. 3. 1. 2013
MehrHochschulzertifikat. Weiterbildung mit. Dozent/-in im Gesundheitswesen Praxisanleiter/-in Lehrrettungsassistent/-in. Zukunft sichern!
Weiterbildung mit Hochschulzertifikat Multiplikator Netzwerke Vorbildfunktion Selbstentwicklung Zukunft sichern! Qualifikation Karrieresprungbrett Dozent/-in im Gesundheitswesen Praxisanleiter/-in Lehrrettungsassistent/-in
MehrM e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für:
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst M e r k b l a t t Im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst erfolgt die Bewertung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen
Mehr1. Allgemeines Geräte Fachliche Befähigung Dokumentation Sonographie der Säuglingshüfte...5
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...1 2. Geräte...2 3. Fachliche Befähigung...3 4. Dokumentation...4 5. Sonographie der Säuglingshüfte...5 1. Allgemeines Behält ein Arzt seine Genehmigung nach der bisher
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrAntrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V
- 1 - Antrag an: vdek-landesvertretung Sachsen Referat Pflege Glacisstr. 4 01099 Dresden E-Mail-Adresse: rene.kellner@vdek.com Antrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V für
MehrBescheinigung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin
Voraussetzung für die Erteilung der Zusatzbezeichnung sind 2 Jahre klinische Tätigkeit in einem A- kutkrankenhaus und mindestens 6 Monate Weiterbildung auf einer Intensivstation. Dabei müssen eingehende
MehrFinanzierung der Notfallsanitäterausbildung
Notfallsanitäter was NUN? Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung NUN-Abschlussveranstaltung Gesetzesfolgen Durch die Neuregelung der Ausbildung entstehen Mehrkosten. Diese verteilen sich auf unterschiedliche
MehrRichtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-technische
Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazeutische Assistenten, Pharmazieingenieure
MehrDie Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gewährt Vorschlagsrechte für die Jugendhilfe und Landesjugendhilfeausschüsse
Hinweise des Kultusministeriums für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit gemäß 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und 4 und 17 Jugendbildungsgesetz
MehrLehrrettungsassistentinnen und -assistenten (APR LRA)
AGBF NRW ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Rettungsdienst LFV NRW LANDESFEUERWEHRVERBAND Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Feuerwehrärztlicher Dienst
MehrBerufsausbildung zum/zur Notfallsanitäter/-in an der Landesrettungsschule der DRK- und ASB-Landesverbände Sachsen-Anhalt ggmbh
Berufsausbildung zum/zur Notfallsanitäter/-in an der Landesrettungsschule der DRK- und ASB-Landesverbände Sachsen-Anhalt ggmbh Landesrettungsschule der DRK- und ASB- Landesverbände Sachsen Anhalt ggmbh
Mehr- Assistentenrichtlinie -
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -
MehrRICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS
Landesapothekerkammer Thüringen Thälmannstraße 6 99085 Erfurt RICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS für pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten
MehrBericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/2701 24.10.74 Sachgebiet 7830 Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen
MehrRegelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
MehrNÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG
NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG 5065/1 0 Stammverordnung 3/97 1997-02-13 Blatt 1-3 Druckfehlerberichtigung 54/97 1997-05-13 Blatt 1, 2 0 Ausgegeben am 13. Mai 1997 Jahrgang 1997 54. Stück Die NÖ Landesregierung
MehrRichtlinien für die Zulassung, Betrieb und Überwachung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung
Richtlinien für die Zulassung, Betrieb und Überwachung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung beschlossen vom Vorstand der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 28.08.2013
MehrVom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 80 Std/100 Std)
Bezirksverband Frankfurt am Main Zentrale AusbildungsStätte staatlich anerkannte Bildungsstätte Vom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 80 Std/100 Std)
MehrVerordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO)
Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Vom 17. Oktober 2007 Auf Grund des 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrNOTFALLSANITÄTER CRASHKURS
Allgemeine Informationsbroschüre NOTFALLSANITÄTER CRASHKURS Kompaktlehrgang mit abschließender staatl. Prüfung für Rettungsassistenten/innen Urheberrecht: 22. August 2016 7. Oktober 2016 Das vorliegende
MehrAntrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Nuklearmedizin
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-667, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung gemäß der Vereinbarung
MehrAntrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V
- 1 - Antrag an: AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Geschäftsbereich Pflege Bereich Vertrags-/Qualitätsmanagement FB Vertragsmanagement Pflege Sachsen E-Mail: martina.renker@plus.aok.de
MehrAbschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254)
Abschrift V e r o r d n u n g über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft. Vom 18. Mai 2004 Az.:
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Vom 18. Mai 2004 Az.: 25-8980.11/3 Vorbemerkung Ziel der Verwaltungsvorschrift ist die Regelung
MehrBerufskraftfahrerqualifikation / Schlüsselziffer 95
Berufskraftfahrerqualifikation / Schlüsselziffer 95 Am 10.09.2008 ist das neue Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE und am 10.09.2009 für die Fahrerlaubnisklassen
MehrAusbildungsrichtlinie Medical Car Paramedic des DMSB im Automobilsport
Ausbildungsrichtlinie Medical Car Paramedic des DMSB im Automobilsport (Änderungen in nachfolgenden Versionen werden kursiv gedruckt und Gelb markiert.) Stand: 26.09.2015 Der Medical Car Paramedic des
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) Vom 26. Juni 1995 * Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich
MehrAnlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein E-Mail: praxisnetze@kvno.de Meldestelle -Anerkennung Praxisnetze- Tel.: (02 11) 59 70-8952 Tersteegenstraße 9 Fax: (02 11) 59 70-9952 40474 Düsseldorf Hiermit beantragt
MehrBerichtsheft (Ausbildungsnachweis)
Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) Name: Vorname: geboren am: Wohnort und Straße: Ausbildungsberuf: Fachrichtung: Ausbildungsbetrieb: Beginn der Ausbildung: Ende der Ausbildung: Betrieblicher Ausbildungsplan
MehrVerordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)
97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.
Mehrin der Fassung vom gültig ab Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ziel und Inhalt
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) in der Fassung vom 31.08.2010 gültig
MehrAnlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg
Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Präambel 1 Versorgungsvertrag 2 Personenkreis und persönliche Zugangsvoraussetzungen
MehrVerfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016
MehrReferat G1 Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe. Qualitätsstandards. zur Erteilung der staatlichen Anerkennung als
LAND BRANDENBURG Referat G1 Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe Qualitätsstandards zur Erteilung der staatlichen Anerkennung als Schule für Rettungsassistenz Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin
MehrRichtlinien für die Erteilung einer Bewilligung für die selbständige Berufsausübung in Psychotherapie
Richtlinien für die Erteilung einer Bewilligung für die selbständige Berufsausübung in Psychotherapie I. Grundsätze Wer im Kanton Thurgau den Beruf einer selbständig tätigen Psychotherapeutin oder eines
MehrMINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG. Informationsblatt. zum Betriebs- oder Sozialpraktikum
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADENWÜRTTEMBERG Informationsblatt zum Betriebs oder Sozialpraktikum für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen gemäß 2 Abs. 1 Nr.
Mehr[ ] ankreuzen oder Zahl eintragen. Bitte möglichst auch online ausfüllen! -Adresse Homepage. Erste staatliche Anerkennung:
Erhebungsbogen zum Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Schule für medizinisch-technische Assistentinnen in der Medizin (Labor) gem. 4 MTAG (BGBl. I S. 1402) Hinweise zum Ausfüllen: Name der
MehrDeutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie
Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie Kriterien zur Ernennung als Dozent, Leiter eines Weiterbildungszentrums und Supervisor PRÄAMBEL Die Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie
MehrVORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung.
VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: 16.07.2002 Gültig ab: 008.2002 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2002, 353 Gliederungs -Nr: 21130 Verordnung
MehrVerordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen
8. Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 7. Mai 00 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel,, und 6 der Interkantonalen
MehrName, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Photodynamische Therapie am Augenhintergrund Antrag auf Genehmigung zur
MehrRichtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über die Beratung werdender Mütter gemäß 218b Abs. 1 Nr.
Beratung werdender Mütter (RL) 330.331 Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über die Beratung werdender Mütter gemäß 218b Abs. 1 Nr. 1 StGB Vom 9. Dezember 1985
MehrErhebungsbogen zum Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Schule für Physiotherapie
Erhebungsbogen zum Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Schule für Physiotherapie gemäß 9 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom
MehrAUSBILDUNGSVEREINBARUNG
AUSBILDUNGSVEREINBARUNG zur Durchführung des Praxisforschungsprojekts zwischen Firma/Institution vertreten durch Anschrift Telefon ( ) Mail - nachfolgend Praxisstelle genannt und Frau/Herrn geboren am.
Mehr30 Gewerbeordnung (GewO)
Angaben zum Antragsteller Name, Vorname Landkreis Aurich - 321 - Ordnungsabteilung Postfach 1480 26584 Aurich (Ostfriesland) Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon Telefax email (freiwillige
MehrAntrag auf Befugnis zur Weiterbildung im Bereich Verhaltenstherapie (Teil 1 des Antragsformulars)
Antrag auf Befugnis zur Weiterbildung im Bereich Verhaltenstherapie (Teil 1 des Antragsformulars) Antrag auf Zulassung einer Weiterbildungsstätte im Bereich Verhaltenstherapie (Teil 2 des Antragsformulars)
MehrLehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann)
1 Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) Viele der heute angebotenen ausländischen Studienangebote gehen auf ehemalige Lehrgänge universitären Charakters zurück, die
MehrFAQs Medizinische Hygieneverordnung (MedHygV)
FAQs Medizinische Hygieneverordnung (MedHygV) 1. Allgemeine Informationen... 2 1.1. Was regelt die MedHygV?... 2 1.2. Für welche ambulanten Einrichtungen ist die MedHygV relevant?... 2 1.3. Was muss der
MehrAn die Energie-Control Austria. Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung:
An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien Antragsteller: [Firma oder Name] [Firmenbuchnummer oder Handelsregisternummer bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften;
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrWeiterbildung zur Praxisanleiterin / zum Praxisanleiter 2012
Weiterbildung zur Praxisanleiterin / zum Praxisanleiter 2012 Inhalt Ziel und Aufbau...3 Inhalte...4-6 Organisation...7 Weiterbildung zur Praxisanleiterin / zum Praxisanleiter 23. Januar bis 11. Mai 2012
MehrAusbildungen 2016. Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter (für Rettungsassistenten) Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent
Ausbildungen 2016 Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter (für Rettungsassistenten) Wege zum/zur Notfallsanitäter/-in Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent Tätigkeit als 1 min.
MehrAntrag auf Eintragung in das Immobiliardarlehensvermittlerregister gemäß 11 a GewO
Firma / IHK-Kundennummer IHK Reutlingen IDV Hindenburgstraße 54 72762 Reutlingen Antrag auf Eintragung in das Immobiliardarlehensvermittlerregister gemäß 11 a GewO für juristische Personen (z. B. GmbH,
MehrBedeutung der Kompetenzfeststellung für die Zulassung zur Externenprüfung
Bedeutung der Kompetenzfeststellung für die Zulassung zur Externenprüfung Ergebnisse des Begleitprojektes zu Fragen der Zulassung zur Externenprüfung Impulsvortrag auf der Jahrestagung Perspektive Berufsabschluss
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange
Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung
MehrRichtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek
Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek 417 Präambel Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens, in dem sich die vielfältigen
MehrNotfallsanitäter: der neue Beruf im Rettungsdienst
Bildungswerk Sachsen gemeinnützige GmbH Bremer Straße 10d, 01067 Dresden Tel./Fax 0351 43339-30/39 Stand: 05.05.2014 Notfallsanitäter: der neue Beruf im Rettungsdienst Am 1. Januar 2014 wird mit Inkrafttreten
MehrZulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie
Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom
MehrFortbildung und Fortbildungszertifikat
Stand: 20. Mai 2004 (Muster-)Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat 1 Ziel der Fortbildung Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der
MehrKenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen. Herne, 19. Januar 2016
Kenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen Herne, 19. Januar 2016 1 Erlaubnisvorbehalt für die Ausübung des ärztlichen Berufs Approbation ( 3 BÄO) zeitlich und
MehrStellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
16 STELLUNGNAHME 16/2167 A01, A11 Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di NRW) Zweites Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes Nordrhein- Westfalen, Gesetzentwurf der Landesregierung
MehrTreffen der Transplantationsbeauftragten hessischer Entnahmekrankenhäuser am
Treffen der Transplantationsbeauftragten hessischer Entnahmekrankenhäuser am 31.10.2015 Nina Walter, Dominique Schochter, Silke Nahlinger, Felicia Knauer Landesärztekammer Hessen www.laekh.de 1 Agenda
MehrOrdnung für die. Ausbildung, Prüfung und Fortbildung. der Sanitäter
Deutsches Rotes Kreuz Institut für Bildung und Kommunikation Ordnung für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Sanitäter des Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. Seite 1 von 6 Stand 28.04.2012 1
MehrPrüfordnung. für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung
Prüfordnung für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung 1. Grundlagen 1.1 Die Gesellschaft GQB überprüft durch fachlich besonders qualifizierte und weisungsfreie Auditoren
MehrAntrag auf Erteilung einer Konzession gemäß 30 Gewerbeordnung (GewO)
An Kreis Mettmann Der Landrat Gesundheitsamt, 53-11 Düsseldorfer Str. 47 40822 Mettmann Antrag auf Erteilung einer Konzession gemäß 30 Gewerbeordnung (GewO) 1. Angaben zum Antragsteller Name, Vorname Anschrift
MehrPflicht zur Akkreditierung und Verhältnis von Akkreditierung und Genehmigung nach Bundesländern. Rechtsgrundlagen.
Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor/Bakkalaureus und Master/ Magister in den einzelnen Bundesländern (Stand: 29.06.2009) Pflicht zur
Mehrauf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)
Zulassungsausschuss - Ärzte - Dresden Zulassungsausschuss-Ärzte-Dresden Postfach 10 06 41 01076 Dresden Posteingangsstempel Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) 1. Gründer
MehrAus-, Fort- und Weiterbildung 2016
Aus-, Fort- und Weiterbildung 2016 an der Landesrettungsschule der DRK- und ASB-Landesverbände Sachsen- Anhalt ggmbh Landesrettungsschule der DRK- und ASB- Landesverbände Sachsen Anhalt ggmbh E-Mail: info@lrs-lsa.de
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:
MehrMöchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht
Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht über Bild ändern ) 1 Aufenthaltsgestattung und Duldung
MehrDie Regelungen zur Neuropsychologie in der Weiterbildungsordnung in Rheinland- Pfalz
Die Regelungen zur Neuropsychologie in der Weiterbildungsordnung in Rheinland- Pfalz Mainz, 14.08.2012 Referentin: Dr. Doris Naumann Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Trier Psychologischer Fachdienst
MehrMERKBLATT für die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten
Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 560 Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe Weimarplatz 4 99423 Weimar Postfach 2249 99403 Weimar (0361) 3773-7282, 7283, 7284, 7288 MERKBLATT für die staatliche
MehrAusbildung im Rettungsdienst. Stand: 18. November 2012 RETTUNGSASSISTENT/IN
Ausbildung im Rettungsdienst Stand: 18. November 2012 RETTUNGSASSISTENT/IN Rettungsassistent/in (Verkürzte Ausbildung nach RettAssG 8.2) Lernziele: Leistungen: Lehrgangsort: Umfang: Fundierte Kenntnisse
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Pension, Zucht, Handel sowie Einfuhr bzw.
DER LANDRAT An den Kreis Recklinghausen Fachdienst 39 Ressort 39.3: Verwaltung Kurt-Schumacher-Allee 1 45655 Recklinghausen Telefon 02361/532125 Telefax 02361/532227 E-Mail: fd39@kreis-re.de Antrag auf
MehrVerordnung. zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1
Verordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1 Vom 27. Mai 2003 (ABl. 2003 S. A 205) Aufgrund der 10
MehrVitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf
Vitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf Konzept zusätzliche Betreuung gemäß 87b SGB XI Jahnstraße 3 32361 Preußisch Oldendorf Tel. (0 57 42) 96 97-7 Fax (0 57 42) 96 97 98 www.vitalis-wohnpark.de Email: vpro@vitalis-wohnpark.de
Mehrauf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)
Zulassungsausschuss - Ärzte - Chemnitz Zulassungsausschuss - Ärzte - Chemnitz Postfach 1164 09070 Chemnitz Posteingangsstempel Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) 1. Gründer
MehrFortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24)
Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24) Auf Grund von 9 und 31 Abs. 2 Nr. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mehr(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagspflege gem. 43 SGB VIII Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 15.10.2014 und dem Jugendhilfeausschuss
MehrNicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?
Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK)
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) als Kooperationspartner in den Bachelor-Studiengängen Kältesystemtechnik
MehrAUSBILDUNG NICHTÄRZTLICHE/R PRAXISASSISTENT/IN. Gesundheitsakademie Gesundes Kinzigtal GmbH Eisenbahnstraße Hausach
AUSBILDUNG NICHTÄRZTLICHE/R PRAXISASSISTENT/IN Gesundheitsakademie Gesundes Kinzigtal GmbH Eisenbahnstraße 17 77756 Hausach Inhalt zur NäPa-Ausbildung... 2 Was ist die NäPa-Ausbildung?... 2 Wie wird die
MehrAusbildungsrichtlinie. für Sportwarte der DMSB- Staffel
Ausbildungsrichtlinie für Sportwarte der DMSB- Staffel Stand: 07.11.2012 Der Sportwart der DMSB-Staffel Die in dieser Ausbildungsrichtlinie verwendeten Sportwart-Begriffe gelten gleichermaßen für weibliche
MehrErhebungsbogen zum Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Schule für Ergotherapeuten gem. 4 ErgThG (BGBl. I/1976 S. 1246)
Erhebungsbogen zum Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Schule für Ergotherapeuten gem. 4 ErgThG (BGBl. I/1976 S. 1246) Name der Schule Anschrift E-Mail-Adresse Homepage Name des Trägers Anschrift
MehrName des Trägers: Name der Schule: An / Verbunden mit folgendem Krankenhaus ( 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG) Anschrift: Telefon: Telefax: E-Mail: Homepage:
Erhebungsbogen zum Antrag als staatlich anerkannte Krankenpflegeschule, Kinderkrankenpflegeschule, Kranken- und Kinderkrankenpflegeschule gem. 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG (BGBl. I 2003 S. 1442) Hinweise zum
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin. andererseits
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren gemäß 11 Bundesmantelvertrag-Ärzte die nachstehende Vereinbarung
MehrOrdnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015
Ordnungen der Cusanus Hochschule 5 Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule Datum: 2. Juni 2015 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gründungssenats der Cusanus Hochschule vom 27. Mai 2015 und unterzeichnet
MehrVertrag zur Ableistung des. Berufspraktikums
Vertrag zur Ableistung des Berufspraktikums (gemäß 9 Abs. 3 Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen in der jeweils gültigen Fassung) der/dem
Mehr