Mindestanforderungen zur Erteilung der Genehmigungen an Rettungswachen zur Ausbildung von Notfallsanitäter/innen

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1 1 Mindestanforderungen zur Erteilung der Genehmigungen an Rettungswachen zur Ausbildung von Notfallsanitäter/innen nach dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterinnen und des Notfallsanitäters (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBI. I S. 1348) vom 8. September Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung Die Genehmigung als Lehrrettungswache setzt die Erfüllung nachfolgender Kriterien voraus: 1.1 Die Lehrrettungswache ist durch den Träger in den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst einbezogen (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Sie hat personell und materiell darauf eingerichtet zu sein, Auszubildende das erforderliche praktische Wissen zu vermitteln. 1.2 Für die ärztliche Aufsicht und die Einheitlichkeit der Ausbildung muss vom Betreiber bzw. Träger der Rettungswache eine Notärztin oder ein Notarzt, die bzw. der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation und eine abgeschlossene Facharztweiterbildung mit Bezug zur Notfallmedizin sowie über mehrjährige regelmäßige und anhaltende Einsatzerfahrung verfügt, bestimmt sein. 1.3 Die Lehrrettungswache ist ganzjährig im Dienst. 1.4 Das Notfallaufkommen soll ca Einsätze in der Notfallrettung je Lehrrettungswache und Jahr unter Anerkennung aller Rettungseinsätze betragen, damit den Auszubildenden eine ausreichende Praxiserfahrung ermöglicht werden kann. Das Notfallaufkommen ist durch den Aufgabenträger zu bestätigen. Abweichungen von der Anzahl der Einsätze sind bei Gewährleistung der Anforderungen an die praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen gemäß Anlage 2 zu 1 Abs. 1 Nr. 2 NotSanAPrV möglich. 1.5 Für die gesamte praktische Tätigkeit an der Lehrrettungswache ist ein/eine verantwortliche/r Praxisanleiter/in für höchstens je zwei Auszubildende zu benennen. Der Praxisanleiter soll die Auszubildenden im realen Einsatzgeschehen anleiten, dabei theoretische Ausbildungsinhalte in die praktische

2 2 Ausbildung integrieren, gezielte Ausbildungsaufträge an die Auszubildenden verteilen und deren Erfüllung überwachen. In die praktische Ausbildung sind praktische Demonstrationen und Schulungen am Übungsphantom zu integrieren. Es ist sicherzustellen, dass der Praxisanleiter im notwendigen Umfang Freiräume für die Ausbildungstätigkeit erhält und dass nicht mehr als ein Auszubildender zeitgleich anwesend ist. 1.6 Die Ausbildung erfolgt gem. 3 Abs. 1 NotSanAPrV durch Praxisanleiter/innen, die - eine Erlaubnis nach 1 NotSanG besitzen oder nach 30 NotSanG zur Weiterführung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent berechtigt sind, - eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Rettungsdienst als Notfallsanitäter oder für einen Übergangszeitraum von 7 Jahren nach Inkrafttreten der NotSanAPrV und damit bis zum eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistent in den vergangenen 5 Jahren nachweisen und - eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 220 Stunden entsprechend der vereinbarten modularen Weiterbildungsregelung nachweisen bzw. für den Übergangszeitraum von bis zu 5 Jahren und damit bis spätestens über eine Ausnahmezulassung der zuständigen Behörde nach 3 Abs. 1 Satz 3 NotSanAPrV verfügen; Personen sind zur Praxisanleitung in einer Lehrrettungswache gem. 3 Abs. 1 Satz 3 NotSan-APrV bis zum geeignet, wenn sie über eine Berufserlaubnis als Rettungsassistent verfügen, eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistent nachweisen, über eine Weiterbildung zum Lehrrettungsassistenten gem. dem Curriculum der Hilfsorganisationen über 120 Stunden oder gem. einer dieser vergleichbaren Weiterbildung im berufspädagogischen Bereich verfügen; den Nachweis der Tätigkeit als Lehrrettungsassistent in den letzten beiden Jahren erbringen. - für die vorbenannten Voraussetzungen die erforderlichen Nachweise erbringen sowie - den Nachweis der Teilnahme am vorgeschriebenen jährlichen Fortbildungsprogramm erbringen. Näheres dazu ist der Thüringer Verordnung zur Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals - nach deren Inkrafttreten - zu entnehmen.

3 3 1.7 Die Vereinbarung/ die Vereinbarungen der von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrrettungswache mit einer staatlich anerkannten Schule/ mit staatlich anerkannten Schulen sind gem. 6 Abs. 2 Nr. 4 NotSanG vorzulegen. Der Träger einer Lehrrettungswache arbeitet eng mit der kooperierenden Schule/den kooperierenden Schulen zusammen. 1.8 Ausstattung von Lehrrettungswachen In der Lehrrettungswache ist ständig mindestens ein Rettungswagen nach DIN 1789 im Einsatz. Die Lehrrettungswache muss verfügen über: - einen geeigneten Ausbildungsraum mit Sitz-; Schreib- und Übungsmöglichkeiten, der für Unterrichtszwecke und zur Möglichkeit des Selbststudiums sowie auch für Ausbildungsgespräche und Einsatzauswertungen genutzt werden kann; er muss nicht zwingend räumlicher Bestandteil der Lehrrettungswache sein; - einen geeigneten Arbeitsraum für den/die Praxisanleiter; - einen angemessenen Aufenthaltsraum zur Aufnahme und Unterbringung der entsprechenden Anzahl an Auszubildenden unter Berücksichtigung der Arbeitsstättenverordnung; - eine ausreichende Anzahl von Ruheplätzen in Abhängigkeit der Dienstpläne; - die notwendigen funktionsfähigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsgeräte in ausreichender Zahl (1 Gerät auf maximal 6 Auszubildende, mindestens 1 Gerät zum Üben der Herz- Lungen-Wiederbelebung eines Erwachsenen, eines Kindes und eines Säuglings): 1 Übungsphantom Erwachsene mit folgenden Optionen: c. Möglichkeit der Venenpunktion und des intraossären Zugangs d. Möglichkeit der Defibrillation e. fakultativ: Feedbackfunktion zur korrekten Beatmung und Druckmassage; 1 Übungsphantom Kinder mit folgenden Optionen: c. Möglichkeit des intraossären Zugangs

4 4 d. Reanimationsmaßnahmen 1 Übungsphantom Säuglinge mit folgenden Optionen: c. Möglichkeit des intraossären Zugangs d. Reanimationsmaßnahmen; - Übungs-/Verbrauchsmaterial in ausreichender Anzahl separat zum Einsatzmaterial; - alle Materialien sind eindeutig als Übungsgerät und Übungsmaterial zu kennzeichnen; - geeignete aktuelle Lehrmaterialien einschließlich Präsentationsmedien, insbesondere aktuelle wissenschaftliche Fachliteratur, sowie Nutzungsmöglichkeiten neuer Medien (Internetzugang, Zugriff auf medizinische Datenbanken). 2. Verfahrensweg Der Leistungserbringer des Rettungsdienstes hat den Antrag auf Erteilung der Genehmigung als Lehrrettungswache gem. 6 Abs. 1 NotSanG mit den dafür erforderlichen Unterlagen an das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Referat 550, zu richten. Das TLVwA stellt für die Antragstellung ein Informationsblatt auf seiner Internetseite zur Verfügung; ein Erhebungsbogen mit den genauen Angaben der einzureichenden Unterlagen ist abrufbar. Die Entscheidung trifft das TLVwA grundsätzlich nach Besichtigung der Rettungswache. Die Genehmigung wird unter Vorbehalt des Widerrufs und befristet auf 5 Jahre erteilt. Veränderungen, die die Genehmigungsvoraussetzungen betreffen, sind unverzüglich dem TLVwA anzuzeigen. Die Behörde behält sich eine regelmäßige Überprüfung der genehmigten Lehrrettungswachen vor. 3. Zuständige Behörde Zuständige Behörde für die Erteilung bzw. den Widerruf/Rücknahme der Genehmigung einer Lehrrettungswache zur praktischen Ausbildung ist das Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 Weimarplatz Weimar

5 5 4. Gebühren Für die Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Ausbildung von Notfallsanitätern wird nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom ( GVBI.2002 S.1) in der zuletzt geänderten Fassung, Anlage zu 1, Verwaltungskostenverzeichnis, Tarif-Nr eine Gebühr von 50, 00 bis 170, 00 Euro erhoben. Verabschiedet am 8. September 2014

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