Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: Pharmazeutische Bedenken. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: Pharmazeutische Bedenken. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals"

Transkript

1 Mehrfachverordnung Ein permanentes Problem Service Preisvergleich Original vs. Import Fristablauf Retax-Gefahr bei Hilfsmitteln Retax-Service OTC auf Rezept: Ausnahmen und Sonderregelungen Dialog Das Magazin des DeutschenApothekenPortals plus OTC Dialog Das OTC-Magazin des DeutschenApothekenPortals Schwerpunktthema: Pharmazeutische Bedenken

2 IN DIESER AUSGABE Liebe Leserin, lieber Leser, INHALT Pharmazeutische Bedenken: 3 Retax vermeiden, Compliance fördern Impressum 6 Interview 7 Ein permanentes Problem: Mehrfachverordnungen Fragen zur Arzneimittelabgabe Wann ist ein Medizinprodukt erstattungsfähig? 1 Apotheken-Steuererklärungen 20 Retax-Gefahr bei Hilfsmitteln ab Retaxation bei Milchpumpenverleih 26 OTC auf Rezept: 29 Ausnahmen und Sonderregelungen Produktempfehlung Winterapotheke 32 Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen 36 OTC-Präparaten ein ereignisreiches Jahr geht zu Ende. Viele ziehen Bilanz und fragen sich zugleich: Was wird uns 2014 bringen? Auch wir von DAP schauen zurück: Unser Printmagazin DAP Dialog hat neue Leser hinzu gewonnen, unser Online-Portal DeutschesApothekenPortal verzeichnet über Zugriffe pro Monat und täglich bis zu verschiedene Besucher und im DAP Forum sind mittlerweile über Apotheker registriert. Die Informationen und Services von DAP sind offensichtlich anerkannt und hoch geschätzt. Für dieses Vertrauen danken wir Ihnen herzlich! Doch diese Nutzerzahlen haben eine Kehrseite: Die unzähligen Vorschriften und Regelungen sind offenbar so komplex, dass sie Apotheker und Mitarbeiter permanent vor neue Herausforderungen stellen. Wir möchten Ihnen daher versichern: Auch 2014 stehen wir Ihnen wieder mit Rat und Tat zur Seite. Eine schöne, harmonische Weihnachtszeit sowie ein gutes, erfolgreiches und glückliches neues Jahr wünscht Ihnen Ihr Günter C. Beisel Rätsel 39 Arbeitshilfe 40 Unsere Online-Medien: DAP -Newsletter DAP Foren von Apothekern für Apotheker Bleiben Sie mit uns im Dialog! 2

3 RETAX-SERVICE Pharmazeutische Bedenken: Retax vermeiden, Compliance fördern Wann kann ich Pharmazeutische Bedenken geltend machen? Worauf muss ich dabei achten? Und wie schütze ich mich vor Retaxierungen? Bei Pharmazeutischen Bedenken sind verschiedene Regeln zu beachten. Doch beim richtigen und verantwortungsvollen Umgang sind sie ein wertvolles Instrument, um die Arzneimittelanwendung ebenso wie die Compliance und den Therapieerfolg zu sichern. Pharmazeutische Bedenken sind immer dann berechtigt, wenn durch den Austausch auf ein rabattiertes Arzneimittel der Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit trotz Aufklärung und Beratung durch den Apotheker gefährdet sind. Ist das Problem durch eine Beratung allein nicht zu lösen, sollte in diesem konkreten Einzelfall von einer Substitution abgesehen werden. Die rechtliche Grundlage für das Geltendmachen Pharmazeutischer Bedenken ergibt sich aus dem Arzneimittelrahmenvertrag in Kombination mit der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Im Rahmenvertrag 4 (3) heißt es dazu: Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; (.) Gleiches gilt in Fällen des 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung. In der Apothekenbetriebsordnung ( 17 (5)) ist folgendes zu lesen: Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Auf finden Sie die Arzneigruppen und Darreichungsformen, bei denen ein Austausch kritisch ist und somit Pharmazeutische Bedenken sinnvoll sein können. Die Zusammenstellung orientiert sich an den Leitlinien Gute Substitutionspraxis der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e. V. Darüber hinaus gibt es dort weiterführende Literaturhinweise und Stellungnahmen von Fachgesellschaften. Im Kommentar des Rahmenvertrages werden ebenfalls typische Beispiele für Pharmazeutische Bedenken beschrieben. Nachfolgend werden die wichtigsten Arzneimittelgruppen bzw. Gründe für die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken erläutert. Werden sie im individuellen Fall geltend gemacht und wird so ein Austausch vermieden, ist eine sorgfältige Dokumentation unverzichtbar. 1. Kritische Arzneimittelgruppen Pharmazeutische Bedenken können immer dann angebracht werden, wenn ein Arzneimittelaustausch die Arzneimittelsicherheit oder Therapie gefährden könnte. Dies gilt insbesondere bei Arzneimittelgruppen mit geringer therapeutischer Breite sowie bei Indikationen, die eine besonders sorgfältige Arzneimitteleinstellung erfordern. Ebenso sollte der Austausch von Arzneimittelgruppen mit hohem Nebenwirkungspotenzial, die eine intensive Beratung in der Apotheke erfordern, wie z. B. Zytostatika, sorgfältig abgewogen und unter Umständen mittels Pharmazeutischer Bedenken verhindert werden. Mehr Informationen zu Pharmazeutischen Bedenken: 3

4 RETAX-SERVICE Bei folgenden Arzneimittelgruppen kann ein Austausch kritisch sein (lt. Leitlinien Gute Substitutionspraxis): Antiarrhythmika Antiasthmatika Antidementiva Antidepressiva Antidiabetika Antiepileptika Antikoagulantien Antiparkinsonmittel Herzwirksame Glykoside Hormonelle Kontrazeptiva Immunsuppressiva Interferone Neuroleptika Opioidanalgetika Thrombozytenfunktionshemmer Zytostatika Beispiel für eine schriftliche Begründung auf dem Rezept: Pharmazeutische Bedenken aufgrund kritischer Arzneimittelgruppe (Antiepileptika), geringe therapeutische Breite, Therapiesicherheit durch Austausch gefährdet Ist der Patient in diesem konkreten Fall auf das Antiepileptikum Timox 150 eingestellt, könnte durch eine unkontrollierte Substitution die Anfallsfreiheit gefährdet werden und es zu anderen schweren Nebenwirkungen kommen. Bei Antiepileptika zum Beispiel lassen sich Pharmazeutische Bedenken hinreichend mit der geringen therapeutischen Breite der Wirkstoffe begründen. 2. Abweichende Applikationsformen bzw. -systeme Der Austausch von Applikationsformen kann gerade bei unsicheren oder älteren Patienten zu Fehlern in der Anwendung bis hin zur Ablehnung oder zum Abbruch der Therapie führen. Dies gilt insbesondere bei: Inhalationssystemen (Sprays, Pulverinhalatoren) Devices zur Injektion (z. B. Pens für Insuline oder Interferone) TTS/Pflastern Verschiedenen Darreichungsformen, z. B. Austausch von dispersen Tabletten auf normale Tabletten Hier gilt es, den Patienten mit Pharmazeutischen Bedenken in seiner gewohnten Therapie zu unterstützen. Beispiel für eine schriftliche Begründung auf dem Rezept: Pharmazeutische Bedenken aufgrund kritischem Applikationswechsel; Patientin kommt mit Rabattpartner in der Anwendung nicht zurecht; Gefahr des Therapieabbruchs 3. Hilfs- und Zusatzstoffe Laut Arzneimittelrahmenvertrag 4 (1a) dürfen nur wirkstoffgleiche Arzneimittel substituiert werden. Verschiedene Salze, Ester, Ether und Isomere gelten jedoch als gleicher Wirkstoff. Hilfs- und Zusatzstoffe wie Farb- oder Konservierungsstoffe können ebenfalls variieren. Insbesondere bei Allergikern kann daher eine Substitution durch ein Arzneimittel mit abweichenden Hilfs- oder Zusatzstoffen zu gesundheitlichen Problemen führen. Das Apothekenteam sollte vor allem bei Kindern oder Alkoholabhängigkeit darauf achten, ob im abzugebenden Präparat Alkohol enthalten ist. Hier ist ein Austausch genau abzuwägen. Beispiel für eine schriftliche Begründung auf dem Rezept: Pharmazeutische Bedenken aufgrund Allergie, Rabattpartner enthält abweichende Konservierungsstoffe 4

5 RETAX-SERVICE 4. Verunsicherung der Patienten Neben den genannten, überwiegend pharmakologischen Argumenten können auch andere, individuelle Gründe gegen einen Arzneimittelaustausch sprechen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Patientengruppen, die beispielsweise bereits durch das andere Aussehen des neuen Arzneimittels (z. B. abweichende Farbe der Tabletten), eine abweichende Packungsgestaltung (z. B. Verwechslungsgefahr mit anderen einzunehmenden Medikamenten) oder eine abweichende Darreichungsform verunsichert werden. Dies kann zu Anwendungsfehlern bis hin zum Therapieabbruch führen eine erfolgreiche Therapie ist somit nicht mehr gewährleistet. Zu den Patientengruppen, bei denen ein Austausch kritisch zu beurteilen ist, zählen: Ältere oder multimorbide Patienten Patienten, die regelmäßig verschiedene Medikamente einnehmen Patienten mit psychischen Erkrankungen Patienten mit Hör- oder Sehstörungen Kinder Beispiel für eine schriftliche Begründung auf dem Rezept: Pharmazeutische Bedenken aufgrund Polypharmazie; ältere Patientin erhält mehr als 5 Dauermedikamente, Arzneimittelsicherheit gefährdet Pharmazeutische Bedenken anwenden so gehts Stuft der Apotheker trotz Aufklärung und Beratung des Patienten den Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit als gefährdet ein, sollte auf einen Austausch verzichtet werden. Bei Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels greift 4 (4) des Rahmenvertrags: Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zustande, stehen die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein. Bei namentlicher Verordnung des Arzneimittels kann der Apotheker somit entweder das verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben. Liegt eine Wirkstoffverordnung vor, darf nur eines der drei preisgünstigsten beliefert werden. Fällt das vom Patienten gewünschte Arzneimittel nicht in diese Kategorie, ist eine Rezeptänderung durch den Arzt erforderlich. Dokumentation auf dem Rezept Wurde aufgrund Pharmazeutischer Bedenken kein Austausch auf ein Rabattarzneimittel vorgenommen, sind folgende Dokumentationsschritte zu befolgen: ü Aufdrucken der Sonder-PZN in Kombination mit Faktor 6 ü Aufdrucken der PZN des abgegebenen Arzneimittels ü Handschriftliche Begründung der Pharmazeutischen Bedenken auf dem Rezept ü Handschriftliche Begründung mit Datum und Kürzel des Abgebenden abzeichnen TIPP Dokumentieren Sie die Pharmazeutischen Bedenken zusätzlich auch in der Kundenkartei des Patienten. So können Sie bei zukünftigen Verordnungen schnell auf diese Information zugreifen. Werden diese Arbeitsschritte zur Dokumentation eingehalten, ist eine Retaxation durch die Krankenkasse nicht zu erwarten. 5

6 RETAX-SERVICE In der DAP Arbeitshilfe 21 finden Sie die wichtigsten Fakten zur Dokumentation Pharmazeutischer Bedenken. DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE 21 Pharmazeutische Bedenken geltend machen so gehts: Gefährdung des Therapieerfolgs durch Non-Compliance Handschriftliche Begründung der individuellen Pharmazeutischen Bedenken mit Datum und Unterschrift Bei höherem Platzbedarf Rückseite verwenden! Die Sonder-PZN wird vor den verordneten Arzneimitteln in das Feld Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr. eingetragen. Das Feld Taxe wird mit 0 gefüllt. In das Feld Faktor wird eine dreistellige Kennziffer zur Erklärung der Rechtmäßigkeit der Abgabe eingetragen. 1 = Abgabe nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach 9 SGB V oder leere Verordnungszeile 2 = rabattbegünstigtes Arzneimittel nicht verfügbar 3 = Importarzneimittel nicht verfügbar 4 = rabattbegünstigtes und importiertes Arzneimittel nicht verfügbar 5 = Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund eines dringenden Falles 6 = Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund Pharmazeutischer Bedenken 7 = Abgabe eines vom Versicherten verlangten Arzneimittels Beispiel: nur 1 Verordnung, Nichtabgabe einer rabattbegünstigten Arznei wegen Pharmazeutischer Bedenken = Kennziffer 611 Hier können Sie die Arbeitshilfe 21 downloaden: Wirtschaftlichkeit vs. Arzneimittelsicherheit Einige Apotheker wurden in den letzten Monaten von Krankenkassen aufgefordert, die Abgabe der Rabattarzneimittel einzuhalten. Begründet wurde dies damit, dass durch einen Austausch auf ein Rabattarzneimittel keine Verschlechterung der Compliance zu erwarten sei. Zudem könne der Arzt durch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes eine nicht erwünschte Arzneimittelsubstitution ausschließen. Diese Argumentation suggeriert, dass die Entscheidung allein dem Arzt obliegt und der Apothe- ker diese respektieren muss. Fakt ist jedoch, dass das Geltendmachen Pharmazeutischer Bedenken im Rahmenvertrag verankert ist. Betrachtet der Apotheker die Therapie- oder Arzneimittelsicherheit auch nach Beratung und Aufklärung im Einzelfall als gefährdet, hat er das Recht und wohl auch die moralische Pflicht, Pharmazeutische Bedenken anzumelden. Aut-idem-Liste Die geplante Aut-idem-Liste soll Arzneimittel wie z. B. Antiepileptika, Betäubungsmittel und Gerinnungshemmer aufführen, bei denen kein Austausch vorgenommen werden, sondern der Patient ausschließlich das vom Arzt verordnete Medikament erhalten sollte. Allerdings konnten sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband bis dato nicht auf eine solche Liste einigen. FAZIT Therapeutisch und pharmakologisch begründete Pharmazeutische Bedenken lassen sich nicht immer wirtschaftlichen Vorgaben unterordnen. Im Fokus sollten immer die Arzneimittelsicherheit und der Erfolg der Therapie stehen. Sind diese durch einen Austausch gefährdet, obliegt es der Entscheidung des Apothekers, Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen. IMPRESSUM DAP DIALOG Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Ausgabe 1/2013 Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal Geschäftsführer: Günter C. Beisel Agrippinawerft, 5067 Köln Tel. +49 (0) Fax: +49 (0) info@deutschesapothekenportal.de ISSN: Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich) Agrippinawerft, 5067 Köln Leitung Retax-Redaktion: Dieter Drinhaus Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar Engels Redaktion: Marina Herpertz, Nina Strathmann, Frederike Voglsamer Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer Gestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 277 Berlin Vertrieb: Bauer Vertriebs KG Der DAP DIALOG ist IVW geprüft. Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED. Urheber- und Verlagsrecht Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag. Gebrauchsnamen Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. 6

7 INTERVIEW Pharmazeutische Bedenken zu schulen ist wichtig! Interview mit Prof. Dr. Georg Kojda, Institut für Pharmakologie und Klinische Pharmakologie, Universitätsklinikum Düsseldorf DAP: Herr Prof Kojda, warum werden Ihrer Meinung nach Pharmazeutische Bedenken in der Apotheke nur selten verwendet? Georg Kojda: Das hat verschiedene Gründe, im Vordergrund steht sicherlich die Angst vor Retaxationen, die seit Beginn der Rabattverträge verankert ist. Damals ist von den Berufsvertretungen versäumt worden, die Apotheker rechtzeitig zur Einführung umfassend zu informieren und zu schulen. Viele Apotheken wurden auf Null retaxiert. Diese Angst wirkt bis heute nach. Dabei ist mir kein einziger Fall bekannt, bei dem richtig angewendete Pharmazeutische Bedenken retaxiert worden sind. DAP: Halten Sie eine Liste von Wirkstoffen, die generell vom Austausch ausgeschlossen sind, für sinnvoll? DAP: Viele sind noch unsicher in der Anwendung Pharmazeutischer Bedenken werden Apotheker in ihrer Ausbildung dafür überhaupt richtig gerüstet? Georg Kojda: Ich denke nicht, dass das eine Frage der Ausbildung ist. Für die richtige Anwendung benötigen sie weder klinische Pharmazie noch Pharmakologie es geht nicht um die Frage, ob der Wirkstoff adäquat geeignet ist, sondern um Kenntnisse über mögliche Gefahren im Sinne der Arzneimittel sicherheit (Doppeleinnahme/Verwechslungsgefahr) sowie ein offenes Ohr für den Patienten, um Non-Compliance zu erkennen. Die Kenntnisse über den Umgang mit den Regularien sind dabei unverzichtbar, um die Apotheke vor Retaxationen zu schützen. Für die Krankenkassen ist es natürlich wichtig, dass Pharmazeutische Bedenken Ausnahmen bleiben. Georg Kojda: Grundsätzlich schon. Den Fokus dabei nur auf die Pharmakokinetik von Arzneistoffen zu legen, ist jedoch unzureichend. Es wäre sicher besser, auch bestimmte Gruppen vom Austausch auszuschließen, z. B. Antiepileptika. Auch den generellen Ausschluss von Rabattverträgen für einzelne Patienten halte ich für sinnvoll Risikofaktoren wie hohes Alter oder kognitive Einschränkungen sollten vom Apotheker erkannt und abgesichert werden können. Pharmazeutische Bedenken beziehen sich nicht nur auf Pharmakokinetik, sondern auch auf die Arzneimittelsicherheit wie Verwechslungsgefahr oder die Doppeleinnahme. Auch der Nocebo-Effekt oder die Non-Compliance würden von einer solchen Liste überhaupt nicht erfasst. DAP: Sehen Sie bei Pharmazeutischen Bedenken eher Arzt oder Apotheker im Vordergrund? Georg Kojda: Beide in gleichem Maße. Jedem Arzt ist sicher klar, dass Patienten Compliance-Probleme beim Wechsel des Herstellers haben. Daher darf die Verantwortung nicht in Form des Rezeptes an die Apotheke abgegeben werden. Die Zusammenarbeit der Berufsgruppen ist wichtig. In Bezug auf Arzneimittelsicherheit, Compliance und Interaktionen sind Apotheker besser ausgebildet und sollten die Verantwortung übernehmen. Es gibt zu wenig Professionalität im Umgang mit Rabattverträgen. DAP: um Kosten zu senken. Georg Kojda: Kosten im Gesundheitswesen zu senken, ist vernünftig. Aber es gibt zu wenig Professionalität im Umgang mit den Rabattverträgen. Ärzte, Apotheker und Krankenkassen befinden sich noch im Lernprozess. Teilweise sind Krankenkassen bereit, die gute Patientenversorgung vor finanzielle Interessen zu stellen, indem Rabattverträge über längere Zeiten abgeschlossen werden oder nur ein Hersteller als Rabattpartner aufgenommen wird. Das sind wichtige Ansätze. Der Apotheker kann professionell mit den Herausforderungen der Rabattverträge umgehen, indem er Fälle für Pharmazeutische Bedenken erkennt und diese ausreichend dokumentiert und begründet. Für mich ist der professionelle Umgang mit Pharmazeutischen Bedenken Grundpfeiler der pharmazeutischen Betreuung und damit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Versorgung mit Arzneimitteln. Das vollständige Interview finden Sie unter: Literaturhinweis: Pharmazeutische Bedenken und Arzneimittelsicherheit (Fortbildungstelegramm Pharmazie 7/) 7

8 RETAX-SERVICE Ein permanentes Problem: Mehrfachverordnungen Immer wieder sind Apotheken unsicher bei der Belieferung von Rezepten, auf denen der Arzt ein Präparat mehrfach verordnet hat. Besonders, wenn es sich um die Verordnung von sehr teuren Medikamenten handelt, fürchten Apotheken Retaxationen. Nicht selten wird die vom Arzt gewünschte Arzneimittelmenge aus Angst vor einer Retaxierung gekürzt. Die Arzneimitteltherapie kann nicht wie erforderlich durchgeführt werden und der Behandlungserfolg und die Compliance können so gravierend beeinflusst werden. Diese Thematik ist immer wieder Inhalt von Anfragen an das DAP-Team, wie auch im folgenden Beispiel: Anfrage: Ein Patient benötigt aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes eine größere Menge seines Insulins. Er legte uns deshalb dieses Rezept vor: Arbeitshilfe 14a ausführlich beschrieben. Dürfen wir die verordnete Menge beliefern? Antwort des DAP-Teams: Der Apotheke liegt eine Stückzahlverordnung über insgesamt (10 x 3 ml) x 3 = 90 ml Berlinsulin vor. Für die Beantwortung der Frage sind zunächst die Einteilung des Präparates in die Packungsgrößenverordnung und die sich daraus ergebenden definierten Normbereiche wichtig. Berlinsulin H 30/70 Pen 10 x 3 ml wird wie folgt in die PackungsV eingeteilt: ordnung ein Überschreiten der größten Messzahl allerdings nur zu, wenn es sich dabei um ein Vielfaches handelt und der Arzt einen besonderen Vermerk gemacht hat. Das Rezept darf in der dargestellten Form nicht beliefert werden. Rahmenvertrag 6 (3): Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat. Reduzierung der Menge Ohne Änderung des Rezeptes kann die Apotheke nur eine Packung Berlinsulin H 30/70 Pen 10x 3 ml N2 liefern. Um eine ausreichende Versorgung des Patienten zu gewährleisten und damit die Therapie nicht zu gefährden, muss der Arzt einen Sondervermerk wie! oder Menge ärztlich begründet auf dem Rezept ergänzen. Dann steht der Belieferung des Rezeptes mit 3 x Berlinsulin H 30/70 10 x 3 ml N2 nichts mehr im Wege. Bei handschriftlich aufgebrachten Sondervermerken sind eine zweite Unterschrift und eine erneute Datumsangabe durch den Arzt notwendig. Wie Mehrfachverordnungen beliefert werden können, ist DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE 14 a in unserer Stückelung nach 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages Verordnung Rx-Arzneimittel Menge unterhalb der N max (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen Verordnung Non-Rx-Arzneimittel Menge unterhalb der N max (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel Verordnung Rx-Arzneimittel/ Non-Rx-Arzneimittel Menge oberhalb der N max (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Alle Voraussetzungen erfüllt? Keine Stückelung! Übergangs-Jumbo zu verordneter Menge im Handel? ja nein Stückelung Stückelung möglich nicht möglich ja nein Stückelung unter Stückelung nicht möglich! Ausdrücklicher wirtschaftlichen Abgabe der Übergangs- ärztlicher Vermerk, Gesichtspunkten Abgabe Jumbo (Übergangsfrist z. B. (!) vornehmen, der nächstliegenden für Inverkehrbringen mit z. B St., Packungsgröße alter Kennzeichnung: oder 1 Monate ab Verlust falls wirtschaftlicher exakte Menge der bisherigen N als 2 x 45 St. max - vorhanden? Bezeichnung) ja nein Abgabe von nur Stückeln, 1 x N aber nur mit max (Ausnahme: abweichende Regelung im Vielfachem der N max -Packung Regionalliefervertrag)! Die Stückelungsregeln gem. 6 (2,3) Rahmenvertrag sind nur bei Arzneimitteln anzuwenden, nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc. DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2013 Zum Download der Arbeitshilfe 14a: Es sind zwei Normbereiche definiert und die größte Messzahl liegt deshalb im N2-Bereich, sie beträgt N max = 30 ml. Diese wird mit der vorliegenden Verordnung von 90 ml Berlinsulin Pen überschritten. Der Rahmenvertrag lässt bei einer Stückzahlver- FAZIT Eine Änderung des Rezeptes ist notwendig, um die vorliegende Mehrfachverordnung beliefern zu können. Das Ergänzen eines Sondervermerkes durch den Arzt oder das Ausstellen des Rezeptes als reine Normgrößenverordnung sind möglich.

9 AUS DER INDUSTRIE Buprenorphin-4-Tagespflaster Therapieerleichterung durch festen Wechselrhythmus Bei chronischen und starken Schmerzen (z. B. Tumorschmerzen) stellen stark wirksame Opioidanalgetika wie Buprenorphin eine wichtige Behandlungsoption dar. Die Anwendung in Form eines transdermalen Pflasters bietet eine lang anhaltende Schmerzlinderung bei guter Verträglichkeit. Durch Wahl eines 4-Tagespflasters kann die Therapie zusätzlich erleichtert werden. Schmerzpflaster stellen eine wichtige Alternative zu oralen Opioidanalgetika dar, denn sie bieten einige Vorteile. Dazu zählen eine gute Verträglichkeit aufgrund des konstanten Wirkstoffspiegels und der Umgehung des Magen-Darm-Traktes sowie eine geringe Applikationshäufigkeit durch die lange Wirkdauer. 1 Starke Wirkung bei guter Verträglichkeit Die hohe analgetische Wirksamkeit von transdermalem Buprenorphin bei geringem Auftreten unerwünschter Arzneimittelwirkungen ist gut belegt. 2 5 So zeigte sich etwa in einer Anwendungsbeobachtung (AWB) mit 3654 Patienten mit chronischen tumorbedingten und nicht tumorbedingten Schmer zen eine signifikante Reduktion der Schmerzintensität: Diese ging im Behandlungszeitraum von ca. 7 Wochen von durchschnittlich 6,3 Punkten auf der NRS-11-Skala auf 2,6 Punkte zurück. 2 NRS-11 = Numeric Rating Scale, Skala für Schmerzintensität 0 = kein Schmerz, 10 = maximal vorstellbarer Schmerz Lediglich bei 6,7 % der Patienten wurden unerwünschte Arzneimittelwirkungen festgestellt. Am häufigsten traten Hautreaktionen und gastrointestinale Nebenwirkungen wie Übelkeit und Brechreiz auf. Sie waren in keinem der Fälle schwerwiegend. Eine regelmäßige Protokollierung der Nierenfunktion zeigte zudem, dass transdermales Buprenorphin auch bei Patienten mit fortgeschrittener Nierenfunktionsstörung sicher angewendet werden kann. Diese Ergebnisse decken sich mit anderen Untersuchungen zur Wirksamkeit und Verträglichkeit von Buprenorphinpflastern. 2 5 In der genannten AWB wurde allerdings noch ein weiterer wichtiger Aspekt betrachtet: Es wurde geprüft, inwieweit ein fester Wechselrhythmus an zwei Tagen in der Woche die Therapie erleichtert. Therapieerleichterung durch feste Wechseltage Bei dem Buprenorphinpflaster Transtec PRO beträgt die Applikationsdauer vier Tage. Im Gegensatz zu 3-Tagespflastern kann es an zwei festen Tagen in der Woche (z. B. Montagmorgen und Donnerstagabend) gewechselt werden. Bei der AWB gaben 9,3 % der Ärzte an, den festen Wechselrhythmus zu bevorzugen, da er in vielen Fällen die Patientenaufklärung und die Therapieführung erleichtert. 2 Für mehr als drei Viertel der Patienten stuften die Ärzte die festen Wechseltage als bedeutend oder sehr bedeutend ein. Die Anwendung eines 4-Tagespflasters kann demnach wesentlich zur Sicherung der Compliance und des Therapieerfolges beitragen. WICHTIGER HINWEIS SUBSTITUTION VON 3- UND 4-TAGESPFLASTERN In einem Urteil des Landgerichts Hamburg 6 wurde ein Austausch eines 4-Tagespflasters wie Transtec PRO auf ein 3-Tagespflaster für unzulässig erklärt, da es aufgrund der kürzeren Reichweite zu Therapieproblemen kommen kann. Umgekehrt ist der Austausch eines 3-Tagespflasters auf ein 4-Tagespflasters aber zulässig, da hier lediglich die Situation eintreten kann, dass der Patient das Pflaster schon nach drei Tagen wechselt, was die Therapiesicherheit jedoch nicht gefährdet. 1 Sittl R., Buprenorphine-The Unique Opioid Analgesic, S. 92 ff, Thieme Tschirner M et al., MMW Fortschr Med 200; 150 Originalien III/200: Camps C et al., Pain Manage (6): Likar R, Ther Clin Risk Manag 2006; 2 (1): Likar R et al., Clin J Pain 200; 24: Landgericht Hamburg, AZ 315 O 250/, nicht rechtskräftig 9

10 AUS DER INDUSTRIE Isotretinoinverordnung Abgabe und Beratung in der Apotheke Sowohl der Arzt als auch der Apotheker müssen bei Isotretinoinverordnungen einige Abgabeeinschränkungen beachten. Am folgenden Praxisbeispiel wird die Abgabe und Beratung in der Apotheke erläutert. Eine Frau im gebärfähigen Alter löst folgendes Rezept ein: IsoGalen Weichkapseln 10 mg 60 Stück N2 der GALENpharma GmbH Die Apotheke muss besonders auf das Ausstellungsdatum achten. Denn Isotretinoinverordnungen sind ab Ausstellungsdatum nur 7 Tage gültig. Zudem darf der Arzt nur eine Arzneimittelmenge für die Behandlungsdauer von 30 Tagen verordnen. Da Isotretinoin ein teratogenes Risiko birgt, wird damit sichergestellt, dass die Patientin regel- mäßig im Rahmen eines Schwangerschaftsverhütungsprogrammes beim behandelnden Arzt vorstellig wird. Diese Regelung gilt nur für Frauen. Beratung zu Isotretinoin Für Männer und Frauen gilt: Einnahme von Vitamin A meiden Sonnenlicht und UV-Strahlen meiden Entsorgung der Restkapseln in der Apotheke Eine Arbeitshilfe auf der Rückseite dieser Ausgabe fasst alle wichtigen Punkte zur Rezeptbelieferung von Isotretinoinverordnungen zusammen Zum Download der Arbeitshilfe 2: DeutschesApothekenPortal: Partner im Apothekenalltag Das DeutscheApothekenPortal ist aus dem Apothekenalltag nicht mehr wegzudenken. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Marktforschungsunternehmens IMS Health. Das Portal ist als tägliche Praxishilfe etabliert, das zeigt die hohe Frequenz der Nutzung. Frage: Wie häufig nutzen Sie das DeutscheApothekenPortal? Von den insgesamt rund 500 Befragten (95 % davon Apotheke rinnen und Apotheker) kennen 92 % das DeutscheApothekenPortal, 93 % von diesen nutzen die Services der Website. Von den zahlreichen DAP-Services sind vor allem der Retax-Newsletter, die DAP Arbeitshilfen sowie der AMNOG Packungsgrößencheck von großer Bedeutung für die Befragten. Wirtschaftliche Aspekte stehen für die Nutzer der Seite ganz oben: Auf die Frage Für welche Zwecke nutzen Sie die Dienste des DeutschenApothekenPortals antworteten 7 % Zur Klärung von Retax-Fragen/Vermeidung von Retaxierungen. Täglich Mehrmals wöchentlich Wöchentlich Monatlich Selten % Quelle: IMS HEALTH % 1 % 27 % 36 % 10

11 AKTUELLES Vereinfachte N-Größen-Suche über PZN Neue Software zum DAP Packungsgrößen-Check Bekanntlich bereitet die Eingruppierung der Arzneimittel in die Packungsgrößenverordnung viele Probleme. Um zu klären, ob eine Stückelung möglich ist oder ob mehrere Packungen oder ein Medikament ohne Normgröße abgegeben werden können, ist die Ermittlung der Normbereiche nötig. Dabei hilft der DAP Packungsgrößen-Check, der um eine PZN-Suchfunktion erweitert wurde. Wie der neue Service funktioniert, erklärt das folgende Praxisbeispiel: Verordnet ist folgende Packung ohne Normkennzeichen: Pradaxa 110 mg 100 Stück Die PZN von Pradaxa 110 mg 100 Stück wird als erstes in das Suchfenster eingeben. Farbcodierung zur Arbeitserleichterung Die neue Software zeigt automatisch die Einteilung des Medikamentes in die Packungsgrößenverordnung mit den definierten N-Bereichen an. Die Farbcodierung weist darauf hin, ob das Arzneimittel abgegeben werden darf oder nicht. und darf laut Rahmenvertrag zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben werden. Rahmenvertrag 6 (2): Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinen N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. FAZIT Da jedoch eine im Handel befindliche Packungsgröße existiert, welche die N max nicht überschreitet, darf die verordnete Menge nicht gestückelt werden. Die Packung ist auf eine Stückzahlverordnung abgabefähig. Verordnung ohne Normkennzeichen richtig beliefern Mit Änderung der PackungsV haben sich seit die N-Bereiche für den Wirkstoff Dabigatran geändert. Die 100er-Packung Pradaxa hat ihr Normkennzeichen verloren, da die Menge zwischen N2 und N3 liegt. Packungen ohne Normkennzeichen, deren Menge die größte Messzahl (hier N max = 200) nicht überschreitet, sind erstattungsfähig. Die gelbe Farbcodierung signalisiert die mögliche Abgabe der 100er-Packung zulasten der GKV bei einer Stückzahlverordnung. Fast alle Rx-Arzneimittel sind erfasst Derzeit sind im DAP Packungsgrößen-Check 9 % aller rezeptpflichtigen Arzneimittel erfasst. Es ist geplant, in nächster Zeit auch die OTC- Arzneimittel in den Service aufzunehmen. Die verordnete Packung Pradaxa 110 mg 100 Stück liegt zwischen zwei definierten Normbereichen Hier gelangen Sie zum neuen DAP Packungsgrößen-Check:

12 ABGABE-SERVICE Fragen zur Arzneimittelabgabe Das DAP-Team antwortet Mit der Frage nach der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen sehen sich Apothekenteams Tag für Tag konfrontiert. Auf der einen Seite möchte die Apotheke ihren Kunden zügig versorgen andererseits sollte die Versorgung auch den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen, damit die anschließende Erstattung durch die GKV gesichert ist. Um Sie bei der korrekten Rezeptbelieferung zu unterstützen, hat die Redaktion wieder einige interessante Fälle zusammengestellt: FALL 1 Anlage III Prüfpflicht für Apotheken? Anfrage: Wir haben folgende Verordnung erhalten (ausgestellt für einen Erwachsenen): die Vorschriften der Arzneimittelrichtlinie im Grundsatz an den Arzt und nicht an den Apotheker. Der Arzt muss seine Entscheidung für die Verordnung begründen, aber nicht zusätzlich auf dem Kassenrezept. Somit ist keine Begründung auf dem Rezept anzugeben und es muss auch keine nachgetragen werden (siehe Frage a und c). Zu Frage b): Für die Apotheke besteht keine Prüfpflicht für die an die Anlage III gebundenen Arzneimittel. Mit anderen Worten heißt das, dass sie ohne weitere Prüfung beliefern darf. Wenn allerdings der Arzt eine Diagnose auf das Rezept aufgebracht hat, so hat die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht. Passt die Diagnose nicht zur Verordnung, muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Ggf. bewahrt man den Arzt zusätzlich vor einem Regress. Hier finden Sie die Anlage III der Arzneimittelrichtlinie: Capval Saft N1 100 ml, KK AOK Rheinland/Hamburg Laut unserer Software ist das Arzneimittel verordnungsfähig für Erwachsene nach der AM-Richtlinie III des G-BA. In der Software finden wir folgenden Hinweis: FALL 2 BtM Ist das A erforderlich? Frage: Wir haben ein BtM-Rezept vorliegen mit 3 Arzneimitteln: Die Fragen, die sich daraus für uns ergeben: a) Muss die Begründung auf dem Rezept vermerkt sein? b) Hat die Apotheke Prüfpflicht, wenn nichts auf dem Rezept steht? c) Kann eine Begründung ergänzt werden? Antwort: Wie Sie schon richtig dargestellt haben, ist Capval nach den Bedingungen der Arzneimittelrichtlinie des G-BA verordnungsfähig. Allerdings richten sich Medikinet 5 Tabletten N2 50 Stück Ritalin La 30 mg Hartkaps N2 56 Stück Ritalin La 10 mg Hartkaps N1 30 Stück Die Dosierung ist angegeben. Zusätzlich ist ein A auf dem Rezept. Wofür steht dieses Kennzeichen und ist es überhaupt erforderlich? Antwort: Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) regelt die Verschreibungshöchstmengen für BtM und gibt vor, ab welcher Menge das A gesetzt werden muss. Bei dem vorliegenden Rezept wurde der Wirkstoff Methylphenidat verordnet.

13 ABGABE-SERVICE 2 Verschreiben durch einen Arzt (1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben: a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: 13. Methylphenidat 2400 mg (2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich 1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und 2. der festgesetzten Höchstmengen abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben A zu kennzeichnen. Es wurde hier nur ein Wirkstoff verschrieben in einer Gesamtmenge von 192,7 mg reinem Methylphenidat. Damit wird die zulässige Höchstmenge auf diesem Rezept nicht überschritten. Ein A wäre vorausgesetzt, es handelt sich um die einzige Verschreibung innerhalb von 30 Tagen nicht erforderlich gewesen. Zur DAP Arbeitshilfe 11 Die häufigsten Retaxationen bei BtM-Verordnungen: Antwort: Ihnen liegt eine Stückzahlverordnung über 2 x (3 x 5 ml) = 6 x 5 ml Tim Ophtal vor. Nach Rahmenvertrag 6 (2) ist Stückeln nur erlaubt wenn eine Stückzahlverordnung vorliegt, die verordnete Menge nicht in einem definierten Normbereich liegt, die Menge unterhalb der größten Messzahl N max liegt und keine entsprechende Packungsgröße im Handel ist. Wie Sie selbst schon festgestellt haben, ist eine 6er- Packung von 1A-Pharma im Handel und deshalb ist ein Stückeln, auch mit Rabattartikel, nicht erlaubt. Nach unserer Recherche ist zudem Timolol 0,5 % AT 6 x 5 ml der Firma 1A-Pharma Rabattartikel bei der AOK Nordost und daher auch abzugeben. Ein besonderer Vermerk des Arztes wie z. B. das! ist nicht erforderlich, da die verordnete Menge nicht oberhalb N max liegt und es sich auch nicht um ein Vielfaches dieser handelt. DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE 14 a Stückelung nach 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen Verordnung Rx-Arzneimittel Menge unterhalb der N max (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel Die Arbeitshilfe 14a gibt Sicherheit beim Stückeln: Verordnung Non-Rx-Arzneimittel Menge unterhalb der N max (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel Verordnung Rx-Arzneimittel/ Non-Rx-Arzneimittel Menge oberhalb der N max (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Alle Voraussetzungen erfüllt? Keine Stückelung! Übergangs-Jumbo zu verordneter Menge im Handel? ja nein Stückelung Stückelung möglich nicht möglich ja nein Stückelung unter Stückelung nicht möglich! Ausdrücklicher wirtschaftlichen Abgabe der Übergangs- ärztlicher Vermerk, Gesichtspunkten Abgabe Jumbo (Übergangsfrist z. B. (!) vornehmen, der nächstliegenden für Inverkehrbringen mit z. B St., Packungsgröße alter Kennzeichnung: oder 1 Monate ab Verlust falls wirtschaftlicher exakte Menge der bisherigen N als 2 x 45 St. max - vorhanden? Bezeichnung) ja nein Abgabe von nur Stückeln, 1 x N aber nur mit max (Ausnahme: abweichende Regelung im Vielfachem der N max-packung Regionalliefervertrag)! Die Stückelungsregeln gem. 6 (2,3) Rahmenvertrag sind nur bei Arzneimitteln anzuwenden, nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc. DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2013 FALL 3 Stückeln ja oder nein? Frage: Uns liegt eine Verordnung zulasten der AOK Nord- Ost (IK ) vor: Tim Ophtal 0,5 % 3 x 5 ml N2 2 x Es gibt eine N3 (6 x 5 ml) von 1A-Pharma sehr preisgünstig. Müssen wir diese abgeben oder müssen wir 2 x N2 Tim Ophtal abgeben? Ist ein! bzw. Vermerk des Arztes nötig? FALL 4 Xalatan und Darreichungsform Frage: Wir haben eine Verordnung Xalatan Loe N2 3 x 2,5 ml ohne Nennung einer PZN bzw. eines Herstellers. Bei der Krankenkasse handelt es sich um die IKK classic Erfurt. Wir wissen, dass es einige Latanoprost-Präparate gibt, die bei dem Kostenträger rabattiert sind. Die Software zeigt diese aber nicht zum Austausch an. Warum nicht? 13

14 ABGABE-SERVICE Antwort: Das Problem besteht darin, dass die Xalatan Lösung mit der Darreichungsform Lösung gemeldet ist, während die Latanoprost Präparate mit der Darreichungsform Augentropfen hinterlegt sind. Die Software zeigt den Austausch nicht an, da der G-BA für den Wirkstoff Latanoprost noch keinen Austausch von unterschiedlichen Darreichungsformen für zulässig erklärt hat. Auf Ihre Verordnung hin muss der günstigste Import von Xalatan beliefert werden. Nach unserer Recherche handelt es sich um den Reimport von Gerke. Dennoch sind die Krankenkassen natürlich daran interessiert, dass rabattierte Präparate abgegeben werden. Nach Rücksprache mit Patient und Arzt kann für zukünftige Verordnungen auf ein rabattiertes Präparat hingewiesen werden. Antwort: Seit Oktober 20 hat die Europäische Kommission die Cialis-Konstanztherapie (Tadalafil 5 mg zur einmal täglichen Einnahme) auch für die Behandlung des benignen Prostatasyndroms zugelassen. Cialis ist damit die einzige zugelassene Therapieoption in Europa, die gleichzeitig gegen Erektionsstörungen und Symptome einer gutartigen Prostatavergrößerung eingesetzt werden kann. Dennoch ist Cialis in der Lauer-Taxe als Lifestyle- Arzneimittel gelistet und gilt damit als nicht erstattungsfähig. Siehe auch SGBV 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel: Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz. Und Anlage II zur Arzneimittelrichtlinie hat Cialis ebenfalls aufgeführt: Diskutieren Sie mit über Kollegen im DAP Retax-Forum: FALL 5 Cialis auf Kassenrezept? Anfrage: Wir haben auf einem Kassenrezept der BKK Firmus stehen: Cialis 5 mg 2 Stück, Diagnose: Therapie des gutartigen Prostatasyndroms Dürfen wir Cialis zulasten der GKV abgeben? Wir können uns das nicht vorstellen. Aber der Pa tient hat mit der Kasse telefoniert und ihm wurde gesagt, es dürfte abgerechnet werden. Sie sollten sich vor der Abgabe auf Kassenrezept eine schriftliche Bestätigung der Kostenerstattung von der Krankenkasse einholen. Im DAP Retax-Forum können Sie sich über ähnliche Fälle mit Ihren Kollegen austauschen. FALL 6 Fucidine Wundgaze 50 Stück auf Rezept Anfrage: Wir haben ein Rezept, auf dem Fucidine WGA 50 St. verordnet sind. Hierbei handelt es sich um eine Packung ohne Normgröße und die EDV meldet uns, dass die Abgabe erstattungsfraglich ist. Dürfen wir aufgrund der verordneten Stückzahl dennoch 50 St. abgeben? 14

15 ABGABE-SERVICE Antwort: Fucidine Wundgaze 50 Stück ist zulasten der GKV nicht erstattungsfähig, da es sich um eine sogenannte Jumbopackung handelt. Dazu ein Blick in die PackungsV: Ein N3-Bereich ist nicht definiert und deshalb liegt die größte Messzahl N max = 10 im N2-Bereich. Sie dürfen die vorliegende Stückzahlverordnung mit 5 x 10 Stück Fucidine WGA beliefern, wenn der Arzt, wie nach Rahmenvertrag 6 (3) gefordert, einen Sondervermerk auf dem Rezept vornimmt. Danach dürfen Mengen über N max geliefert werden, wenn sie die N max um ein Vielfaches überschreiten, was mit 5 x 10 Stück der Fall wäre. FALL 7 ARBEITSHILFE 19 a Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung Die Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der GKV ist in einigen Fällen möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Stückzahlverordnung. Das Schema betrifft nur Arzneimittel, nicht aber die Abgabe von Medizinprodukten, Verbandstoffen, Teststreifen, Diätetika oder die Abgabe als Sprechstundenbedarf. Übergangsjumbo Verlust des N3-Kennzeichens durch eine der bisherigen Änderungen der PackungsV 1-monatige Übergangsfrist ab Verlust des N3-Kennzeichens. DeutschesApothekenPortal Echte Jumbo Packungsgröße lag bereits vor der ersten PGV-Änderung zum oberhalb der N max Übergangsjumbo, wo die 1-monatige Übergangsfrist abgelaufen ist Preisanker bei Importen Voraussetzung für die Abgabe einer Packung ohne N-Kennzeichen: Stückzahlverordnung Die verordnete Menge liegt oberhalb des N max-bereiches laut aktueller PackungsV: Verordnete Stückzahl fällt nicht in aktuellen N-Bereich Anfrage: Wie ist in folgendem Fall vorzugehen? Verordnete Stückzahl fällt in aktuellen N-Bereich Abgabe möglich Keine Abgabe Abgabe Abgabe einer Übergangsjumbos, die sich zu Lasten der GKV der verordneten entsprechenden noch im Handel befinden, In Einzelfällen Abgabe möglich Menge N-Größe bleiben während der 1 Monate nach Genehmigung durch die Rabattverträge für Rabattverträge und weiterhin abgabefähig. Krankenkasse Arzneimittel mit identischer Abgabevorschriften beachten Menge beachten DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: November 20 Hier können Sie die Arbeitshilfe 19a downloaden: Die verordnete Menge liegt unterhalb des N max-bereiches laut aktueller PackungsV: Die Arztpraxis verordnet auf Kassenrezept Cervarix Import ohne Nennung eines namentlichen Importeurs. Meine Software zeigt an, dass sämtliche Cervarix- Importe für die Krankenkasse teurer sind als das Original. Darf ich diese trotzdem abgeben oder muss ich das Original abgeben? Muss ich das Sonderkennzeichen für einen nicht verfügbaren, preisgünstigen Import aufdrucken? Antwort: Bei einer Verordnung mit Angabe Import geht die Krankenkasse nach unserer Erfahrung vom günstigsten Reimport aus. Dieser Reimport stellt also einen Preisanker dar, der von Ihnen laut vieler Versorgungsverträge nicht zu überschreiten ist, zumindest nicht ohne Dokumentation. Die Preisverteilung für Cervarix stellt sich wie folgt dar (Stand ): In Ihrem beschriebenen Fall müssten Sie von einer Verordnung über den Importeur Emra ausgehen. Ist dieser nicht lieferbar und möchten Sie einen teureren Import abgeben, so muss die Sonder-PZN aufgedruckt und zusätzlich eine Dokumentation auf das Rezept geschrieben werden. Diese Dokumentation muss nochmals von Ihnen mit Datum und Unterschrift versehen werden. Zusätzlich ist die Aufbewahrung der Defektmeldung empfehlenswert. Verordnet der Arzt aber das Original unter Nennung der PZN/des Herstellers, darf kein teurerer Import beliefert werden, denn sonst wird die Differenz retaxiert. In der Abbildung sind die teureren Importe unterhalb des grünen Streifens zu finden. Verglichen wird immer der Netto-VK, nicht der AVP, das ist sehr wichtig beim Vergleich zwischen Original und Import! Hier finden Sie die Arbeitshilfe 6 zum Download: DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE Retax-Vermeidung bei ausdrücklicher Importverordnung Hat der Arzt ausdrücklich ein Importprodukt verordnet? Vorsicht: Bitte auch ohne namentliche Nennung eines Importeurs auf eine aufgedruckte Import-PZN achten! Das Aut-idem-Kreuz verbietet nicht den gegenseitigen Austausch identischer Präparate (z. B. Import gegen Original). Will der Arzt diese Substitution untersagen, so muss er dies explizit vermerken, z. B.: Keine Originalabgabe erwünscht! Das rabattierte Produkt ist immer vorrangig abzugeben, seit auch während der Patentschutzzeit. In der Regel darf bei ausdrücklicher Importverordnung nur gegen ein preisgleiches oder günstigeres Präparat (Original oder Import) oder eine vorrangige Rabattarznei ausgetauscht werden. Steht dieses nicht zur Verfügung, darf bei Vdek-Kassen nach vermerkter Rücksprache und Aufdruck der Sonder-PZN gegen ein teureres Präparat ausgetauscht werden. Bitte prüfen Sie bei RVO-Kassen, ob sich eine entsprechende Erlaubnis auch in Ihrem regionalen Liefervertrag findet. Falls keine vorrangige Rabattarznei abgegeben werden kann, empfiehlt es sich bei Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit die neuen AMNOG-Nettopreise des Referenzproduktes und des abzugebenden Produktes zu vergleichen, um sich bis zu einer offiziellen Klärung vor Retaxationen zu schützen. Erlaubt der vorliegende Kassenvertrag eine Änderung nach Rücksprache, so plus Faktor 3 und Datum und Unterschrift zu versehen. Ansonsten muss die Rezeptänderung vom Arzt vorgenommen werden. ist die Rezeptvorderseite mit handschriftlicher Begründung, der Sonder-PZN! Es ist die Nichtverfügbarkeits-PZN Plus Faktor 3 aufzudrucken, um sich vor einer Retaxation zu schützen! Faktorbezug zur Verordnungszeile überprüfen! Die linke Stelle der 3-stelligen Zahl bezieht sich auf die 1. Verordnungszeile, die mittlere bezieht sich auf die 2. und die rechte auf die 3. Zeile. Faktorcodierung überprüfen! Im Beispiel ergibt sich aus der aufgedruckten 131 : 1 = Verordnungszeile 1: wurde vertragsgemäß beliefert 3 = Verordnungszeile 2: Importarznei nicht lieferbar 1 = Verordnungszeile 3: vertragsgemäß, bzw. leer die Serviceplattform für Apotheker

16 SERVICE Cave! Preisvergleich Original vs. Import Der Netto-VK in der Apothekensoftware Produktneutrale Verordnungen ohne PZN- bzw. Firmenangabe und Verordnungen wie AM XY Reimport interpretieren die Prüfstellen der Krankenkassen meist als Verordnung des günstigsten Imports. Beim Preisvergleich Original vs. Import zählt nicht der normale VK, sondern der VK abzüglich des Anbieterrabattes. Dies hat manche Apotheke nicht berücksichtigt und schmerzlich zu spüren bekommen: ca Retaxationen von Importen hat die Barmer GEK ausgesprochen. Die Kennzeichnung der Import-AM ist ein wesentliches Qualitätskriterium der Apotheken-EDV. Wir zeigen Ihnen, wie dies bei ADG und Pharmatechnik gelöst ist. Praxisbeispiel ADG ServicePack 4 wurden die Darstellung der Abgabefähigkeit und die Einordnung der Artikel bezüglich Preisgrenze im Reimportdialog weiter verbessert. Der Netto-VK wird im Reimportdialog automatisch berücksichtigt, es ist keine besondere Einstellung vorzunehmen. Zusätzlich kann die Spalte VK-Anbieterrabatt (VK-A- Rabatt; ADG S3000) konfiguriert werden. Im Verkaufs-Center werden zur Kennzeichnung Pfeile verwendet: Artikel mit grünem oder gelbem Pfeil sind abgabefähig; nur Artikel mit Pfeil nach unten beeinflussen die Reimportquote positiv. Im Artikel-Center sind die Artikel entsprechend farblich hinterlegt. Die Produkte werden automatisch nach Netto-VK sortiert. Bei ADG wird der Netto-VK im Reimportdialog automatisch berücksichtigt. Mit dem aktuellen Der Erstattungsbetrag wird in der Spalte VK- Erstattungsbetrag (VK-EB) angezeigt. Artikel-Center Der Artikel ist abgabefähig, da preislich unter dem Ausgangsartikel, und der Preis liegt unterhalb der 15/15-Regelung. Der Artikel ist abgabefähig, da preislich unter dem Ausgangsartikel, und der Preis liegt oberhalb der 15/15-Regelung. Der Artikel ist nicht abgabefähig, da preislich über dem Ausgangsartikel, und der Preis liegt unter- oder oberhalb der 15/15-Regelung. Verkaufs-Center È Der Artikel ist abgabefähig, da preislich unter dem Ausgangsartikel, und der Preis liegt unterhalb der 15/15-Regelung. Ç Der Artikel ist abgabefähig, da preislich unter dem Ausgangsartikel, und der Preis liegt oberhalb der 15/15-Regelung. È Der Artikel ist nicht abgabefähig, da preislich über dem Ausgangsartikel, und der Preis liegt unterhalb der 15/15-Regelung. Ç Der Artikel ist nicht abgabefähig, da preislich über dem Ausgangsartikel, und der Preis liegt oberhalb der 15/15-Regelung. 16

FAQ Laxantien. Was Sie schon immer über die Abgabe von Abführmitteln wissen wollten.

FAQ Laxantien. Was Sie schon immer über die Abgabe von Abführmitteln wissen wollten. FAQ Laxantien Was Sie schon immer über die Abgabe von Abführmitteln wissen wollten. 1. Wann dürfen nicht verschreibungspflichtige Abführmittel auf einem Kassenrezept abgegeben werden? Hier ist zu unterscheiden,

Mehr

Retaxationen vermeiden schwierige Fälle aus der Praxis. Referentin: Bettina Hansen

Retaxationen vermeiden schwierige Fälle aus der Praxis. Referentin: Bettina Hansen Retaxationen vermeiden schwierige Fälle aus der Praxis Referentin: Bettina Hansen Frühjahr 2013 Inhalt 1. Stückzahlverordnungen: Packungen ohne N-Bezeichnung 2. Original vs. Import 3. Gültigkeitsdauer

Mehr

Übersichtsschema Arbeitshilfen. Allgemeine Rezeptprüfung

Übersichtsschema Arbeitshilfen. Allgemeine Rezeptprüfung 1 Vorwort Abkürzungsverzeichnis Einführung Rezeptformalien prüfen Richtiger Umgang mit Rabattverträgen Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels Rezeptbelieferung ohne Rabattvertrag Arzneimittel ohne N-Bezeichnung

Mehr

Übersichtsschema Arbeitshilfen. Allgemeine Rezeptprüfung

Übersichtsschema Arbeitshilfen. Allgemeine Rezeptprüfung 1 Inhalt Vorwort Inhalt Abkürzungsverzeichnis Einführung Rezeptformalien prüfen Richtiger Umgang mit Rabattverträgen Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels Rezeptbelieferung ohne Rabattvertrag Arzneimittel

Mehr

AMNOG: Wichtige Änderungen für die Praxis ab 1. Januar 2011

AMNOG: Wichtige Änderungen für die Praxis ab 1. Januar 2011 Nr. 21 Dezember 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: September 2011 AMNOG: Wichtige Änderungen für die Praxis ab 1. Januar 2011 Das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) bewirkt

Mehr

Seite 1. Pharmazeutische Bedenken. Betäubungsmittel aut idem und Rabattverträge

Seite 1. Pharmazeutische Bedenken. Betäubungsmittel aut idem und Rabattverträge Seite 1 Pharmazeutische Bedenken Betäubungsmittel aut idem und Rabattverträge Nina Griese, Ralf Goebel und Martin Schulz, Berlin / Für die Apothekenpraxis ist im Zusammenhang mit rabattbegünstigten Betäubungsmitteln

Mehr

1 Verordnung unter ausschließlicher Angabe der N-Bezeichnung ( Normgrößenverordnung )

1 Verordnung unter ausschließlicher Angabe der N-Bezeichnung ( Normgrößenverordnung ) 13 1 Verordnung unter ausschließlicher Angabe der N-Bezeichnung ( Normgrößenverordnung ) 1.1 Rabattarzneimittel mit gleicher N-Bezeichnung sind im Handel Normgrößenverordnung (Verordnung unter N-Bezeichnung):

Mehr

II. AUSWIRKUNGEN VON REZEPTFEHLERN

II. AUSWIRKUNGEN VON REZEPTFEHLERN II. AUSWIRKUNGEN VON REZEPTFEHLERN 3. ÄNDERUNG VON VERSCHREIBUNGEN DURCH APOTHEKEN 17 Abs. 5 S. 2 ApBetrO: Unklarheiten in der Verschreibung sind vor der Abgabe zu beseitigen 17 Abs. 5 S. 3 ApBetrO: Apotheker

Mehr

Dialog. Schwerpunktthema: 10 Irrtümer bei der Originalabgabe. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

Dialog. Schwerpunktthema: 10 Irrtümer bei der Originalabgabe. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Probleme und Vorgehensweise bei Packungsgrößen ohne aktuelle N-Kennzeichen Packungsgrößenverordnung Stückzahl oder Zyklenzahl Service Fragen zur Arzneimittelabgabe Was ist zu beachten? Verordnung mit Aut-idem-Kreuz

Mehr

Erstattungsfähige Impfstoffe finden

Erstattungsfähige Impfstoffe finden Erstattungsfähige Impfstoffe finden Bei Impfstoffen ist der Herstellerabschlag (Rabatt nach 130a (2) SGB V) kammerbereichs- und kostenträgerspezifisch. Aus diesem Grund kann der in der Artikelverwaltung

Mehr

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens

Mehr

Häufig gestellte Fragen. WINAPO 64 / WINAPO SQL Gesetzliche Änderungen zum

Häufig gestellte Fragen. WINAPO 64 / WINAPO SQL Gesetzliche Änderungen zum Häufig gestellte Fragen WINAPO 64 / WINAPO SQL Gesetzliche Änderungen zum 01.04.2014 Welche Gesetzlichen Änderungen werden zum 01.04.2014 umgesetzt? Das Update besteht aus zwei Teilen. 1. Die Grundlagen

Mehr

142 4 Schwierige Gespräche. 4.2 Rabattverträge und Importregelung

142 4 Schwierige Gespräche. 4.2 Rabattverträge und Importregelung 142 4 Schwierige Gespräche 4.2 Rabattverträge und Importregelung Seit 2007 haben Krankenkassen die Möglichkeit, Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern abzuschließen. Bei Bestehen von Rabattverträgen

Mehr

Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen Ergänzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach 129 Abs. 2 SGB V für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach 39 Abs. 1a SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

Mehr

Fazit. 3.4 Fallbeispiel Antidiabetika Fallbeispiel Antidiabetika Gründe für pharmazeutische Bedenken

Fazit. 3.4 Fallbeispiel Antidiabetika Fallbeispiel Antidiabetika Gründe für pharmazeutische Bedenken 3.4 Fallbeispiel Antidiabetika 45 Entsprechend häufig gibt es Rückfragen oder Beschwerden der betroffenen Patienten ( Abb. 3.9). Dennoch gaben 43,2 % der befragen Ärzte an, dass sie ihre Verordnungen nur

Mehr

Anlage 2 Regeln zur Berechnung von Messzahlen

Anlage 2 Regeln zur Berechnung von Messzahlen Anlage 2 Regeln zur Berechnung von Messzahlen 1. ABSCHNITT: VORBEMERKUNG... 2 2. ABSCHNITT: GRUNDREGELN... 2 3. ABSCHNITT: FRAGENKATALOG ZUR ERMITTLUNG VON MESSZAHLEN... 4 4. ABSCHNITT: ZUSATZREGELN ZUR

Mehr

VERSTÖß ÖßE E GEGEN DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT II. 1. VERTIEFUNG: ABGABE DES PREISGÜNSTIGSTEN ARZNEIMITTELS RETAX-KOMPROMISS PRAKTISCHES PROBLEM

VERSTÖß ÖßE E GEGEN DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT II. 1. VERTIEFUNG: ABGABE DES PREISGÜNSTIGSTEN ARZNEIMITTELS RETAX-KOMPROMISS PRAKTISCHES PROBLEM II. VERSTÖß ÖßE E GEGEN DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT 1. VERTIEFUNG: ABGABE DES PREISGÜNSTIGSTEN ARZNEIMITTELS RETAX-KOMPROMISS Trotz Abgabefehler besteht ein Vergütungsanspruch, wenn Wirtschaftlichkeitsgebot

Mehr

Erstattungsfähige Impfstoffe finden

Erstattungsfähige Impfstoffe finden Erstattungsfähige Impfstoffe finden Bei Impfstoffen ist der Herstellerabschlag (Rabatt nach 130a (2) SGB V) kammerbereichs- und kostenträgerspezifisch. Aus diesem Grund kann der in der Artikelverwaltung

Mehr

Anlage 2. Regeln zur Berechnung von Messzahlen

Anlage 2. Regeln zur Berechnung von Messzahlen Anlage 2 Regeln zur Berechnung von Messzahlen 1. ABSCHNITT: VORBEMERKUNG... 2 2. ABSCHNITT: GRUNDREGELN... 2 3. ABSCHNITT: FRAGENKATALOG ZUR ERMITTLUNG VON MESSZAHLEN... 4 4. ABSCHNITT: ZUSATZREGELN ZUR

Mehr

Substitutionsausschlussliste: allgemeine Vorgehensweise

Substitutionsausschlussliste: allgemeine Vorgehensweise ./1 : allgemeine Vorgehensweise Arbeitshilfe. In der (Teil B der Anlage VII zur Arzneimittelrichtlinie) legt der G-BA bestimmte Wirkstoffe mit definierten Darreichungsformen fest, für die ein Austausch

Mehr

Übersichtsschema Arbeitshilfen. Allgemeine Rezeptprüfung

Übersichtsschema Arbeitshilfen. Allgemeine Rezeptprüfung Inhalt 1 Inhalt Vorwort Inhalt Abkürzungsverzeichnis Einführung Rezeptformalien prüfen Richtiger Umgang mit Rabattverträgen Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels Pharmazeutische Bedenken Rezeptbelieferung

Mehr

V I N VerordnungsInfo Nordrhein

V I N VerordnungsInfo Nordrhein V I N VerordnungsInfo Nordrhein Off-Label Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung Für die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse müssen die Präparate in der

Mehr

RETAXIERUNGEN ERFOLGREICH ABWEHREN LEITFADEN FÜR APOTHEKEN IN SACHSEN UND SACHSEN-ANHALT

RETAXIERUNGEN ERFOLGREICH ABWEHREN LEITFADEN FÜR APOTHEKEN IN SACHSEN UND SACHSEN-ANHALT RETAXIERUNGEN ERFOLGREICH ABWEHREN LEITFADEN FÜR APOTHEKEN IN SACHSEN UND SACHSEN-ANHALT VORWORT Retaxierungen durch die Gesetzlichen Krankenkassen bilden ein häufiges Ärgernis im Apothekenalltag. Apothekeninhaber

Mehr

Beschluss: - ein Vertrag nach 129 Abs. 5 rechtmäßig das Entstehen eines Vergütungsanspruches trotz eines Verstoßes vorsieht,

Beschluss: - ein Vertrag nach 129 Abs. 5 rechtmäßig das Entstehen eines Vergütungsanspruches trotz eines Verstoßes vorsieht, Auf der Grundlage von 129 Abs. 7, 8 SGB V setzt die Schiedsstelle aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.05.2016 die folgende Fassung von 3 Rahmenvertrag nach 129 Abs. 2 SGB V fest: Beschluss: 3 Rahmenvertrag

Mehr

KOMMENTAR ZUR LEITLINIE. Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln. Erst- und Wiederholungsverordnung

KOMMENTAR ZUR LEITLINIE. Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln. Erst- und Wiederholungsverordnung Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung KOMMENTAR ZUR LEITLINIE Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung Stand der Revision:

Mehr

Rabattverträge. Hamburg, 18. September Stefanie Mevissen Leiterin Gesundheitspolitik Sandoz Pharmaceuticals GmbH

Rabattverträge. Hamburg, 18. September Stefanie Mevissen Leiterin Gesundheitspolitik Sandoz Pharmaceuticals GmbH Rabattverträge Hamburg, 18. September 2007 Stefanie Mevissen Leiterin Sandoz Pharmaceuticals GmbH Rabattverträge: Zahlen & Fakten 7546 Rabattverträge (ifap, Stand 15. September 2007) 200 Krankenkassen

Mehr

ARBEITSBOGEN 6: ARZNEIMITTELBERATUNG SELBSTMEDIKATION

ARBEITSBOGEN 6: ARZNEIMITTELBERATUNG SELBSTMEDIKATION I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten im Rahmen der Selbstmedikation. Grundlage des Arbeitsbogens ist die Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung

Mehr

Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: Retax-Gefahr Mehrfachverordnung. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: Retax-Gefahr Mehrfachverordnung. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Aktuelles Original vs. Import: Retax-Falle Darreichungsform Aktuelles Nichtlieferbarkeit Wann ist ein Sondervermerk nötig? Abgabe-Service Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten Dialog Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

Mehr

Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution

Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution Stand: 23.11.2011 Inhaltsübersicht I II III

Mehr

Was muss vor der ersten Verschreibung eines Cannabisarzneimittels beachtet werden?

Was muss vor der ersten Verschreibung eines Cannabisarzneimittels beachtet werden? Hinweise für Ärzte Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln

Mehr

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Arzneimittel Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Ausstellen einer Betäubungsmittel-Verordnung

Mehr

Dialog. Schwerpunktthema: Pharmazeutische Bedenken. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

Dialog. Schwerpunktthema: Pharmazeutische Bedenken. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Aktuell Ende der zweiten Übergangsfrist laut Packungsgrößenverordnung Retax-Service Preisvergleich Original und Import Service Fragen zur Arzneimittelabgabe Gut informiert Teilbarkeit Transdermaler Therapeutischer

Mehr

Erläuterung zur Änderung des Arzneiversorgungsvertrages mit den Ersatzkassen zum 1. Oktober 2010

Erläuterung zur Änderung des Arzneiversorgungsvertrages mit den Ersatzkassen zum 1. Oktober 2010 Erläuterung zur Änderung des Arzneiversorgungsvertrages mit den Ersatzkassen zum 1. Oktober 2010 Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen DAV und vdek wird mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 in einigen Punkten

Mehr

Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln

Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln Retaxationen Neuere Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit 1 Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Belieferung gefälschter Verordnung I Sachverhalt:

Mehr

28. Oktober 2015 I Seite 1. Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr

28. Oktober 2015 I Seite 1. Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr 28. Oktober 2015 I Seite 1 Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr Dipl.-Med. Jutta Eckert Forum Ambulant-stationärer Dialog, 21. Oktober 2015 DEGAM Leitlinie

Mehr

Das Rezept in der Apotheke Berufsbegleitender Unterricht

Das Rezept in der Apotheke Berufsbegleitender Unterricht Das Rezept in der Apotheke Berufsbegleitender Unterricht Mittwoch 31. August 2016 Marburg Dr. Christian Ude Fachapotheker für Arzneimittelinformation Stern Apotheke Darmstadt Lehrbeauftragter der Goethe

Mehr

Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen und BtMVV. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb

Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen und BtMVV. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb A v P - I n f o Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen und BtMVV Abgabefrist Betäubungsmittel (Stand: 31.05.2016) Verordnung über Betäubungsmittel (gelb) darf nur innerhalb von 7 Tagen

Mehr

1Punkt. Die 5 wichtigsten Regeln zur RETAXVERMEIDUNG* BEISPIELTITEL. Inhaltsübersicht:

1Punkt. Die 5 wichtigsten Regeln zur RETAXVERMEIDUNG* BEISPIELTITEL. Inhaltsübersicht: BEISPIELTITEL Die 5 wichtigsten Regeln zur * in Zusammenarbeit mit 1Punkt für Apotheker/PTA Von der Bundesapothekerkammer zertifiziert Täglich werden tausende Rezepte in deutschen Apotheken eingelöst,

Mehr

Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: Stückelung. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: Stückelung. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Abgabefähig oder nicht? Packungsgrößen ohne N-Bezeichnung Service Fragen zur Arzneimittelabgabe Original oder Import Retax-Fallen vermeiden Abgabeprobleme Erstattungsfähige OTC-Präparate Dialog Das Magazin

Mehr

Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag vom 1. August 2013

Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag vom 1. August 2013 Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag vom 1. August 2013 zwischen dem Verband der Ersatzkassen, (nachfolgend vdek genannt) und dem Deutschen Apothekerverband e.v., (nachfolgend DAV genannt)

Mehr

Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München

Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München Begriff Rechtsnatur/Rechtsweg Rechtsnatur/Rechtsweg Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs des Apothekers 69

Mehr

Lösungsansätze aus Sicht der Apothekerschaft

Lösungsansätze aus Sicht der Apothekerschaft Fachtagung Polypharmazie und PRISCUS-Liste, 18.11.2010, Berlin Bewertung und Lösungsansätze aus Sicht der Apothekerschaft Heinz-Günter Wolf Präsident der ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

Mehr

Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg

Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg Inhalt 1. Allgemeine Fragestellungen... 2 1.1. Warum wurden Kontrastmittel ausgeschrieben?...

Mehr

Hinweise zur Notfallversorgung

Hinweise zur Notfallversorgung INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NORD INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NIEDERSACHSEN/BREMEN LANDESINNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Bei Schuldts Stift 3 20355

Mehr

Ausgabe April SPECTRUMK ARZNEIMITTEL MAGAZIN. In dieser Ausgabe: Fokus Bedienquote

Ausgabe April SPECTRUMK ARZNEIMITTEL MAGAZIN. In dieser Ausgabe: Fokus Bedienquote Ausgabe April 2016 www.samm-aktuell.de SPECTRUMK ARZNEIMITTEL MAGAZIN In dieser Ausgabe: Fokus Bedienquote EDITORIAL Liebe Leserinnen, liebe Leser, Generika-Ausschreibungen sind seit vielen Jahren eine

Mehr

Die 5 wichtigsten Regeln zur RETAXVERMEIDUNG *

Die 5 wichtigsten Regeln zur RETAXVERMEIDUNG * Die 5 wichtigsten Regeln * in Zusammenarbeit mit 2Punkte für Apotheker/PTA Von der Bundesapothekerkammer zertifiziert Täglich werden ca. 3,6 Millionen Patienten in der öffentlichen Apotheke versorgt und

Mehr

GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER Homvio-Em, Tabletten Wirkstoffe: Apomorphinum hydrochloricum Trit. D3, Cocculus Trit.

GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER Homvio-Em, Tabletten Wirkstoffe: Apomorphinum hydrochloricum Trit. D3, Cocculus Trit. GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER Homvio-Em, Tabletten Wirkstoffe: Apomorphinum hydrochloricum Trit. D3, Cocculus Trit. D3 Lesen Sie bitte die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch,

Mehr

In IXOS stellen Sie im Modul A+V Hilfsmittelvertragsdatenbank ein, welchen Verträgen und Pauschalen Sie beigetreten sind.

In IXOS stellen Sie im Modul A+V Hilfsmittelvertragsdatenbank ein, welchen Verträgen und Pauschalen Sie beigetreten sind. Die A+V Hilfsmittelvertragsdatenbank, Teil 1 Bei der Abgabe von Hilfsmitteln ist ein breites Wissen rund um die Verträge und Lieferbedingungen gefragt, um schnell die richtigen Artikel abgeben und Retaxationen

Mehr

Patienteninformation Ist eine Patientendatei vorhanden? Ja Nein Alter des Anwenders: Säugling/ Kleinkind

Patienteninformation Ist eine Patientendatei vorhanden? Ja Nein Alter des Anwenders: Säugling/ Kleinkind I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln. Nutzen Sie zur Bearbeitung des Arbeitsbogens die Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer.

Mehr

Pharmakotherapie im MVZ -Haken und Ösen

Pharmakotherapie im MVZ -Haken und Ösen -Haken und Ösen Dr. med. Bernhard Schenck FA für Innere Medizin und Pharmakologie MVZ Herne Marien-Hospital Herne Klinikum der Ruhr-Universität Bochum Ausgaben der GKV im Jahr 2009 Ärztliche Behandlungen

Mehr

IMPORTARZNEIMITTEL. 1. Einleitung. 2. Definitionen. 3. Hintergründe. 4. Gesetzliche / Vertragliche Regelungen

IMPORTARZNEIMITTEL. 1. Einleitung. 2. Definitionen. 3. Hintergründe. 4. Gesetzliche / Vertragliche Regelungen IMPORTARZNEIMITTEL Nahezu täglich hat man in der Apotheke mit Importarzneimitteln zu tun. Dennoch fühlen sich viele im Umgang mit Importarzneimitteln verunsichert. Dem ganzen Apothekenteam, auch den PKA,

Mehr

Bundeseinheitlicher Medikationsplan (BMP) nach 31 a SGB V zum 1. Oktober Fragen und Antworten (FAQ) des Deutschen Apothekerverbandes e. V.

Bundeseinheitlicher Medikationsplan (BMP) nach 31 a SGB V zum 1. Oktober Fragen und Antworten (FAQ) des Deutschen Apothekerverbandes e. V. Bundeseinheitlicher Medikationsplan (BMP) nach 31 a SGB V zum 1. Oktober 2016 Fragen und Antworten (FAQ) des Deutschen Apothekerverbandes e. V. erstellt durch den Geschäftsbereich Arzneimittel Stand: 29.06

Mehr

Warum ist eine Medikamentenanamnese und umstellung notwendig?

Warum ist eine Medikamentenanamnese und umstellung notwendig? Arzneimitteltherapie im Krankenhaus Warum ist eine Medikamentenanamnese und umstellung notwendig? Anja Pflöger Fachapothekerin für Klinische Pharmazie 21.10.2015 Warum eine Arzneimittelanamnese? Eine strukturierte,

Mehr

Auszug aus dem Kommentar des DAV zum Rahmenvertrag nach 129 SGB V i.d.f. vom Abgabe importierter Arzneimittel

Auszug aus dem Kommentar des DAV zum Rahmenvertrag nach 129 SGB V i.d.f. vom Abgabe importierter Arzneimittel Auszug aus dem Kommentar des DAV zum Rahmenvertrag nach 129 SGB V i.d.f. vom 01.02.2011 Abgabe importierter Arzneimittel 5 Abgabe importierter Arzneimittel Die Höhe der Importquote beträgt 5 %. Quote und

Mehr

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Vorabgenehmigungsverfahren (1) Die Bestellung des apothekenpflichtigen

Mehr

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß 300 SGB V (zu 4 Abs. 3 und 6 Abs. 3) Vertragsstand: 04.11.1994 Stand der Technischen Anlage:

Mehr

Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: BtM Retax-Fallen erkennen und vermeiden. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: BtM Retax-Fallen erkennen und vermeiden. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Aktuelles Aut-idem-Substitution bei Inhalativa Aktuelles Frühe Nutzenbewertung Ein langer Weg bis zum endgültigen Beschluss Service Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten Arbeitshilfe Umsetzung von Rabattverträgen

Mehr

Homviotensin. Mischung zum Einnehmen

Homviotensin. Mischung zum Einnehmen GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER Homviotensin Mischung zum Einnehmen Wirkstoffe: Cactus Dil. D1, Viscum album Urtinktur, Rauwolfia Dil. D3, Crataegus Urtinktur Lesen Sie bitte die gesamte

Mehr

Gesprächsleitfaden zur Umstellung auf Generika in der HIV-Therapie

Gesprächsleitfaden zur Umstellung auf Generika in der HIV-Therapie Gesprächsleitfaden zur Umstellung auf Generika in der HIV-Therapie Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Arzneimittelherstellern können Auswirkungen auf die Verordnung Ihrer Medikamente haben: Krankenkassen

Mehr

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Bundesrat Drucksache 768/12 (Beschluss) 01.02.13 Beschluss des Bundesrates Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar

Mehr

Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung

Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung Gabriele Jungbluth - Strube, Schwerpunktpraxis, Bernburg 18. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin 06.-08. November

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse (KKH) Hanseatische Krankenkasse (HEK)

Mehr

Silicea D3 Biochemisches Funktionsmittel Nr. 11

Silicea D3 Biochemisches Funktionsmittel Nr. 11 Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation. Gebrauchsinformation: Information für den Anwender Silicea D3 Biochemisches Funktionsmittel Nr. 11 Tabletten

Mehr

Bekanntes, Änderungen und Neuerungen. Rezeptgültigkeit 7 Tage nach Ausstellungsdatum In der Regel 1 Monat ab Ausstellungsdatum (Hilfsmittelrezepte:

Bekanntes, Änderungen und Neuerungen. Rezeptgültigkeit 7 Tage nach Ausstellungsdatum In der Regel 1 Monat ab Ausstellungsdatum (Hilfsmittelrezepte: 6 Schwerpunkt «DAP Dialog Update BtM Bekanntes, Änderungen und Neuerungen Die Belieferung von BtM-Rezepten erfordert immer größere Aufmerksamkeit in Apotheken, nicht zuletzt wegen der Erweiterung der Substitutionsausschlussliste

Mehr

Biochemisches Funktionsmittel nach Dr. Schüßler Nr. 1 Calcium fluoratum D12. Packungsgröße: 200 Tabl.

Biochemisches Funktionsmittel nach Dr. Schüßler Nr. 1 Calcium fluoratum D12. Packungsgröße: 200 Tabl. Nr. 1 Calcium fluoratum D12 Zusammensetzung: 1 Tablette enthält: Wirkstoff: Calcium fluoratum Trit. D12 100 mg. Sonstige Bestandteile: Magnesiumstearat, PZN: 03886725 Nr. 2 Calcium phosphoricum D6 Zusammensetzung:

Mehr

Der Leitfaden zur Beratung. Informations- und Beratungshinweise in öffentlichen Apotheken

Der Leitfaden zur Beratung. Informations- und Beratungshinweise in öffentlichen Apotheken Informations- und shinweise in öffentlichen Apotheken Dieser Leitfaden dient zur Eigen- und Fremdbeurteilung der und Information bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verordnung sowie im Rahmen

Mehr

Uro Albin, 50 ml Mischung zum Einnehmen

Uro Albin, 50 ml Mischung zum Einnehmen GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER Uro Albin, 50 ml Mischung zum Einnehmen Wirkstoffe: Solidago virgaurea Urtinktur, Colchicum Dil. D2, Nasturtium aquaticum Dil. D1 Lesen Sie bitte die

Mehr

emp/amts- Datenmanagement elektronischer Medikationsplan / Arzneimitteltherapiesicherheit

emp/amts- Datenmanagement elektronischer Medikationsplan / Arzneimitteltherapiesicherheit emp/amts- Datenmanagement elektronischer Medikationsplan / Arzneimitteltherapiesicherheit Betrachtung des gesamten Medikationsprozesses In der Arzneimitteltherapie müssen heute verschiedene Maßnahmen wie

Mehr

Herzlich Willkommen zur 3. Ausgabe 2016 der WINPNEU News!

Herzlich Willkommen zur 3. Ausgabe 2016 der WINPNEU News! Herzlich Willkommen zur 3. Ausgabe 2016 der WINPNEU News! Inhalative Arzneimittel gehören auf die Substitutionsausschlussliste Im Dezember 2015 / Januar 2016 fand eine Befragung der Mitglieder des Bundesverbands

Mehr

PATIENTENINFORMATION Medikamente im Krankenhaus

PATIENTENINFORMATION Medikamente im Krankenhaus PATIENTENINFORMATION Medikamente im Krankenhaus Liebe Patientin, lieber Patient, sehr geehrte Angehörige, Ihre Gesundheit liegt uns sehr am Herzen. Deshalb kümmert sich während Ihres Krankenhausaufenthalts

Mehr

Ja, welche: Wie soll das abzugebende Arzneimittel angewendet werden? Bronchopulmonale Anwendung

Ja, welche: Wie soll das abzugebende Arzneimittel angewendet werden? Bronchopulmonale Anwendung I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über die richtige Anwendung einer Darreichungsform. Grundlage des Arbeitsbogens ist die Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer

Mehr

Einleitung und Leseanweisung

Einleitung und Leseanweisung VII Einleitung und Leseanweisung Für wen ist dieses Buch? Der Pocket Guide ist für alle klinisch tätigen Psychiater geschrieben, denen das Kompendium der Psychiatrischen Pharmakotherapie für die Kitteltasche

Mehr

SAV Aktuelle Fax-Info

SAV Aktuelle Fax-Info SAV Aktuelle Fax-Info Saarländischer Apothekerverein e.v. 66119 Saarbrücken / Zähringerstraße 5 / Tel. 0681/58406-0 / Fax 0681/58406-20 EMail: geschaeftsstelle@apothekerverein-saar.de Internet: www.apothekerverein-saar.de

Mehr

S G A - T i p p 4/07

S G A - T i p p 4/07 S G A - T i p p 4/07 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 11. Jahrgang, Nr. 4,

Mehr

Versand der Arzneimittel aus der Apotheke

Versand der Arzneimittel aus der Apotheke Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 25.11.2009 Inhaltsübersicht I II III IV V Zweckbestimmung und Geltungsbereich Regulatorische Anforderungen Zuständigkeiten

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen BARMER, Lichtscheiderstraße 89, 42285 Wuppertal zwischen der nachfolgend BARMER genannt sowie dem Deutschen Apothekerverband

Mehr

Off-label-use von Arzneimittel in der Palliativmedizin

Off-label-use von Arzneimittel in der Palliativmedizin Off-label-use von Arzneimittel in der Palliativmedizin Kurzvorstellung des Dissertationsvorhabens Katrin Seibold April 2008 Ausgangssituation Projekt betacare Schmerz & Palliativ Ziel: Aufbau eines umfassenden,

Mehr

Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: Festbetrag, Mehrkosten und Zuzahlung. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: Festbetrag, Mehrkosten und Zuzahlung. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Service Insulinpens Beratung zur richtigen Anwendung Aktuelles Substitutionsausschlussliste Umfrage Gründe für Nullretaxationen Aktuelles Mehrkosten auch bei OTC-Arzneimitteln fällig Dialog Das Magazin

Mehr

Kompendium der medikamentösen Schmerztherapie

Kompendium der medikamentösen Schmerztherapie Kompendium der medikamentösen Schmerztherapie Eckhard Beubler Kompendium der medikamentösen Schmerztherapie Wirkungen, Nebenwirkungen und Kombinationsmöglichkeiten 6. Auflage Unter Mitarbeit von Roland

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Nalmefen wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Nalmefen wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

BerlindaVA.de mit dem Hauptstadtbonus

BerlindaVA.de mit dem Hauptstadtbonus Einwilligungserklärung zur Speicherung arzneimittelbezogener Daten für die Teilnahme am Versandhandel mit Arzneimitteln 1 Ich bin darüber informiert worden, dass die unten genannte Apotheke Leistungen

Mehr

ifap praxiscenter Die Arzneimittel- und Therapiedatenbank.

ifap praxiscenter Die Arzneimittel- und Therapiedatenbank. ifap praxiscenter Die Arzneimittel- und Therapiedatenbank. ifap praxiscenter Die Arzneimitteldatenbank Unser Anspruch ist es, jedem im Gesundheitssystem Beteiligten stets verständliche, aktuelle und verlässliche

Mehr

Verwendung von Pharmazentral- und Hilfsmittelnummer

Verwendung von Pharmazentral- und Hilfsmittelnummer Verwendung von Pharmazentral- und Hilfsmittelnummer Ist für ein Hilfsmittel eine Pharmazentralnummer vergeben, wird diese auf das Verordnungsblatt eingetragen. Die Pharmazentralnummer wird auf dem Datenträger

Mehr

Wie Sie die Verordnungsvorgaben der Arzneimittel-Richtlinie in IXOS einsehen können, lesen Sie in dieser Ausgabe der Tipps & Tricks.

Wie Sie die Verordnungsvorgaben der Arzneimittel-Richtlinie in IXOS einsehen können, lesen Sie in dieser Ausgabe der Tipps & Tricks. Verordnungsvorgaben In der Anlage V der AM-RL (Arzneimittel-Richtlinie) legt der G-BA im Rahmen seiner Verpflichtung, das allgemeine Wirtschaftsgebot des SGB V zu konkretisieren, verordnungsfähige arzneimittelähnliche

Mehr

Standardisierte Rezepturen

Standardisierte Rezepturen E-BOOK Hrsg. Pharmazeutisches Laboratorium des DAC/NRF Standardisierte Rezepturen Formelsammlung für Ärzte inkl. CD-ROM Govi-Verlag Standardisierte Rezepturen Formelsammlung für Ärzte Herausgeber: Pharmazeutisches

Mehr

2. Was müssen Sie vor der Einnahme von Homviohepan beachten? 1. WAS IST HOMVIOHEPAN UND WOFÜR WIRD ES ANGEWENDET?

2. Was müssen Sie vor der Einnahme von Homviohepan beachten? 1. WAS IST HOMVIOHEPAN UND WOFÜR WIRD ES ANGEWENDET? GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER Homviohepan, Tabletten Wirkstoffe: Chelidonium majus Urtinktur, Dioscorea villosa Trit. D2, Magnesium sulfuricum Trit. D1, Taraxacum officinale Trit.

Mehr

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens

Mehr

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand:

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand: 1. Darf das Hilfsmittel/Produkt XY durch eine Apotheke abgegeben werden? Eine Apotheke darf alle Hilfsmittel abgeben, die im Hilfsmittelversorgungsvertrag in den Anlagen 1 bis 3 sowie 8 geregelt sind,

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom [DATUM] Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art.

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Insulin degludec/liraglutid wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Insulin degludec/liraglutid wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr