IMPORTARZNEIMITTEL. 1. Einleitung. 2. Definitionen. 3. Hintergründe. 4. Gesetzliche / Vertragliche Regelungen
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- Lioba Böhme
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1 IMPORTARZNEIMITTEL Nahezu täglich hat man in der Apotheke mit Importarzneimitteln zu tun. Dennoch fühlen sich viele im Umgang mit Importarzneimitteln verunsichert. Dem ganzen Apothekenteam, auch den PKA, stellen sich viele Fragen: Was ist der Unterschied zwischen Parallel- und Reimporten? Warum gibt es überhaupt Importarzneimittel? Wann gilt ein Importarzneimittel als preisgünstig? Was ist ein Importmalus? Was bedeutet dies für die Apothekenpraxis? Die Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt. INHALT 1. Einleitung 2. Definitionen 3. Hintergründe 4. Gesetzliche / Vertragliche Regelungen 5. Importquote und Wirtschaftlichkeitsreserve 6. Importe in der Apothekenpraxis Abb.: Fotolia Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
2 1. EINLEITUNG In der Apotheke spielen die Fragen, ob anstelle eines Importarzneimittels ein Original-Präparat abgegeben werden darf, welche gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssen und welche Packung nun letztendlich bestellt werden soll, täglich eine Rolle. Dass das Thema das ganze Apothekenteam Apotheker, PTA sowie PKA beschäftigt und interessiert, zeigt folgende, mithilfe des DeutschenApothekenPortals, durchgeführte Umfrage: Abb.: Umfrage Wie sehr interessieren Sie sich für folgendes Thema? Austausch Original < > Import, n = 440 Apothekenmitarbeiter (darunter Apotheker, PTA, PKA), Quelle: DAP, Oktober 2015 Ergebnis: 81 % der befragten Apothekenmitarbeiter interessieren sich für das Thema Original vs. Import. Mit dieser Fortbildung wiederholen Sie die wichtigsten Grundlagen zu Importarzneimitteln und Begriffe wie 15 / 15-Regel oder Wirtschaftlichkeitsreserve. Aber auch praktisch Punkte werden erläutert, wie die Berechnung der persönlichen Importquote oder das konkrete Vorgehen bei der Rezeptbelieferung. Dieses Wissen dient dazu, die Zusammenhänge in Bezug auf Importarzneimittel besser zu verstehen, Kunden kompetenter zu beraten und im Hinblick auf die Rezeptbelieferung sicherer zu werden. Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
3 Abb.: Fotolia 2. DEFINITIONEN Wenn über Importarzneimittel gesprochen wird, ist es hilfreich, zunächst einige Begriffe zu klären, die für diese Thematik relevant sind. Was ist ein Originalarzneimittel? Für einen neuen Wirkstoff oder eine neue Darreichungsform kann ein pharmazeutischer Hersteller in Deutschland bis zu 20 Jahre lang Patentschutz beantragen und das neue Medikament unter einem bestimmten Markennamen alleinig vermarkten. Dieses Präparat ist das sogenannte Originalarzneimittel. Sobald der Patentschutz abgelaufen ist, haben andere Hersteller die Möglichkeit, eine wirkstoffgleiche Kopie, ein Generikum, unter einem anderen Namen auf dem Markt zu bringen. Da für die Markteinführung der Generika viele Forschungs- und Entwicklungskosten eingespart werden können, sind diese meist preisgünstiger als die äquivalenten Originalarzneimittel. Abb.: Patentzeitraum, Quelle: DAP Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
4 Was ist ein Reimport? Reimporte sind Arzneimittel, die in Deutschland für das EU-Ausland produziert und anschließend in diese EU-Länder exportiert werden. Ein sogenannter Re-Importeur kann diese Arzneimittel über den EU-Großhandel meist zu einem günstigeren Preis einkaufen und dann wieder nach Deutschland reimportieren. Daher kann der Re-Importeur diese Mittel in Deutschland in der Regel wieder zu einem niedrigeren Preis anbieten, als das direkt in Deutschland vertriebene Originalpräparat. Merke: Reimport = Original (identisch) DIE GROSSEN IMPORTEURE Zu den bekanntesten Arzneimittelimporteuren in Deutschland zählen AxiCorp, CC-Pharma, Emra-Med, Eurim-Pharma, Kohlpharma und Orifarm. Was ist ein Parallelimport? Parallelimporte sind Arzneimittel, die in einem anderen EU-Land zugelassen und hergestellt werden und dann günstig nach Deutschland importiert werden. Diese Arzneimittel müssen nur im Wesentlichen mit dem Originalarzneimittel identisch sein, weswegen es Abweichungen in der Zusammensetzung der Hilfsstoffe geben kann. Wirkstoff und Darreichungsform bzw. Art der Anwendung müssen identisch sein. Meistens werden die Arzneimittel im EU-Ausland wie auch in Deutschland jedoch von demselben pharmazeutischen Unternehmen hergestellt und sind daher in ihrer Zusammensetzung, wie ein Reimport, doch völlig identisch mit dem Originalarzneimittel. Der Importeur bringt diese Importe parallel zu dem bezugnehmenden Originalpräparat in Deutschland in den Verkehr meist auch zu einem günstigeren Preis. Allerdings muss der Importeur für das Präparat eine eigene nationale Zulassung beantragen. Der weitaus überwiegende Teil der auf dem deutschen Markt befindlichen Importarzneimittel sind Parallelimporte (ca. 90 %). Merke: Parallelimport Original (oftmals identisch, aber nicht zwingend) Was ist ein Parallelvertrieb? Hat ein Präparat aus dem EU-Ausland keine nationale, sondern direkt eine EU-Zulassung, darf der Importeur dieses Arzneimittel in Deutschland auch ohne eigene Zulassung parallel vertreiben. Vorher muss jedoch ein vereinfachtes Notifizierungsverfahren durchlaufen werden sowie anschließend der beabsichtigte Parallelvertrieb beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angezeigt werden. Solche importierten Originalarzneimittel erkennt man anhand des Zusatzes EU der ein fester Bestandteil der Zulassungsnummer ist. Abb.: Darstellung zu Re- und Parallelimporte; Quelle: DAP Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
5 Der Verkehr mit Importarzneimitteln ist in Deutschland streng reglementiert. Importiert werden darf nur aus dem europäischen Wirtschaftsraum, also aus EU-Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen, da in diesen Ländern immer die gleichen Vorschriften für die Erteilung einer Arzneimittelzulassung gelten. DIE EU MITGLIEDSSTAATEN Die Europäische Union (EU) besteht seit dem aus folgenden 28 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. 3. HINTERGRÜNDE Auf den ersten Blick erscheinen Export- / Importbewegungen sehr aufwendig und man fragt sich, ob sich diese eigentlich lohnen, zumal sie die Abgabe in der Apotheke eher verkomplizieren. Um das zu verstehen, muss man daher erst einmal die Hintergründe kennen. Warum sind Importarzneimittel in der Regel günstiger? Innerhalb der EU sind die nationalen Gesundheitssysteme immer noch sehr verschieden. Auch das Einkommensniveau und somit die Herstellungskosten sowie die allgemeinen Lebenshaltungskosten sind von Land zu Land unterschiedlich, so dass auch die Preise für zum Teil identische Arzneimittel stark variieren können. Die Arzneimittel werden meist von international agierenden Pharmaunternehmen hergestellt, die daher je nach EU-Land mit unterschiedlichen Preisen und Preisstrategien handeln müssen. Oft werden im EU-Ausland die Preise auch von den Behörden reguliert, während in Deutschland immer der Hersteller den Abgabepreis festlegt. In Deutschland sind die Preise für Arzneimittel in der Regel höher als in den meisten anderen EU-Ländern. Importeure nutzen dann diese Preisdifferenzen aus, um die Präparate in Deutschland etwas günstiger anzubieten als die patentgeschützten Originalarzneimittel. Warum lässt man eigentlich Importarzneimittel auf den deutschen Markt? Da im Verhältnis zum Originalarzneimittel vergleichbare Importpräparate häufig günstiger sind, wurde, um Kosten im Gesundheitswesen einzusparen, mit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2003 die Erzielung eines bestimmten Importumsatzes für Apotheken gesetzlich vorgeschrieben. Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
6 Abb.: Fotolia 4. GESETZLICHE / VERTRAGLICHE REGELUNGEN Den Apotheken wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz auferlegt, eine bestimmte Menge an Importarzneimitteln bevorzugt abzugeben, um Einsparungen im Gesundheitswesen zu erzielen. Wo steht, dass man zur Abgabe von Importarzneimitteln verpflichtet ist? Dies ist im Rahmenvertrag zur Arzneimittelabgabe ( Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach 129 Absatz 2 SGB V ) genauer beschrieben. So legt 5 Absatz 1 des Rahmenvertrags u. a. Folgendes fest: Die Apotheken sind zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an Versicherte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verpflichtet. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die aufgrund von Sprechstundenbedarfsverordnungen an Vertragsärzte abgegeben werden. Die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels hat Vorrang vor der Abgabe eines nicht rabattbegünstigten importierten Arzneimittels. Zusammengefasst heißt das: Apotheken sind grundsätzlich zur Abgabe von preisgünstigen Importarzneimitteln verpflichtet. Dies gilt nicht für Sprechstundenbedarfsverordnungen. Die Abgabe eines Rabattarzneimittels hat immer noch Vorrang. Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
7 Wann ist ein Importarzneimittel preisgünstig? Als preisgünstig bzw. als wirtschaftlich gelten Importarzneimittel, die mindestens 15 % bzw. 15 Euro günstiger sind als das Originalarzneimittel. Man spricht daher auch von der sogenannten 15 / 15-Regel. Auch dies wird genau im Rahmenvertrag festgelegt. 5 Absatz 2 des Rahmenvertrags: Importierte Arzneimittel im Sinne dieses Rahmenvertrages sind Arzneimittel, [ ] deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels. Zusammengefasst heißt das: Preisgünstig bzw. wirtschaftlich sind Importarzneimittel, die die 15 / 15-Regel erfüllen. Beim Vergleich der Preise, müssen die Netto-VK herangezogen werden ( unter Berücksichtigung der Abschläge nach [ ] ), nicht die AVP. Netto-VK = VK Herstellerrabatt Beispiel: Ein Original kostet im Netto-VK 55,00 15 / 15-Importe sind dann alle Packungen, die einen Netto-VK haben von: 40,00 (15 günstiger) 46,75 (15 % günstiger) d. h. 15 / 15-Import 46,75 Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
8 Abb.: Fotolia 5. IMPORTQUOTE UND WIRTSCHAFTLICHKEITSRESERVE Der Rahmenvertrag schreibt nicht nur vor, dass ein 15 / 15-Import bevorzugt abgegeben werden muss, sondern auch wie häufig. In 5 Absatz 3 des Rahmenvertrags heißt es nämlich: Die Partner des Rahmenvertrages vereinbaren eine Importquote. Die Importquote bezeichnet den prozentualen Umsatzanteil abzugebender importierter Arzneimittel am Fertigarzneimittel-Umsatz der Apotheke mit der kostenpflichtigen Krankenkasse und wird auf 5 Prozent festgelegt. Mit den abgegebenen importierten Arzneimitteln hat die Apotheke eine Wirtschaftlichkeitsreserve in Höhe von 10 Prozent des mit der Importquote nach Satz 1 festgelegten Umsatzes zu erzielen. Wenn zu dem Fertigarzneimittel (Bezugsarzneimittel) zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung vom pharmazeutischen Unternehmer kein importiertes Arzneimittel geliefert werden konnte, wird das deutsche Referenzprodukt (Bezugsarzneimittel) bei der Ermittlung des Fertigarzneimittelumsatzes nach Satz 2 und des Anteils importfähiger Arzneimittel nach Absatz 5 nicht berücksichtigt; für die Nachweisführung bei Nichtverfügbarkeit gelten 4 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Abgegebene rabattbegünstigte Arzneimittel werden bei der Ermittlung des Fertigarzneimittelumsatzes ebenfalls nicht berücksichtigt. Und in 5 Absatz 4 des Rahmenvertrags u. a.: Wird die nach Absatz 3 vereinbarte Wirtschaftlichkeitsreserve durch Abgabe importierter Arzneimittel im Quartal nicht erreicht, vermindert sich die Rechnungsforderung für den letzten Abrechnungsmonat des Quartals um die Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich erzielten Wirtschaftlichkeitsreserve. Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
9 Zusammengefasst heißt das: Der Rahmenvertrag gibt eine sogenannte Importquote vor. Anstelle nichtrabattierter Originalpräparate müssen Apotheken also pro Quartal eine umsatzmäßig definierte Anzahl an Importen je Krankenkasse abgeben, um die jeweilige Importquote zu erfüllen. Die Importquote gilt somit nur für Originalarzneimittel, zu denen es bezugnehmende 15 / 15-Importe im Handel gibt. Die Importquote beträgt 5 % (Ausnahmen: vgl. persönliche Importquote). Zusätzlich wird eine Wirtschaftlichkeitsreserve vereinbart. Die Wirtschaftlichkeitsreserve beträgt 10 % der Importquote, z. B.: 10 % von 5 % = 0,5 %. Die Wirtschaftlichkeitsreserve wird quartalsweise abgerechnet. Die Originalabgabe aufgrund einer Nichtlieferbarkeit von 15 / 15-Importarzneimitteln oder die Abgabe eines Rabattarzneimittels, findet keine Berücksichtigung bei der Quotenberechnung. Woher weiß ich, ob es überhaupt Importarzneimittel zu einem Originalpräparat gibt? Ob es überhaupt Importarzneimittel zu einem Originalpräparat gibt, wird von den Warenwirtschaftssystemen angezeigt. Zum Beispiel kennzeichnet ein kleines i in der Lauer-Taxe einen 15 / 15-Import, während ein großes I bei einem Importarzneimittel angezeigt wird, welches nicht preisgünstig ist. Die bezugnehmenden Originalarzneimittel werden ebenfalls entsprechend mit einem kleinen o markiert, sofern es dazu 15 / 15-Importe im Handel gibt, bzw. mit einem großen O wenn nicht. Andere Softwarehäuser kennzeichnen die 15 / 15-Importe auch durch einen grünen Pfeil. Wann wird ein Importarzneimittel überhaupt für die Quote berücksichtigt? Voraussetzungen dafür, dass ein Importarzneimittel bei der Errechnung der Quote berücksichtigt wird: Erfüllung der 15 / 15-Regel (Vergleich der Netto-VK!) Importarzneimittel ist lieferbar Was bedeutet eigentlich eine umsatzmäßig definierte Anzahl an Importen genau? Eine umsatzmäßig definierte Anzahl an Importen bedeutet, dass die Importquote sich jeweils auf den Fertigarzneimittelumsatz mit einer Krankenkasse beziehen soll. Es sollen also im Allgemeinen 5 % vom Fertigarzneimittelumsatz mit einer Krankenkasse durch Importarzneimittel gedeckt sein. Wird zur Berechnung der Quote also vom gesamten Fertigarzneimittelumsatz einer Krankenkasse ausgegangen? Beim Berechnen der Importquote geht man tatsächlich nicht vom absoluten Gesamtumsatz der Fertigarzneimittel aus, sondern von dem sogenannten anrechenbaren bzw. bereinigten Fertigarzneimittelumsatz (FAM-Umsatz) mit einer bestimmten Krankenkasse. Vom gesamten Fertigarzneimittelumsatz mit der jeweiligen Krankenkasse werden nämlich vorher bestimmte Umsätze abgezogen: Umsätze, bei denen die 15 / 15-Importe nicht lieferbar waren (Sonder-PZN Faktor 3 auf dem Rezept) Umsätze, bei denen aufgrund von Rabattverträgen eine Importabgabe nicht möglich war, z. B. weil das Original rabattiert ist. Merke: In die Importregelung werden generell nur zugelassene Fertigarzneimittel mit einbezogen. Rezepturen, Nichtarzneimittel, Hilfsmittel oder Medizinprodukte werden nicht berücksichtigt. Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
10 Was ist die persönliche Importquote? Grundsätzlich beträgt die Importquote allgemein 5 % (allgemeine Importquote). Für Apotheken, die allerdings pro Krankenkasse und Quartal einen unterdurchschnittlichen Anteil an importfähigen Verordnungen haben, wird die 5%ige Importquote schrittweise reduziert und es ergibt sich die sogenannte persönliche Importquote : Importfähiger Anteil am Fertigarzneimittelumsatz einer Krankenkasse Persönliche Importquote 25 % und mehr 5,0 % bis 25 % 4,2 % bis 20 % 3,3 % bis 15 % 2,5 % bis 10 % 1,7 % bis 5 % 0,8 % 0 % 0,010% Merke: Der importfähige Anteil berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem anrechenbaren Fertigarzneimittelumsatz ( bereinigter Gesamtumsatz, siehe oben) und dem importfähigen Fertigarzneimittelumsatz. Was ist der importfähige Fertigarzneimittelumsatz? Der importfähige Fertigarzneimittelumsatz (importfähige FAM-Umsatz) beinhaltet alle Umsätze mit Originalen, zu denen es mind. ein Importarzneimittel gibt, das die 15 / 15-Regel erfüllt (maßgeblich: Netto-VK!). Rechenbeispiel zur Ermittlung der persönlichen Importquote: FAM-Gesamtumstatz bei Krankenkasse X / Quartal: Summe abzuziehender Umsätze: Anrechenbarer FAM-Umsatz: Importfähiger FAM-Umsatz: Verhältnis: = 100 % = X %? x 100 % / = 13,3 % = importfähiger Anteil! Persönliche Importquote = 2,5 % (vgl. Tabelle oben, Spalte bis 15 % importfähiger Anteil) Berechnung der prozentualen und zu erreichenden Wirtschaftlichkeitsreserve: Wirtschaftlichkeitsreserve = 10 % der persönlichen Importquote (hier 2,5 %) 10 % von 2,5 % = 0,25 % Das heißt, dass 0,25 % des anrechenbaren FAM-Umsatzes über eine Importabgabe eingespart werden müssen. Berechnung der zu erreichenden Wirtschaftlichkeitsreserve in Euro: 0,25 % von = 112,50 = Soll-Einsparung für das Quartal für Krankenkasse X Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
11 Das heißt für unser Beispiel, dass die Apotheke im entsprechenden Quartal 112,50 Euro durch die Abgabe von Importarzneimitteln an Versicherte der Krankenkasse X einsparen muss. Gelingt ihr das nicht, ergibt sich für die Apotheke einen sogenannten Importmalus. Was sind Importmali und -boni? Beim Importmalus handelt es sich um eine Unterschreitung der Wirtschaftlichkeitsreserve und bei einem Bonus um eine Überschreitung. Das heißt die Apotheke hat mehr über die Abgabe von Importarzneimitteln eingespart als sie müsste. Ein Importmalus wird der Apotheke pro Quartal von der Rezeptabrechnung abgezogen. Ein Importbonus wird der Apotheke zum Ausgleich zukünftiger (nicht rückwirkend!) Importmali gut geschrieben (Pufferbildung), aber nie ausgezahlt. Ob die Importquote bereits erfüllt wurde, wird in vielen Apotheken nur abgeschätzt, da eine genaue Berechnung der persönlichen Quote kompliziert ist. Häufig kann diese aber im Softwaresystem recherchiert werden. Erfahrungsgemäß erfüllen die meisten Apotheken die geforderte Quote bzw. geben sogar deutlich mehr Importe ab, als überhaupt nötig. Merke: Ein dadurch entstehender Bonus wird den Apotheken nie bar ausgezahlt! Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
12 Abb.: Fotolia 6. IMPORTE IN DER APOTHEKENPRAXIS In der Apotheke spielt bei der Rezeptbelieferung beinahe täglich die Frage eine Rolle, ob anstelle eines Originalpräparates ein Importarzneimittel abzugeben ist. Dabei sind verschiedene gesetzliche Grundlagen zu beachten. Doch die Entscheidung zwischen Original und Import bereitet häufig Probleme. Haben Rabattarzneimittel auch im Verhältnis Original / Import immer Vorrang? Neben den allgemeinen Vorschriften zur Importabgabe müssen auch im Verhältnis Original / Import Rabattverträge beachtet werden. Der Abschluss von Rabattverträgen soll, ebenso wie die Erfüllung einer Importquote, zur Kostensenkung im Gesundheitssystem führen. Zunächst gab es Rabattverträge vor allem für generische Arzneimittel. Mittlerweile gibt es aber sowohl für Originalarzneimittel als auch für einige Importe Rabattverträge. Daher gilt auch hier: Rabattarzneimittel sind grundsätzlich vorrangig vor Nichtrabattarzneimitteln, also auch vor nicht rabattierten 15 / 15-Importen, abzugeben! Sind mehrere Arzneimittel rabattiert, so kann die Apotheke unter den Rabattarzneimitteln frei wählen. Unabhängig von dem in der Apothekensoftware angezeigten Preis, gilt das rabattierte Arzneimittel immer als die wirtschaftlichere Variante bzw. Abgabe. Die tatsächliche Höhe des ausgehandelten Rabattes bzw. die tatsächliche Höhe der Ersparnis ist nur den Rabattpartnern, also der jeweiligen Krankenkasse und dem Hersteller, bekannt. Welche Bedeutung kann das Aut-idem-Kreuz dabei haben? Grundsätzlich kann der Arzt mit dem Setzen eines Aut-idem-Kreuzes einen Austausch des verordneten Arzneimittels auf ein vergleichbares Arzneimittel unterbinden. Dieses Verbot bezieht sich allerdings nur auf wirkstoffgleiche Arzneimittel, wie z. B. Original / Import gegenüber Generika, aber nicht auf identische Arzneimittel, wie z. B. Original- gegenüber Importarzneimittel. Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
13 Merke: Da Original und darauf bezugnehmende Importe als identische Präparate gelten (dies gilt für vdek-kassen und nach Ansicht des DAV auch für Präparate mit Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste), hat das Aut-idem-Kreuz hier keine Wirkung. Ausnahme: Wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf (gilt für vdek-kassen, 4 (12) vdek-avv). VDEK-KRANKENKASSEN Zu den vdek- bzw. Ersatzkassen zählen: Barmer GEK, DAK-Gesundheit, Hanseatische Krankenkasse (HEK), Handelskrankenkasse (hkk), Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Techniker Krankenkasse (TK). Was muss man abgeben, wenn keine Rabatte zu beachten sind? Ist kein Rabattvertrag zu beachten, sollte überprüft werden, ob ein preisgünstiger bzw. 15 / 15-Import vorhanden ist. Beim Preisvergleich müssen, wie bereits erwähnt, die Netto-VK-Preise herangezogen werden, also der Verkaufspreis (VK) abzüglich der Herstellerrabatte. Sind entsprechende Importe im Handel, muss die Apotheke überprüfen, ob sie für die vorliegende Krankenkasse die erforderliche Importquote bereits erfüllt hat. Einige Softwaresysteme bieten hier eine Unterstützung, ansonsten kann ein Blick in die letzte Abrechnung mit dem Kostenträger hilfreich sein. Ist die Quote allerdings erfüllt, so kann die Apotheke das verordnete Original abgeben. Auch bei nicht erfüllter Importquote ist eine Originalabgabe immer möglich, allerdings riskiert die Apotheke dann einen Importmalus bei der Abrechnung, sofern die Quote innerhalb des laufenden Quartals nicht anderweitig erfüllt wird oder sie bereits in der Vergangenheit einen Importbonus gesammelt hat. Merke: Retaxationen allein aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sind in diesem Zusammenhang nicht möglich! Häufig gibt es zum verordneten Original aber gar keinen Import, der die 15 / 15-Regel erfüllt. In einigen Fällen können Importe nach Abzug des Herstellerrabattes sogar teurer sein als das verordnete Original. Wurde ein teureres als das eindeutig verordnete Präparat abgegeben, droht tatsächlich eine Retaxation, anstatt einer bloßen Quotenverrechnung. Merke: Es darf kein teureres Präparat als das verordnete abgegeben werden. Was ist zu tun, wenn das Importarzneimittel nicht lieferbar ist? 1. Fall: Verordneter Import und preisgünstigere Importe sind nicht lieferbar Sofern keine Rabattverträge zu beachten sind, und weder das verordnete Importarzneimittel, noch preisgünstigere Importe lieferbar sind, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise bei Verordnungen zulasten einer vdek-kasse: 4 (8) des vdek-arzneiversorgungsvertrag regelt, dass bei einer Nichtlieferbarkeit des verordneten oder eines anderen Importarzneimittels, das nicht teurer (also preisgünstiger) ist, nach Arztrücksprache ein höherpreisiges Arzneimittel (Original / Import) abgegeben werden darf. Wichtig: Die Abgabe eines höherpreisigen Arzneimittels erfordert eine Arztrücksprache! Auf dem Rezept ist neben der Sonder-PZN mit Faktor 3 handschriftlich das Ergebnis der Arztrücksprache, z. B. Import und vertragsgemäße Alternativen nicht lieferbar! Nach Rücksprache mit dem Arzt Originalabgabe!, mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren. Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
14 2. Fall: Nichtverfügbarkeit der 15 / 15-Importe Sind zu einem Originalarzneimittel bezugnehmende preisgünstige (= 15 / 15-) Importe im Handel, aber nicht lieferbar, so empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Sind preisgünstige Importe nicht verfügbar, so sind gemäß 5 (3) Satz 4 Rahmenvertrag die Sonder-PZN mit Faktor 3 auf das Rezept aufzubringen, damit die Importquote nicht belastet wird. Ein handschriftlicher Vermerk ist in diesem Fall nicht erforderlich! Wichtig: Regionale Lieferverträge der Primärkassen sind gesondert zu prüfen! Was kann man machen, wenn ein Patient das Importarzneimittel nicht haben möchte? Importarzneimittel sollen der Kostenersparnis dienen. Dennoch kämpfen viele Apothekenmitarbeiter vielfach gegen Vorurteile auf Seiten der Patienten, die durch anderes Aussehen oder fremdsprachige Aufschriften der Importe verunsichert sind, was sich durchaus negativ auf die Compliance auswirken kann. Dazu kommen immer wieder Lieferprobleme, durch die sich die Versorgung des Patienten verzögert. Auch tauchen immer wieder Fälle auf, bei denen gefälschte Arzneimittel in den deutschen Markt gelangten. All dies sorgt für Verunsicherung, sowohl aufseiten der Apotheken als auch bei den Patienten. Möchte man von der Abgabe eines Importarzneimittels absehen, kann man immer auch das Originalarzneimittel abgeben, sofern dieses auch verordnet wurde oder es nicht teurer als das auf dem Rezept verordnete Präparat ist (Preisanker beachten). Der Arzt kann bei einer Verordnung zulasten einer vdek-kasse einen Austausch des Originalarzneimittels verhindern, indem er ein Aut-idem-Kreuz setzt und zusätzlich den Vermerk aufbringt, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austauch erwünscht ist. Ist das Importarzneimittel rabattiert und ergeben sich Pharmazeutische Bedenken (z. B. Gefährdung der Compliance, d. h. der Patient wird sich nicht therapiekonform verhalten und damit den Therapieerfolg möglicherweise gefährden), können diese geltend gemacht werden (Sonder-PZN Faktor 6 + individuelle Begründung + Datum + Unterschrift). Potsdamer Straße 8 D Berlin Telefon +49 (0) Fax +49 (0)
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