Erläuterungen zur Tarifeinigung mit der TdL vom 28. März 2015

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1 2015 TdL Alle Beschäftigten Berlin, Nr. 009/2015 Erläuterungen zur Tarifeinigung mit der TdL vom 28. März 2015 Die Erläuterungen stehen unter dem Vorbehalt der redaktionellen Umsetzung der Tarifeinigung! Inhalt: Teil I Entgelt... Seite 2 Nummer 1 Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L... Seite 2 Nummer 2 Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten... Seite 2 Nummer 3 Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen... Seite 2 Nummer 4 Berlin... Seite 3 Teil II Zusatzversorgung... Seite 3 Teil III Sonstiges Tarifrecht... Seite 3 Nummer 1 Geltungsbereich des TV-L für Beschäftigte an Theatern und Bühnen... Seite 3 Nummer 2 Befristete Arbeitsverhältnisse... Seite 4 Nummer 3 Erhöhung des Nachtarbeitszuschlags in Krankenhäusern... Seite 4 Nummer 4 Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost... Seite 4 Nummer 5 Zusatzurlaub für Beschäftigte in der Psychiatrie in Baden-Württemberg... Seite 5 Nummer 6 Beschäftigungssicherung für Auszubildende... Seite 5 Nummer 7 Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikanten... Seite 5 Nummer 8 Fortentwicklung des Tarifrechts... Seite 5 Nummer 9 Übergangsversorgung Feuerwehr und Justizvollzug... Seite 5 Teil IV Maßregelungsklausel... Seite 6 Teil V Ausnahmen vom Geltungsbereich... Seite 6 Teil VI Inkrafttreten, Laufzeit... Seite 6 Teil VII Erklärungsfrist... Seite 6 Anlage 1 Zusatzversorgung... Seite 6 Anlage 2 Geltungsbereich Theater und Bühnen... Seite 8 Seite 1 von 10

2 Zu Teil I Entgelt Zu Nummer 1 Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte werden in zwei Schritten erhöht, und zwar rückwirkend ab 1. März 2015 um 2,1 Prozent und ab 1. März 2016 um weitere 2,3 Prozent, mindestens aber um 75,00 Euro monatlich. Damit ist die Entgelterhöhung im zweiten Schritt nicht rein linear, sondern mit einer Mindestregelung kombiniert, die ebenfalls tabellenwirksam ist. Im ungewichteten Durchschnitt aller Tabellenwerte ergibt sich für den zweiten Schritt unter Berücksichtigung des Mindestbetrages eine rechnerische Erhöhung um 2,68 Prozent. Beide Erhöhungsschritte zusammen führen im Vergleich zu den bis zum 28. Februar 2015 weitergeltenden bisherigen Beträgen aufgrund des Zinseszinseffekts im ungewichteten Durchschnitt aller Tabellenwerte zu einer rechnerischen Erhöhung um 4,83 Prozent. Nach der Klammereinfügung werden auch die Beträge aus einer individuellen Zwischenoder Endstufe sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü erhöht. Zu den Tabellenentgelten gehören auch die besonderen Beträge der Entgelttabelle für Pflegekräfte in der Anlage C zum TV-L und der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken nach 41 Nr. 10 TV-L in der Anlage D zum TV-L. Individuelle Zwischen- oder Endstufen können sowohl aufgrund der Überleitung in den TV-L ( 6 Abs. 4 und 7 Abs. 2 TVÜ-Länder), als auch aufgrund des Nachvollzugs von Aufstiegen ( 8 Abs. 3 TVÜ-Länder) zustehen. Da die neuen Beträge erst ab 1. März 2015 gelten, die bisherigen Tabellen aber zum 31. Dezember 2014 gekündigt wurden, werden die bisherigen Tabellen rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2015 wieder in Kraft gesetzt. Die vom 1. März 2016 an geltenden Tabellenentgelte haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2016 (s. zu Teil VI.). Zu Nummer 2 Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Die Ausbildungsentgelte sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden einheitlich rückwirkend ab 1. März 2015 um einen Festbetrag von 30,00 Euro und ab 1. März 2016 um weitere 30,00 Euro erhöht. Dies bedeutet für die Auszubildenden eine gegenüber der Entgelterhöhung für die Beschäftigten überproportionale Anhebung. Erfasst werden hiervon die unter den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) und die unter den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) fallenden Auszubildenden sowie die unter den Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) fallenden Praktikantinnen und Praktikanten. Bei nicht unter den TV Prakt-L fallenden Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich die Erhöhung ihres Entgelts nach der jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Die vom 1. März 2016 an geltenden Entgelte haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2016 (s. zu Teil VI.). Zu Nummer 3 Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen Die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen in 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L, die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L, die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 und die Besitzstandszulagen nach 9 und 11 TVÜ-Länder (für ehemalige Vergütungsgruppenzulagen und für kinderbezogene Entgeltbestandteile) werden entsprechend den Tabellenentgelten zum 1. März 2015 um 2,1 Prozent und am 1. März 2016 um weitere 2,45 Prozent erhöht. Auf den Wert von 2,45 Prozent für den zweiten Erhöhungsschritt haben sich die Tarifvertragsparteien zur einheitlichen Berücksichtigung des Mindestbetrages der Tabellenerhöhung verständigt. Die Beträge der Zulagen nach der Anlage F zum TV-L (Entgeltgruppenzulagen, Funktionszulagen, Vorarbeiterzulagen und Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst) erhö- Seite 2 von 10

3 hen sich im zweiten Schritt nur um 2,3 Prozent, da dort eine Berücksichtigung von Mindestbeträgen und anderen nichtlinearen Erhöhungsbestandteilen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Andere Zulagen und Zuschläge, die nicht prozentual vom Tabellenentgelt gezahlt werden, erhöhen sich dann entsprechend, wenn dies in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen ist. Die vom 1. März 2016 an geltenden Beträge haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2016 (s. zu Teil VI.). Zu Nummer 4 Berlin Es wird klargestellt, dass alle Entgelterhöhungen im Land Berlin mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin gelten. Insbesondere werden die Tabellenerhöhungen in beiden Jahren zeitgleich wirksam ( 5 Satz 5 TV Wiederaufnahme Berlin). Gleichzeitig erhöht sich der Bemessungssatz für das Land Berlin ab 1. März 2015 von 98 Prozent auf 98,5 Prozent ( 5 Satz 6 TV Wiederaufnahme Berlin). Durch den zweiten Schritt der allgemeinen Tabellenerhöhung ab 1. März 2016 wird keine weitere Erhöhung des Bemessungssatzes ausgelöst; die vollständige Angleichung auf 100 Prozent muss spätestens mit dem Monat Dezember 2017 erfolgen ( 5 Satz 14 TV Wiederaufnahme Berlin). Die vom 1. März 2016 an geltenden Entgelte haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2016 (s. zu Teil VI.). Zu Teil II Zusatzversorgung Über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw. den kommunalen Zusatzversorgungskassen (ZVKen) wird schon lange gesondert verhandelt. Die daran beteiligten Arbeitgeberbereiche Länder, Bund und kommunale Arbeitgeber (VKA) hatten diese Verhandlungen jedoch im Mai 2014 abgebrochen. Die geltenden Altersversorgungstarifverträge (ATV für die VBL und ATV-K für die kommunalen Zusatzversorgungskassen) haben sie nicht gekündigt. In der Tarifrunde 2015 war die TdL allerdings nur dann bereit, überhaupt ein Angebot zur Tabellenerhöhung abzugeben, wenn eine Einigung in der Frage der Zusatzversorgung bei der VBL erzielt wird. Inhaltlich bestand die TdL auf Kürzung der Betriebsrenten von der VBL. Diese Forderung begründete sie mit der gestiegenen Lebenserwartung und dem deutlich gesunkenen Zinsniveau. Die Vorstellungen der TdL wären einem Wechsel von der jetzigen Leistungszusage zu einer reinen Beitragszusage gleichgekommen, bei der nicht mehr die Arbeitgeber, sondern die Beschäftigten das wirtschaftliche Risiko getragen hätten. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag wäre dadurch für neu eingestellte Beschäftigte um rund 20 Prozent gesunken. Mit der Tarifeinigung wird die Zusatzversorgung bei der VBL durch zusätzliche Finanzierungsbeiträge der Beschäftigten und der Arbeitgeber gesichert, ohne dass in das Leistungsrecht der VBL eingegriffen wird. Die im Einzelnen zur Zusatzversorgung getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus der Anlage 1 zur Tarifeinigung (s. Seite 7). Sie gelten nur für die Beschäftigten im Bereich der TdL und werden durch einen eigenständigen Zusatztarifvertrag zum Altersversorgungstarifvertrag ATV umgesetzt. Zu Teil III Sonstiges Tarifrecht Zu Nummer 1 Geltungsbereich des TV-L für Beschäftigte an Theater und Bühnen Nach 1 Abs. 2 Buchst. j TV-L findet der TV-L u.a. auf technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit keine Anwendung. Seitdem das Bundesarbeitsgericht hierzu in dem Urteil vom 28. Januar AZR 987/07 entschieden hat, dass es für die Frage der überwiegend künstlerischen Tätigkeit nicht auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit ankommt, lief dieses Abgren- Seite 3 von 10

4 zungskriterium leer. Die Theaterarbeitgeber konnten trotz ver.di-mitgliedschaft der Beschäftigten durch entsprechende Formulierung der Arbeitsverträge einseitig bestimmen, ob der TV-L oder der von den Arbeitgebern mit der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger abgeschlossene Normalvertrag Bühne (NV Bühne) Anwendung fand. Um diesen unhaltbaren Zustand zu ändern, brachte ver.di sowohl in die Tarifrunde 2011 als auch in die Tarifrunde 2013 die Forderung nach einer rechtssicheren Neuregelung des Geltungsbereichs des TV-L für technische Theaterbeschäftigte mit künstlerischen Tätigkeiten ein. Nachdem ver.di mit der VKA am 26. Februar 2013 eine Tarifeinigung zur Neuregelung des Geltungsbereichs des TVöD für die Beschäftigten an Theatern und Bühnen erzielen konnte, wurde in der Tarifeinigung mit der TdL vom 9. März 2013 vereinbart, nach dem 30. April 2013 unverzüglich Verhandlungen über den Geltungsbereich des TV-L für die Beschäftigten an Theatern und Bühnen mit künstlerischen Tätigkeiten zu führen. Die TdL weigerte sich jedoch, diese Verhandlungen zu führen. Nunmehr wurde vereinbart, den Geltungsbereich des TV-L insoweit an den Geltungsbereich des TVöD anzupassen. Der neue Tarifvertragstext ergibt sich aus der Anlage 2 zur Tarifeinigung (s. Seite 9). Zu Nummer 2 Befristete Arbeitsverhältnisse In Umsetzung der entsprechenden Vereinbarung aus der Tarifeinigung mit dem Bund und der VKA vom 1. April 2014 hat der Bund gemeinsam mit ver.di das Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit beauftragt, die Situation der befristeten Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu untersuchen. In diese Untersuchung ist auch der Bereich der Länderverwaltungen und -einrichtungen einbezogen. Die Untersuchungsergebnisse sollen im September 2015 vorliegen. Nach Vorliegen der Ergebnisse sollen diese von den Tarifvertragsparteien im Länderbereich bewertet werden. Weiter sollen dann die bereits in der Tarifeinigung mit der TdL vom 9. März 2013 vereinbarten Gespräche zur Befristungspraxis fortgesetzt werden und erkannte Handlungsbedarfe gegenbenenfalls auch vor den nächsten Entgeltverhandlungen umgesetzt werden. Inhaltliche Verpflichtungen ergeben sich daraus für keine Seite. Zu Nummer 3 Erhöhung des Nachtarbeitszuschlags in Krankenhäusern Die Sonderregelungen der 41 Nr. 5 Ziffer 1, 42 Nr. 6 Ziffer 1 und 43 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L enthalten bisher für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken sowie für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern, die nach früherem Recht als Angestellte galten, abweichende Vorschriften über die Höhe des Zeitzuschlags für Nachtarbeit. Er beträgt hiernach nur 1,28 Euro je Stunde. Durch die Neuregelung wird der Zuschlag wie im allgemeinen Teil des TV-L auf 20 Prozent des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe angehoben. Wegen der Verweisung auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Vorschriften in 8 Abs. 6 TVA-L BBiG, 8 Abs. 4 TVA-L Pflege und 9 Abs. 1 TV Prakt-L findet die Neuregelung auch auf Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten Anwendung. Weil sich daraus bei Auszubildenden wegen des deutlich geringeren Ausbildungsentgelts im Einzelfall ein wenige Cent geringerer Zeitzuschlag als der bisher auch für sie geltende Betrag von 1,28 Euro ergeben würde, wurde vereinbart, dass der Zeitzuschlag für Auszubildende mindestens 1,28 Euro betragen muss. Die Neuregelung tritt wie die übrigen Regelungen zum Entgelt rückwirkend zum 1. März 2015 in Kraft. Zu Nummer 4 Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost Der niedrigere Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost in 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L wird, beginnend im Jahr 2015, in fünf gleichen Jahresschritten auf den im Tarifgebiet West geltenden Satz angehoben. Seite 4 von 10

5 Das Gleiche gilt für den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für Auszubildende und für Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet Ost in 16 Abs. 1 Satz 2 TVA-L BBiG, 16 Abs. 1 Satz 2 TVA-L Pflege und 14 Abs. 1 Satz 2 TV Prakt-L. Zu Nummer 5 Zusatzurlaub für Beschäftigte in der Psychiatrie in Baden- Württemberg Der in der Tarifeinigung vom 9. März 2013 vereinbarte Zusatzurlaub für Beschäftigte in der Psychiatrie in Baden-Württemberg unterliegt ab dem Kalenderjahr 2015 nicht mehr der Höchstgrenze des 27 Abs. 4 TV-L. Dies gilt sowohl für die Höchstgrenze von sechs Arbeitstagen für den Zusatzurlaub nach 27 Abs. 4 Satz 1 TV-L als auch für die Höchstgrenze von 35 Arbeitstagen für den Gesamturlaub nach 27 Abs. 4 Satz 2 TV-L. Zu Nummer 6 Beschäftigungssicherung für Auszubildende Die den Übernahmeanspruch für Auszubildende regelnden 19 TVA-L BBiG und 18a TVA-L Pflege, die mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten waren, werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 unverändert wieder in Kraft gesetzt. Sie treten wie bisher auch mit Ende der Mindestlaufzeit für die Tabellenerhöhungen mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Zu Nummer 7 Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikanten Der Urlaubsanspruch für Auszubildende nach dem TVA-L BBiG und dem TVA-L Pflege sowie für ab dem 1. April 2015 neu eingestellte Praktikanten und Praktikanten nach dem TV Prakt-L wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einheitlich auf 28 Tage im Kalenderjahr festgelegt. Dies bedeutet für die Auszubildenden eine Erhöhung des Erholungsurlaubsanspruchs um einen Tag. Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft (s. zu Teil VI.). Der Zusatzurlaub für Auszubildende im zweiten und dritten Ausbildungsjahr im Schichtdienst nach 9 Abs. 3 TVA-L Pflege bleibt unverändert erhalten. Da 10 TV Prakt-L bisher bezüglich des Urlaubsanspruchs der Praktikantinnen und Praktikanten uneingeschränkt auf die Regelungen für die Beschäftigten des Arbeitgebers verweist, sodass ihnen ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zustand, bedeutet das für diesen Personenkreis eine Verminderung des Erholungsurlaubsanspruchs um zwei Arbeitstage. Diese Neuregelung gilt nur für ab dem 1. April 2015 neu eingestellte Praktikantinnen und Praktikanten. Für die bereits vorhandenen Praktikantinnen und Praktikanten verbleibt es bei der Urlaubsdauer von 30 Tagen. Zu Nummer 8 Fortentwicklung des Tarifrechts Hier wird eine Gesprächszusage der TdL vereinbart. Sie wird sich im Wesentlichen auf die Anpassung des Tarifrechts an die Rechtsprechung des EuGH und des BAG sowie an geänderte Gesetzesvorschriften beziehen. Zu Nummer 9 Übergangsversorgung Feuerwehr und Justizvollzug Auch hier wird eine Gesprächszusage der TdL vereinbart. ver.di kündigt an, in den Gesprächen eine Änderung der bestehenden Regelung zur Übergangsversorgung für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst in Hamburg und Berlin anzustreben, wonach die bisherige einmalige Abfindung in eine monatliche Zahlung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung von der Arbeit umgestaltet wird. Auf eine solche Regelung konnte sich ver.di am 26. März 2015 mit der VKA für den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst verständigen. Seite 5 von 10

6 Zu Teil IV Maßregelungsklausel In der üblichen Maßregelungsklausel erklären die Arbeitgeber, dass von Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen oder ähnlichem) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 28. März 2015, Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Zu Teil V Ausnahmen vom Geltungsbereich Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. März 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Vereinbarungen der Tarifeinigung nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2015 schriftlich beantragen. Praktische Bedeutung hat diese Regelung nur für die ab 1. März 2015 in Kraft tretenden Entgelterhöhungen und ggfs. für die wieder in Kraft gesetzte Übernahmeregelung für Auszubildende, falls Auszubildende ihre Ausbildung im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. März 2015 erfolgreich abgeschlossen haben. Zu Teil VI Inkrafttreten, Laufzeit Die tariflichen Neuregelungen treten grundsätzlich rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft. Dies gilt für die Wiederinkraftsetzung der zum 31. Dezember 2014 gekündigten Entgeltvorschriften bis zum 28. Februar 2015, die Erhöhung des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost in Teil III Nummer 4, die Änderung beim Zusatzurlaub für Beschäftigte in der Psychiatrie in Baden-Württemberg in Teil III Nummer 5, die Wiederinkraftsetzung der Übernahmevorschriften für Auszubildende in Teil III Nummer 6 und die Erhöhung des Urlaubsanspruchs für Auszubildende in Teil III Nummer 7. Die Entgelterhöhungen gemäß Teil I und Teil III Nummer 3 treten rückwirkend zum 1. März 2015 in Kraft. Abweichend von dem allgemeinen Inkrafttretensdatum tritt die Neuregelung des Geltungsbereichs des TV-L für die Beschäftigten an Theatern und Bühnen in der Anlage 2 am 1. Juni 2015 in Kraft. Die Änderungen bei der Zusatzversorgung in der Anlage 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft. Die Entgelterhöhungen gemäß Teil I haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember Zu Teil VII Erklärungsfrist Für beide Seiten ist eine Erklärungsfrist zur Annahme der Tarifeinigung bis zum 30. April 2015 vereinbart. In diesem Zeitraum finden die ver.di-mitgliederbefragung zu der Tarifeinigung und die abschließende Entscheidung der Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst statt. Die Mitgliederbefragung wird bis zum 24. April 2015 durchgeführt und die Sitzung der Bundestarifkommission wird am 29. April 2015 stattfinden. Zu Anlage 1 Zusatzversorgung Zu Teil I Einigung zur Zusatzversorgung für den Bereich der TdL Die geeinten ergänzenden bzw. abweichenden Regelungen zum Altersversorgungstarifvertrag (ATV) gelten nur für den Bereich der TdL und werden deshalb durch einen gesonderten Zusatztarifvertrag zum ATV mit der TdL umgesetzt. Zu erwarten ist allerdings, dass der Bund und die VKA auf ver.di zukommen werden, um gleiche Regelungen für ihre Bereiche zu fordern. Dann wird darüber zu verhandeln sein, unter welchen Bedingungen die Regelungen für den Bereich der Länder auf die bei der VBL versicherten Beschäftigten des Bundes und im kommunalen Bereich übertragen werden können. Gegebenenfalls würde dann mit allen drei Seite 6 von 10

7 Arbeitgeberbereichen ein entsprechender Änderungstarifvertrag zum ATV abgeschlossen werden. Die Änderungen für den Bereich der TdL treten am 1. Juli 2015 in Kraft. Zu Nummer 1 Zusätzlich Finanzierungsbeiträge der Beschäftigten Zur Stabilisierung der Zusatzversorgung bei der VBL werden zusätzliche Finanzierungsbeiträge von den Beschäftigten erhoben. Zu Buchstabe a VBL West Im umlagefinanzierten Abrechnungsverband West der VBL wird von den Beschäftigten neben dem bisherigen Eigenbeitrag zur Umlage von 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben. Er wird zunächst angespart und dient dem Ziel, die biometrischen Risiken, d.h. die Mehraufwendungen der VBL aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung, teilweise abzudecken. Der Zusatzbeitrag beträgt ab 1. Juli ,2 Prozent, ab 1. Juli ,3 Prozent und ab 1. Juli ,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Er gilt auch für Beschäftigte im Abrechnungsverband Ost der VBL, für die aufgrund zwischenzeitlichen Einsatzes im Tarifgebiet West der Umlagesatz West maßgeblich ist. Zu Buchstabe b VBL Ost Im grundsätzlich kapitalgedeckten Abrechnungsverband Ost der VBL wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2015 auf 2,75 Prozent, ab 1. Juli 2016 auf 3,50 Prozent und ab 1. Juli 2017 auf 4,25 Prozent erhöht. Der Arbeitgeberbeitrag zur Kapitaldeckung bleibt bei 2,0 Prozent. Die Nettobelastung der Beschäftigten durch die steigenden Beiträge fällt deutlich geringer aus als der Bruttobetrag, da sie zu Kapitaldeckung geleistet werden und deshalb bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung (das sind z.z Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Bisher hatten deshalb die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost bei gleich hohem Brutto ein höheres Netto als die Beschäftigten im Tarifgebiet West, die ihre Beiträge zur Umlage aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen leisten müssen. Zu Nummer 2 Zusätzliche Finanzierungsbeiträge der Arbeitgeber Neben den Zusatzbeiträgen der Beschäftigten nach Nummer 1 tragen die Arbeitgeber grundsätzlich paritätisch ebenfalls durch zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Stabilisierung der Zusatzversorgung bei der VBL bei. Die Zusatzbeiträge der Arbeitgeber werden entsprechend dem jeweiligen periodischen Bedarf der VBL durch zusätzliche Beiträge zur Umlage geleistet. Sie betragen im Abrechnungsverband West der VBL 6,45 bis zu 6,85 Prozent und im Abrechnungsverband Ost der VBL 1,00 bis zu 3,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Durch diese Regelungen wird auch ausgeschlossen, dass die Arbeitgeber die zusätzlichen Beiträge der Beschäftigten zur Absenkung ihrer Beiträge missbrauchen können. Im Abrechnungsverband kann der Arbeitgeberbeitrag mit zusammen 5,25 Prozent (2,00 Prozent Beitrag zur Kapitaldeckung plus 3,25 Prozent Umlagebeitrag) um bis zu einen Prozentpunkt höher ausfallen als der Beitrag der Beschäftigten. Zu Nummer 3 Klarstellung, dass durch die ausschließlich auf der Finanzierungsseite der VBL erfolgenden Änderungen weder negativ noch positiv in das Leistungsrecht des Altersversorgungstarifvertrages eingegriffen wird. Zu Nummer 4 Vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Rahmenbedingungen für die Finanzsituation der VBL, insbesondere der Zinsentwicklung für den Abrechnungsverband Ost, wird eine Seite 7 von 10

8 regelmäßige Überprüfung vereinbart, ob die geeinten ergänzenden Finanzierungsregelungen auf der Basis der zugrunde liegenden jetzigen Verhältnisse weiterhin angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit bezieht sich auch auf die Einhaltung der grundsätzlich paritätischen Kostentragung. Verpflichtungen zu konkreten Änderungen sind hiermit für keine Seite verbunden. Zu Nummer 5 Um den Kompromiss zur Stabilisierung der Zusatzversorgung für einen langen Zeitraum abzusichern, wird vereinbart, dass der Altersversorgungstarifvertrag (ATV) für den Bereich der TdL frühestens zum 31. Dezember 2024 mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Zu Teil II Ziel einer entsprechenden Anpassung des ATV und der VBL-Satzung Da die geeinten Änderungen zum ATV nur für den Bereich der TdL gelten, ist es offen, ob entsprechende Änderungen auch mit dem Bund und der VKA zustande kommen. Für den Fall, dass dies nicht eintritt, ist es erforderlich, in der VBL-Satzung Regelungen zu treffen, dass zukünftig zwischen den Beteiligten (Arbeitgebern) und deren Beschäftigten im Bereich der TdL und denjenigen im Bereich des Bundes und der VKA getrennt abgerechnet wird. Die TdL und ver.di verpflichten sich deshalb, auf ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Selbstverwaltungsorganen der VBL hinwirken, dies im Satzungsrecht umzusetzen. Zu Teil III Vereinbarung zur ZVK-Saar Das Saarland ist wegen seiner erst seit 1957 bestehenden Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland nicht Beteiligter der VBL. Die Beschäftigten des Saarlandes sind deshalb nicht bei der VBL, sondern bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK-Saar) in einem gesonderten Abrechnungsverband, der ZVK-Saar, zusatzversichert. Bei der RZVK-Saar handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten durch Satzungen regelt. Insbesondere über die Festsetzung des Umlagesatzes beschließt der Verwaltungsbeirat. Die TdL und ver.di können deshalb nur auf ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der ZVK-Saar hinwirken, im Satzungsrecht der ZVK-Saar den geeinten Änderungen für die VBL entsprechende Regelungen umzusetzen. Zu Anlage 2 Geltungsbereich Theater und Bühnen Die Anlage enthält die bereits redaktionell abgestimmten Änderungen des TV-L zur Neuregelung des Geltungsbereichs des TV-L für Beschäftigte an Theatern und Bühnen. Sie treten am 1. Juni 2015 in Kraft (s. zu Teil VI.). Zu Nummer 1 Änderung des Inhaltsverzeichnisses Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines neuen 38a durch Nummer 3. Zu Nummer 2 Neufassung des 1 Abs. 2 Buchstabe j Zu Buchstabe j 1 Abs. 2 Buchstabe j regelt Ausnahmen vom allgemeinen Geltungsbereich des TV-L für Beschäftigte an Theatern und Bühnen. Unverändert fallen künstlerisches Theaterpersonal und Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker nicht unter den Geltungsbereich des TV-L. Auf technisches Theaterpersonal und auf technisches Leitungspersonal findet der TV-L zukünftig nicht mehr dann keine Anwendung, wenn arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, son- Seite 8 von 10

9 dern dann, wenn sich dies aus den zu Buchstabe j vereinbarten Protokollerklärungen ergibt. Zu den Protokollerklärungen Protokollerklärungen haben im Gegensatz zu Niederschriftserklärungen, die lediglich die Auffassung der Tarifvertragsparteien wiedergeben, tarifvertragsgleichen Charakter. Sie stellen ebenfalls zwingend und unmittelbar geltendes Tarifrecht dar. Die zu 1 Abs. 2 Buchstabe j geeinten Protokollerklärungen regeln die Ausnahmen vom Geltungsbereich des TV-L für Beschäftigte an Theatern und Bühnen in einem mehrstufigen Aufbau. Zunächst wird festgelegt, welche Beschäftigten nicht unter den Geltungsbereich fallen (Protokollerklärung Nr. 1), und welche Beschäftigten unter den Geltungsbereich fallen (Protokollerklärung Nr. 2). Sodann wird in einer Regel-Ausnahme-Systematik festgelegt, welche Beschäftigten in der Regel unter den Geltungsbereich fallen (Protokollerklärung Nr. 3), und welche Beschäftigten in der Regel nicht unter den Geltungsbereich fallen (Protokollerklärung Nr. 4). Beschäftigte an Theatern und Bühnen, die in keiner der Aufzählungen aufgeführt sind, fallen unter den Geltungsbereich des TV-L, da die nicht von dem Ausnahmetatbestand des Buchstaben j erfassten Beschäftigten vom allgemeinen Geltungsbereich des TV-L in 1 Abs. 1 erfasst werden. Zur Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 definiert abschließend, welche Beschäftigten als technisches Leitungspersonal im Sinne des 1 Abs. 2 Buchstabe j gelten und damit nicht unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. Nicht in Satz 1 aufgeführtes technisches Leitungspersonal fällt unter den Geltungsbereich des TV-L, sofern es nicht nach der Protokollerklärung Nr. 4 nicht darunter fällt. Dies gilt auch für Stellvertreterinnen und Stellvertreter des in Satz 1 aufgeführten Leitungspersonals. Satz 2 stellt zur Vermeidung von Missbrauch klar, dass für die in Satz 1 aufgeführten Funktionen in den Theatern für jede künstlerische Sparte (das sind die traditionellen Sparten Sprechtheater, Musiktheater, Tanztheater und Figurentheater) jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden kann. Zur Protokollerklärung Nr. 2 Die Protokollerklärung Nr. 2 legt fest, welche als technisches Theaterpersonal im Sinne des 1 Abs. 2 Buchstabe j geltenden Beschäftigten auf jeden Fall unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. Zur Protokollerklärung Nr. 3 Ergänzend zur Protokollerklärung Nr. 2, in der festgelegt wird, welche Beschäftigten ohne Ausnahmen unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, legt die Protokollerklärung Nr. 3 fest, welche als technisches Theaterpersonal im Sinne des 1 Abs. 2 Buchstabe j geltenden Beschäftigten in der Regel unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. In der Regel bedeutet, dass die aufgeführten Beschäftigten nur dann nicht unter den Geltungsbereich fallen, wenn es dafür im Einzelfall eine besondere Begründung gibt. Wie bei allen Ausnahmetatbeständen sind an das Vorliegen dieser Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen. Die Ausübung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit kann dabei nicht herangezogen werden, da die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung bewusst von diesem Abgrenzungskriterium als nicht tauglich Abstand genommen haben. Ob eine Ausnahme vorliegt, entscheidet im Streitfall das Arbeitsgericht. Hierbei muss diejenige Seite, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft, darlegen und beweisen, dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Protokollerklärung Nr. 4 Die Protokollerklärung Nr. 4 legt fest, welche als technisches Theaterpersonal im Sinne des 1 Abs. 2 Buchstabe j geltenden Beschäftigten in der Regel nicht unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. In der Regel bedeutet, dass die aufgeführten Beschäftigten nur dann unter den Geltungsbereich fallen, wenn es dafür im Einzelfall eine besondere Be- Seite 9 von 10

10 gründung gibt. Wie bei allen Ausnahmetatbeständen sind an das Vorliegen dieser Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen. Ob eine Ausnahme vorliegt, entscheidet im Streitfall das Arbeitsgericht. Hierbei muss diejenige Seite, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft, darlegen und beweisen, dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu Nummer 3 Einfügung eines neuen 38a Mit der Übergangsvorschrift des 38a wird verhindert, dass aufgrund des Inkrafttretens der Neuregelung des Geltungsbereichs im bestehenden Arbeitsverhältnis auf Beschäftigte, mit denen bisher arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, der TV-L Anwendung findet (Satz 1) und dass für Beschäftigte, mit denen bisher die Geltung des TV-L arbeitsvertraglich vereinbart ist, der TV-L keine Geltung mehr findet (Satz 2). Die Übergangsvorschrift gilt jeweils für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Als Unterbrechung gilt nur eine rechtliche Unterbrechung; eine Beurlaubung unterbricht das Arbeitsverhältnis nicht. Ergänzend legt Satz 3 fest, dass das Arbeitsverhältnis auch dann als ununterbrochen fortbestehend gilt, wenn sich an ein befristetes Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen ohne (zeitliche) Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber anschließt. Zu Nummer 4 Änderung des 45 Nummer 1 Die Sonderregelung des 45 Nr. 1 legt bisher in Ergänzung zu 1 Abs. 2 Buchstabe j fest, welche Beschäftigten unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. Um Widersprüche zu der Neuregelung des Geltungsbereich in 1 Abs. 2 Buchstabe j auszuschließen, musste 45 Nr. 1 TV-L angepasst werden. Zu Buchstabe a Neufassung des Absatzes 1 Absatz 1 legt nur noch fest, dass die die Sonderregelungen des 45 für Beschäftigte in Theatern und Bühnen gelten. Ob für diese Beschäftigten der TV-L gilt, ergibt sich nunmehr ausschließlich aus 1 Abs. 2 Buchstabe j. Zu Buchstabe b Streichung des Absatzes 2 Der bisherige Absatz 2 ist aufgrund der Neuregelung des Geltungsbereichs des TV-L für Beschäftigte an Theatern und Bühnen in 1 Abs. 2 Buchstabe j nicht mehr erforderlich. Zu Buchstabe c Änderung des Absatzes 3 Klarstellung, dass trotz der grundsätzlichen Geltung des TV-L die Arbeitsbedingungen für das Abendpersonal an Theatern und Bühnen wie bisher abweichend geregelt werden können. Darum: Seite 10 von 10

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