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1 Code of Business Conduct ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN: Aus der Erfahrung von dem ausländischen Unternehmen Coca-Cola Beverages Belarus Erster Stellvertreter des Direktors von Coca-Cola Beverages Belarus A.W. Roschtschupkin Minsk 2013

2 Wodurch wird das Verfahren geregelt? 1. Wirtschaftsprozessgesetzbuch der Republik Belarus (Kapitel 24) (weiter - WPGB). 2. Steuergesetzbuch der Republik Belarus (Unterpunkte 4.1, 4.2 Punkt 4 des Anhangs 16) (weiter SGB). 3. Verordnung des Plenums des Obersten Wirtschaftsgerichts der Republik Belarus vom N 9 Über einige Fragen des Zwangsvollstreckungsverfahrens" (weiter - die Verordnung Nr. 9).

3 Definition: Fassung des Gerichtsbefehls durch das Wirtschaftsgericht ohne mündliche Verhandlung und Forderung der Parteien vor Gericht auf Antrag des Anspruchstellers (T.1 Art. 220 des WPGB). Arten der zu vollstreckenden Ansprüche: Laut dem T. 2 Art. 220 des WPGB werden im Zwangsvollstreckungsverfahren behandelt : - Geldforderungen; - Ansprüche auf Herausgabe des Vermögens; - Ansprüche auf Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Dabei sind diese Ansprüche: - unbestritten (beruhen auf Dokumenten, die die Verschuldung nachweisen) - von dem Schuldner anerkannt (werden nicht bestritten, aber nicht erfüllt) - der Betrag der erhobenen Ansprüche übersteigt nicht 100 Basisgrößen Classified - Internal use

4 Ansprüche, die der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen (T.3 Art.220 des WPGB): - auf die Zwangsvollstreckung durch den Eigentümer oder einen anderen gesetzlichen Besitzer in das unbewegliche Vermögen; - auf Erfüllung der Garantieverpflichtungen; -auf Erfüllung der aus dem Vertrag über die Zession oder die Schuldüberweisung entstandenen Verpflichtung.

5 Vorteile des Zwangsvollstreckungsverfahrens: - Verkürzte Fristen der Behandlung des Antrags auf Erteilung des Gerichtsbefehls (nicht später als 20 Tage seit dem Tag des Eingehens des Antrags); - die Behandlung des Befehls ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Forderung der Parteien vor Gericht; - Niedrigere Sätze der Staatsgebühr; - Möglichkeit der Nichtbefolgung der Forderungsordnung; - Gerichtsbefehl des Wirtschaftsgerichts tritt in Kraft seit dem Moment seiner Erteilung; - bei der Ablehnung des Antrags auf Erhebung des Zwangsvollstreckungsverfahrens oder bei der Absage der Erteilung des Gerichtsbefehls oder bei seiner Aufhebung nach der vom Artikel 226 des WPGB festgelegten Ordnung, unterliegt die gezahlte Staatsgebühr der Rückgabe an den Anspruchssteller.

6 Zwangsvollstreckungsverfahren Sätze der Staatsgebühr: Der Betrag der Betreibung Höhe der Staatsgebühr Bis 100 Basisgrößen 2 Basisgrößen Über 100 Basisgrößen 5 Basisgrößen Zum Vergleich- Staatsgebühr für die Behandlung der Klageschriften wegen der Vermögensfragen: N Der Betrag der Betreibung Höhe der Staatsgebühr 1 bis 100 Basisgrößen 15 Basisgrößen 2 von 100 bis 1000 Basisgrößen 5 % vom Preis der Klage, aber nicht weniger als der im Punkt 1 der vorliegenden Tabelle festgelegte Betrag 3 von 1000 bis Basisgrößen 5 % von 1000 Basisgrößen + 3 % vom Betrag, der 1000 Basisgrößen übersteigt 4 über Basisgrößen 1 % vom Preis der Klage, aber nicht weniger als der im Punkt 3 der vorliegenden Tabelle festgelegte Betrag

7 Anforderungen an den Antrag : Im Antrag auf Erhebung des Zwangsvollstreckungsverfahrens soll folgendes angegeben werden: Bezeichnung des Wirtschaftsgerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird; Vorname, Name, Vatername des Anspruchsstellers und des Schuldners, ihr Wohnsitz und Aufenthaltsort, Bankverbindung, Kontaktnummer, elektronische Adressen (bei Vorhandensein); Anspruch des Anspruchsstellers mit dem Hinweis auf Gesetzesnormen; Umstände, auf denen sich der Anspruch gründet, und die sie belegenden Beweise; Berechnung des erhobenen Betrags; Verzeichnis der beizufügenden Dokumente.

8 Anforderungen an den Antrag, Anhänge: Der Antrag auf die Erhebung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird von dem Antragssteller oder von seinem Vertreter unterzeichnet. Zu dem von dem Vertreter unterzeichneten Antrag soll die Vollmacht beigefügt werden, die seine Befugnisse bestätigt; die einen speziellen Hinweis auf die Berechtigung des Vertreters zum Unterzeichnen des Antrags auf Erhebung des Zwangsvollstreckungsverfahrens enthält. Im Falle der Nichtbefolgung der vorgeschriebenen Anforderungen wird das Wirtschaftsgericht den Antrag entsprechend Abs.7 T.1 Art.222 des WPGB abweisen. Zum Antrag sollen Dokumente beigefügt werden, die die Zustellung der Kopien des gegebenen Antrags sowie der zum Antrag beigefügten und bei dem Wirtschaftsgericht eingereichten Dokumente an den Schuldner nachweisen.

9 Einsprüche des Schuldners: Laut Art.223 des WPGB beansprucht der Schuldner bei dem Wirtschaftsgericht im Falle der Nichtzustimmung zu den erhobenen Ansprüchen innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Zustellung an ihn der Kopie des Antrags auf Erhebung des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Rücknahme des Anspruchs; dabei soll er die Dokumente beifügen, die seine Einsprüche gegen die Forderungen des Anspruchsstellers bestätigen. Einsprüche des Schuldners werden vom Gericht ausgehend von ihrer Motiviertheit und Begründung eingeschätzt. Der Fall, wenn die Rücknahme des Antrags auf die Erhebung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur festgesetzten Zeit nicht beansprucht wird, sowie die Tatsache der Zustimmung zu den erhobenen Ansprüchen gelten als Grundlagen für die Erteilung des Gerichtsbefehls durch das Wirtschaftsgericht.

10 Praxis des ausländischen Unternehmens Coca-Cola Beverages Belarus" : 2010 wurden von Coca-Cola Beverages Belarus" 723 Klageanträge bei Wirtschaftsgerichten eingereicht wurden 456 Anträge eingereicht, 396 davon machten Zwangsvollstreckungsanträge und 60 Klageanträge aus, 2012 wurden 415 Anträge eingereicht, 388 davon machten Zwangsvollstreckungsanträge und 27 Klageanträge aus. seit Anfang 2013 sind schon 82 Anträge eingereicht, nur 4 davon sind Klageanträge.

11 Gibt es Fragen?

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