Expertise Elternvertreter mit Migrationshintergrund an Schulen

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1 Expertise Elternvertreter mit Migrationshintergrund an Schulen Abschlussbericht (Stand 16. März 2009) dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegt von Prof. Dr. Stephan Kröner Universität Erlangen-Nürnberg Zentralinstitut für Lehr-Lernforschung Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Regensburger Straße Nürnberg Telefon: 0911/ Fax: 0911/

2 Inhalt 1. Elternvertreter mit Migrationshintergrund - Anlass für die Expertise und Inhaltsüberblick Stephan Kröner und Marcus Friedrich Stand der Forschung zu Elternvertretern mit Migrationshintergrund Stephan Kröner und Marcus Friedrich Definition des Begriffs Migrationshintergrund und Situation von Schülern mit Migrationshintergrund an deutschen Schulen Elternarbeit und Engagement von Eltern mit Migrationshintergrund Effekte des Engagements von Eltern mit Migrationshintergrund in Schulen Bisheriger Forschungsstand zu förderlichen bzw. hinderlichen Faktoren für das Engagement von Menschen mit Migrationshintergrund an Schulen Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Elternvertretung an Schulen in Bayern und Hessen eine Dokumentenanalyse Romy Schulz, Marcus Friedrich und Stephan Kröner Fragestellung Methode Ergebnisse Diskussion Anzahl und Organisationsform von Elternvertretern und Elternvereinen mit Migrationshintergrund eine Befragung allgemeinbildender Schulen in der Metropolregion Nürnberg und dem Rhein-Main-Gebiet Marcus Friedrich und Stephan Kröner Fragestellung Methode Ergebnisse Diskussion Elternvertreter mit Migrationshintergrund: Gründe für das Engagement, Strategien und Schwerpunkte der Arbeit, Probleme und Verbesserungsvorschläge eine qualitative Interviewstudie Stephan Kröner, Eva Fritzsche und Marcus Friedrich Fragestellung Methode Ergebnisse nach Themenbereichen Ergebnisse der Analyse von Gruppenunterschieden Diskussion Elternengagement, Schulklima und Werte aus Sicht von Elternvertretern und Schulleitungen eine Fragebogenerhebung Eva Fritzsche, Stephan Kröner und Marcus Friedrich Fragestellung Methode Ergebnisse Diskussion Empfehlungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Schulen und Eltern mit Migrationshintergrund Stephan Kröner, Marcus Friedrich und Eva Fritzsche Voraussetzungen Engagement für das eigene Kind wecken Elternarbeit in der Gruppe Vernetzung und Institutionalisierung Kompetenzerwerb von Eltern mit Migrationshintergrund Rahmenbedingungen auf Seiten der Schule Schlussbemerkungen Literatur Anhang

3 1. Elternvertreter mit Migrationshintergrund Anlass für die Expertise und Inhaltsüberblick Stephan Kröner und Marcus Friedrich 1 Anlass für die Expertise: Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in das deutsche Schulsystem ist bislang nicht vollständig gelungen (Gaitanides, 2006; Bainski et al., 2004): Schüler mit Migrationshintergrund werden durch das deutsche Schulsystem benachteiligt (Prenzel et al., 2007), der Anteil der Lehrkräfte mit Migrationshintergrund ist deutlich geringer als der Anteil der Schüler mit Migrationshintergrund sowie der Anteil der Bürger mit Migrationshintergrund insgesamt, und Eltern mit Migrationshintergrund sind in Elternvertretungen an Schulen unterrepräsentiert (Sacher, 2007). Eine stärkere Beteiligung von Bürgern mit Migrationshintergrund wäre jedoch im Sinne einer partizipativdemokratischen Schulkultur wünschenswert (Eikel, 2006) und wird zudem mit weiteren positiven Effekten assoziiert (Hill & Taylor, 2004). Während die Frage nach den Ursachen für das oft unterdurchschnittliche Abschneiden von Schülern mit Migrationshintergrund gegenwärtig großes wissenschaftliches Interesse auf sich zieht (z. B. Prenzel et. al., 2004), liegen zu den Gründen für die Unterrepräsentation von Eltern mit Migrationshintergrund in Elternvertretungen an Schulen bislang nur wenige Arbeiten vor. Die vorliegende Expertise hat daher das Engagement von Elternvertretern mit Migrationshintergrund an deutschen Schulen zum Thema. Inhaltsüberblick: In den folgenden Abschnitten wird zunächst der Stand der Forschung zum Thema Elternarbeit und Migrationshintergrund aufgearbeitet. Im Anschluss daran werden die Ergebnisse einer Dokumentenanalyse zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Elternvertretung an Schulen in Bayern und Hessen berichtet. Daran anschließend folgen Berichte über drei empirische Untersuchungen: Eine Befragung der Schulleitungen allgemeinbildender Schulen in der Metropolregion Nürnberg und dem Rhein-Main-Gebiet zu Anzahl und Organisationsform der Elternvereine und Elternvertreter mit Migrationshintergrund, eine qualitative Interviewstudie mit Elternvertretern mit Migrationshintergrund zu ihrem Engagement in der Schule sowie eine Fragebogenstudie zum Vergleich der Wahrnehmung von Werten und Schulklima als Rahmenbedingungen des Elternengagements aus Sicht von Elternvertretern einerseits und Schulleitungen andererseits. Abschließend werden aus den vorliegenden Befunden Empfehlungen zur Verbesserung bzw. Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen Eltern mit Migrationshintergrund und Bildungseinrichtungen abgeleitet und diskutiert. 1 Beide Autoren: Zentralinstitut für Lehr-Lernforschung, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 3

4 2. Stand der Forschung zu Elternvertretern mit Migrationshintergrund Stephan Kröner und Marcus Friedrich Definition des Begriffs Migrationshintergrund und Situation von Schülern mit Migrationshintergrund an deutschen Schulen Im Zusammenhang mit Migration findet man gegenwärtig eine Reihe verschiedener Begriffe (u. a.: Ausländer, Migranten, Spätaussiedler und Menschen mit Migrationshintergrund ), die sich zum Teil überschneiden, teils voneinander unterschieden und teils synonym verwendet werden. Im vorliegenden Bericht wird primär die Formulierung Menschen mit Migrationshintergrund in Anlehnung an die Definition des Statistischen Bundesamts (2006) verwendet. Diese Formulierung schließt sowohl Menschen ein, die selbst in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland immigriert sind, als auch Menschen, für deren Vorfahren dies im Zeitraum nach 1949 der Fall war. Nach dieser Definition weisen gegenwärtig rund 19 Prozent der Bürger einen Migrationshintergrund auf (Statistisches Bundesamt, 2006). Schüler mit Migrationshintergrund: Gemäß der Definition des Statistischen Bundesamtes weisen gegenwärtig 22 Prozent der Schüler an deutschen Schulen einen Migrationshintergrund auf (Boos-Nünning, 2006; Prenzel et. al., 2004; Statistisches Bundesamt, 2006). Ein Migrationshintergrund geht innerhalb des deutschen Schulsystems mit schlechteren Bildungschancen und Schulleistungen einher (Prenzel et. al., 2004). Das Thema Migration und Bildung wird daher inzwischen intensiv in der Öffentlichkeit diskutiert, auch basierend auf Studien wie der des Berlin-Instituts für Bevölkerungsentwicklung (2009), in welcher ein, auch bildungsbezogener, Index zur Messung von Integration für Bürgerinnen und Bürger mit verschiedenartigem Migrationshintergrund berichtet wird. Insbesondere Schüler mit türkischem Migrationshintergrund werden dabei immer wieder als besondere Problemgruppe identifiziert (vgl. auch Müller & Stanat, 2006). Dies wird zum Anlass genommen, sich mit dem Engagement von Eltern mit Migrationshintergrund an Schulen auseinanderzusetzen (Gaitanides, 2008). 1 Beide Autoren: Zentralinstitut für Lehr-Lernforschung, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 4

5 2.2 Elternarbeit und Engagement von Eltern mit Migrationshintergrund Elternarbeit: Die Involviertheit von Eltern in schulische Belange lässt sich nach Hill und Taylor (2004) wie folgt untergliedern: ehrenamtliche Tätigkeit an Schulen, Kommunikation mit Lehrkräften und anderem Schulpersonal, häusliche Unterstützung bei Schularbeiten und Besuch von Schulveranstaltungen und Elternabenden. Im deutschen Sprachraum untergliedern Bernitzke und Schlegel (2004) Elternarbeit in Elternberatung und -information, Elternbildung, Elternmitarbeit und institutionelle Elternarbeit. Engagement von Eltern mit Migrationshintergrund: Trotz der hohen gesellschaftlichen Relevanz ist dem Engagement von Eltern mit Migrationshintergrund in der Elternarbeit an allgemeinbildenden deutschen Schulen bislang nur wenig Aufmerksamkeit gewährt worden. Eine der wenigen Studien zu diesem Thema im deutschen Sprachraum stammt von Sacher (2007). Er berichtet, dass sich Eltern mit Migrationshintergrund im deutschen Schulsystem weniger engagierten und dass sie dort im Vergleich zur Zahl der Schüler mit Migrationshintergrund unterrepräsentiert seien, allerdings nur an Schulen mit niedrigem Migrantenanteil. Wenn Kontakte zwischen Schule und Eltern bestehen, dann fänden diese vorwiegend im Rahmen von formellen Gruppenkontakten, beispielsweise bei Elternabenden, statt. Das Einzelgespräch, informell oder im Rahmen von Elternsprechtagen, werde von dieser Elterngruppe dagegen häufig gescheut. Außerdem fühlten sich Eltern mit Migrationshintergrund stärker von den übrigen Eltern allein gelassen und hätten weniger Kontakt zu den Elternvertretern. Im Folgenden werden potentielle positive Effekte einer Steigerung der Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund an Schulen auf die Schulleistungen der Kinder dargestellt. Unabhängig davon ist jedoch ein hohes Engagement von Eltern mit und ohne Migrationshintergrund auch wie erwähnt für eine partizipativ-demokratischen Schulkultur wünschenswert. 2.3 Effekte des Engagements von Eltern mit Migrationshintergrund in Schulen Von einer höheren Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund in deutschen Schulen werden verschiedene positive Effekten erwartet. Es ist bekannt, dass erhöhtes Engagement von Eltern für die schulischen Belange ihrer Kinder mit positiven Effekten für die Kinder einhergeht: mit besseren Sprachkenntnissen, allgemein höherer Schulleistung, weniger Verhaltensproblemen und höheren angestrebten Bildungsabschlüssen (vgl. Grolnick & 5

6 Slowiaczek, 1994; Hill et al., 2004; Hill & Taylor, 2004). Derartige Effekte haben sich insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten gezeigt (Hill et al., 2004). Dazu, welche vermittelnden Variablen den positiven Effekten der Elternarbeit zugrunde liegen, gibt es bislang nur wenige Arbeiten. Kuperminc, Darnell und Alvarez-Jimenez (2008) kommen in ihrer Studie zu Mediatoren für die Effekte elterlichen Engagements zu dem Ergebnis, dass die Eltern durch ihr Engagement möglicherweise das Gefühl der Zugehörigkeit zur Schule bei ihren Kindern erhöhen und ihr Vertrauen in die eigenen Erfolgsaussichten stärken. Darüber hinaus vermuten sie, dass engagierte Eltern bei Lehrkräften höhere Erwartungen an die Leistungen der Schüler hervorrufen. Oyserman, Brickman und Rhodes (2007) kommen im Rahmen einer Interventionsstudie zu dem Ergebnis, dass Elternengagement in Familien mit Migrationshintergrund sich deshalb positiv auf die Schulleistungen der Kinder auswirkt, weil es signalisiert, dass Schulerfolg ein relevanter Aspekt der Identität ist und dass negative Entwicklungen vermeidbar sind, wenn man sich an der Schule engagiert. 2.4 Bisheriger Forschungsstand zu förderlichen bzw. hinderlichen Faktoren für das Engagement von Menschen mit Migrationshintergrund an Schulen Nicht nur für die im vorangegangenen Abschnitt dargelegten Effekte des Engagements von Eltern mit Migrationshintergrund und die Wirkmechanismen ist die Forschungslage bislang unbefriedigend. Auch zu der Frage, welche Faktoren sich förderlich bzw. hinderlich auf das Engagement von Eltern mit Migrationshintergrund an Schulen auswirken, gibt es noch Forschungsbedarf. Dieser wird besonders deutlich, wenn man die existierende Forschung vor dem Hintergrund des Mehrebenen-Modells von Grolnick, Benjet, Kurowsky und Aposterolis (1997) zur Erklärung des Elternengagements betrachtet. In diesem Modell werden individuelle, kontextuelle und institutionelle Einflussfaktoren unterschieden. Studien zu individuellen und kontextuellen Einflussfaktoren: Kuperminc et al. (2008) berichten von Hindernissen für das Engagement lateinamerikanischer Zuwanderer an Schulen in den USA. Sie führen geringe Englischkenntnisse, fehlende Kenntnisse darüber, was die Schulen von Eltern erwarten und lange, unflexible Arbeitszeiten als Hindernisse an, sowie eine Sichtweise von Lehrkräften als Experten, die am Besten wissen, was für die Kinder gut ist und denen gegenüber man sich besser passiv verhalte. Sacher (2007) verweist ebenfalls auf arbeitszeitbedingte Schwierigkeiten der Kontaktaufnahme sowie mangelnde Sprachkenntnisse, zudem führt er Misstrauen gegenüber staatlichen Einrichtungen sowie geringe Hoffnungen auf gute Schulabschlüsse für die Kinder als mögliche Hinderungsgründe an. Lee und Bowen (2006) weisen zudem darauf hin, dass 6

7 Eltern mit Migrationshintergrund oftmals Strategien des Engagements einsetzen, die weniger stark in Verbindung mit der Schulleistung ihrer Kinder stehen. Studien zu institutionellen Einflussfaktoren: López, Scribner und Mahitivanichcha (2001) kommen in einer qualitativen Studie an vier Schuldistrikten, an denen die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Eltern mit Migrationshintergrund besonders gut gelingt, zu dem Ergebnis, dass es vor allem eine starke Orientierung an den Bedürfnissen der Eltern ist, welche die Elternarbeit in diesen Distrikten erfolgreich macht. Für den deutschen Sprachraum werden unterschiedliche Auffassungen von Eltern und Schule über die schulbezogene Rolle von Eltern genannt (Jäkel & Leyendecker, 2009; Leyendecker, 2008). Dies bezieht sich zwar zunächst primär auf die Vermittlung von Disziplin und die Kontrolle von Hausaufgaben, es ist jedoch davon auszugehen, dass ähnliche Missverständnisse hinsichtlich des Engagements als Elternvertreter bestehen. 7

8 3. Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Elternvertretung an Schulen in Bayern und Hessen eine Dokumentenanalyse Romy Schulz, Marcus Friedrich und Stephan Kröner Fragestellung Im Folgenden sollen Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Gestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Elternvertretung in den beiden Bundesländern untersucht werden, in denen auch die für die vorliegende Expertise durchgeführten empirischen Erhebungen durchgeführt wurden. Dies ist besonders deshalb von Interesse, weil das Engagement von Eltern mit Migrationshintergrund an Schulen gefördert oder gehemmt werden kann, je nachdem, welche Rechte und Pflichten Eltern bzw. Erziehungsberechtigten hinsichtlich der schulischen Bildung ihrer Kinder eingeräumt werden. Darüber, welches das angemessene Verhältnis von Staatsrecht und Elternrecht ist, wird bereits seit der Weimarer Republik diskutiert (vgl. Richter, 1979). Diese Frage ist noch immer aktuell, so nimmt beispielsweise das Land Hessen für sich in Anspruch, über ein im Vergleich zu den anderen Bundesländern vorbildlich ausgestaltetes Elternrecht zu verfügen (Hessisches Kultusministerium, 2009). Im Folgenden werden zunächst die für die Elternvertretung in Hessen und Bayern relevanten Gesetzestexte benannt, die dann im Hinblick auf die Ausgestaltung der schulbezogenen Rechte von Eltern im Allgemeinen und von Eltern mit Migrationshintergrund im Besonderen ausgewertet werden. 1 Alle Autoren: Zentralinstitut für Lehr-Lernforschung, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 8

9 3.2 Methode Zur Erfassung der rechtlichen Rahmenbedingungen wurde eine Dokumentenanalyse relevanter Gesetzestexte zu Elternvertretungen an Schulen der Bundesländer Bayern und Hessen durchgeführt (vgl. Mayrhofer, 1993). Dabei wurden die in Tabelle 1 aufgelisteten Dokumente ausgewertet. Tabelle 1: Im Rahmen der Dokumentenanalyse ausgewertete Gesetzestexte Gesetzestext Abkürzung Relevante Paragraphen Bonner Grundgesetz GG Art. 6, Art. 7, Art. 30, Art. 70, Art. 73, Art. 74 Bürgerliches Gesetzbuch BGB 1626 Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen Verfassung des Landes Hessen Hessisches Schulgesetz BayEUG HV Art. 56 HSchG Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 69, Art. 73, Art , 101, 106, 110, 114, 116, 120, 128, Ergebnisse Die Analyse der relevanten Gesetzestexte zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für das Engagement von Elternvertretern mit - und ohne - Migrationshintergrund in verschiedenen Ländern beginnt mit dem Grundgesetz (GG). Bereits in Art. 6 des Grundgesetzes thematisiert der Gesetzgeber Ehe, Familie und Kinder. Dabei findet in Art. 6 II S. 1 GG Erwähnung, dass die Pflege und Erziehung der Kinder [ ] das natürliche Recht der Eltern [sind] und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Erst in Art. 7 GG regelt der deutsche Gesetzgeber das Schulwesen. Schon aus der Systematik des Bonner Grundgesetzes lässt sich ableiten, dass der Parlamentarische Rat bei seinen Verhandlungen der Familie - und damit den Erziehungsberechtigten - das Naturrecht der Kindererziehung zuerkannte (vgl. Lehmann, 1969); dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis von Elternrecht und Recht des Staates zur Aufsicht über das Schulwesen als ein Verhältnis der Gleichordnung bestimmt (Böhm, 2007). Zu einer Aufnahme spezieller Elternrechte, wie sie sich in den einzelnen Schulgesetzen der Länder wiederfinden, in das Grundgesetz kam es jedoch nicht, auch wenn sowohl die Weimarer Reichsverfassung als auch das Grundgesetz das Elternrecht als Grundrecht - ja nach Peters sogar als Menschenrecht - anerkennen (zitiert nach Lehmann, 1969). Dennoch ist die Entwicklung 9

10 der konkreten Elternrechte im Schulwesen [ ] das Werk von Rechtslehre und Rechtssprechung, die auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 GG Teilstücke eines Bildungsverfassungsrechts geschaffen und hierdurch einen Verfassungswandel bewirkt haben (Richter, 1979). Nach Art. 30, 70 I, 73 und 74 GG obliegt die Schulorganisation den einzelnen Bundesländern. Dies bedeutet, dass jedes Bundesland für sich eigene Regelungen und Gesetze - so zum Beispiel auf dem Gebiet des Schulwesens - erlassen kann, die allerdings nicht in Widerspruch zu Art. 7 GG stehen dürfen. Interessant ist dabei, dass die Bundesländer, deren Verfassungen sämtlich vor dem Grundgesetz in Kraft traten, zwar im Prinzip das Elternrecht der Weimarer Verfassung übernommen haben, es jedoch je nach politischer Machtkonstellation und Mehrheitsverhältnissen unterschiedlich konkretisierten. Reuter (1998) spricht in diesem Zusammenhang von einem konfessionellen Elternrecht (S. 37) dem Recht der Eltern, bis zum 14. Lebensjahr die Religionszugehörigkeit ihrer Kinder zu bestimmen, und einem pädagogischen Elternrecht (S. 37) dem Recht der Eltern, bildungsrechtliche Grundrechte ihrer Kinder wahrzunehmen. Während ersteres vorwiegend in Bayern seine Ausprägung gefunden habe, finde sich letzteres in der Hessischen Verfassung wieder (vgl. Richter, 1979). Unter dieser Perspektive ist ein Vergleich der Rechte von Elternvertretern mit Fokus auf den Bundesländern Bayern und Hessen von besonderem Interesse. Im Folgenden soll vor allem herausgearbeitet werden, wer sich in den Elternbeiräten - als Form der Elternvertretung - engagieren darf. Dabei sind besonders das Aufgabenfeld und die daraus erwachsenden Kompetenzen der Elternvertreter von Interesse. Da das Augenmerk in der vorliegenden Expertise auf Eltern mit Migrationshintergrund liegt, findet dieser Aspekt im Folgenden besondere Beachtung. Da sich die gesetzlichen Regelungen dort, wo das Thema Migration im Kontext von Elternvertretungen relevant wird, ausschließlich an der Staatsbürgerschaft orientieren, nicht jedoch am Migrationshintergrund, wird im Folgenden an einigen Stellen differenziert zwischen Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des übrigen Textes und Ausländern im Sinne der gesetzlichen Regelungen, also Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft Die Rechtslage zur Elternvertretung im Freistaat Bayern Die Elternvertretung in Bayern lässt sich untergliedern in die Aspekte Elternbeirat, Schulforum und Landesschulbeirat. Außerdem existieren besondere Mitwirkungsrechte ausländischer Eltern. Diese Aufgaben und Rechte der Elternvertretung in Bayern werden im Folgenden dargestellt. 10

11 Aufgaben und Rechte des Elternbeirats: Nach Art. 64 I BayEUG (Bayrisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesens) wird an allen Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsschulen [ ] ein Elternrat gebildet sowie ein Klassenelternsprecher gewählt (Art. 64 II BayEUG). Die einzelnen Aufgaben des Elternbeirats sind in Art. 65 BayEUG geregelt. So haben sie beispielsweise ein Mitwirkungsrecht in Verfahren, die zum Ausschluss von Schülern führen können (vgl. Art. 65 I Nr. 8 BayEUG), bei der Errichtung oder Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen (vgl. Art. 65 I Nr. 10 BayEUG) oder bei Änderungen des Namens von Schulen (vgl. Art. 65 I Nr. 12 BayEUG). Aufgabe des Elternbeirates ist nach Lehmann (1969) zuvorderst, das Vertrauensverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und Lehrkräften zu vertiefen, zu ermöglichen, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Verantwortung für die Erziehung und Bildung ihrer Kinder nachkommen können und es ihnen zu ermöglichen ihre dementsprechenden Interessen zu wahren (Lehmann, 1969). Der Elternbeirat nimmt somit eine Art Mittlerrolle zwischen den Erziehungsberechtigten und der Lehrerschaft ein, ohne jedoch Schiedsrichter zu sein. Dies umfasst auch die Beratung über die Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern respektive Erziehungsberechtigten. Die Zusammensetzung des Elternbeirates ist in Art. 66 I BayEUG geregelt, wonach für je 50 Schüler einer Schule (bei Förderschulen für je 15) ein Mitglied zu wählen ist. Dabei beträgt die Anzahl mindestens fünf und höchstens zwölf. Weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder, können mit beratender Funktion hinzugezogen werden (Art. 66 I S. 2 BayEUG). Neben dem Elternbeirat auf Schulebene gibt noch gemeinsame Elternbeiräte (geregelt in Art. 65 II BayEUG), welche die Interessen der Eltern von Schülern mehrerer Volksschulen vertreten. Aufgaben und Rechte des Schulforums: Art. 69 BayEUG besagt, dass an allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, auch ein Schulforum eingerichtet wird. Seine Aufgabe besteht darin, schulbezogene Fragen zu beraten und Empfehlungen abzugeben, so beispielsweise in Bezug auf die Entwicklung eines Schulprofils, der Schulwegsicherung oder dem Erlass der Hausordnung. Dem Schulforum gehören der Schulleiter, zwei Lehrer, der Elternbeiratsvorsitzende, zwei vom Elternbeirat gewählte Mitglieder sowie Mitglieder der Schülerschaft an (Art. 69 II BayEUG). Aufgaben und Rechte des Landesschulbeirats: Der Landesschulbeirat ist nach Art. 73 BayEUG für die Beratung der Lehrpläne, Stundentafeln und für die Rechtsverordnungen über die Einrichtung der Elternvertretungen zuständig. Zudem kann er Vorschläge einbringen und Empfehlungen aussprechen. Seine Mitglieder werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus berufen, wobei lediglich acht der 40 Mitglieder aus dem Kreis der Eltern stammen. Die anderen Mitglieder des Landesschulbeirats sind Vertreter der 11

12 Gesellschaft, unter anderem der katholischen und der evangelischen Kirche, der Landkreise, der Gewerkschaften und Arbeitgebervertreter. Vertreter von Vereinen und Organisationen, die besondere Interessen von Menschen mit Migrationshintergrund vertreten, befinden sich nicht unter den Mitgliedern des Landesschulbeirats. Auch das Gewicht der Eltern in diesem Gremium ist als gering einzustufen. Es steht den Elternvertretern des Landesschulbeirates nach Art. 73 IV BayEUG jedoch zu, einen Landeselternrat zu bilden, welcher unmittelbar Empfehlungen und Vorschläge an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus richten kann. Fazit zur Rolle der Eltern im bayerischen Schulwesen: Auch wenn sich inhaltliche Einflüsse, beispielsweise auf das Schulwesen insgesamt, die innerschulische Organisation oder die Unterrichtsgestaltung, nicht aus dem Elternrecht ableiten lassen, so steht den Eltern doch ein weit reichendes Informationsrecht zu (Böhm, 2007). Besondere Mitwirkungsrechte von Eltern mit Migrationshintergrund: Bis 1967 war die Wahl zum Elternbeirat jenen Erziehungsberechtigten vorbehalten, welche auch die Berechtigung hatten, an der Gemeindewahl teilzunehmen (Lehmann, 1969). Das bedeutete, dass ausländische Eltern - da ihnen das Recht zur Gemeindewahl verwehrt war - weder an der Wahl des Elternbeirates teilnehmen konnten, noch sich selber zur Wahl stellen durften. Eine solche Regelung findet sich heute im Schulgesetz des Freistaates Bayern nicht mehr. Ausländischen Eltern werden in Art. 76 S. 2 und 3 BayEUG allerdings besondere Pflichten auferlegt, beispielsweise die Pflicht, ihre Kinder an einem integrierten Vorkurs und einer Sprachstandserhebung teilnehmen zu lassen. Zumindest Art. 76 S. 2 tritt zum jedoch außer Kraft. Besondere Mitwirkungsrechte von Eltern ohne deutsche Staatsbürgerschaft sind in dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen nicht geregelt. Auch für Eltern mit Migrationshintergrund, aber deutscher Staatsbürgerschaft ist dies nicht der Fall Die Rechtslage zur Elternvertretung in Hessen Das Hessische Schulgesetz (HSchG) bestimmt in 100 I Nr.1, dass die Eltern Träger respektive Inhaber von elternspezifischen Rechten und Pflichten - einschließlich der Mitbestimmungsrechte - sind. Dies knüpft an 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Grundsätzen der elterlichen Sorge an. Die rechtliche Grundlage für das Mitbestimmungsrecht der Eltern findet sich in 101 HSchG, wobei es sich unmittelbar auf den Verfassungsauftrag aus Art. 56 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen bezieht (Kommentar zum 101 HSchG, S. 1). Die speziellen Regelungen des achten Teils des Schulgesetzes (von 100 bis einschließlich 120) 12

13 beziehen sich zwar nicht ausdrücklich auf anerkannte Ersatzschulen, jedoch muss nach 171 IV HSchG auch dort eine Form der Mitwirkung gewährleistet werden. Die Elternvertretung in Hessen lässt sich untergliedern in die Gremien Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat, Schulkonferenz, Kreis- bzw. Stadtelternbeirat und Landeselternbeirat. Diese werden im Folgenden dargestellt. Aufgaben und Rechte des Klassenelternbeirats: Nach 106 I HSchG umfasst die Klassenelternschaft alle Eltern der Schüler einer Klasse. In jeder Klasse wird jeweils ein Elternteil als Klassenelternbeirat und ein weiterer Elternteil als Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ist für den Besuch einer Schulform lediglich eine Dauer von einem Jahr vorgesehen, so wird auch das Amt des Klassenelternbeirats und seines Stellvertreters auf ein Jahr reduziert (vgl. 106 I HSchG). Die Aufgaben und Rechte des Klassenelternbeirates erstrecken sich auf unterschiedliche Gebiete. Auf ihren Treffen, welche sie wenigstens einmal im Halbjahr einberufen müssen, werden die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse [mit dem Klassenlehrer und den Fachlehrern] erörtert (Hessisches Kultusministerium, 1993). Sie besitzen auch das Recht, Vorschläge für die Tagesordnung der Schulelternbeiratssitzungen zu unterbreiten. Aufgaben und Rechte des Schulelternbeirats: Der Schulelternbeirat setzt sich zusammen aus den Klassenelternbeiräten, den Jahrgangselternvertretern, den Elternvertretern, den Abteilungselternbeiräten diese werden an beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht etabliert sowie ihren Stellvertretern, und den Elternvertretern der ausländischen Erziehungsberechtigten, letztere jedoch lediglich mit beratender Stimme ( 109 HSchG). Das Organ des Schulelternbeirates übt die Mitbestimmungsrechte der Eltern an der Schule aus (Hessisches Kultusministerium, 1993). Beispielsweise stehen die Entscheidungen der Schulkonferenz, welche eine gestaltende Funktion des Unterrichtswesens darstellen, unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung ( 110 II HSchG), dazu zählen auch der Beginn oder das vorzeitige Beenden eines Schulversuchs und die Umwandlung einer bestehenden Schule in eine Versuchsschule (Hessisches Kultusministerium, 1993). Zudem hat der Schulelternbeirat ein Anhörungsrecht in den Fällen, in denen der Schulleiter Maßnahmen treffen will, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, sowie vor der Auswahl zugelassener Schulbücher. In seiner aktuellen Fassung konkretisiert das Hessische Schulgesetz die Mitbestimmungs- (z. B. 129 Nr. 2, Nr. 4-9 HSchG) und Anhörrechte (z. B. 129 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 11, Nr b HSchG) des Schulelternbeirates, was gegenüber früheren Fassungen eine deutliche Stärkung der Elternmitbestimmung in den Schulen bedeutet (Hessisches Kultusministerium, 1993). 13

14 Aufgaben und Rechte der Schulkonferenz: In 128 I HSchG ist geregelt, dass die Schulkonferenz das Organ darstellt, in dem Lehrkräfte, Eltern und Schüler zu einer gemeinsamen Beratung und Schlussfassung kommen. Die Schulkonferenz berät und entscheidet nach 129 des Hessischen Schulgesetzes beispielsweise über das Schulprogramm oder die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei Schulveranstaltungen. Die Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat aus der Mitte aller Eltern bestimmt (Hessisches Kultusministerium, 2009). Aufgaben und Rechte des Kreis- bzw. Stadtelternbeirats: Die Mitglieder des Kreis- bzw. Stadtelternbeirats werden getrennt nach Schulform von den Schulelternbeiräten der verschiedenen Schulformen gewählt. Insgesamt gibt es höchstens 19 Mitglieder, welche sich regelmäßig zu Sitzungen zusammenfinden, an denen auch staatliche Schulämter oder kommunale Schulträger bzw. Gäste teilnehmen können. Die Hauptaufgabe der Mitglieder des Kreis- bzw. Stadtelternbeirats besteht in der Beratung der Schulelternbeiräte. Daneben haben sie lediglich ein Anhörungsrecht, beispielsweise in Bezug auf den Schulentwicklungsplan des Schulträgers oder bei der Errichtung einer Versuchsschule (vgl. Hessisches Kultusministerium, 1993). Aufgaben und Rechte des Landeselternbeirats: Der Landeselternbeirat besteht aus 18 Mitgliedern, wobei alle neun Schulformen, welche in Hessen vorzufinden sind, vertreten sein müssen. Sie werden durch die Schulelternbeiräte für die Dauer von drei Jahren - getrennt nach Schulform - gewählt. Der Landeselternbeirat beruft in der Regel monatlich eine Sitzung ein, und zudem immer dann, wenn es das Kultusministerium unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt ( 116 X HSchG). Das Kultusministerium muss die Zustimmung des Landeselternbeirats als Vertretung aller hessischen Eltern auf Landesebene einholen, wenn es um die allgemeinen Bestimmungen der Bildungsziele und Bildungsgänge oder die Richtlinien für die Auswahl der Lehrmittel geht. Darüber hinaus hat der Landeselternbeirat nach 120 HSchG ein Vorschlags- und Auskunftsrecht. In seinen Beratungen bildet der Landeselternbeirat sogenannte Schulformausschüsse und Kommissionen aus aktuellem Anlass, die für das Kultusministerium Vorbereitungen und Empfehlungen treffen. Besondere Mitwirkungsrechte von Eltern mit Migrationshintergrund: besondere Vertreter ausländischer Eltern gehören - wenn auch nur mit beratender Stimme - dem Schulelternbeirat an. Da dieser - wie beschrieben - bei Schulkonferenzen einen starken Einfluss hat, können diese Vertreter hier für Bürger mit Migrationshintergrund besonders relevante Themen anregen, beispielsweise das Fremdsprachenangebot in der Grundschule, welches nach 129 Nr. 6 HSchG unter dem Zustimmungsvorbehalt des Schulelternbeirats steht. 14

15 Nach 114 V-VIII HSchG können darüber hinaus auch Repräsentanten ausländischer Schüler als Gäste an den Sitzungen der Kreis- bzw. Stadtelternbeiräte teilnehmen. Auch wenn diesem Gremium auf den ersten Blick sehr geringe Aufgaben und Rechte zukommen, so können doch für Bürger mit Migrationshintergrund besonders relevante Belange über dieses Organ gestaltet werden: Für Gastredner besteht die Möglichkeit, auf Probleme hinzuweisen oder Vorschläge zu unterbreiten. Auch kann eine solche Veranstaltung der Information der Kreis- bzw. Stadtelternbeiräte dienen. Da diese - wie beschrieben - die Schulelternbeiräte beraten, können Menschen mit Migrationshintergrund ihre Belange nicht nur über die Ausländervertreter, sondern auch über dieses Gremium einfließen lassen und so möglicherweise ihre Präsenz erhöhen und ihren Anliegen Nachdruck verleihen. Weitere Aspekte: Neben den Möglichkeiten, welche sie über die oben beschriebenen Gremien wahrnehmen können, steht den Eltern zudem das Recht zu, Unterrichtsbesuche zu vereinbaren. Dies wird geregelt in 16 V der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Fassung vom Diskussion Gemeinsamkeiten in der Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen: In beiden Bundesländern gibt es eine gesetzlich geregelte Form der Elternmitbestimmung. Diese wird in Gremien wahrgenommen, die auf der Wahl der Eltern fußen. Zudem ist in keinem der genannten Bundesländer die Wahl in eines der Gremien aufgrund einer bestimmten Staatsangehörigkeit untersagt. Die Beteiligung richtet sich somit lediglich danach, ob das Kind die Klasse besucht, egal, ob die Eltern Deutsche oder Ausländer sind. Auch wenn im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesens derzeit noch besondere Pflichten ausländischer Eltern festgelegt sind, wird es mit der für den terminierten Streichung von Art. 76 S. 2 BayEUG zu einer weiteren Angleichung der Rahmenbedingungen kommen. 2 2 Die Rechtslage in Hessen und Bayern wurde in diesem Kapitel deshalb geschildert, weil damit die Rahmenbedingungen für die empirischen Befunde der vorliegenden Expertise skizziert werden. Lohnend wäre jedoch auch ein Vergleich mit der Rechtslage in weiteren Bundesländern, beispielsweise Nordrhein-Westfalen. Wie Heuser (2006) anmerkt, hat dort die Schulkonferenz, an der auch Eltern beteiligt sind, eine zentrale Rolle: Sie verfügt über die Finanzhoheit und seit neuestem auch über die Wahlhoheit für den Leiter der Schule (S. 36). Letzteres ist beispielsweise in Hessen so nicht der Fall. Dort gibt die zuständige Schulaufsichtsbehörde dem Schulträger Gelegenheit, zu Bewerbern auf die Ausschreibung Stellung zu nehmen und beauftragt dann die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulträgers zunächst vorläufig. Vor der endgültigen Beauftragung werden zwar die Schulkonferenz und Schulträger angehört, bei Uneinigkeit entscheidet jedoch letztlich die zuständige Schulaufsichtsbehörde (vgl. 89 HSchG). 15

16 Unterschiede in der Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen: Die Möglichkeit der Partizipation durch die Eltern im Allgemeinen ist in Hessen etwas stärker ausgeprägt als in Bayern. In Hessen sind die Gremien mit Elternbeteiligung auf Stadt-, Kreis- und Landesebene miteinander verflochten, so dass ein reger Austausch stattfinden kann. In Bayern fallen die Mitwirkungsrechte der Eltern im Allgemeinen eher schwächer aus. Im Landesschulbeirat haben sie lediglich acht der 40 Stimmen (Art. 73 III BayEUG), so dass man kaum von einer echten Möglichkeit zur Einflussnahme oder Durchsetzung elterlicher Belange sprechen kann. Bei Abstimmungen mit einer Zweidrittelmehrheit haben sie zudem so gut wie keine Möglichkeit, sich gegen entgegengesetzte Ansichten zu durchzusetzen. Auch die spezifische Interessenvertretung für Eltern mit Migrationshintergrund ist in Hessen stärker ausgeprägt als in Bayern. Zwar haben solche Eltern, die einen Migrationshintergrund aufweisen, aber deutscher Staatsbürgerschaft sind, weder in Hessen noch in Bayern spezifische Mitwirkungsrechte, und spezifische Mitwirkungsrechte von Eltern ohne deutsche Staatsbürgerschaft existieren in beiden Bundesländern. Allerdings gibt es bei deren Ausgestaltung zumindest graduelle Unterschiede: Immerhin besteht in Hessen durch das Gremium der Vertretung ausländischer Eltern ein eigenständiges Konstrukt, das es ausländischen Eltern ermöglicht, ihre speziellen Belange gebündelter einfließen zu lassen. Dies eröffnet ihnen eine explizite Möglichkeit der Organisation ihrer Interessen, die im Freistaat Bayern so nicht gegeben ist. Zudem kommt ausländischen Eltern in Hessen durch ihre mögliche Vertretung im Stadtelternbeirat die Möglichkeit zu, beratend auf diesen einzuwirken. Diese Bündelung und Koordinierung dürfte zu einer stärkeren Vertretung der Belange von Eltern mit Migrationshintergrund führen, als dies in Bayern der Fall ist, wo ein solches Gremium fehlt und wo ausländische Eltern sich nicht auf gleiche Weise koordinieren können. Fazit: Trotz grundlegender Ähnlichkeiten scheinen die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Hessen dem Engagement von Elternvertretern im Allgemeinen und solchen mit nichtdeutscher Staatsbürgerschaft im Besonderen eher zuträglich zu sein. Dort, wo in Hessen spezielle Gremien für Eltern mit Migrationshintergrund bestehen, bleiben diese allerdings solchen mit deutscher Staatsbürgerschaft verschlossen. Dies könnte deshalb von Nachteil sein, weil gerade diese Personengruppe einerseits besonders gut geeignet wäre, die Interessen von Eltern mit Migrationshintergrund zu vertreten, und sie andererseits in den regulären Gremien unterrepräsentiert sein dürfte. 16

17 4. Anzahl und Organisationsform von Elternvertretern und Elternvereinen mit Migrationshintergrund eine Befragung allgemeinbildender Schulen in der Metropolregion Nürnberg und dem Rhein-Main-Gebiet Marcus Friedrich und Stephan Kröner Fragestellung Die hier geschilderte Erhebung hatte zum Ziel, die Anzahl von Elternvertretern mit Migrationshintergrund und deren Organisationsform an allgemeinbildenden Schulen exemplarisch für Frankfurt und Nürnberg zu erheben. Die Auswahl dieser Städte erfolgte deshalb, weil hier ein relativ hoher Anteil von Schülern und Elternvertretern mit Migrationshintergrund zu erwarten war. Da aus früheren Studien bekannt ist, dass unter diesen Bedingungen mit erhöhtem Engagement von Eltern mit Migrationshintergrund in der Elternarbeit zu rechnen ist (vgl. Sacher, 2007), können die Ergebnisse als konservative Schätzung der Unterrepräsentation von Eltern mit Migrationshintergrund gelten. Es wurden folgende Fragestellungen bearbeitet: (1) Wie viele Elternvertreter an Schulen haben einen Migrationshintergrund und aus welchen Ländern stammen sie bzw. ihre Vorfahren? (2) Sind die Elternvertreter mit Migrationshintergrund an allen Schulformen und beiden Untersuchungsorten in gleicher Weise unterrepräsentiert? (3) Wie häufig sind Vereine und Initiativen mit Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund an den befragten Schulen und wie lassen sie sich kategorisieren? 4.2 Methode Stichprobe: Es wurden alle N = 197 allgemeinbildenden städtischen Schulen in Frankfurt/Main (n = 123) und Nürnberg (n = 74) befragt. Variablen: An den befragten Schulen wurden folgende Variablen per Fragebogen erhoben: Der Prozentsatz von Schülern mit Migrationshintergrund an der Schule, Prozentsatz und Anzahl von Elternvertretern mit Migrationshintergrund an der Schule, die Herkunftsländer der Elternvertreter mit Migrationshintergrund, die an der Schule aktiven Elternvereine und sonstigen Initiativen, die Herkunftsländer der in diesen Vereinen und Initiativen engagierten Eltern und die Daten möglicher Ansprechpartner bei Fragen. 1 Beide Autoren: Zentralinstitut für Lehr-Lernforschung, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 17

18 Vorgehensweise: Der Fragebogen wurde an die Schulleitungen verschickt, von diesen ausgefüllt und wieder zurückgesendet. 4.3 Ergebnisse Rücklauf Von den N = 197 angeschriebenen Schulen aus Frankfurt/Main (123) und Nürnberg (74) haben nach zweimaligem Nachfassen N = 92 den Fragebogen zu Schülern und Elternvertretern mit Migrationshintergrund sowie Elternvereinen beantwortet (n = 48 aus Frankfurt/Main und n = 44 aus Nürnberg). Dies entspricht einer Rücklaufquote von 47 Prozent (für Frankfurt/Main beträgt die Rücklaufquote 39 Prozent, für Nürnberg beträgt sie 59 Prozent). Die detaillierte Aufschlüsselung des Rücklaufs nach Schularten findet sich in Tabelle 2. Tabelle 2: Rücklauf nach Orten und Schularten Schulart Schulen Antworten Rücklauf Schulen Antworten Rücklauf Rücklauf Frankfurt Frankfurt Frankfurt Nürnberg Nürnberg Nürnberg Gesamt Grundschule % % 49% Grund- und Hauptschule % % 29% Hauptschule % % 41% Realschule % % 38% Gesamtschule % % 27% Gymnasium % % 32% Insgesamt % % 47% Anteil und Herkunft der Elternvertreter mit Migrationshintergrund an den befragten Schulen an den beiden Untersuchungsorten Anteil der Schüler mit Migrationshintergrund: In Bezug auf die Schüler gaben die Schulen im Mittel an, ca. 49 Prozent (SD = 27) hätten einen Migrationshintergrund. Der hohe berichtete Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund im Vergleich zu dem auch in Großstädten wie Frankfurt und Nürnberg niedrigeren Anteil derartiger Schüler zeigt, dass sich vor allem Schulen mit einem hohen Migrantenanteil an der Befragung beteiligt haben. Anteil der Elternvertreter mit Migrationshintergrund: In Bezug auf die Elternvertreter gaben die Schulen im Mittel an, ca. 28 Prozent (SD = 22) hätten einen Migrationshintergrund. Wie 2 Inklusive der Antworten von fünf Schulen, die entweder auf Fragebogen und Umschlag keinen Schulnamen und keinen Schultyp vermerkt haben oder die einen selten auftretenden Schultyp aufwiesen. 18

19 Tabelle 3 zeigt, sind die Elternvertreter mit Migrationshintergrund an allen Schulformen unterrepräsentiert. Dies gilt besonders für Gymnasien. Während das Verhältnis des Anteils von Schülern mit Migrationshintergrund zum Anteil der Elternvertreter mit Migrationshintergrund an Grundschulen etwa 1.6 beträgt, beträgt es an Gymnasien lediglich 3.6. An anderen Schulen im Sekundarbereich sind Elternvertreter mit Migrationshintergrund etwas weniger stark unterrepräsentiert. Das Verhältnis des Anteils der Schüler mit Migrationshintergrund zum Anteil der Elternvertreter mit Migrationshintergrund beträgt 2.1 an Hauptschulen, 1.9 an Realschulen und 1.7 an Gesamtschulen. Insgesamt zeigt sich, dass Elternvertreter mit Migrationshintergrund umso stärker unterrepräsentiert sind, je niedriger der Anteil der Menschen mit Migrationshintergrund an der Schule ist. Zahl der Elternvertreter mit Migrationshintergrund in Frankfurt/Main und Nürnberg: Die Schulen aus Frankfurt/Main gaben im Mittel an, 59 Prozent (SD = 24) der Schüler und 36 Prozent (SD = 22) der Elternvertreter hätten einen Migrationshintergrund. In Nürnberg hingegen gaben die Schulen im Mittel an, 35 Prozent (SD = 24) der Schüler und 18 Prozent (SD = 18) der Elternvertreter hätten einen Migrationshintergrund. Die Frankfurter Schulen gaben also im Mittel deutlich höhere Anteile von Schülern und Eltern mit Migrationshintergrund an als die Nürnberger Schulen. Dies kann nicht allein auf die unterschiedliche Verteilung der Schulformen hinsichtlich der Städte Frankfurt/Main und Nürnberg in der Sekundarstufe zurückgeführt werden, da auch die Frankfurter Grundschulen deutlich höhere Anteile von Schülern und Elternvertretern mit Migrationshintergrund angegeben haben als die Nürnberger Grundschulen. Während die Frankfurter Grundschulen im Mittel angaben, 60 Prozent (SD = 25) der Schüler und 40 Prozent (SD = 19) der Elternvertreter hätten einen Migrationshintergrund, gaben die Nürnberger Schulen an, dass 36 Prozent (SD = 24) der Schüler und 20 Prozent (SD =18) der Elternvertreter einen Migrationshintergrund hätten. Herkunftsländer der engagierten Elternvertreter: Insgesamt berichten n = 66 der N = 92 Schulen, dass sich Elternvertreter mit Migrationshintergrund in Gremien ihrer Schule engagieren. Insgesamt gaben die Schulen 30 verschiedene Herkunftsländer für diese Elternvertreter an. Von den 92 Schulen gaben 49 an, dass sich ein oder mehrere Elternvertreter mit türkischem Migrationshintergrund an ihrer Schule engagieren. Es gaben 26 der 92 Schulen an, dass sich ein oder mehrere Elternvertreter mit Wurzeln im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien an ihrer Schule engagieren. 19 der 92 Schulen gaben an, dass sich ein oder mehrere Elternvertreter mit Wurzeln im arabischen Raum (insbesondere mit ägyptischem, irakischem oder marokkanischem Migrationshintergrund) an ihrer Schule engagieren. 18 der 92 Schulen gaben an, dass sich ein oder mehrere Elternvertreter mit italienischem Migrationshintergrund an ihrer Schule engagieren. Zehn Schulen gaben an, 19

20 dass sich ein oder mehrere Elternvertreter mit spanischem Migrationshintergrund an ihrer Schule engagieren. Ebenfalls zehn Schulen gaben an, dass sich mindestens ein Elternvertreter mit polnischem Migrationshintergrund an ihrer Schule engagiert. Acht Schulen gaben an, dass sich mindestens ein Elternvertreter mit russischem Migrationshintergrund an ihrer Schule engagiert. Ebenfalls acht Schulen gaben an, dass mindestens eines der engagierten Elternteile einen griechischen Migrationshintergrund hat 3. Tabelle 3: Unterrepräsentation von Eltern mit Migrationshintergrund in den Elternvertretungen an allgemeinbildenden Schulen in Frankfurt und Nürnberg (N = 92), detailliert nach Schulformen Verhältnis Prozentsatz der Schüler Prozentsatz der Schüler/ mit Migrations- Elternvertreter mit Elternvertreter hintergrund Migrations-hintergrund mit Migrations- Schulform n M (SD) M (SD) hintergrund Grundschulen (27) 31 (21) 1.6 Grund- und 4 68 (14) 34 (31) 2.0 Hauptschulen Hauptschulen 9 66 (19) 32 (23) 2.1 Realschulen 8 50 (23) 26 (23) 1.9 Gesamtschulen 4 48 (30) 29 (24) 1.7 Zwischensumme (25) 31 (22) 1.9 Sekundarbereich ohne Gymnasien 4 Gymnasien (20) 7 (10) 3.6 Zwischensumme (27) 23 (22) 2.1 Sekundarbereich insgesamt Ohne Angabe 5 48 (13) 33 (16) 1.5 der Schulart Insgesamt (27) 28 (22) 1.8 Hinsichtlich der Herkunftsregion waren die Angaben einiger Schulen ungenau: Zwei Schulen beispielsweise gaben an, dass sich an ihrer Schule Eltern aus Afrika engagieren, Drei Schulen gaben lediglich an, dass sich Eltern aus Osteuropa an ihrer Schule engagieren. In Tabelle 4 sind die Ergebnisse dargestellt, wobei bei einigen der nicht in der Expertise berücksichtigten Länder eine Aggregierung nach Herkunftsregionen vorgenommen wurde. Die aus den Rängen in Tabelle 4 berechnete Spearman-Rangkorrelation zwischen 3 Die Absolutzahl der Elternvertreter aus den genannten Herkunftsregionen an den befragten Schulen lässt sich aufgrund ungenauer Angaben der antwortenden Schulen nicht verlässlich ermitteln 4 Ohne kombinierte Grund- und Hauptschulen 20

21 Rangplatz in der Stichprobe und Rangplatz bezüglich des Migrantenanteils in Deutschland von ρ =.76 (p <.01) zeigt, dass die Verteilung der Elternvertreter mit Migrationshintergrund auf die Herkunftsregionen in der Stichprobe weitgehend der entsprechenden Verteilung in der Bevölkerung Deutschlands entspricht. Tabelle 4: Häufigkeit/Rangplatz der Nennung von Elternvertretern mit Migrationshintergrund an den befragten Schulen nach Herkunftsregionen, sowie zugehörige Rangplätze bzgl. des Migrantenanteils in Deutschland (vgl. Statistisches Bundesamt, 2006) Zusammenfassung der Art des Migrationshintergrundes Angaben der Schulen zum Migrationshintergrund Häufigkeit der Nennung Rang in der Stichprobe Rang bzgl. Migrantenanteil in Deutschland Türkei Türkei ehemaliges Jugoslawien Osteuropa ohne Russland Bosnien, Kroatien, Serbien, ehemaliges Jugoslawien, Jugoslawien Rumänien, Polen, Ukraine, Ungarn, Osteuropa arabischer Raum Ägypten, Irak, Marokko Italien Italien Amerika und EU-Länder ohne Spanien, Italien und Griechenland Argentinien, Großbritannien, Kanada, Frankreich, Portugal, USA Spanien Spanien Zentralasien und Indien Afghanistan, Iran, Indien, Pakistan, Mongolei Russland Russland Griechenland Griechenland Südostasien China, Japan, Sri Lanka, Vietnam Afrika Afrika Anmerkung: kursiv = in der vorliegenden Expertise berücksichtigte Länder Vereine und Initiativen mit Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund an den befragten Schulen Ergebnis der Erhebung der Zahl der an Schulen aktiven Vereine und Initiativen und Zahl der Vereine/Initiativen mit Migrationsbezug: Von den insgesamt N = 92 Schulen gaben 60 an, dass sich an Ihrer Schule überhaupt Vereine, Projekte oder Initiativen engagieren. Davon gaben wiederum 37 Schulen, also mehr als ein Drittel der Gesamtstichprobe, an, dass sich 21

22 in diesen Organisationen auch Menschen mit Migrationshintergrund engagieren. Insgesamt nannten die Schulen 84 verschiedene Organisationen, die sich an Schulen engagieren. Bei 47 Organisationen, also der Mehrheit der Fälle, handelt es sich um klassische, themenübergreifende schulische Fördervereine, in denen oft zwar auch Eltern mit Migrationshintergrund engagiert sind, die aber keinen expliziten Bezug auf migrationsspezifische Themen aufweisen. 33 der angegebenen Organisationen haben jeweils einen thematischen Schwerpunkt, der keinen expliziten Bezug zu migrationsspezifischen Themen aufweist, beispielsweise die Themen Mittagsbetreuung, Sozialarbeit oder die Etablierung einer Ganztagsschule. Lediglich 9 der 84 genannten Organisationen setzen sich primär mit Eltern mit Migrationshintergrund und deren Interessen auseinander. Dabei handelte es sich in der Regel um von staatlicher Seite aus initiierte Projekte. Zwei Schulen nannten Mama lernt Deutsch, eine Schule das Projekt HIPPY, eine Schule das Projekt KommMIT, eine Schule die Ausbildungsorientierte Elternarbeit (AOE) als an ihrer Schule engagierte Organisationen. Über diese Projekte hinaus nannte eine Schule einen Förderverein des bilingualen Zweigs ihrer Schule, eine Schule gab einen Zusammenschluss von 30 Eltern mit Migrationshintergrund an, die an der Schule Übersetzungsdienste anbieten, und eine Schule mit spanisch-deutschem Schwerpunkt schließlich nannte zwei Vereine, die sich für die Vermittlung der spanischen Sprache an Schulen einsetzen. Von den neun Organisationen, die sich insbesondere der Eltern mit Migrationshintergrund und ihrer Interessen annehmen, sind fünf in Frankfurt und vier in Nürnberg aktiv. In Vereinen engagierten Eltern mit Migrationshintergrund in Frankfurt/Main und Nürnberg: 27 von 44 Schulleitungen der befragten Nürnberger Schulen gaben an, dass sich an ihrer Schule Eltern mit Migrationshintergrund in Vereinen und Initiativen an ihrer Schule engagieren. Dies entspricht einem Anteil von fast zwei Drittel der antwortenden Nürnberger Schulen. Von den Schulleitungen der 48 Frankfurter Schulen gaben dagegen nur zehn an, dass sich an ihrer Schule Eltern mit Migrationshintergrund in Vereinen engagieren. Dies entspricht lediglich etwa einem Fünftel der antwortenden Frankfurter Schulen. 4.4 Diskussion Zentrale Ergebnisse: Die Befragung steht im Einklang mit bekannten Ergebnissen zur Unterrepräsentation von Schülern mit Migrationshintergrund an Gymnasien. Die Ergebnisse zum Anteil der Elternvertreter mit Migrationshintergrund zeigen anders als die Ergebnisse von Sacher (2007) darüber hinaus, dass Eltern mit Migrationshintergrund auch in Elternvertretungen an Schulen mit hohem Migrantenanteil unterrepräsentiert sind, wenn auch nicht im gleichen Ausmaß. Die Ergebnisse zur Herkunft der Elternvertreter zeigen, dass sich die Herkunftsländer der engagierten Eltern mit Migrationshintergrund in etwa so auf Herkunftsländer und 22

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