Das Rechtsdienstleistungsgesetz

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1 Das Rechtsdienstleistungsgesetz Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, welches am 1. Juli 2008 in Kraft tritt, wird das alte Rechtsberatungsgesetz ablösen. Es regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Keine Rechtsdienstleistungen i. S. d. RDG sind: Die Befugnisse zur gerichtlichen Vertretung (diese richten sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung) Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in abhängiger Beschäftigung Rechtsdienstleistungen von Berufsgruppen, die in anderen Gesetzen geregelt sind Unter gewissen Voraussetzungen ist es jetzt auch Nichtanwälten möglich, Rechtdienstleistungen zu erbringen. 1. Definition der Rechtsdienstleistung Die zentrale Begrifflichkeit im RDG ist die Rechtsdienstleistung. Sie ist nach 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Tätigkeiten, die diesen Tatbestand erfüllen, dürfen nur unter den im RDG oder in anderen Gesetzen geregelten Voraussetzungen erbracht werden. Eine Rechtsdienstleistung liegt aber nicht erst vor, wenn eine umfassende oder tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Keine Rechtsdienstleistungen sind somit Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf

2 2 die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend. die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab. Auch die Beratung der Geschäftsführung durch die unternehmenseigene Rechtsabteilung fällt nicht unter das RDG, weil sie sich nicht an eine fremde Person gerichtet ist. 2. Arten der Rechtsdienstleistungen Das RDG unterscheidet zwischen folgenden Rechtsdienstleistungen: Rechtsdienstleistung als Nebenleistung Rechtsdienstleistungen durch regristrierte Personen Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen a) Rechtsdienstleistung als Nebenleistung Nach 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zur Beurteilung, ob eine Nebenleistung vorliegt, ist die Beurteilung des Einzelfalls vonnöten. In 5 Abs. 1 S. 2 RDG heißt es: Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Beispiele: Beratung über Fragen des Baurechts und der Sachmängelhaftung durch einen Architekten; Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder

3 3 Unternehmensnachfolge durch Banken; Sanierungs- und Insolvenzberatung durch Diplom- Betriebswirte. Es bleibt abzuwarten, wo die Gerichte jeweils die Grenze ziehen werden. In jedem Fall sind jedoch nach 5 Abs. 2 RDG solche Rechtsdienstleistungen erlaubt, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: Testamentsvollstreckung Haus- und Wohnungsverwaltung Fördermittelberatung b) Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen Nicht registrierte Personen dürfen in folgenden Fällen Rechtsdienstleistungen erbringen: Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen ist eine solche nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erlaubt) Rechtsdienstleistungen durch Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften für ihre Mitglieder Rechtdienstleistungen durch öffentliche oder öffentlich anerkannte Stellen Durch 7 RDG ist es nun auch Vereinen und Genossenschaften im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs möglich, ihre Mitglieder rechtlich zu beraten. Die Rechtsberatung darf indes gegenüber den anderen satzungsmäßigen Aufgaben keine übergeordnete Rolle spielen. Beispiel: Automobilclubs dürfen ihre Mitglieder beraten 8 RDG eröffnet öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen (z. B. Verbraucherzentralen) die Möglichkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

4 4 c) Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen Die Ausübung folgender Tätigkeiten bedarf gemäß 10 Abs. 1 RDG der Registrierung: Die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Rentenberatungen Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht Registrieren lassen muss sich nur, wer eine Forderung zur Einziehung erwirbt, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) bleibt indes registrierungsfrei. Voraussetzungen der Registrierung sind: Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit Theoretische und praktische Sachkunde in dem relevanten Bereich Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von Euro für jeden Versicherungsfall Die Einzelheiten zur Registrierung können finden Sie im Internet unter Insbesondere befindet sich dort der Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. 3. Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz Personen, die noch nach dem Rechtsberatungsgesetz eine behördliche Erlaubnis haben, und nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, müssen unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde eine Registrierung nach dem RDG bis zum 1. Januar 2009 beantragen. Geprüft wird von der zuständigen Behörde nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht.

5 5 4. Versicherungsberater Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Art. 1 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz) können nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach 34 e Abs. 1 Gewerbeordnung beantragen. Zeitgleich mit der Erlaubnis müssen Versicherungsberater die Registrierung nach 34 d Abs. 7 Gewerbeordnung beantragen. Näheres zum Erlaubnis und Registrierungsverfahren entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zum Thema Versicherungsberater. Stand: 17. Juli 2008 Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Trier für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. Abteilung Recht und Steuern Sylva Gäbler 06 51/ mailto: gaebler@trier.ihk.de

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