"Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung"

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1 Rechtsanwältin Claudia C. Kochale, Lockwitzer Straße 20, Dresden "Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung" 1. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Ausgangsfälle: Frau Rita Rassel ist 59 Jahre alt, verheiratet und arbeitet als Technische Zeichnerin in einem Baubetrieb. Nach einem Schlaganfall ist sie halbseitig gelähmt. Frau Rassel ist derzeit nicht in der Lage, die Folgen weitreichender Entscheidungen wie z.b. die Notwendigkeit operativer Eingriffe zu überblicken. Voraussichtlich wird dieser Zustand mindestens noch sechs Monate andauern. Herr Franz Fuchs ist 18 Jahre alt und geistig behindert. Er lebt bei seiner Mutter und wird von dieser im Alltag begleitet. Er ist froh darüber, da er seiner Mutter vertraut und er möchte keinesfalls, dass eine fremde Person seine Angelegenheiten regelt. Herr Kurt Rose ist 100 Jahre alt und alleinstehend. Lange hat er seinen Haushalt mit Hilfe einer Nachbarin allein führen können. Nach einem Sturz und einem anschließenden Krankenhausaufenthalt fällt es ihm schwer, wieder zu laufen. Er muss in einem Seniorenheim aufgenommen werden; seine Wohnung muss aufgelöst und auch sonst einiges geregelt werden. Er ist hierzu nicht mehr in der Lage. Frau Sabine Saftig leidet an einer manisch-depressiven Erkrankung. Gegenwärtig ist die manische Phase außerordentlich ausgeprägt, so dass Frau Saftig nicht mehr zur Ruhe kommt. Während eines Volksfestes gerät sie in eine Schlägerei und wird in der geschlossenen Psychiatrie aufgenommen. Nachdem die Ärzte sie zunächst überzeugen konnten, freiwillig im Krankenhaus zu verbleiben, zieht Frau Saftig ihre Einwilligung noch am gleichen Tag zurück. Die Ärzte sind der festen Überzeugung, dass Frau Saftig unbedingt weiter stationär behandelt werden muss, da sonst Gefahr für Sie und fremde Menschen besteht. a) Vorsorgevollmacht: - durch eine Vorsorgevollmacht ermächtigt der Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen ihn in bestimmten Situationen zu vertreten und für ihn zu entscheiden - die Erteilung der Vollmacht setzt uneingeschränktes Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus, da es kaum eine Kontrollmöglichkeit gibt - nur im Fall einer gefährdenden Heilbehandlung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen hat der Bevollmächtigte die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

2 2 (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1.auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2.eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. - damit die Vorsorgevollmacht rechtswirksam ist, muss der Vollmachtgeber bei der Beurkundung bzw. Niederschrift über seinen freien Willen verfügen und geschäftsfähig sein 104 BGB - Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

3 3 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. - die Vollmacht muss schriftlich aufgesetzt und vom Vollmachtgeber unterzeichnet werden - eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht notwendig, es sei denn, dass der Bevollmächtigte über Grundstücke verfügen können soll - zudem ist zur notariellen Beurkundung zu raten, wenn in irgendeiner Form Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen könnten - die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden - dies kann jedoch dann problematisch sein, wenn der Vollmachtgeber inzwischen nicht mehr geschäftsfähig ist - die Vollmacht kann gegen eine geringe Gebühr beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ( registriert werden - dieses Register wird im Bedarfsfall von den Gerichten abgefragt b) Betreuungsverfügung: - mit einer Betreuungsverfügung kann der Verfügende festlegen, welche Person durch das Gericht im Fall der Notwendigkeit zu seinem Gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll - es können auch bestimmte Personen von der Betreuerstellung ausgeschlossen werden - der Verfügende muss nicht geschäftsfähig sein - die Verfügung ist schriftlich zu formulieren und zu unterzeichnen 1897 BGB - Bestellung einer natürlichen Person (1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.... (4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will. (5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen im Regelfall wird die in der Beteruungsverfügung bestimmte Person zum Gesetzlichen Betreuer eingesetzt - diesem werden vom Gericht die notwendigen Aufgabenkreise übertragen und er erhält einen Betreuerausweis - die Errichtung der Gesetzlichen Betreuung führt nicht zur Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen, jedoch kann ein Einwilligungsvorbehalt bestimmt werden - dieser führt dazu, dass die vom Betreuten getätigten Rechtsgeschäfte nur mit Einwilligung oder Genehmigung des Betreuers wirksam sind

4 4 2. Patientenverfügung - eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung zur medizinischen Behandlung für den (späteren) Fall, dass keine Einwilligungsfähigkeit mehr bestehen wird - die Patientenverfügung kann mit der Vorsorgevollmacht oder der Betreuungsverfügung verbunden werden - nach sehr langer Anlaufzeit wurde zum das Patientenverfügungsgesetz (PatVerfG) verabschiedet - dies ist kein eigenständiges Gesetz, sondern führte zu Änderungen und Ergänzungen bestehender Gesetze a) Der Begriff der Sterbehilfe: - der Begriff der Sterbehilfe umfasst die Situationen des Sterbenlassen als Passiver Sterbehilfe, die schmerzlindernde Behandlung unter Inkaufnahme des Risikos der Lebensverkürzung als indirekter aktiver Sterbehilfe, die direkte aktive Sterbehilfe sowie die Beihilfe zur Selbsttötung als sog. Freitodbegleitung - Beihilfe zur Selbsttötung: - liegt vor, wenn der Helfende sich auf Handlungen beschränkt, die eine Selbsttötung ermöglichen oder erleichtern, während die entscheidenden Handlungen zur Herbeiführung des Todes vom Sterbewilligen selbst vorgenommen werden - die Hilfeleistung erfolgt durch die Beschaffung und Bereitstellung des tödlichen Medikaments - Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland dem Grunde nach nicht strafbar - jedoch gibt es Fälle, in denen diese Beihilfe als sittenwidrig gewertet wird bzw. stellt die Verschaffung des Medikaments einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz dar - darüber hinaus unterliegt die Beihilfe zur Selbsttötung bedeutsamen Einschränkungen, weil bestimmte Personen, wie z. B. Ärzte und Ehegatten, eine Garantenpflicht für das Leben eines Patienten haben - umstritten ist, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich daraus eine Pflicht zu Rettungsversuchen bei einem Selbsttötungsversuch ergibt - im Zweifel können hier die Straftatbestände des Totschlags u.ä. bzw. der Unterlassen Hilfeleistung einschlägig sein - Direkte aktive Sterbehilfe: - ist die Tötung eines anderen Menschen entsprechend seinem Willen, d. h. seinem ausdrücklich geäußerten oder mutmaßlichen Willen. - die letztendliche "Tatherrschaft" liegt hier nicht bei dem Sterbewilligen sondern beim "Helfer" - der "Helfer" macht sich gem. 216 StGB wegen Tötung auf Verlangen strafbar 216 Tötung auf Verlangen (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar. - Indirekte aktive Sterbehilfe: - liegt vor, wenn ein Mensch Hilfe braucht gegen Schmerzen oder sonstige körperliche Beschwerden und mangels anderer Hilfemöglichkeiten Medikamente erhält, die seinen Tod früher eintreten lassen. - anders als bei der direkten aktiven Sterbehilfe ist das frühere Eintreten des Todes

5 5 nicht das angestrebte Ziel, sondern wird nur als unvermeidliche Nebenwirkung in Kauf genommen - dies ist in Deutschland erlaubt, sofern diese Art der Sterbehilfe nicht dem Willen des Kranken widerspricht - Passive Sterbehilfe: - ist der Abbruch oder die Unterlassung von lebensverlängernden Maßnahmen in dem Bewusstsein, dass daraufhin mit dem baldigen Tode des Patienten zu rechnen ist - hierzu zählen auch die Handlungen im Zusammenhang mit der Nahrungsverweigerung in der Pflege - Passive Sterbehilfe ist in Deutschland erlaubt, soweit sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht b) Probleme in der Praxis: - in der Praxis treten dann Schwierigkeiten auf, wenn die von der Situation eines kranken und sterbenden Menschen betroffenen Dritten wie z.b. behandelnde Ärzte, Pflegekräfte, Gesetzliche Betreuer usw. Entscheidungen treffen müssen - aufgrund der unsicheren rechtlichen Lage bestehen verschiedene Probleme - ist der kranke Mensch noch entscheidungsfähig bzw. hat eine Entscheidung bzgl. der Behandlung oder Nochtbehandlung zu Zeiten seiner Einsichtsfähigkeit getroffen, können sich Dritte aus verschiedenen Gründen berufen fühlen, alles zu tun, um das Leben des kranken Menschen zu verlängern - hat der kranke Menschen seinen Willen hierzu nicht geäußert und kann dies aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auch nicht (mehr) tun, kommt es im weiteren Verlauf oft darauf an, welche Einstellungen und Ansichten die behandelnden Ärzte, Pflegekräfte und anderen Personen haben - diese sind aus rechtlicher Sicht häufig nicht in der Lage, fundierte Entscheidungen zu treffen, da keine verbindliche gesetzliche Regelung besteht bzw. die rechtliche Situation nur unzureichend bekannt ist - die Betroffenen führen dann entweder jede medizinisch und pflegerisch mögliche Maßnahme durch oder entscheiden sich oft mit Zweifeln derartige Maßnahmen einzustellen oder gar nicht erst einzuleiten c) Die rechtliche Situation: - aus juristischer Sicht stellen sich die Fragen, ob beteiligte Personen und Institutionen sich strafrechtlich zu verantworten haben oder/und zivilrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet sind - diese Probleme können sich den handelnden und entscheidenden Personen sowohl dann stellen, wenn sie alles medzinisch und pflegerisch Mögliche unternehmen als auch dann, wenn sie einzelne Maßnahmen unterlassen - im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung sind die materiellen und immateriellen Schäden des Betroffenen auszugleichen und Schadensersatz zu zahlen - daneben kommt eine strafrechtliche Haftung z.b. für Unterlassene Hilfeleistung, Körperverletzung, Fahrlässige Tötung usw. in Betracht - Sinn des Strafverfahrens ist nicht der Ausgleich des Schadens sondern die Bestrafung des Täters - bestätigt sich ein strafbares Tun, kann der Täter u.a. zu Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt werden - die Freiheitsstrafe kann gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden - die Geldstrafe kommt regelmäßig nicht dem Opfer zugute - zudem kann in Einzelfällen Berufsverbot verhangen werden

6 6 d) Schlussfolgerung und Ausblick: - zum wurde der Umgang mit der Patientenverfügung erstmals gesetzlich verankert (PatVerfG) - hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen: - volljährige Menschen können verbindlich schriftlich festlegen, wie sie zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können, ärztlich behandelt werden wollen - Betreuer bzw. Bevollmächtigte sind an diese Entscheidung gebunden und müssen prüfen, ob die Inhalte der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen - existiert keine Patientenverfügung oder stimmen die Festlegungen der Verfügung nicht mit der aktuellen Situation des betroffenen Menschen überein, müssen Betreuer bzw. Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob der Betroffene in die Untersuchung, Heilbehandlung o.ä. einwilligen würde - die Entscheidung über die Durchführung der ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen den behandelnden Ärzten und dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten vorbereitet - die behandelnden Ärzte prüfen, welche Behandlungen medizinisch indiziert sind und erörtern dies mit dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten - in diesen Dialog sind nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Betroffenen einzubeziehen um dessen Willen bestmöglich einfließen zu lassen - sind sich behandelnde Ärzte und Betreuer bzw. Bevollmächtigte über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts - bestehen dagegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden - inwieweit das Gesetz in Ihrer täglichen Arbeit und überhaupt nutzbringend sein wird, wird sich wohl erst zukünftig erweisen - jedoch besteht nun mehr Rechtssicherheit

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