Der örtliche Wahlvorstand (ÖWV) (Stark vereinfachte) Aufgaben nach Wahlordnung (LPVGWO) zum LPVG Baden-Württemberg

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1 Berufliche Schulen Personalratswahlen 13. bis 15. Mai 2014 GEW wählen GEW die Nummer 1 Liste 1 Informationen zu den Personalratswahlen im Mai 2014 auf Basis des neuen LPVG (am in Kraft getreten) und der Wahlordnung zum LPVG (LPVGWO) sowie Auskünften aus dem KM. Für die Tarifbeschäftigten wird der Begriff Arbeitnehmer/innen (AN) verwendet. Der örtliche Wahlvorstand (ÖWV) (Stark vereinfachte) Aufgaben nach Wahlordnung (LPVGWO) zum LPVG Baden-Württemberg 1. Der ÖWV muss nicht alles alleine machen, er kann (z. B. für die Aufsicht im Wahllokal) Wahlhelfer/innen einsetzen. Bitte auf angemessene Öffnungszeiten der Wahllokale achten wegen einer möglichst hohen Wahlbeteiligung. 2. Die Briefwahl ist rechtzeitig einzuleiten - dabei auch an Beschäftigte in Mutterschutz, Elternzeit, abgeordnete, erkrankte oder verhinderte Beschäftigte denken. 3. Auskunft für die beruflichen Schulen geben gerne die Vorsitzenden der beiden GEW- Landesfachgruppen berufliche Schulen Georgia Kolb Georgia.Kolb@gew-bw.de Ingrid Letzgus Ingrid.Letzgus@gew-bw.de sowie unsere GEW-Mitglieder im Hauptwahlvorstand bzw. Bezirkswahlvorstand berufliche Schulen. Kontakt über Anne Ramminger A.Ramminger@wss-stuttgart.de Stephanie Wenk Stephanie.Wenk@gew-bs.de Die Schulleitung (SL) muss den ÖWV unterstützen. Wichtige Informationen kommen über den KISS - Rechner vom Land und sollen dem ÖWV weitergeleitet werden. Man kann sich mit Fragen auch an den Hauptwahlvorstand (HWV) und an die Bezirkswahlvorstände (BWV) wenden. Kontaktdaten der HWV- bzw. BWV-Vorsitzenden: HWV: Norbert Speidel, Tel: , Kaufmännische Schule Hechingen Stuttgart: Ingrid Manz-Rothärmel, Tel , John-F.-Kennedy-Schule Esslingen Karlsruhe: Lothar Walter, Tel. 0721/ , Heinrich-Meidinger-Schule Karlsruhe Freiburg: Ralf Sauer, Tel: , Kaufmännische Schulen Offenburg Tübingen: Reinhard Rieg, Tel.: 07071/978212, Gewerbliche Schule Tübingen

2 4. Der Regelfall ist die getrennte Wahl der beiden Gruppen Beamt/innen und Arbeitnehmer/innen! Beim BPR und HPR liegt getrennte Wahl vor. 5. Der Zeitpunkt der ÖPR-Wahl orientiert sich in der Regel am Termin für die BPR- und HPR-Wahlen. Diese findet vom 13. bis 15. Mai 2014 statt. 6. Der ÖVW stellt die Zahl der Wahlberechtigten am Wahltag, sowie ihre Verteilung (Beamte/ Arbeitnehmer) fest. Das Wählerverzeichnis ist spätestens 12 Tage vor der Wahl auszulegen. 7. Wahlberechtigten Beschäftigten, die für längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, soll der Wahlvorstand eine Abschrift des Wahlausschreibens übersenden. 8. Das LPVG und die Wahlordnung müssen in der Dienststelle ausgelegt sein. Sie sind auch zu finden unter 9. Nach Beschlussfassung, spätestens jedoch 5 Arbeitstage vor der Wahl, sind die zugelassenen Wahlvorschläge durch Aushang bekannt zu machen. 10. Der WV fertigt Niederschriften seiner Sitzungen an. 11. Der WV sorgt für einheitliche ÖPR - Stimmzettel und Umschläge. Wahlvorgang und Zählsitzung, öffentliche Auszählung, Aushang der Wahlergebnisse Wahlmodus: Mehrheitswahl oder Verhältniswahl? 12. Mehrheitswahl findet statt, wenn für B oder AN je EINE einzige PR-Liste zur Wahl steht. Hier ist kumulieren nicht möglich. Das heißt, die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen wie Mitglieder der Gruppe zu wählen sind und dürfen jeder Bewerberin/jedem Bewerber nur eine Stimme vergeben. 13. Wenn es mehr als einen Wahlvorschlag für eine Gruppe gibt (z.b. eine Verbands- und eine GEW- Liste bei den Beamt/innen), gelten die Spielregeln der Verhältniswahl (d.h. die Stimmen pro Liste werden addiert und nach dem d Hondtschen Höchstzahlenverfahren anteilsmäßig vergeben. Bei einer Verhältniswahl kann sowohl kumuliert (bis zu 3 Stimmen pro Kandidat/in) als auch panaschiert werden (jemand wählt z.b. auf der GEW-Liste auch eine Vertreterin des Verbandes, indem er/sie diese unter den Wahlvorschlag schreibt).

3 14. Bei Gruppenwahl (= AN und Beamt/innen werden getrennt gewählt, der Regelfall) sind getrennte Wahlurnen zu verwenden. Die Urnen sind vom WV zu verschließen. Während der Stimmabgabe müssen 2 Mitglieder des WV oder 1 Mitglied + Wahlhelfer/innen anwesend sein. Die Stimmabgabe muss im Wählerverzeichnis vermerkt werden. Öffentliche Stimmenauszählung 15. Das Wahlergebnis wird unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung festgestellt ( 23 Abs. 1 WO). Die Stimmenauszählung muss den Beschäftigten zugänglich, d.h. öffentlich sein ( 26 Abs. 6 WO). Das Wahlergebnis muss noch am letzten Wahltag ermittelt und bekannt gemacht werden ( 23 LPVG). Eine Niederschrift ist anzufertigen und von allen Mitgliedern des WV zu unterzeichnen. Dienststellenleiter, Gewerkschaften und Vertretern der Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Niederschrift zu senden. 16. Die gewählten Bewerber/innen werden unabhängig von der Geschlechterquote ermittelt. Die Verpflichtung, die Geschlechterquote zu beachten, trifft die Wahlvorschläge, nicht aber die Bekundung des Wählerwillens. Es soll den Wahlberechtigten unabhängig von einer Geschlechterquote frei stehen, welchen Frauen und Männern sie bei der Wahl ihr Vertrauen schenken wollen. In den Regelungen zur Ermittlung der gewählten Bewerber/innen wird in 35, 36 und 41 lediglich auf die Verteilung nach Gruppen (Beamt/innen und AN) und nicht nach Geschlecht abgestellt. 17. Der ÖWV benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich über ihre Wahl. ( 28 LPVGWO) 18. Das Wahlergebnis wird für die Dauer von zwei Wochen durch Aushang bekannt gemacht ( 29 Abs.1 LPVGWO) 19. Zweifelhafte oder ungültige Stimmzettel bzw. Stimmen Aufpassen: Nicht jeder Stimmzettel oder jede Stimme, die man auf den ersten Blick für ungültig erklären würde, muss es nach 25,26,33,34 LPVGWO auch sein. Zwei Beispiele: Ungültig sind Stimmzettel ( 25 LPVGWO) z.b., wenn sie in einem nichtamtlichen Umschlag abgegeben werden Ungültig sind Stimmen, bei denen z.b. nicht zu erkennen ist, für wen sie abgegeben werden ( 26 LPVGWO). Deshalb die Paragraphen 25, 26, 33 und 34 LPVGWO gut durcharbeiten.

4 Zu viel abgegebene Stimmen bei Verhältniswahl: Zusammenfassung: Man muss bei der Auszählung 25 und 26 sowie 33 und 34 LPVGWO beachten: Bei überzähligen Stimmen sind von hinten her erst die Einzel-, dann die Zweifach, dann die Dreifachstimmen zu streichen bis die max. erlaubte Stimmenzahl erreicht ist und diese Stimmen werden dem Wahlergebnis zugerechnet. Diese Stimmzettel müssen dann aber trotzdem an den BWV geschickt werden. Im Detail: Falls ein Stimmzettel zu viele Stimmen enthält: Zuerst muss nach 25 LPVGWO gehandelt werden, anschließend nach 26 LPVGWO (nicht zuordnungsfähige Stimmen) und 33 LPVGWO, danach muss man die einer Person zu viel gegebenen Stimmen löschen: z.b. X bekommt 5 Stimmen oder bei Y ist die Anzahl unlesbar - die zu viel abgegebenen Stimmen oder die nicht lesbaren verfallen für DIESE Kandidat/innen X bzw. Y. Wenn jetzt immer noch zu viele Stimmen auf dem Stimmzettel sind, dann müssen nach 34 LPVGWO jeweils von hinten zuerst alle einfachen Stimmen gestrichen werden, danach wenn immer noch nötig, müssen wiederum von hinter her die Zweier-Stimmen gestrichen werden usw. Aber: bei solchen Stimmzetteln bleibt die maximale Stimmenzahl übrig. Nur die zu viel gegebenen Stimmen werden also nach dieser Regelung gelöscht, der Stimmzettel selbst ist aber gültig, ebenso die restlichen Stimmen. Aber wichtig: Solche Stimmzettel müssen ausnahmslos dem Bezirkswahlvorstand vorgelegt werden. Nur die einwandfrei gültigen bleiben an der Schule. Zusammenfassung: Auf einem Stimmzettel, der mehr als die maximale Anzahl Stimmen hat, sind nach 33 und 34 LPVGWO die Stimmen so zu reduzieren, dass nur noch die maximale Stimmenzahl übrig bleibt und diese zählen dann!! 20. Folgende Unterlagen werden (einfach) an den Bezirks-Wahlvorstand gesandt Wahlniederschriften (BPR- und HPR Wahl) Ergänztes und berichtigtes Wählerverzeichnis Ungeöffnete Stimmzettelumschläge, wenn weniger als 10 Wahlberechtigte einer Gruppe (häufig bei Arbeitnehmer/innen) abgestimmt haben ( 45 (5) LPVGWO) Ungültige oder zweifelhafte Stimmzettel 21. Der ÖWV beruft den neu gewählten ÖPR innerhalb von sechs Arbeitstagen zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet die Sitzung bis der ÖPR aus seiner Mitte eine/n Wahlleiter/in gewählt hat. Damit endet die Amtszeit des ÖWV. 22. Ihre Arbeit nehmen die neu gewählten Personalräte erst zum auf. Der bisherige ÖPR ist bis zum im Amt. 23. Alle Wahlunterlagen sind bis zur nächsten Wahl durch den Personalratsvorsitzenden aufzubewahren.

5 Wahlrecht und Wählbarkeit 24. Aktives Wahlrecht ( 11 und 93 LPVG) In der Regel sind alle Kolleginnen und Kollegen wahlberechtigt, die am Wahltag regelmäßig mindestens eine Deputatsstunde unterrichten bzw. pädagogisch tätig sind ( 93 (5) LPVG) Dies gilt auch für Geistliche, Religionspädagog/innen, Katechet/innen und Lehrbeauftragte an Schulen. Kranke Beschäftigte und während der Mutterschutzfrist nicht beschäftigte Kolleginnen sind wahlberechtigt (Krankheit und Mutterschutz sind kein Urlaub). Beurlaubte, die am Wahltag seit bis zu 12 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind wahlberechtigt. Wer länger als 12 Monate ohne Bezüge beurlaubt ist, verliert das Wahlrecht (dies gilt nicht, wenn während der Elternzeit eine unterhälftige Tätigkeit an der selben Dienststelle geleistet wird). Sonstiger Urlaub (Erholung...) berührt das Wahlrecht nicht. Direkteinsteiger/innen sind Arbeitnehmer/innen und bei der Gruppe der Arbeitnehmer/innen wahlberechtigt. Lehrer/innen im Sabbatjahr sind wahlberechtigt, es sei denn, dass sie noch mehr als 12 Monate vom Dienst freigestellt sind. Nicht Deutsche im Sinne des Art 116 sind wahlberechtigt Aus dem Beamtenverhältnis beurlaubte, die einen Teillehrauftrag als Arbeitnehmer/innen übernommen haben, sind bei den Arbeitnehmer/innen wahlberechtigt. Ehrenamtlich tätige Lehrbeauftragte, Jugendbegleiter und Hausaufgabenbetreuer/innen sind nicht wahlberechtigt. Dies gilt auch, wenn sie eine Aufwandsentschädigung erhalten. Wahlberechtigt sind demnach nur Lehrbeauftragte, die mit einem Arbeitsvertrag nach TV-L beschäftigt werden. Jede/r, die/der am Wahltag die Bedingungen erfüllt, ist unabhängig vom Eintrag ins Wählerverzeichnis wahlberechtigt. Referendar/innen sind zu ÖPR-, BPR-, HPR-Wahlen nicht wahlberechtigt, zählen aber zu den Beschäftigtenzahlen, wenn die Größen der Beschäftigtengruppen ermittelt werden. SL, stellv. SL und Abteilungsleiter/in sind wahlberechtigt. Mehrfachwahlberechtigungen Wer in mehreren Schulen arbeitet, ist in allen zur ÖPR-Wahl wahlberechtigt, BPR und HPR werden an der Stammschule gewählt. Wer an einer GHWRGS-Schule bzw. an einem Gymnasium UND an einer beruflichen Schule arbeitet, darf an beiden Schulen ÖPR, BPR und HPR wählen. Wer an Realschule oder Gymnasium unterrichtet und an die Berufsschule abgeordnet ist, ist an beiden Schulen für alle drei Gremien wahlberechtigt Eine Lehrkraft, die von einer beruflichen Schule in den außerschulischen Bereich teilabgeordnet ist, ist auf der örtlichen Ebene sowohl für den ÖPR BS als auch für den ÖPR asb wählbar. Für BPR und HPR ist sie nur im BS-Bereich wählbar. Die gleiche Aussage gilt für ihre Wahlberechtigung. Die Wählerverzeichnisse zu ÖPR- und BPR/HPR - Wahl können sich aus den genannten Gründen unterscheiden.

6 25. Passives Wahlrecht ( 12 LPVG) Gewählt werden dürfen alle wahlberechtigten Beschäftigten, die seit 2 Monaten der Dienststelle angehören ( 12 (1)). Schulleiter/in, stellv. Schulleiter/innen und maßgeblich an Personalentscheidungen beteiligte Personen wie Abteilungsleiter/innen, die Personalmaßnahmen verfügen dürfen nicht in den ÖPR gewählt werden. Auch bei Abteilungsleiter/innen bestehen Interessenskollissionen. Sie dürfen aber in den BPR und HPR gewählt werden. Die Beauftrage für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin sind nicht zum ÖPR/BPR und HPR wählbar. Sie können aber kandidieren, wenn sie mitteilen, dass sie am Tag vor der Wahl ihr Amt als BfC / stellv. BfC niederlegen. Mitglieder des Wahlvorstands sind wählbar. Kirchliche Religionslehrkräfte (Kirchenbeamt/innen) sind als Angestellte wählbar. Ist eine Lehrkraft zum Zeitpunkt der Listenerstellung beurlaubt, aber am Wahltag wieder zurück im aktiven Dienst, d.h. aus der Beurlaubung wieder in den aktiven Dienst an der Schule zurückgekehrt, so ist sie wählbar. Eine Lehrkraft ist auch wählbar, wenn sie am Wahltag nicht länger als 12 Monate beurlaubt ist. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse am Wahltag. Eine Lehrkraft, die von einer beruflichen Schule in den außerschulischen Bereich teilabgeordnet ist, ist auf der örtlichen Ebene sowohl für den ÖPR BS als auch für den ÖPR asb wählbar. Für BPR und HPR ist sie nur im BS-Bereich wählbar. Die gleiche Aussage gilt für ihre Wahlberechtigung. Lehrkräfte, die in den außerschulischen Bereich voll abgeordnet sind, sind nur im asb wählbar, dürfen aber den ÖPR an der Schule mitwählen. AN können auf Beamt/innenlisten kandidieren und umgekehrt ( 16 (2)) Auch bei gemeinsamer Wahl gilt: wer als AN kandidiert hat, rückt auf ein/e AN nach, wer als Bea kandidiert hat, rückt auf Bea-Sitz nach. GEW wählen GEW die Nummer 1 Liste 1 Besucht unseren GEW-Wahl-Blog

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