Hauptpersonalratswahlen Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Vertretung der Schulräte

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1 Hauptpersonalratswahlen Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 2014 Vertretung der Schulräte Handreichungen Wahltermin: 15. (16. und 17.) Juli 2014 BLLV Abteilung Dienstrecht und Besoldung Zusammenstellung und Überarbeitung für den Schulamtsbereich: Dietmar Schidleja, Oswald Hofmann BLLV/karoha/ /C:\Users\Schidleja\Documents\BayPVG\Wahlen\Wahlbroschüre 2014 HPR SchA\Handreichungen Hauptpersonalratswahlen Bildung u Kultus 2014 Schulämter 2.doc

2 Seite A. Anschriften 1. Hauptwahlvorstand Vorsitzende(r) des Hauptwahlvorstands Wahlvorstand bei der Regierung Vorsitzende(r) des Wahlvorstands bei der Regierung Vorsitzende(r) des örtlichen Wahlvorstands B. Termine - Hinweise 1. Terminübersicht Aufgaben des Leiters / der Leiterin des Staatlichen Schulamts Aufgaben des/der Personalratsvorsitzenden und des Personalrats Aufgaben der Gewerkschaften und Berufsverbände Aufgaben des Wahlvorstands Wahlverfahren Beschäftigte Wahlberechtigte Festlegung der Art der Stimmabgabe Stimmabgabe vor Ort Ausstattung des Wahllokals Schriftliche Stimmabgabe Tag der Wahl Im Wahllokal Feststellung des Wahlergebnisses für den Hauptpersonalrat C. Musterverzeichnis

3 A. Anschriften 1. Hauptwahlvorstand Vorsitzender des Hauptwahlvorstands für die Hauptpersonalratswahlen 2014 Regierungsrat Daniel Fritz Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst München Tel FAX Daniel.Fritz@stmbw.bayern.de Stellvertreterin Regierungsrätin Inka Albrecht Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Tel FAX Inka.Albrecht@stmbw.bayern.de 2. Wahlvorstand bei der jeweiligen Regierung (bitte selbst eintragen) a) Vorsitzende(r) des Wahlvorstandes bei der Regierung Regierungsbezirk: 3. Vorsitzende(r) des örtlichen Wahlvorstandes beim Staatlichen Schulamt - 3 -

4 B. Termine - Hinweise 1. Terminplan Hauptpersonalratswahlen 2014 (15./16./ ) Termine laut Hauptwahlvorstand (StMBW) Maßnahme Rechtsgrundlage erledi gt am unverzüglich, spätestens Freitag, Bestellung der örtlichen Wahlvorstände Art. 20, 27a BayPVG unverzüglich, spätestens Freitag, Bekanntgabe der Mitglieder des örtlichen Wahlvorstandes (Aushang) 1 Abs. 5 spätestens Dienstag, Meldung der Zusammensetzung der örtlichen Wahlvorstände an den Wahlvorstand bei der Regierung (Formblatt) spätestens Donnerstag, Meldung der Zusammensetzung der Wahlvorstände bei den Regierungen an den Hauptwahlvorstand spätestens Donnerstag, Meldung der Beschäftigtenzahl, der Wahlberechtigtenzahl mit Anteil an Frauen / Männern (gruppenweise und insgesamt) vom örtlichen Wahlvorstand an den Wahlvorstand bei der Regierung 35 spätestens Freitag, Meldung der Beschäftigtenzahl, der Wahlberechtigtenzahl mit Anteil an Frauen / Männern (gruppenweise und insgesamt) vom Wahlvorstand bei der Regierung an den Hauptwahlvorstand 48 Mittwoch, Aushang des Wahlausschreibens des Hauptwahlvorstands 6 Mittwoch, Auslegen des Wählerverzeichnisses (bis zum letzten Tag der Stimmabgabe) 2 spätestens Montag, spätestens Montag, Einreichung der Wahlvorschläge 7 Abs. 2 Bekanntgabe der Wahlvorschläge (Aushang) 13 Abs. 3 Di./Mi./Do., 15./16./ Donnerstag, spätestens Freitag, spätestens Donnerstag, Dienstag, Stimmabgabe (Wahl) sofort nach Dienstschluss: Feststellung des Wahlergebnisses (örtl. Wahlvorstand) Meldung der Wahlergebnisse vom örtlichen Wahlvorstand an den Wahlvorstand bei der Regierung Meldung der Wahlergebnisse vom Wahlvorstand bei der Regierung an den Hauptwahlvorstand Feststellung des Wahlergebnisses durch den Hauptwahlvorstand BayPVG Abs. 3, konstituierende Sitzung des Hauptpersonalrates Art. 34 Abs. 1 i.v.m. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayPVG - 4 -

5 2. Aufgaben des/der Leiters / der Leiterin des Staatlichen Schulamts Vor der Wahl: Abstimmung mit dem örtlichen Personalrat des Schulamts (nicht: mit dem Personalrat für die Gesamtheit der Grundschulen und Mittelschulen!) wegen der Bestellung des örtlichen Wahlvorstandes und der Ersatzmitglieder (Art. 20 BayPVG). Das Staatliche Schulamt benötigt in der Regel einen eigenen Wahlvorstand, damit seine Beschäftigten an der Wahl teilnehmen können! (Ausnahme: weniger als 5 Beschäftigte) Bei weniger als 5 Beschäftigten des Schulamts (Schulräte und Verwaltungsangestellte): Es kann kein eigener Wahlvorstand gebildet werden. Eine Teilnahme an der Wahl über den Wahlvorstand für die Gesamtheit der Grundschulen und Mittelschulen im Bereich des Staatlichen Schulamts ist jedoch nur dann möglich, wenn beim Schulamt insgesamt weniger als 5 Beschäftigte vorhanden sind und das Schulamt gemäß Art. 12 Abs. 2 BayPVG durch die Regierung (Regierungspräsident, bzw. Vertreter in Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayPVG) der Dienststelle Gesamtheit der Grundschulen und Mittelschulen im Bereich des Staatlichen Schulamts zugeteilt worden ist. Sofern die Voraussetzungen noch vorliegen, haben Zuteilungen gemäß Art. 12 Abs. 2 BayPVG durch die Regierung bei früheren Wahlen noch Gültigkeit. Ist die Zuteilung durch die Regierung erfolgt, wickelt der Wahlvorstand für die Gesamtheit der Grundschulen und Mittelschulen die Wahl für das Schulamt ab. Bei mehr als 5 Beschäftigten des Schulamts (Schulräte und Verwaltungsangestellte): Sofern beim Staatlichen Schulamt kein Personalrat gewählt wurde, beruft der Leiter / die Leiterin des Schulamts eine Personalversammlung der - 5 -

6 Schulamtsbeschäftigten zur Wahl eines Wahlvorstands ein (Art. 21 BayPVG) Findet diese Personalversammlung nicht statt, so bestellt der Schulamtsleiter / die Schulamtsleiterin einen Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft (auch Berufsverbände: BLLV, KEG ). Eine Gewerkschaft gilt in einer Dienststelle als vertreten, wenn mindestens 1 Person Mitglied dieser Gewerkschaft ist. Der Wahlvorstand sollte baldmöglichst, spätestens bis 14. Februar 2014 bestellt werden. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Beschäftigten, einer davon als Vorsitzender, sowie möglichst drei Ersatzmitgliedern. Jede Gruppe (Beamte bzw. Arbeitnehmer - nicht Verband oder Gewerkschaft) soll im Wahlvorstand vertreten sein. Die Mehrheit der Mitglieder im Wahlvorstand soll dem Geschlecht angehören, auf das die Mehrheit der in der Dienststelle Beschäftigten entfällt. PR-Mitglieder, HPR-Kandidaten oder amtierende(r) PR-Vorsitzende(r) können jedes Wahlvorstandsamt ausüben; 3. Aufgaben des/der Personalratsvorsitzenden / des Personalrats des Staatlichen Schulamts (nicht: Personalratsvorsitzende für die Grund- und Mittelschulen im Bereich des Staatl. Schulamts!!) a) Baldmöglichst, bis spätestens 14. Februar 2014 den örtlichen Wahlvorstand förmlich bestellen. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Beschäftigten, einer davon als Vorsitzender, sowie drei Ersatzmitgliedern. Jede Gruppe (Beamte bzw. Arbeitnehmer - nicht Verband oder Gewerkschaft) soll im Wahlvorstand vertreten sein. Die Mehrheit der Mitglieder im Wahlvorstand soll dem Geschlecht angehören, auf das die Mehrheit der in der Dienststelle Beschäftigten entfällt. Der Wahlvorstand bei der Regierung ist über die Bildung des Wahlvorstands unverzüglich zu informieren. Termin 25. Februar

7 4. Aufgaben der Gewerkschaften und Berufsverbände (BLLV, KEG ): Sofern beim Staatlichen Schulamt kein Wahlvorstand gebildet wurde, kann eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft an den Leiter / die Leiterin des Staatlichen Schulamts einen Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands gemäß Art. 22 BayPVG stellen. Dieser Wahlvorstand muss dann vom Leiter / von der Leiterin des Staatlichen Schulamts bestellt werden. 5. Aufgaben des Wahlvorstandes a) Er gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren dienstliche Anschrift, E- Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang in der Dienststelle (Schulamt) bekannt. Spätester Termin: Muster 1 b) Er legt den organisatorischen Ablauf der Wahl fest und erörtert das Verfahren mit dem Schulamtsleiter / der Schulamtsleiterin. c) Er trifft Vorbereitungen zur Erstellung des Wählerverzeichnisses, zur Feststellung der Beschäftigtenzahl und stellt den Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und bei den einzelnen Gruppen fest ( 2 Abs. 2 ). Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist ab dem Erlass des Wahlausschreibens im Schulamt zu Einsicht auszulegen. Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis hat der Wahlvorstand spätestens 5 Tage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe schriftlich zu entscheiden. Muster 2 d) Er meldet die Zahl der Beschäftigten und die Zahl der zu Wahlberechtigten, die Verteilung auf die Gruppen (Beamte= Schulräte, Arbeitnehmer = Verwaltungsangestellte) und des Anteils der Frauen und Männer an den Wahlvorstand bei der Regierung. Auch noch nicht ernannte, aber mit den Aufgaben eines Schulrats / einer Schulrätin beauftragten Beschäftigten zählen zur Gruppe der Beamten. Spätester Termin: e) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstandes durch Angaben über das Wahlverfahren vor Ort (z.b. Briefwahl, Ort und Zeitpunkt des festen Wahllokals und hängt es termingerecht aus. Muster 3-7 -

8 f) Er organisiert (ab Erlass des Wahlausschreibens durch den Hauptwahlvorstand) die Briefwahl (schriftliche Stimmabgabe gemäß den 17 oder 19 ). h) Er führt am 15. Juli 2014 die Wahlhandlung ordnungsgemäß durch ( 16 ) und stellt erst am letzten Wahltag (17. Juli 2014) das Ergebnis fest. (Wahlniederschrift wird vom Hauptwahlvorstand übermittelt.) Hinweis: Während der Wahl darf der Wahlvorstand Dritten keine Einsichtnahme in das mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerverzeichnis gestatten, da sonst die Chancengleichheit verletzt ist. (Ballerstedt/Schleicher/Faber Rn 46a zu 16 ). 6. Wahlverfahren Gruppenprinzip Der Hauptpersonalrat gliedert sich in sieben Gruppen: Beamte (ohne Lehrer/innen, jedoch alle Beamten des Schulamts) Arbeitnehmer (ohne Lehrer/innen) Lehrer an Gymnasien Lehrer an Realschulen Lehrer an beruflichen Schulen Lehrer an Grundschulen und Mittelschulen Lehrer an Förderschulen samt Schulen für Kranke (beamtete und angestellte) Zur Verdeutlichung: Schulräte gehören für die Wahl zum Hauptpersonalrat zur Gruppe der Beamten, Verwaltungsangestellte beim Schulamt zur Gruppe der Arbeitnehmer. 7. Beschäftigte Beschäftigte sind a) Alle am Wahltag beim Staatlichen Schulamt (nicht an den Schulen!) tätigen Beamten und staatlichen Arbeitnehmer; b) alle zum Schulamt gehörigen Beamten und Arbeitnehmer, die mit und ohne Dienstbezügen beurlaubt sind; - 8 -

9 also auch Elternzeit nach den 12 ff. der Urlaubsverordnung (UrlV) und Beurlaubung nach Art. 89 und 90 BayBG Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden zählen ebenfalls zu den Beschäftigten. 8. Wahlberechtigte Wahlberechtigte sind a) alle unter Ziff. 7. genannten Beschäftigten, soweit Art. 13 BayPVG erfüllt ist; b) alle Beurlaubten mit Dienstbezügen. Beurlaubte ohne Dienstbezüge nur dann, wenn sie am Wahltag noch nicht länger als 6 Monate beurlaubt sind (gilt auch für Elternzeit!). Alle nach dem 0 c) Beurlaubten haben also die Wahlberechtigung beibehalten. Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt von Kindern gelten nicht als Urlaub; Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden sind nicht wahlberechtigt (Art. 13 Abs. 3 Buchst. c) BayPVG). Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) getrennt nach den Gruppen auf. Er stellt den Anteil an Frauen und Männern insgesamt und in den einzelnen Gruppen fest (vgl. auch: Aufgaben des Wahlvorstandes ). Eine Mehrfachwahlberechtigung (z.b. wegen Zugehörigkeit zu in mehreren Schulamtsbezirken) ist nicht möglich Bezüglich der Wahl zum Hauptpersonalrat müssen sich die beteiligten örtlichen Wahlvorstände absprechen. Grundprinzip: Jeder Wahlberechtigte darf zur jeweiligen Personalvertretung bzw. Gruppe nur ein Mal einen Stimmzettel und damit die Wahlmöglichkeit erhalten. 9. Festlegung der Art der Stimmabgabe Der Wahlvorstand beschließt vor Erlass des Wahlausschreibens durch den Hauptwahlvorstand, ob Stimmabgabe vor Ort möglich ist, oder generell schriftliche Stimmabgabe durchgeführt werden muss. Stimmabgabe vor Ort ist vorzunehmen, wenn mindestens 6 Wahlberechtigte der jeweiligen Gruppe (Beamte, bzw. Arbeitnehmer) vorhanden sind

10 Gehören beim Schulamt der jeweiligen Gruppe nicht mehr als 5 Wahlberechtigte an, so können diese ihre Stimme nur schriftlich beim Hauptwahlvorstand abgeben. Der örtliche Wahlvorstand hat die Wahlpapiere von Amts wegen auszuhändigen. Damit die Wahlpapiere in der ausreichenden Zahl vorliegen, muss der Wahlvorstand des Schulamts dem Wahlvorstand bei der Regierung ein schriftliches Verzeichnis der Briefwähler vorlegen. 10. Stimmabgabe vor Ort (sofern für eine Gruppe mindestens 6 Wahlberechtigte) Der Wahlvorstand (WV) beschließt, dass die direkte Stimmabgabe in einem Wahllokal zwischen 8 und 16 Uhr oder länger möglich ist. 11. Ausstattung des Wahllokals Verschließbare Urne Ein Wählerverzeichnis des gesamten Schulamts mit Vermerk, in welchen Gruppen jeweils Wahlberechtigung besteht (auf dem neuesten Stand!). Stimmzettel für die verschiedenen Gruppen Schreibzeug zum Ausfüllen des Stimmzettels und zum Abhaken der Wählerliste Sichtblenden zur Aufstellung im Wahlraum (geheime Wahl!) 12. Schriftliche Stimmabgabe Der Wahlvorstand muss in diesem Fall die Wahlunterlagen von Amts wegen aushändigen oder übersenden: Den Stimmzettel und den Wahlumschlag. Einen größeren Freiumschlag (mit Briefmarke oder freigestempelt), welcher die Anschrift des Hauptwahlvorstands, die dienstliche Anschrift des / der Wahlberechtigten den Vermerk Schriftliche Stimmabgabe trägt. Die Freiumschläge müssen dabei durch den Wahlvorstand beschriftet werden! Bitte beachten, dass der Freiumschlag größer als der Wahlumschlag sein sollte!

11 13. Tag der Wahl a) Prüfung der Wahlurne, ob sie leer ist und verschließen der Wahlurnen unter Zeugen (Mitglieder des Wahlvorstands). Schlüssel unter Verschluss nehmen. b) Empfang der Unterlagen (siehe "Ausstattung") nach Gruppe der Beamten Gruppe der Arbeitnehmer (Verwaltungsangestellte) c) Wenn an mehreren Tagen gewählt wird, müssen die Wahlurnen (Einwurfschlitze) versiegelt in einem sicheren Raum weggesperrt werden. Vor der Fortsetzung der Wahl muss sich der Wahlvorstand davon überzeugen, dass die Versiegelung unversehrt ist. 14. Im Wahllokal 8 bis 15 Uhr (oder länger) Stimmabgabe Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen (Briefwahl) Vermerk der Stimmabgabe und Entnahme der Wahlumschläge aus den Postversandumschlägen; nach diesem Zeitpunkt ist für Briefwähler keine persönliche Stimmabgabe mehr möglich! Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne geben Auszählung der Stimmen Eine vorzeitige Auszählung vor dem Ende der Wahl (letzter Wahltag Ende der Stimmabgabe) ist nicht zulässig! Dies gilt auch, wenn an weniger als drei Tagen gewählt worden ist! Nach Abschluss der Stimmabgabe: Öffnen der Wahlurnen Sortieren der Stimmzettel nach Gruppen (Beamte, Arbeitnehmer) Zählen und notieren der abgegebenen Stimmen auf den Zähllisten Ungültige oder zweifelhafte Stimmzettel dem Wahlvorstand vorlegen und über Gültigkeit oder Ungültigkeit entscheiden lassen. Feststellung der abgegebenen gültigen Stimmen je Wahlbewerber(in) und Bildung der Summen für jeden Wahlvorschlag

12 Plausibilitätsprüfungen durchführen. Gesamtstimmenzahl darf nicht größer sein als Zahl der Stimmzettel mal höchstmögliche Stimmenzahl lt. Stimmzettel usw.) Übertrag der festgestellten Stimmen auf einen Musterstimmzettel oder gleich unmittelbar in die Wahlniederschriften für den HPR. Fertigen und Unterschreiben der Wahlniederschriften durch den gesamten Wahlvorstand ( 21 ). Der Dienststellenleiter (Staatl. Schulamt)) und die in der Dienststelle vertretenen Berufsverbände und Gewerkschaften erhalten einen Abdruck der Niederschrift ( 21 Abs. 3 ) Sofortige Meldung des Wahlergebnisses an den Wahlvorstand bei der Regierung auf den dafür vorgesehenen Vordrucken Feststellung der Wahlergebnisse für den Hauptpersonalrat Der örtliche Wahlvorstand stellt die Wahlergebnisse für die Wahlen zum Hauptpersonalrat umgehend fest und übersendet die Niederschriften unverzüglich an den Wahlvorstand bei der Regierung. Eine Abschrift der Niederschrift wird vom Personalrat des Schulamts aufbewahrt. Sobald die Namen der als Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählten Bewerber für den Hauptpersonalrat feststehen, teilt der. Hauptwahlvorstand diese den örtlichen Wahlvorständen mit. Diese geben sie unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang bekannt. C. Muster (bitte diese kopieren oder die entsprechenden Word-Dateien verwenden) Muster Bekanntgabe der Bestellung des Wahlvorstandes Muster Wählerverzeichnis (sofern nicht vom Schulamt mit dem SVS- Programm erstellt) Muster Ergänzung des Wahlausschreibens des Hauptwahlvorstands Wahlbezirken Diese Muster müssen in der Regel noch auf die örtliche Situation angepasst werden!

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