Orientierungsatz: Grenzüberschreitender Linienverkehr; vorhandener Unternehmer; Ausgestaltung; Umgestaltung

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: PBefG 13, Abs. 2 Nr. 2 lit. c) PBefG 13 PBefG PBefG 13, Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) PBefG 13 PBefG PBefG 13, Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG Orientierungsatz: Grenzüberschreitender Linienverkehr; vorhandener Unternehmer; Ausgestaltung; Umgestaltung Schlagworte: Grenzüberschreitender Linienverkehr, Genehmigung, Transportunternehmen, Bus Tenor I. Der Bescheid der Regierung von... vom 19. Januar 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 werden aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilten Genehmigung für grenzüberschreitenden Linienverkehr auf der Linie Klägerin und Beigeladene sind Transportunternehmen, die jeweils im grenzüberschreitenden (Bus- )Linienverkehr nach Kroatien tätig sind. Am 18. Februar 2010 beantragte die Beigeladene bei der Regierung von... die Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz von... nach... Es handle sich um eine Wiedererteilung der Genehmigung, die zurzeit geltende Genehmigung sei bis zum 31. Mai 2010 befristet. Am 26. Juli 2010 beantragte die Beigeladene die erstmalige Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs von... nach... Im Antragsformular wurde ebenfalls ausgeführt, dass die zurzeit geltende Genehmigung bis zum 31. Mai 2010 gelte und für die Strecke erteilt sei. Der Antrag wurde von der Regierung von... als Änderungsantrag zum Antrag vom 18. Februar 2010 angesehen.

2 3 Als Haltestellen waren in dem Antrag zunächst nur jeweils eine Haltestelle in... und... vorgesehen. Die Klägerin erhob bereits im Rahmen der Anhörung zu dem Antrag in seiner ursprünglichen Fassung Einwendungen. 4 Der geänderte Antrag enthielt im Vergleich zum ursprünglichen Antrag noch weitere Haltestellen, insbesondere die Haltestellen... und..., wobei die Beigeladene im Rahmen der Antragstellung selbst auf ein Beförderungsverbot auf der Strecke hinwies. Als Kooperationspartner war statt der ursprünglich vorgesehenen...,, die...,..., vorgesehen. Auch im Rahmen des zweiten Anhörungsverfahrens erhob die Klägerin Einwendungen. Dabei wurden zum einen Ungereimtheiten im Fahrplan und in der Fahrpreisliste gerügt. Zum anderen wurde aber auch darauf hingewiesen, dass durch die Liniengestaltung eine Bedienung der Strecke von... und... nach... zu erwarten sei. Auf der Internetseite des zentralen Omnibusbahnhofs... könne man sich davon überzeugen, dass nach wie vor die Firma... die Relation bewerbe. Somit sei vorab schon zu erwarten, dass diese Relation auch weiterhin bedient werde, obwohl dies nicht zulässig sei. Die Klägerin sei selbst Inhaberin einer Genehmigung mit der Haltestelle... Sie werde daher durch die geplante Genehmigung massiv in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt. 5 Mit Bescheid vom 19. Januar 2011 erteilte die Regierung von... der Beigeladenen die Genehmigung für die Einrichtung und für den Betrieb eines Linienverkehrs von... über... und... zur deutsch-österreichischen Staatsgrenze bei... als deutsche Teilstrecke des grenzüberschreitenden Linienverkehrs von... nach... (Nr. 1 des Bescheides). Die Genehmigung wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass das Bundesamt für Güterverkehr und die betroffenen ausländischen Staaten das jeweils erforderliche Einvernehmen erteilen (Nr. 1 a). Fahrplan und Beförderungsentgelte, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt habe, seien einzuhalten. Dem beiliegenden Fahrplan und den Beförderungsentgelten werde zugestimmt. (Nr. 1 b). Der innerdeutsche Verkehr dürfe nicht bedient werden (Nr. 1 c). Ein Bedienungsverbot ab... nach... und zurück sowie ab... nach... und zurück werde festgesetzt (Nr. 6 des Bescheides). Vor Einleitung des internationalen Verfahrens seien entsprechend den beiliegenden Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes bei der Regierung von... korrigierte Lenk- und Ruhezeiten und in diesem Zusammenhang ebenso ein hinsichtlich de Abfahrtszeiten überarbeiteter Fahrplan vorzulegen (Nr. 7). Die Genehmigung gelte ab Bestandskraft für die Dauer von fünf Jahren. Komme es aufgrund von fehlendem Einvernehmen der beteiligten Stellen innerhalb dieses Zeitraumes nicht zur Ausstellung der Genehmigungsurkunde, werde dieser Bescheid gegenstandslos (Nr. 10 des Bescheides). 6 In den Bescheidsgründen wurde u. a. ausgeführt, dass die Klägerin Einwendungen gegen die Bedienung der Relation aufgrund ihres vorrangig genehmigten Linienverkehrs sowie allgemeine Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Beigeladenen erhoben habe. Soweit sich die Einwendungen auf Tatbestände bezögen, die der Beurteilung gemäß 13 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterlägen, würde diesen in Nr. 6 des Bescheides gefolgt, im Übrigen würden die Einwendungen zurückgewiesen. Die vorgelegten Lenk- und Ruhezeiten entsprächen nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften. Daher sei in Nr. 7 festgelegt, dass entsprechende Korrekturen vorgelegt würden. Erst danach werde die Regierung das internationale Verfahren einleiten. 7 Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie trägt hier insbesondere vor, dass die Bedienung der Strecke genehmigt worden sei. Die Haltestelle... befinde sich im unmittelbaren Einzugsbereich der Haltestelle... Die Preisgestaltung sei nicht wirtschaftlich, wenn der beantragte Linienverkehr ordnungsgemäß bedient werden solle. Die Klägerin sei daher der Meinung, dass weiterhin die Relation bedient werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen. Der Ort... in Kroatien sei eine selbstständige Stadt mit Einwohnern und grenze im Norden an... an. Es handele sich um eine neu eingerichtete Haltestelle, an der Fahrgäste aus dem näheren Umfeld ein- und aussteigen könnten. Da es sich um einen selbstständigen Ort handele, werde die Relation bisher nicht bedient. Ob an

3 dieser Haltestelle Fahrgäste aus... ein- und aussteigen, entziehe sich der Kenntnis der Widerspruchsbehörde, könne aber auch nicht unterstellt werden. Die Vermutung, dass die Beigeladene weiterhin die Relation bedienen werde, sei kein hinreichender Grund für eine Ablehnung der Haltestelle in... Dem Schutz der Interessen der Klägerin sei durch die Aufnahme des Bedienungsverbots für die Relation Rechnung getragen Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, 9 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von... vom 17. Mai 2011 aufzuheben. 10 Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin betreibe ein mittelständisches Transportunternehmen und sei schwerpunktmäßig im grenzüberschreitenden Linienverkehr nach Kroatien tätig. Sie betreibe seit dem Jahr 2004 die Linie unter Bedienung der Haltestellen... und.../busbahnhof. Seit dem 14. April 2011 sei der Klägerin der Linienverkehr auf der Linie mit den Haltestellen... und... genehmigt. 11 Die Beigeladene sei Konkurrentin der Klägerin und habe die Neuerteilung bzw. Erweiterung des Linienverkehrs auf der Strecke von... nach... (ursprünglich bis...) beantragt. Die der Klägerin hierfür erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, da sie die Haltestelle... beinhalte. Bei dem Ort... handle es sich um einen Vorort der Metropole..., der unmittelbar an den Flughafen... angrenze und sich in einer Entfernung von ca. zwei bis drei Kilometern zur Stadtgrenze von... befinde. Der Ort sei Teil des städtischen Konglomerates von... und vom zentralen Busbahnhof im öffentlichen Linienverkehr in ca. 10 bis maximal 15 Minuten zu erreichen.... werde von... aus mit dem städtischen Linienverkehr im 5-Minuten-Takt angefahren. Der Ort befinde sich daher im unmittelbaren Einzugsgebiet der der Klägerin im Rahmen der Linie genehmigte Haltestelle.../Busbahnhof. Bei der Haltestelle... handle es sich um einen zentralen Verkehrsknotenpunkt der größten Stadt in Kroatien mit knapp 1 Mio. Einwohnern. 12 Da die Klägerin bereits seit dem Jahr 2004 die Linie bediene, ihr darüber hinaus auch die Linie mit den Haltestellen... und... genehmigt worden sei, stünden Klägerin und Beigeladene in einer Konkurrenzsituation im Rahmen der Bedienung des grenzüberschreitenden Linienverkehrs zwischen... und Kroatien. Die deutschen Genehmigungsbehörden hätten im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs auch die im Ausland gelegenen Haltestellen bei der Genehmigungserteilung mit in ihre Bewertung aufzunehmen. Die Prüfung der Frage, ob öffentliche Verkehrsinteressen durch einen beantragten Linienverkehr beeinträchtigt würden, müsse auf der Basis einer einheitlichen Beurteilung erfolgen, die sich sowohl auf die inländische als auch die ausländische Teilstrecke erstrecke. Im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Konkurrenten sei ein Altunternehmer gegenüber einem Neubewerber im Linienverkehr rechtlich geschützt. Dies müsse auch gelten, wenn zwar nicht der Verkehr auf identischen Linien Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens sei, die Überschneidungspunkte aber derartig gewichtig seien, dass öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt bzw. der Inhaber einer bereits bestehenden Linie in seinen Rechten verletzt werde. Da die Destination von der Klägerin bereits seit dem Jahr 2004 bedient werde, der Verkehr also somit mit vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden könne, sei die Genehmigung rechtswidrig. Die angebotene Relation von... nach... stelle für Fahrgäste mit dem Ziel... eine praktisch gleichwertige Alternative dar. Da es sich bei dem Ziel... um die Haltestelle mit dem mit Abstand größtem Fahrgastaufkommen handle, stelle die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für die Klägerin eine ernsthafte Gefährdung der Wirtschaftlichkeit dar, da diese Zielorte in gleicher Weise durch die Beigeladene von... aus angefahren würden. Auch komme das Verbot der Parallelbedienung zum Tragen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene bereits im Jahr 2003 einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung eines Linienverkehrs zwischen... und... gestellt habe, der ebenfalls die Haltestelle... enthalten habe. Die Genehmigung sei damals unter ausdrücklichem

4 Bedienungsverbot für die Verbindung sowie erteilt worden. Dieses Bedienungsverbot sei ausdrücklich damit begründet worden, dass sich... im unmittelbaren Einzugsbereich der Haltestelle... befinde. 13 Der beantragte Verkehr, nämlich die Relation , führe auch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung, wie sie bereits durch die Klägerin durchgeführt werde. Höchsthilfsweise biete die Klägerin ausdrücklich die Aufnahme einer Haltestelle... in ihre Linie an, für den Fall, dass der beantragte Verkehr hinsichtlich der Relation zu einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung führen würde. Vom Haltepunkt.../Busbahnhof befinde sich... maximal 10 km entfernt, so dass die Aufnahe dieser Haltestelle sich letztlich als nur unwesentliche Erweiterung der Linienführung der Klägerin von... nach... (über...) darstelle. Bei einer räumlichen Erweiterung könne von einer Ausgestaltung gesprochen werden, wenn diese sich als unwesentliche Veränderung der Streckenführung darstelle. Die Aufnahme der Haltestelle entspreche einer unwesentlichen Zwischenbedienung auf einer genehmigten Streckenführung. Der Klägerin stehe daher ein Ausgestaltungsrecht zu. Einer gesonderten Antragstellung der Klägerin in Kroatien bedürfe es in diesem Fall nicht. Es bleibe vielmehr Aufgabe der jeweiligen Genehmigungsbehörde, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Ausgestaltung des Linienverkehrs durch vorhandene Unternehmer in Betracht komme und erforderlich sei. Es sei deshalb also nicht erforderlich, dass das vorhandene Unternehmen die Ausgestaltung von selbst im Rahmen des Anhörungsverfahrens anbiete. Vielmehr habe die Genehmigungsbehörde dem vorhandenen Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Unternehmen aufgefordert werde, seine Bereitschaft zur Ausgestaltung der von ihm bedienten Linie zu erklären. Dies sei jedoch in diesem Falle unterblieben Die Regierung von... beantragt für den Beklagten 15 Klageabweisung. 16 Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bis zum 28. Februar 2009 die Genehmigung der Linie inne gehabt habe, die auch die Relation enthalten habe. Die kroatischen Behörden hätten die Selbstständigkeit der Haltestelle... hier nicht angezweifelt. 17 Die Klägerin bediene die Haltestelle... bzw. die Relation bereits mindestens seit Oktober 2008 nicht mehr. Die vorherige Liniengenehmigung sei zum 3. Oktober 2008 ausgelaufen. Die Klägerin habe mit Bescheid der Regierung vom 25. Februar 2009 die Genehmigung zur Einrichtung der internationalen Linie mit der Relation /Busbahnhof erhalten. Der Bescheid sei bestandskräftig. Genehmigungsurkunden für den Linienverkehr seien bisher jedoch noch nicht ausgestellt worden, weil ein Antrag auf Aufnahme weiterer deutscher Partnerunternehmen gestellt worden sei. Insofern könne nicht von einer Bedienung der Relation ausgegangen werden, da ein Linienverkehr ohne Genehmigungsurkunde nicht in Betrieb genommen werden dürfe. Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf den Besitzstandsschutz für die Relation seit der Bestandskraft des Liniengenehmigungsbescheids vom 25. Februar Mit Schreiben vom 12. April 2011 habe die Klägerin eine Fahrplanänderung der Linie insoweit beantragt, als die Haltestelle... zugunsten des Linienverkehrs gestrichen werden soll. Diese Fahrplanänderung sei mit Bescheid vom 22. Juni 2011 genehmigt worden. Der Bescheid sei bestandskräftig. Somit sei die Aussage, die Linie bediene bzw. beinhalte die Haltestelle..., nicht mehr korrekt. Besitzstandsschutz könne für die Haltestelle... nur aufgrund des der Klägerin sowie zwei weiteren Verkehrsunternehmen genehmigten Linienverkehrs in Anspruch genommen werden. 18

5 Zur Beurteilung der örtlichen Lage der Haltestellen... und... habe man sich an die kroatischen Behörden gewandt. Insoweit werde die Nachricht des Kroatischen Verkehrsministeriums vom 14. Oktober 2011 vorgelegt Das Gericht hat mit Beschluss vom 11. Juli 2011 die... GmbH und Co. KG als durch den angefochtenen Bescheid begünstigte Unternehmerin zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hält die Klage für unbegründet, stellt aber keinen eigenen Antrag Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Regierung von... vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides dieser Behörde vom 17. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne des 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Maßgeblich für die Entscheidung der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai Der Bescheid vom 19. Januar 2011 ist rechtswidrig. Die Regierung hätte die Genehmigung gemäß 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) nicht erteilen dürfen, ohne die Klägerin zuvor zur Ausgestaltung ihrer Linie durch die Haltestelle... aufzufordern. 24 a) Gemäß 52 PBefG gelten für die grenzüberschreitende Personenbeförderung die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. Der grenzüberschreitende Linienverkehr mit Bussen bedarf daher der Genehmigung gemäß 1, 2, 42 PBefG. Die materiellen Voraussetzungen der Genehmigung sind in 13 PBefG geregelt. Zuständige Genehmigungsbehörde für die deutsche Teilstrecke ist gemäß 52 Abs. 2 PBefG i. V. m. 29 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) die Regierung von b) Die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist gemäß 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG dann zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere 26 der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, 27 der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, 28 die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist selbst durchzuführen bereit sind. 29 Zu letzterem hatte die Klägerin jedoch keine Gelegenheit. Die Antragstellung muss sich beim grenzüberschreitenden Linienverkehr auch auf die ausländischen Haltestellen beziehen. Bei der Beurteilung

6 der öffentlichen Verkehrsinteressen nach 13 PBefG sind auch die ausländischen Haltestellen zu berücksichtigen (OVG NRW vom , 13 B 2586/97 <juris>). Durch die Regelung des 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) PBefG werden die wirtschaftlichen Interessen der vorhandenen Linienunternehmer geschützt. Die Vorschrift beinhaltet zwar keinen allgemeinen Konkurrentenschutz, die vorhandenen Unternehmer sollen jedoch im Rahmen dieser Regelung die Möglichkeit erhalten, durch Ausgestaltung ihres bestehenden Angebotes dem neuen Verkehrsangebot zu entsprechen, wodurch zugleich erreicht werden soll, dass der Verkehr auf einer Strecke möglichst in der Hand eines Unternehmers bleiben soll. Denn Doppelbedienungen bergen immer die Gefahr von Unzuträglichkeiten zum Schaden der Verkehrsnutzer in sich, so dass die Vorschrift grundsätzlich auch dem Schutz von vorhandenen Konkurrenzunternehmen dient (BVerwG vom , 3 C 14/09; VG Arnsberg vom , 7 K 2889/07, beide zit. nach juris). 30 Die Klägerin ist als vorhandener Unternehmer hinsichtlich der Strecke anzusehen, da sie eine Linienverkehrsgenehmigung für die Linie über...,... hat und diese Linie auch betreibt. 31 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr von... und... nach... mit der Linie über... und... nach... befriedigend bedient werden kann ( 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) PBefG), da nach Aussage der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung die Aufnahme der Haltestelle... eine etwa um 30% bessere Auslastung ergibt; die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ca. 50% der Fahrgäste würden ihr durch die Bedienung der Haltestelle... durch die Beigeladene fehlen. Von einer geringfügigen Parallelbedienung, die hinzunehmen wäre, kann bei einer derart spürbaren Beeinträchtigung der Rentabilität einer Linie ebenfalls nicht mehr ausgegangen werden (vgl. Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 1. Aufl. 2007, Anm. 11 Nr. 2 bcc zu 13). Es ergibt sich hier offenbar eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung des Raumes aus Richtung Süddeutschland ( 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) PBefG). Im vorhandenen Verkehrsangebot besteht insoweit eine Lücke. 32 c) Die Regierung ist der Ansicht, bei der Aufnahme von... in die Linie würde sich eine wesentliche Umgestaltung dieser Linie ergeben, so dass die Klägerin kein Ausgestaltungsrecht im Sinne des 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) PBefG geltend machen kann und dieser Versagungsgrund dem Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung der Haltestelle... nicht entgegengestanden habe. 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) PBefG begründet nur ein Recht zur Ausgestaltung, nicht aber zur Umgestaltung des bestehenden Verkehrsangebotes. Eine Ausgestaltung im Sinne dieser Regelung darf nicht zu einer Umwandlung des bestehenden Verkehrs führen, weil sie dann nicht mehr etwas Vorhandenes verbessern oder vervollständigen, sondern etwas Neues schaffen würde. Die Ausgestaltung muss daher stets im Rahmen des vorhandenen Verkehrs bleiben, das Vorhandene muss im Wesentlichen erhalten bleiben. Im Rahmen der Ausgestaltung können z. B. räumliche Änderungen der Linienführung im begrenzten Umfang vorgenommen, die Anschlüsse zwischen einzelnen Strecken verbessert, größere Fahrzeuge eingesetzt oder das Angebot in zeitlicher Hinsicht verändert werden. Eine Umgestaltung liegt dagegen z. B. vor, wenn die Änderung dazu führt, dass der Verkehr partiell den Charakter eines Fern- oder Mittelstreckenverkehrs verliert und stattdessen den eines Ortsnahverkehrs gewinnt, eine dem allgemeinen Verkehr dienende Linie in einen reinen Berufsverkehr umgewandelt wird oder es zu einer wesentlichen Änderung der Linienführung kommt (vgl. BVerwG vom , a. a. O.). Eine Ausgestaltung kann also nur dann angenommen werden, wenn die Verkehrsbedienung in ihrem wesentlichen Kern erhalten bleibt. Der vom vorhandenen Unternehmer betriebene Verkehr kann also nur in Einzelheiten geändert und im Hinblick auf die bestehende unbefriedigende Verkehrsbedienung verbessert werden. Eine Ausgestaltung kann demgemäß aber auch die Verbesserung der Anschlüsse zur Schließung einer vorhandenen Verkehrslücke in Form von Einrichtung neuer oder Verlegung bestehender Haltestellen beinhalten (VG Arnsberg vom , a. a. O.). Durch die Aufnahme der Haltestelle... in die Linie über... ist jedenfalls von einer räumlichen Erweiterung der Linie auszugehen. Eine Ausgestaltung kann bei räumlicher Erweiterung einer Linie wohl nur dann vorliegen, wenn sie sich als unwesentlich erweist, insbesondere wenn die Linie nur geringfügig verlängert wird, also die Erweiterung ein bloßes Anhängsel darstellt, oder aber wenn die Linienführung

7 zwischen zwei Orten notwendigerweise einen zwischen diesen Orten befindlichen weiteren Ort, der bisher nicht bedient wurde, künftig miterfassen soll (VG Arnsberg vom a. a. O.). 33 d) Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Erweiterung der Linie um die Haltestelle... nicht als wesentliche Umgestaltung einer Linie, sondern als Ausgestaltung dar. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Aufnahme der Haltestelle... nicht um eine wesentliche Änderung dieser Linie handelt. Zwar wird hier eine neue Haltestelle in einem eigenständigen Ort, der im Ballungsraum... durchaus Gewicht hat, eröffnet und dieser Ort somit neu in die Linie aufgenommen.... ist eine selbstständige Stadt, direkt am Flughafen... gelegen, die im Jahr 2001 bereits rd Einwohner hatte ( Gleichwohl wird die Linie durch die Aufnahme von... nur geringfügig verändert. Die Klägerin fährt auf ihrer Linie bereits die Haltestelle... an und hat insbesondere auch die Berechtigung, die Relationen , und umgekehrt zu bedienen. Durch eine zusätzliche räumlich nahe gelegene Haltestelle im Ballungsraum..., die auf der Weiterfahrt von... zur nächsten Haltestelle in... einen im Vergleich zur Gesamtstrecke unbedeutenden Umweg von etwa 15 km erforderlich macht, wird die Linie deshalb nicht wesentlich verändert. Die Neuaufnahme der Haltestelle bleibt im Rahmen des bestehenden Verkehrsangebots, es kommt auch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Linienführung. 34 Liegen die Versagungsgründe des 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) und b) PBefG nicht vor, so haben die vorhandenen Unternehmen und Eisenbahnen nach 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) PBefG das Recht, durch eine Ausgestaltung ihres Verkehrs selbst für eine entsprechende Verbesserung der Verkehrsbedienung zu sorgen. Sie können dadurch die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an den neuen Unternehmer verhindern. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für die Bedienung des Verkehrs vorhandenen Unternehmer die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist selbst durchzuführen bereit sind. Der neue Unternehmer kann erst dann zum Zuge kommen, wenn in der vorgeschriebenen Form geklärt ist, dass der vorhandene Unternehmer von seinem Ausgestaltungsrecht keinen Gebrauch macht oder die Anforderungen an die notwendige Ausgestaltung nicht erfüllt. Erst danach kann das Ausgestaltungsrecht einer Genehmigung des Konkurrenten nicht mehr entgegengehalten werden (BVerwG vom a. a. O.). Vor Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene hat die Regierung hier allerdings die Klägerin nicht zu einer Ausgestaltung aufgefordert Durch die rechtswidrige Genehmigung wird die Klägerin in ihren Rechten als vorhandene Unternehmerin verletzt, da 13 PBefG, wie oben ausgeführt, gerade auch dem Schutz vorhandener Konkurrenten dient Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß 162 Abs. 3 VwGO selbst. Eine Erstattung der Kosten eines Beigeladenen durch die unterlegene Partei entspricht in der Regel nur dann der Billigkeit, wenn der Beigeladene selbst einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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