Öffentlich-rechtliches Telemedienangebot für Beitragszahlerinnen und -zahler verbessern (Abschaffung 7-Tage-Frist) Anhörung A

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1 16 STELLUNGNAHME 16/1899 A12 Öffentlich-rechtliches Telemedienangebot für Beitragszahlerinnen und -zahler verbessern (Abschaffung 7-Tage-Frist) Anhörung A Juni 2014 A. Vorbemerkung: USER14\Entwicklungsbereiche\Medienrecht\Pos_ÖR_Telemedienangebot7Tage_NRW.docx Der VPRT bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Anträgen. Die in Rede stehenden Regelungen resultieren aus den Ergebnissen der Beihilfebeschwerde, die der VPRT seinerzeit durch ein Verfahren in Brüssel initiiert hatte. Die Mitglieder des VPRT sind von den Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag in besonderem Maße betroffen. Änderungen im sensiblen Bereich des Telemedienauftrages von ARD und ZDF sind unbedingt eingehend zu diskutieren, da sie erhebliche Auswirkungen auf den privaten Markt auch jenseits der Sendeunternehmen haben können. Gerade die 7-Tage-Regel wird derzeit weitgehend ohne faktische Analyse diskutiert. Der VPRT warnt daher vor eine Phantomdebatte und plädiert dafür, zunächst präzise zu ermitteln, ob und in welchen Bereichen tatsächlich Defizite bestehen, die auf die gesetzliche Regelung zurückgehen. B. Hintergrund: Gesetzliche Regelung Die Grundidee der 7-Tage-Regel im Rundfunkstaatsvertrag ist, Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender auch im Netz zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig neben dem gebührenfinanzierten Angebot auch einen privaten Wettbewerb zu ermöglichen. Die geltenden Regeln und inhaltlichen Begrenzungen sind Ergebnis sorgfältiger Verhandlungen. Sie setzen beihilferechtliche Vorgaben der EU- Kommission um und berücksichtigen die Interessen der Beitragszahler sowie Auswirkungen auf den privaten Medienmarkt. Grundsätzlich erlaubt der Rundfunkstaatsvertrag ARD und ZDF daher, Inhalte (Programme, sendungsbezogene Telemedien) 7 Tage ins Netz zu stellen. Eine verkürzte Frist von 24 Stunden besteht für Großereignisse und Spiele der 1. und 2. Fußball-Bundesliga. Angekaufte Spielfilme, Serienfolgen und Fremdproduktionen dürfen nicht online bereitgestellt werden. Zudem gibt es eine Negativliste unzulässiger Telemedien.

2 Ausnahmen Das Gesetz lässt viele Ausnahmen zu, die ARD und ZDF über Telemedienkonzepte in einem Drei-Stufen-Test über ihre Gremien genehmigt wurden. Die 7-Tage-Regel ist damit faktisch schon heute obsolet, besonders bezogen auf eigenproduzierte Inhalte (siehe D. Anlage). Häufig werden die längeren Fristen nicht ausgeschöpft. Die Gründe hierfür liegen an fehlenden Rechten (zusätzliche Rechtekosten) oder darin, eine Selbstkannibalisierung der linearen Angebote mit Wiederholungsausstrahlungen in den Dritten Programmen und im Netz zu verhindern. Beispielsweise ist der von der ARD produzierte Tatort nicht länger als sieben Tage verfügbar. An eine Wiederholungsausstrahlung oder eine Ausstrahlung in den Digitalkanälen knüpft der Beginn neuer Verweildauern. Eine Verlängerung der Auswertung von Sportsendungen oder der Abruf angekaufter Serien oder Spielfilme ist hingegen nicht erlaubt. Diese Regelung wurde im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Auftrag, zusätzliche Rechtekosten, den Erhalt eines privaten Wettbewerbs sowie das Gesamtangebot im Markt getroffen. Hier darf es nicht zu einem Bieterwettbewerb um kommerziell relevante Lizenzware mit Rundfunkbeiträgen kommen. Aussagen der Anstalten, bei Rechtedeals z.b. für Sportereignisse könnten die Rechte nur im Paket erworben werden, bestätigen sich nicht (so zuletzt in der Debatte um den Erwerb von Pay-TV-Rechten für die FIFA- Fußball-WM). In der Regel werden Rechte separat vergeben. Problematisch für den privaten Markt ist vielmehr der Erwerb von sog. Hold Backs, also von Auswertungsbeschränkungen von Dritten, die dem Zuschauer / Nutzer verunmöglichen, diese Inhalte auf anderen Plattformen zu sehen. Eine Ausweitung des Auftrags öffentlich-rechtlicher Telemedien in den Sport- und Lizenzmarkt für Spielfilme und Serien würde die Entwicklung des VOD-Marktes erheblich beeinträchtigen. Zu diskutieren ist eine Auswertung über kommerzielle Aktivitäten der Anstalten, die grundsätzlich nach Marktbedingungen zulässig, aber derzeit am Kartellrecht gescheitert sind (Germany s Gold). Die Debatte um die Vergütung der Produzenten durch die öffentlichrechtlichen Sender sollte getrennt von der 7-Tage-Regel geführt werden. Abruffristen regeln keine Vergütungsmodalitäten. 2/5

3 Bereitstellung der Inhalte Beim Einkauf zusätzlicher Auswertungsrechte für die Mediatheken (besonders über die sog. Catchup-Phase hinaus) entstehen Rechtekosten, auch für den Beitragszahler. Er bezahlt heute nur insoweit, als der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch zum Erwerb der Rechte berechtigt ist. Von den öffentlich-rechtlichen Sendern selbst wird häufig die Unübersichtlichkeit der unterschiedlichen Fristen bei der Bereitstellung der Inhalte beklagt und als ein Grund für die Abschaffung der Regel angeführt. Da die Fristen selbst gewählt sind, lässt sich dies auch intern beheben. Content-Management-Systeme für Webseiten ermöglichen zudem eine komfortable Organisation von lizensierten Online-Inhalten inklusive der zeitlichen Verfügbarkeit. Der Einsatz solcher Systeme ist marktüblich. Eine größere Transparenz für den Verbraucher könnte z.b. durch explizite Hinweise auf den Abrufzeitraum der einzelnen Angebote hergestellt werden (Bsp. BBC). Nutzung der Angebote Branchen-Experten gehen davon aus, dass die Hauptnutzung der Inhalte von Mediatheken (> 90 %) bereits in den ersten 24 Stunden bzw. den ersten 3 Tagen nach der Ausstrahlung im TV stattfindet (Quelle: z.b. ARD/ZDF Online-Studie). Ein Großteil der Zuschauer wird also in den ersten 7 Tagen erreicht. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist ohne Weiteres der Aufbau von Archiven möglich, wenn die Inhalte Bedeutung für Zeit- und Kulturgeschichte haben. Dies gilt auch für den Bereich der Nachrichtensendungen, wenn die Telemedienkonzepte entsprechende Regelungen treffen. So kann auch dem Anliegen der längerfristigen Verweisungen etwa in Online-Lexika Rechnung getragen werden. Regelungen anderer Länder Europaweit haben sich vergleichbare Fristen bei der Auswertung von öffentlich-rechtlichen Online-Angeboten etabliert. Das zuweilen angeführte Beispiel der BBC, bei der die 7-Tage-Frist für bestimmte Inhalte auf 30-Tage ausdehnt wird, wäre in Deutschland bereits heute auf Basis der Telemedienkonzepte realisierbar. Zudem ist zu beachten, dass in anderen Ländern (Bsp. GB, NL) kommerzielle Wege gefunden wurden, um die Inhalte auszuwerten sodass hier nicht die Situation besteht, dass ein beitragsfinanziertes Angebot kostenpflichtigen privaten Wettbewerbern gegenübersteht. 3/5

4 C. Position des VPRT: Der VPRT spricht sich gegen eine Veränderung der aktuellen Regelungen aus und plädiert für eine faktenbasierte Analyse. Sollte die Analyse ergeben, dass Regelung für die Onlinedarstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wirklich problematisch ist was selbst nach dem Vorbringen der Anstalten bezogen auf die 7-Tage-Regel bezweifelt werden darf können Änderungen diskutiert werden. Zum Beispiel könnte der Drei-Stufen-Test bei der Überprüfung der Marktauswirkungen der öffentlich-rechtlichen Online-Angebote vereinfacht werden. Eine Ausweitung des kommerziellen Angebots in gebührenfinanzierten Mediatheken darf es keinesfalls geben. Die Beibehaltung der öffentlichrechtlichen Auswertungsbeschränkungen beim Sport sowie bei fremdproduzierter fiktionaler und sonstiger Unterhaltung ist nicht disponibel. Nach wie vor ist zudem der Online-Auftrag für die öffentlich-rechtlichen Sender nicht präzise formuliert und droht weiter zu verwässern. Die gebührenfinanzierten Angebote greifen massiv in den bestehenden Programm- und Rechtemarkt mit den Privaten ein. Das Prinzip des Sendungsbezugs, der Verweildauern und der Überprüfung der Marktauswirkungen in Drei-Stufen-Tests muss grundsätzlich zwingend erhalten bleiben. 4/5

5 D. Anlage: Ausnahmen durch Telemedienkonzepte Die Anstalten selbst haben über die Telemedienkonzepte viele Ausnahmen mit unterschiedlichen Fristen für die Mediatheken definiert. Beispiel: Das Telemedienkonzept für die gemeinschaftlichen Angebote der ARD ( , S ) beinhaltet folgende Fristen: Magazine, Dokumentationen und Reportagen können bis zu zwölf Monate online sein Mehrteiler, Fernsehfilme und Spielfilme, die nicht angekauft werden, bis zu drei Monate, Serien mit feststehendem Ende und Reihen bis zu sechs Monate nach Ausstrahlung der letzten Folge, Serien ohne feststehendes Ende bis zu drei Monate nach Ausstrahlung der jeweiligen Folge, Sendungen, Sendungsbeiträge und andere audiovisuelle Inhalte zu Programm- und Themenschwerpunkten sowie zu jährlich wiederkehrenden Ereignissen bis zu zwölf Monate, ausgewählte Unterhaltungssendungen (z. B. Kabarett), Interview- und Talkformate sowie Sendungsbeiträge zu ausgewählten Themen bis zu zwölf Monate und Sendungen und Sendungsbeiträge aus dem Bereich Bildung und andere audiovisuelle Bildungsinhalte bis zu fünf Jahre. Vorhandene Sendungen, Sendungsbeiträge und andere audiovisuelle Inhalte dürfen wieder in die Mediatheken eingestellt werden, wenn es in Verbindung mit einem Ereignis, einer Berichterstattung oder der Wiederholung im linearen Programm dafür einen redaktionellen Bedarf gibt. Zahlreiche Sendungen werden auf den Dritten Programmen oder Digitalkanälen wiederholt. Hieran knüpft der Beginn neuer Verweildauern. Darüber hinaus sind zeitlich unbefristete Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten möglich. 5/5

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