Nach dem Beihilfekompromiss: Der rechtliche Rahmen für Online-Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

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1 Nach dem Beihilfekompromiss: Der rechtliche Rahmen für Online-Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten RA Dr. Thorsten Held i.e. Büro für informationsrechtliche Expertise Hans-Bredow-Institut für Medienforschung Hamburg, 13. November 2009 Seite 1

2 Übersicht 1 Der europäische Beihilfekompromiss 2 Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 3 Der Drei-Stufen-Test im Überblick 4 Aktuelle Fragen des Drei-Stufen-Tests Seite 2

3 Beihilferecht Beihilfe, Art. 87 EGV Begünstigung? staatlich? Verfälschung des Wettbewerbs Beeinträchtigung des Handels Rechtfertigung, Art. 86 Abs. 2 EGV Betrauung mit Dienstleitung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Definition Beauftragung und Kontrolle Verhinderung der übertragenen besonderen Aufgabe? keine übermäßige Beeinträchtigung des Handelsverkehrs Seite 3

4 Amsterdamer Protokoll Amsterdamer Protokoll ( demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft ) Begünstigung? staatlich? Verfälschung des Wettbewerbs Beeinträchtigung des Handels Festlegung des Auftrags obliegt den Mitgliedstaaten Keine übermäßige Beeinträchtigung der Handelsund Wettbewerbsbedingungen Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist Rechnung zu tragen Betrauung mit Dienstleitung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Definition Beauftragung und Kontrolle Verhinderung der übertragenen besonderen Aufgabe? keine übermäßige Beeinträchtigung des Handelsverkehrs Seite 4

5 Zentrale Punkte des Beihilfe-Kompromisses (Entscheidung vom KOM (2007) 1761 endg.) Anforderungen der Kommission: Auftrag muss ausreichend klar und präzise sein keine offensichtlichen Fehler (z. B. elektronischer Handel) Zweifel bei Chats, Spielen, Rechnern, Links, Kontaktdiensten Länder müssen in letzter Instanz darüber befinden, ob Angebote vom Auftrag umfasst sind Überkompensation und Quersubventionierung sind zu verhindern (u. a. Trennung Auftrag kommerzielle Tätigkeiten; Wahrung marktkonformen Verhaltens) Seite 5

6 Zentrale Punkte des Beihilfe-Kompromisses (Entscheidung vom KOM (2007) 1761 endg.) Maßnahmen: gesetzliche Präzisierung des Auftrags Erstellung einer (Positiv/Negativ-)Liste; Verbote (u. a. Werbung und Sponsoring) Drei-Stufen-Test für neue und wesentlich veränderte Angebote Dritte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme Rechtsaufsicht durch die Länder klarere Regeln für kommerzielle Tätigkeiten Seite 6

7 Rundfunkmitteilung: Amsterdam-Test (ABl. C 257 vom , S. 1) Prüfung, ob Angebot den sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dient Untersuchung der Gesamtauswirkungen neuer Dienste auf den Markt (Markteintrittssimulation) Aspekte: u. a. Vorhandensein ähnlicher Angebote, potenzielle Auswirkungen auf Initiativen privater Marktteilnehmer Abwägung Auswirkungen Wert für die Gesellschaft; überwiegend nachteilige Auswirkungen müssen durch Mehrwert gerechtfertigt sein Durchführung und Kontrolle durch unabhängige Stelle; öffentliche Anhörung/Stellungnahmen Seite 7

8 Zwischenfazit Kommission erkennt Definitionshoheit der Mitgliedstaaten an; auch Online-Angebote können zum Auftrag gehören Prüfung, ob Marktverdrängung oder Markteintrittsbarrieren zu befürchten sind (vgl. BBC News24, NN 88/98) Begutachtung der marktlichen Auswirkungen durch Externe nicht durch Kommission vorgegeben Markteintrittssimulation erforderlich, Methodik wird nicht vorgegeben überwiegend nachteilige marktliche Auswirkungen müssen (und können) durch Mehrwert gerechtfertigt sein Drei-Stufen-Test für den Bestand nicht durch die Kommission vorgegeben Seite 8

9 Übersicht 1 Der europäische Beihilfekompromiss 2 Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 3 Der Drei-Stufen-Test im Überblick 4 Aktuelle Fragen des Drei-Stufen-Tests Seite 9

10 Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG BVerfG: klassischer Funktionsauftrag: Unterhaltung und Information, kulturelle Verantwortung auch jenseits der Grundversorgung Beitrag zu Breite und Vielfalt; publizistische Konkurrenz strukturelle Diversifizierung (verschiedenartige Strukturen, unterschiedliche Programmorientierungen, BVerfGE 119, 181, 217) Rundfunkanstalten müssen im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen können privater Rundfunk darf nicht Bedingungen unterworfen werden, die ihn erheblich erschwerten oder gar unmöglich machten Seite 10

11 Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Bestands- und Entwicklungsgarantie (offen für neue Inhalte, Formate, Genres, Verbreitungsformen) Garantie funktionsgerechter Finanzierung; keine Programmlenkung durch Gebührenfestsetzung der Länder Staatsfreiheit setzt Grenzen für Genauigkeit gesetzgeberischer Vorgaben Seite 11

12 Übersicht 1 Der europäische Beihilfekompromiss 2 Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 3 Der Drei-Stufen-Test im Überblick 4 Aktuelle Fragen des Drei-Stufen-Tests Seite 12

13 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Originärer Auftrag bei Telemedien 11a RStV: Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) Telemedien 11d Abs. 1 RStV: Telemedien, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind 11d Abs. 3 RStV: Funktionen der öff.-rechtl. Telemedienangebote: Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen an der Informationsgesellschaft Orientierungshilfe Förderung der Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten Seite 13

14 Auftrag öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rundfunk journalistisch-redaktionelle Telemedien gesetzlich beauftragt 7-Tage-Abruf von Sendungen (bestimmte Sportereignisse nur 24 Stunden) 7-Tage-Angebot von sendungsbezogenen Telemedien nach Drei-Stufen-Test Abruf von Sendungen über 7 Tage hinaus (Ausn.: bestimmte Sportereignisse) sendungsbezogene Telemedien über 7 Tage hinaus nicht-sendungsbezogene Telemedien Archive Verbote nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote Abruf von angekauften Spielfilmen und Serien (Ausn.: Auftragsprod.) flächendeckende lokale Berichterstattung Werbung und Sponsoring Angebote der Negativliste Seite 14

15 Negativliste u. a. Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen Ratgeberportale ohne Sendungsbezug Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen Spieleangebote ohne Sendungsbezug Foren, Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig Verlinkung ohne redaktionelle Prüfung; Verlinkungen sollen ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen und nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen Seite 15

16 Drei-Stufen-Test Es sind Aussagen darüber zu treffen, 1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht, 2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und 3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist. Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des öffentlichrechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen. Seite 16

17 Drei-Stufen-Test: Gang des Verfahrens Vorprüfung, ob neues oder verändertes Telemedium vorliegt (entfällt bei Bestandsprüfung) Vorlegung eines Telemedienkonzeptes durch Intendanten (Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer) Veröffentlichung des Vorhabens im Internet, Gelegenheit für Dritte zur Stellungnahme, externes Gutachten zu marktlichen Auswirkungen Entscheidung des Gremiums (2/3-Mehrheit, Beurteilungsspielraum), Begründung, Bekanntmachung Prüfung durch Rechtsaufsicht, Veröffentlichung Seite 17

18 Übersicht 1 Der europäische Beihilfekompromiss 2 Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 3 Der Drei-Stufen-Test im Überblick 4 Aktuelle Fragen des Drei-Stufen-Tests Seite 18

19 Aktuelle Fragen u. a. 7-Tage-Angebot ohne Drei-Stufen-Test: keine Regelfrist für die Verweildauer bei Drei-Stufen-Test-Verfahren keine Kosten-Nutzen-Abwägung erforderlich; Beihilfeentscheidung: Aufwand vorgesehen ; Prüfung des Finanzbedarfs obliegt der KEF Möglichkeiten von Auflagen bei der Entscheidung des Gremiums sind durch Programmhoheit des Intendanten begrenzt keine Möglichkeit der eigenständigen Befristung durch Gremium ( 11f Abs. 4 S. 4 RStV: voraussichtlicher Zeitraum ist im Konzept anzugeben; amtliche Begründung: um eine genaue Prüfung zu ermöglichen ) Grenze für Änderungen des Konzepts durch den Intendanten während des Verfahrens: wesentliche Veränderung (vgl. Aufgreifkriterien) Seite 19

20 Aktuelle Fragen u. a. Bewertung des qualitativen Beitrags zum publizistischen Wettbewerb, Berücksichtigung von Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote )* der marktlichen Auswirkungen der meinungsbildenden Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks )* frei zugänglich = ohne Entgelt (Beihilfeentscheidung: Umfang und die Qualität der bereits bestehenden kostenlosen Angebote ; vgl. auch 4 RStV, Übertragung von (Sport-)Großereignissen: Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ) Seite 20

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