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1 Suchen, finden, navigieren als rechtliche Herausforderungen Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Ladeur Prof. Dr. Tobias Gostomzyk Berlin, 14. November 2012

2 Überblick I. Lineares Programm./. nichtlineare Vernetzung II. Plattform, EPG und Portal als unscharfe Begriffe III. Novellierungsbedarf des geltenden Rechts? IV. Schutz vor Umleitung von Werbeattraktivität? V. Notwendigkeit eines Medienkollisionsrechts?

3 I. Lineares Programm./. nicht lineares Internet

4 Lineares Programm./. Nichtlineare Vernetzung Ausgangspunkt: Einführung hybrider Systeme, die Fernsehen und Internet auf einem Gerät zusammenbringen Folge: Kollision zwischen der Logik linear ausgerichteter Rundfunkprogramme und der Logik nichtlinearer Vernetzung Trend: Auflösung von Programmstrukturen und damit verbunden die Fragmentierung von Öffentlichkeit (FCC: great unbundling )

5 Kollision zwischen der Logik linear ausgerichteter Rundfunkprogramme und der Logik nichtlinearer Vernetzung

6 Auflösung von Programmstrukturen und damit verbunden die Fragmentierung von Öffentlichkeit (FCC: great unbundling )

7 Ausgestaltung der Such- und Empfehlungssysteme Ausgangspunkt: Einführung hybrider Systeme Relevanz: Ausgestaltung von EPG und Portalen, insbesondere ihrer Benutzeroberflächen Rechtliche Anforderungen: Gebot kommunikativer Chancengleichheit (must be found)! Priorisierung (vom must carry zum must list)?

8 Software auf Endgeräten bestimmt Gestaltung der Benutzeroberfläche auf Endgeräten

9 Chancengleicher und diskriminierungsfreier Zugang der Programmveranstalter ( 52c RStV, kartellrechtliches Diskriminierungsverbot)

10 Weitere rechtliche Anforderungen (auszugsweise) Einheitliche Schnittstellen der Geräte ( 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG/Standardisierung) Schutz der Integrität der Rundfunkinhalte ( 52a Abs. 3 RStV/UrhG)

11 Einheitliche Schnittstellen der Geräte ( 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG/Standardisierung)

12 Schutz der Integrität der Rundfunkinhalte ( 52a Abs. 3 RStV/UrhG)

13 II. Plattform, EPG und Portale als unscharfe Begriffe

14 Plattform, EPG und Portal als unscharfe Begriffe Anbieter einer Plattform ist gem. 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien [ ] auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet

15 Plattform, EPG und Portal als unscharfe Begriffe Voraussetzungen für Einordnung als Plattformanbieter: (1.) Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten oder Datenströmen (2.) Zusammenfassung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (3.) Nicht bloße Vermarktung von Rundfunk und vergleichbaren Medien

16 Plattform, EPG und Portale als unscharfe Begriffe EPG: Elektronischer Programmführer, der detaillierte Angaben über verfügbare Rundfunkprogramme und Dienste zur Verfügung stellt Portale: Portale in TV-Endgeräten ermöglichen den Nutzern über TV-Applikationen (TV-Apps) den Zugriff auf TV-Inhalte. Oberbegriff Benutzeroberfläche?: Anordnung und Funktion der Bedienelemente für den Nutzer bei Geräten und Systemen

17 Plattform, EPG und Portal als unscharfe Begriffe Voraussetzungen für Einordnung als Plattformanbieter: (1.) Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten oder Datenströmen (-) (2.) Zusammenfassung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (+) (3.) Nicht bloße Vermarktung von Rundfunk und vergleichbaren Medien (+)

18 III. Novellierungsbedarf des Rechts?

19 Novellierungsbedarf des Rechts? Grenze des Plattformbegriffs: Unsicherheit: Benutzeroberflächen von EPG und Portalen erfasst?» allenfalls analoge Anwendung Begründung: Zwar keine Nutzung von Datenströmen, aber Zusammenfassung von Rundfunk und vergleichbaren Medien, die nicht auf Vermarktung beschränkt.

20 Novellierungsbedarf des geltenden Rechts? Rechtliche Einbeziehung von Benutzeroberflächen (EPG, Portale): Alternativen: 1. Erweiterung des Plattformbegriffs 2. Neue Vorschrift im RStV Missbrauchsaufsicht der Medienanstalten

21 Novellierungsbedarf des Rechts? Beispiel für Formulierung im RStV: hier EPG 1. Alternative: Ergänzung von 52c Abs. 2 RStV um einen Satz 3 Diese Vorschrift gilt entsprechend für plattformunabhängige Basisnavigatoren und elektronische Programmführer mit erweiterter Funktion, soweit diese zu einem wesentlichen Anteil die Information über Fernsehprogramme umfasst.

22 Novellierungsbedarf des Rechts? Beispiel für Formulierung: hier EPG 2. Alternative: Ergänzung um eine eigene Bestimmung In elektronischen Programmführern, die Fernsehdienste mit Internetdiensten verknüpfen, dürfen Informationen über ergänzende Informationen und Dienste Dritter zu Fernsehsendungen vor der Ausstrahlung der Sendung nicht auf derselben Seite angeboten werden.

23 IV. Schutz vor Umleitung von Werbeattraktivität?

24 Schutz vor Umleitung von Werbeattraktivität?

25 V. Notwendigkeit eines Medienkollisionsrechts?

26 Kollision zwischen der Logik linear ausgerichteter Rundfunkprogramme und der Logik nichtlinearer Vernetzung

27 Notwendigkeit der Ausgestaltung eines Medienkollisionsrechts

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