Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger. Stellungnahme zum

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1 Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Stellungnahme zum Entwurf einer Neufassung der Maßgaben zur Plattformregulierung im Rundfunkstaatsvertrag der Staatskanzlei NRW vom 11. April 2017 (Stand: 7. Juli 2017) Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. (VDZ) ist der Dachverband der deutschen Zeitschriftenverlage. Die Mitgliedsverlage des VDZ geben insgesamt über 3000 Zeitschriftentitel in gedruckter Form und digitalen Varianten heraus und verkörpern damit rund 90 % des deutschen Zeitschriftenmarktes. Über 95 % der VDZ- Mitglieder sind kleine oder mittlere Unternehmen. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.v. (BDZV) ist die Spitzenorganisation der Zeitungsverlage in Deutschland. Über seine elf Landesverbände sind dem BDZV mehr als 300 Tageszeitungen sowie 14 Wochenzeitungen einschließlich der zugehörigen Online-Angebote angeschlossen. Gemessen am Umsatz repräsentieren die BDZV-Mitgliedsverlage 85 % des deutschen Zeitungsmarktes Zeitungen und Zeitschriften werden von einem immer weiter wachsenden Teil ihrer Leser über das Internet aufgerufen. Ein ebenfalls zunehmender Anteil dieser Leser rezipiert die Presse sogar ausschließlich auf digitalen Endgeräten haben 59 große Zeitschriften erstmals mehr Leser ausschließlich online als mit ihren Printausgaben erreicht (48 Prozent nur online, 47 Prozent nur Print, im Übrigen online und Print). Zeitungen erreichen täglich 40 Millionen Leser mit ihren gedruckten Ausgaben und 10 Millionen Leser digital (2015) VDZ BDZV Anmerkungen zum Entwurf Plattformregulierung NRW.docx A Fünf Leitplanken Wo es keinen freien, offenen und fairen Zugang beliebiger und beliebig vieler journalistisch-redaktioneller Medien zu Lesern, Nutzern und Zuschauern gibt, mag als Ultima Ratio ein regulatorisches Korrektiv nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Ein solches Korrektiv ist jedoch jedenfalls außerhalb infrastrukturgebundener und zugangsbeschränkter Verteilnetze immer auch selbst eine Einschränkung des freien Meinungswettbewerbs und läuft sehr schnell Gefahr, weniger Medienvielfalt und we niger freie Meinungsbildung zu produzieren als ohne die jeweilige staatliche Zuteilung publizistischer und damit im Bereich privat finanzierter Medien zugleich wirtschaftlicher Chancen bestehen würde.

2 2 BDZV und VDZ v. 7. Juli 2017 Wenigstens die folgenden Grenzen bzw. Leitplanken einer staatlichen Regulierung des Zugangs und der Platzierung von Medien auf wie auch immer gearteten Plattformen erscheinen in einer freien und demokratischen Gesellschaft sowohl medienpolitisch zwingend, wenn nicht sogar an sich selbstverständlich, als auch verfassungsrechtlich äußerst naheliegend, werden dennoch aber durch den vorliegenden Entwurf nicht durchgängig beachtet: 1. Soweit staatliche Regulierung des Zugangs von Medienangeboten zu digitalen Plattformen und Benutzeroberflächen in zugangsoffenen Netzen wie dem Internet zulässig sein kann und sinnvoll sein mag (näher 2. 5.), ist die Begrenzung eines Rechts auf diskriminierungsfreien Plattformzugang auf bestimmte Typen unter den journalistisch-redaktionellen Medien, beispielsweise auf lineare Angebote (Rundfunk, TV und Hörfunk) oder sog. rundfunkähnliche Medien, medienpolitisch und grundrechtlich untragbar. Seit geraumer Zeit tragen alle journalistisch-redaktionellen Medien von digitalen Presseangeboten über audiovisuelle Medien bis hin zu sog. rundfunkähnlichen Medien und echten Rundfunkprogrammen ihren publizistischen und wirtschaftlichen Wettbewerb um die Aufmerksamkeit der Bürger, Leser und Zuschauer auf denselben Bildschirmen stationärer und mobiler Endgeräte (PC, Tablet, Smartphone) aus. Dabei sind die von dem Vorschlag ausgeklammerten Angebote digitaler Presse schon heute sehr viel stärker auf den Vertrieb über das offene Internet (und seine Plattformen) angewiesen als der Rundfunk. Es ist weder sachlich sinnvoll noch medienpolitisch oder verfassungsrechtlich vertretbar, zwar Rundfunk und rundfunkähnlichen Bewegtbild- bzw. Audioangeboten ein Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu Plattformen mit gleichartigen Medienangeboten zu gewähren, dieses Recht aber digitalen Presseangeboten bzw. nichtrundfunkähnlichen journalistisch-redaktionellen Medienangeboten vorzuenthalten. Wenn eine Plattform mit Rundfunkprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien auch in nicht überwiegendem Maße Angebote digitaler Presse anbietet, hätte nach dem Vorschlag das Rundfunkprogramm X ein Recht auf diskriminierungsfreien Zugang und ebensolche Platzierung, das Presseangebot X hingegen keinerlei Rechte. Gegenüber Medienplattformen, die überwiegend digitale Presseangebote (nicht fernsehähnliche Medien) anbieten, hätten einzelne Presseangebote kein Recht auf diskriminierungsfreien Zugang. Demgegenüber hätten einzelne Rundfunkprogramme gegenüber Medienplattform, die überwiegend Rundfunkprogramme bzw. rundfunkähnliche Medien anbieten, einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang.

3 3 BDZV und VDZ v. 7. Juli Eine Bevorzugung einzelner Medien oder Medientypen, etwa öffentlichrechtlicher Rundfunkprogramme, des Rundfunks oder in bestimmter Weise inhaltlich-qualitativ bewerteter Medien (einzelne Programme oder Medienangebote) beim Zugang zu oder der Sichtbarkeit bzw. Auffindbarkeit auf Plattformen in offenen Netzen ist medienpolitisch und verfassungsrechtlich untragbar. Soweit eine Regulierung von Plattformen zulässig sein sollte, erscheint die Diskriminierungsfreiheit innerhalb aller relevanten journalistisch-redaktionellen Medien als staatliche Vorgabe für Plattformzugangs- und -platzierungsentscheidungen naheliegend. Gleichzeitig muss das jedoch ganz offenbar das einzige Kriterium bleiben. Jede weitergehende inhaltlich-qualitative Bevorzugung bestimmter Medien oder Medientypen bzw. Benachteiligung bestimmter anderer Medien oder Medientypen würde die Mediengrundrechte in ihrem Kern verletzen. Bspw. wäre eine Bevorzugung öffentlichrechtlicher oder in sonstiger Weise bestimmter Rundfunkprogramme vor allen anderen Medien, also vor privaten Rundfunkprogrammen, privaten audiovisuellen und nicht audiovisuellen, insbesondere vor digitalen Presseangeboten, untragbar. Gleiches gilt für anderweitige Bestimmungen der vorzugswürdigen Medientypen oder konkreten Medien unter den journalistisch-redaktionellen Medien. 3. Durch eigene Meinungen, weltanschauliche und sonstige Überzeugungen geprägte Plattformen, die bspw. nur (bestimmte) christliche oder atheistische oder ökologischen Kriterien verpflichtete Medien (Programme, Videos, digitale Presse) listen und nach ihrer Überzeugung platzieren, dürfen jedenfalls unterhalb der Schwelle marktmächtiger Stellungen nicht reguliert werden. 4. Programmpresse ist auch in Gestalt elektronischer Programmführer selbst grundrechtlich durch Art. 5 GG geschützt. Ihre redaktionelle Behandlung, Platzierung und Bewertung von Programmen darf auch dann nicht reguliert werden, wenn aus dem Programmführer heraus das jeweilige Programm durch nur einen (und nicht zwei oder drei Klicks oder sonstige Handlungen) erreichbar ist. 5. Unabhängig vom Vorliegen einer weltanschaulichen, religiösen oder redaktionellen Plattform (oben 3. und 4.) sehen wir keine Rechtfertigung dafür, jegliche Plattform unabhängig von ihrer Marktmächtigkeit staatlich zu regulieren. Mindestbedingung ist eine Gefährdung freier Meinungsbildung, die wenigstens Ansätze von Markt- oder Rezipientenmarktmächtigkeit der jeweiligen Plattform voraussetzt. B Ausgewählte Details 6. Das aktuelle Konzept der Plattformregulierung ist noch so eben stimmig: Nicht zugangsoffene Rundfunkverteilnetze werden durch staatliche Regulierung mit Rundfunkprogrammen und deren Mediatheken bestückt. Die Angebote offener Verteilnetze

4 4 BDZV und VDZ v. 7. Juli 2017 wie der Verkauf verkörperter Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, DVDs etc.) oder wie alle Medienangebote im offenen Internet werden nicht vom Staat reguliert, allerhöchstens werden Zugangsoffenheit für alle und Diskriminierungsfreiheit unterstützt. Das gilt natürlich auch für Plattformen im offenen Internet. Wenn nun staatliche Platzregulierung von Medien in zugangsoffene Verteilnetze wie das Internet übergreift und dort plötzlich geschützte Plätze nur für den Rundfunk und Video- sowie Audioangebote schafft, ist das immer zwangsläufig auch eine bewußt gewollte Schlechterstellung und Diskriminierung der digitalen Presse. Die Erläuterungen zum Diskussionsentwurf halten das selbst fest, wenn sie auf S. 1 ausführen: Zielrichtung war und ist weiterhin, Inhalte mit besonderer Relevanz für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess zu erfassen und die Möglichkeit des Zugangs zu eben diesen Inhalten sicherzustellen. Erfasst werden sollen daher Rundfunk und unter dem Begriff der rundfunkähnlichen Telemedien redaktionell zusammengestellte Audioangebote sowie audiovisuellen Angebote. [A]usgenommen davon bleiben journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote der Presse, die lediglich auch audiovisuelle Inhalte aufweisen. Der Gesetzgeber will also im Interesse des öffentlichen Meinungsbildungsprozess die Möglichkeit des Zugangs zum Rundfunk auch in offenen Netzen sicherstellen und von dieser Sicherstellung der Möglichkeit des Zugangs die digitale Presse bewusst ausnehmen. Wir empfinden schon diese Zielsetzung als medienpolitischen Skandal, der nicht dadurch kleiner wird, dass die Regulierung nur ein erster Schritt hin zur regulierten Sichtbarkeit des Fernsehens (und Hörfunks) unter reziproker Diskriminierung der digitalen Presse ist. 7. Die Diskriminierung der digitalen Presse ist umso verwunderlicher als die Verbreitung der Presse schon jetzt sehr viel stärker über das offene Internet und dementsprechend relevante Medienverteilplattformen im offenen Internet stattfindet als die Verbreitung des Rundfunks. 8. Eine Regulierung nicht marktbeherrschender Medienplattformen oder Benutzeroberflächen in offenen Netzen wie dem Internet ist nach wir vor falsch. Die Regelung des 50 Abs. 1 Nr. 1 RfStV ist nach wie vor richtig. Auch die Entscheidung über die inhaltliche Zusammensetzung einer Plattform in offenen Netzen ist grundrechtlich geschützt. Jedenfalls soweit eine Plattform keine marktbeherrschende Stellung hat, ist nicht erkennbar, mit welcher Rechtfertigung der Staat diese Freiheit soll beschränken können. Sollte beispielsweise eine weltanschaulich oder religiös motivierte Medienplattform nur christliche, atheistische oder in sonstiger Weise inhaltlich bewertete Rundfunkprogramme oder Telemedien anbieten wollen, ist

5 5 BDZV und VDZ v. 7. Juli 2017 keine Rechtfertigung erkennbar, dies zu verbieten. 9. Keine Regulierung digitaler Programmzeitschriften (EPGs), auch nicht im Falle der Möglichkeit des Durchklickens in das Programm Elektronische Programmführer werden sowohl im offenen Internet als auch als Apps verbreitet. Ihr redaktioneller Inhalt ist das Programm von Rundfunksendern. Die Auswahl, Listung und Bewertung der Programme steht unter voller redaktioneller Freiheit des Art. 5 GG. Das muss natürlich auch dann gelten, wenn die digitale Programmzeitschrift im Einvernehmen mit dem Programmanbieter den Klick ins Programm anbieten kann. Im Sinne der Diskriminierungsfreiheit und Auffindbarkeit von Inhalten darf es keine regulierte Privilegierung bestimmter Inhalteanbieter, bspw. gemessen an deren Marktmacht, geben. Dies widerspricht nicht nur dem Ziel der Vielfaltssicherung, sondern auch der Wesensart von elektronischen Programmführern als Orientierungshilfe für und Einstiegspunkt in den TV-Konsum: Die Aufgabe solcher Plattformen besteht in der Organisation und Struktur eines vielfältigen Gesamtangebots, um den Nutzern eine Orientierungshilfe zu bieten, ohne ihnen dabei die Autonomie oder Entscheidung bei der Inhalte-Auswahl zu nehmen. Der wesentliche Charakter von elektronischem Programmführern mit OTT TV Plattformen beruht auf einer unabhängigen und neutralen Bündelung der Inhalte. Die Plattformen haben ein Interesse daran, Überblick und idealerweise Zugriff auf möglichst viele Inhalte zu bieten, eine vorgegebene Privilegierung bestimmter Angebote würde diese Qualität einschränken und kleineren Nischenangeboten Aufmerksamkeit und Auffindbarkeit entziehen. Solche Plattformen erlauben in besonderem Maße eine Erleichterung der Auffindbarkeit und Nutzerführung, die sich durch die Agilität der Produktoberflächen auch relativ flexibel verändern lassen. Dadurch lässt sich der Regulierungsbedarf auf das notwendigste Minimum beschränken. Der Bedarf einer ex-ante-regulierung lässt sich im Falle von solchen OTT TV Plattformen nicht hinreichend begründen. Dementsprechend ist eine ex-post-regulierung völlig ausreichend und alleine angemessen. Ein ex-ante-regulierungsprocedere mit Vorabanzeige würde demgegenüber unverhältnismäßige administrative Aufwände verursachen. Der Bedarf für eine solche Regulierung ist nicht erkennbar. In diesem Zuge sei angemerkt, dass die Hauptaufgabe eines EPG- basierten OTT TV Produkts darin besteht, viele Inhalte verfügbar zu machen und keinem OTT TV Anbieter daran gelegen ist, bestimmte Inhalte zu verstecken oder andere besonders hervorzuheben. 10. Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu marktbeherrschenden Medienplattformen Sind Medienplattformen hingegen marktbeherrschend, hat ihre Entscheidung zu Aufnahme, Nichtaufnahme oder Platzierung einzelner Medien einen offenbar höheren Einfluss auf die Meinungsbildung und ist es nicht ausgeschlossen, diskriminierungs-

6 6 BDZV und VDZ v. 7. Juli 2017 freien Zugang und diskriminierungsfreie Platzierung von Medien zu verlangen. Ein bekanntes Beispiel ist das Pressegrosso, das als Gebietsmonopol jede Publikation unabhängig von Genre, Inhalt und sonstigen Kriterien diskriminierungsfrei verbreiten und platzieren muss. 11. Zugang digitaler Presseangebote (journalistisch-redaktionelle Telemedien mit Text, Bild und Video, ohne rundfunkähnliche Telemedien zu sein) zu tatsächlichen Medienplattformen, die neben Rundfunk und audiovisuellen rundfunkähnlichen Telemedien auch solche nicht rundfunkähnlichen Telemedien anbieten. Es ist weder sachlich sinnvoll noch medienpolitisch oder verfassungsrechtlich vertretbar, zwar Rundfunk und rundfunkähnlichen Bewegtbild- bzw. Audioangeboten ein Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu Plattformen mit gleichartigen Medienangeboten zu gewähren, dieses Recht aber digitalen Presseangeboten bzw. nichtrundfunkähnlichen Medienangeboten vorzuenthalten. 12. Zu 52a ist anzumerken: Durch das Veto-Recht für Rundfunkanbieter erlaubt man diesen, über ein sinnvolles Maß hinaus in Plattformaktivitäten einzugreifen. Hinweise auf Programme oder Funktionen des Plattformprodukts selbst können dann nur noch vom Nutzer erkannt werden, wenn dieser aktiv danach sucht. Dabei werden die Potenziale des Plattformprodukts zu stark eingeschränkt. Innovative Such- und Empfehlungssysteme, durch die der Nutzer auf Funktionen und Inhalte seines TV-Produkts aufmerksam wird (was eigentlich Vielfalt und Aufmerksamkeit fördert) werden behindert, Inhalteanbieter kontrollieren, was in der Plattform angezeigt wird. Dies ist im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit und der Medien- und Meinungsvielfalt nicht erstrebenswert, zumal weder der Nutzer, noch der Inhalteanbieter und Plattformbetreiber einen erkennbaren Mehrwert durch diese Einschränkung erfährt. Zudem dürfte ein wesentlicher Teil des Regulierungsbedarfs bereits über das Wettbewerbsrecht geregelt sein, sodas bereits geklärt ist, dass keine unabgestimmten Werbemaßnahmen auf Kosten von Inhalteanbietern erfolgen dürfen. Die Schaffung eines darüber hinausgehenden Schutzes ist im Detail zu begründen. Kontakt: Prof. Dr. Christoph Fiedler Helmut Verdenhalven VDZ BDZV Markgrafenstr. 15 Markgrafenstr Berlin Berlin Tel.: Tel.:

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