Vorbereitende Stellungnahme
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- Friedrich Wolf
- vor 8 Jahren
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1 Vorbereitende Stellungnahme zur Anhörung der Bund-Länder-AG Plattformregulierung am 21. Juli 2015 Komplex A: Wie stellt sich die Verbreitung von bzw. der Zugang zu meinungsrelevanten Dienste dar? 1. Welche Verbreitungswege" gibt es für meinungsrelevante Inhalte, namentlich Rundfunk und vergleichbare Telemedien? Das ZDF verbreitet seine lineare Inhalte über Satellit (DVB-S), Terrestrik (DVB-T) und das offene Internet (Livestream). Ferner findet eine Weiterverbreitung der Programme über Kabel- und IPTV Netze sowie durch sog. OTT-Anbieter (z.b. Zattoo) statt. Die Telemedienangebote des ZDF (insb. Mediathek) werden über das offene Internet verbreitet. Ausgewählte Inhalte werden auch auf Drittplattformen (z.b. YouTube, Facebook) zur Verfügung gestellt. 2. Was sind derzeit und aus Ihrer Sicht perspektivisch die Hauptverbreitungswege für Rundfunk und vergleichbare Telemedien? Hauptverbreitungswege für lineare Rundfunkangebote sind derzeit Satellit, Kabel und Terrestrik. IPTV, Livestream und OTT werden im Mix der Verbreitungswege perspektivisch immer wichtiger, da die dort verwendete Technologie die Nutzung der linearen Angebote auch auf allen Geräten der Zuschauerinnen und Zuschauer ermöglicht. Für Abrufangebote, wie die ZDF Mediathek, spielt auch das offene Internet eine zentrale Rolle. Broadcast-Technologien werden für die Nutzung linearer Programme auch zukünftig eine zentrale Rolle spielen, da sie wesentlich effizienter Kapazitäten nutzen, als die sog. Unicast-Technik im offenen Internet. Langfristig dürften auch im offenen Internet
2 technisch effizientere Verbreitungstechnologien Anwendung finden, insbesondere das sog. Multicast-Verfahren. 3. Welche Arten von Diensten gibt es, die maßgeblich die Bündelung und Verbreitung meinungsrelevanter Inhalte, namentlich Rundfunk und vergleichbare Telemedien, sei es mittelbar oder unmittelbar, zum Gegenstand haben (Übertragungswege, Übertragungstechniken, lnhalteportale, App-Portale auf Endgeräten etc.)? Was sind Charakteristika der Geschäftsmodelle? Klassischer Anbieter von gebündelten Rundfunkprogrammen sind zunächst Kabelnetzbetreiber, die im Wege der Weitersendung eine bestimmte Auswahl an linearen Fernsehprogrammen den Endkunden gegen ein monatliches Entgelt zur Verfügung stellen. Der Betreiber kontrolliert dabei die technische Infrastruktur (Kabelnetz) und bestimmt innerhalb der regulatorischen Vorgaben autonom über die Zusammensetzung der Programmpakete. Soweit in einem Haushalt ein Kabelanschluss verfügbar ist, wird dieser üblicherweise von einem einzigen Anbieter betrieben, der Kunde kann sich daher seinen Kabelnetzbetreiber nicht frei auswählen. Es handelt sich um Anbieter von Plattformen im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Ein vergleichbares Geschäftsmodell der Bündelung von Rundfunkprogrammen betreiben die OTT-Anbieter über das offene Internet. Hier wird jedoch naturgemäß die technische Infrastruktur nicht durch den Anbieter kontrolliert. Dies führt dazu, dass der Endkunde nicht an einen Anbieter gebunden ist. Er kann zwischen den am Markt verfügbaren Angeboten frei wählen. Innerhalb dieses Angebots ist er jedoch an die dort angebotenen Inhalte gebunden. Oberhalb der technischen Bündelung von Inhalten auf dem einzelnen Übertragungsweg wird die Verfügbarkeit meinungsrelevanter Inhalte im audiovisuellen Bereich zunehmend durch Benutzeroberflächen bestimmt. In der Vergangenheit erfolgte die Auswahl von audiovisuellen Inhalten auf den Endgeräten über einfache Listen, auf denen die linearen Rundfunkprogramme angeordnet wurden. Durch die mittlerweile unübersehbare Vielzahl von linearen Angeboten einerseits und die gleichzeitige Verfügbarkeit von non-linearen Inhalten auf den Endgeräten andererseits, sind Listen nicht mehr geeignet, um auf die Angebote zuzugreifen. An ihre Stelle treten komplexe grafische Benutzeroberflächen, welche die Vielzahl der Angebote ordnen und einen unmittelbaren Zugriff auf die Inhalte erlaubt. Die Benutzeroberflächen filtern das große Angebot von audiovisuellen Angeboten und Zusatzdiensten und ermöglichen dem Zuschauer einen handhabbaren Zugriff auf einzelne Programme und Dienste. Aufgrund des beschränkten Raums auf der - 2 -
3 Oberfläche, aber auch wegen der Benutzerfreundlichkeit wird im ersten Zugriff nur ein kleiner Anteil der verfügbaren Programme und Dienste zum unmittelbaren Auswählen dargestellt. Die weiteren Angebote müssen über die Menüstruktur oder eine Suche erreicht werden. Anders als bei den klassischen Listen, können auf grafischen Benutzeroberflächen einzelne Angebote hervorgehoben oder zurückgestellt werden, z.b. über die Größe von Schaltflächen, Einrahmungen, etc.. Teilweise werden diese Benutzeroberflächen auch werblich vermarktet. Welche Programme und Dienste im ersten Zugriff dargestellt werden, entscheidet jeweils der Anbieter der Benutzeroberfläche. Dem Nutzer wird oft beschränkt die Möglichkeit eingeräumt, diese Vorbelegung zu verändern. Auch nutzen die Anbieter Empfehlungssysteme, um (vermeintlich) relevante Inhalte für den jeweiligen Nutzer nach vorne zu stellen. Die Algorithmen dieser Systeme werten das Mediennutzungsverhalten des Nutzers auf dem Gerät aus und bieten ähnliche Inhalte an. Zu beachten ist weiterhin, dass manche Anbieter nicht nur die technische Infrastruktur betreiben, dazu Benutzeroberflächen anbieten, sondern selbst jedenfalls innerhalb einer Konzernstruktur TV-Veranstalter sind und bspw. Premiuminhalte wie A-Sportrechte erwerben. Benutzeroberflächen werden dabei insbesondere betrieben - von klassischen Netzbetreibern - in Portalen der Endgeräteindustrie - in elektronischen Programmzeitschriften, die auch unmittelbaren Zugriff auf die Inhalte eröffnen. 4. Wie erfolgt die Auswahl von verfügbaren Inhalten? Welchen Einfluss haben die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungskette (lnfrastrukturanbieter, Gerätehersteller, OTT-Anbieter etc.) hierbei? Die Auswahl von verfügbaren Inhalten erfolgt auf zwei unterschiedlichen Ebenen. Plattformanbieter, die ihre technische Infrastruktur kontrollieren, bestimmen zunächst schon auf technischer Ebene darüber, welche Angebote in das eigene Netz eingespeist werden. Nur diese Inhalte sind dann auch für Kunden dieses Anbieters verfügbar. Dies betrifft regelmäßig nur lineare Rundfunkprogramme, soweit nicht auch non-lineare Abrufdienste in geschlossenen Netzen und proprietären Diensten verbreitet werden
4 Die Benutzeroberfläche erlaubt dann den Zugriff auf die technisch verfügbaren Angebote. Dabei bestimmt die Benutzeroberfläche sowohl über Zugang (Welche Inhalte werden überhaupt dargestellt?) und Auffindbarkeit (Wie werden die Inhalte zugänglich gemacht?). Plattformanbieter sind bestrebt, auch die Benutzeroberfläche zu kontrollieren. Sie bieten daher heutzutage eigene Set-Top-Boxen für den Fernseher an, die mit einer eigenen Benutzeroberfläche ausgestattet sind. Da der Plattformanbieter regelmäßig bereits über eine vertragliche Beziehung zu dem Endkunden verfügt, eröffnet die Kontrolle der Benutzeroberfläche potentiell neue geschäftliche Möglichkeiten. Durch die Kontrolle der technischen Infrastruktur können auch weitere - qualitätsgesicherte Dienste neben dem linearen Rundfunk angeboten werden. Oft fallen die Person des Anbieters von Plattform und der Benutzeroberfläche jedoch auseinander. Dann ist regelmäßig der Hersteller des verwendeten Endgeräts, welches zum Konsum der audiovisuellen Inhalte genutzt wird, Anbieter der Benutzeroberfläche. Dies kann zum Beispiel ein Smart TV Gerät sein oder eine Set-Top-Box eines Drittherstellers. Beide Geräteklassen bieten zumeist proprietäre Benutzeroberflächen an. In manchen Fällen erfolgt die Auswahl von Inhalten auch über Drittapplikationen auf diesen Benutzeroberflächen (z.b. ein externer elektronischer Programmführer, EPG), selten setzt der Hersteller allein auf solche Drittapplikationen. Die Auswahl dieser erfolgt dann jedoch über einen App-Store, welcher wiederum Auswahl- und Zugriff über eine weitere Benutzeroberfläche erlaubt, mit identischen Problematiken. In jüngster Zeit ist auf dem Markt zu beobachten, dass bei einzelnen Geräten die Hersteller sich auf den Bau des Gerätes beschränken und die Verantwortung für die Benutzeroberfläche einem externen Partner überlassen (z.b. Integration von Google Android TV als Benutzeroberfläche) Den größten Einfluss auf die Auswahl des Inhalts hat dabei regelmäßig der Anbieter, der den unmittelbaren Zugriff auf die tatsächlichen Inhalte ermöglicht, also die tatsächliche Kontrolle über die Belegung der Benutzeroberfläche ausübt. 5. (Inwiefern) Haben Anbieter von Diensten, die maßgeblich die Bündelung und Verbreitung meinungsrelevanter Inhalte zum Gegenstand haben, Einfluss auf den Inhalt angebotener Rundfunkprogramme bzw. vergleichbarer Telemedien? Das Geschäftsmodell sowohl von Plattformanbietern als auch von Anbietern von Benutzeroberflächen, basiert auf dem Verfügbarmachen von Rundfunkangeboten bzw
5 vergleichbaren Telemedien. Dessen Inhalte werden allein durch den eigentlichen Rundfunkanbieter bestimmt. Sowohl Plattformanbieter als auch Anbieter von Benutzeroberflächen haben jedoch technisch die Möglichkeit, die Darstellung des Inhalts zu kontrollieren und sogar in ihn einzugreifen. Auf Ebene der Benutzeroberflächen kann dies zunächst durch Skalierungen geschehen. Dabei läuft der eigentliche audiovisuelle Inhalt in einem verkleinerten Fenster auf dem Endgerät. Neben diesem Fenster platziert die grafische Benutzeroberfläche weitere Elemente, welche auch in inhaltlichem Zusammenhang mit dem laufenden Programm stehen können. Ein intensiverer Eingriff ist die Überblendung des eigentlichen Inhalts durch die Benutzeroberfläche. Soweit Anbieter von entsprechenden Diensten jedenfalls innerhalb einer Konzernstruktur auch selbst Veranstalter audiovisueller Dienste sind, haben sie ggf. auch unmittelbaren Einfluss auf die Inhalte, die auf ihren Benutzeroberflächen entsprechend dargestellt werden. 6. Welche (ergänzenden) Dienste sind mit der Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien verbunden (Navigatoren, EPGs, Angebote im HbbTV etc.)? Wie sind sie ausgestaltet? Von wem werden sie angeboten? Neben dem traditionellen Teletext macht das ZDF seine non-linearen Telemedienangebote über den offenen HbbTV-Standard verfügbar. Die Ergänzung erfolgt dergestalt, dass der Zuschauer durch die Einblendung des Red Buttons während des linearen Programms durch das Drücken des entsprechenden Knopfs auf der Fernbedienung in die ZDF Mediathek geführt wird. Die Signalisierung dieses Red Buttons erfolgt im Sendesignal. 7. Wie erfolgen die Selektion (auch bei Empfehlungen) und die Präsentation von Angeboten? Welchen Einfluss haben die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungskette (lnfrastrukturanbieter, Gerätehersteller, OTT-Anbieter etc.) hierbei? Die Selektion und Präsentation der Angebote auf Plattformen und Benutzeroberflächen ist geprägt von kommerziellen Interessen. Zum einen möchte der Anbieter sein Produkt gegenüber dem Endkunden erfolgreich vermarkten. Er ist daher bemüht, für - 5 -
6 diesen interessante Inhalte einfach zugänglich zu machen. Vielfaltsaspekte müssen dabei ggf. zurückstehen. Zum anderen werden oft eigene kostenpflichtige Dienste angeboten, welche auf den Benutzeroberflächen ggf. vorrangig offeriert werden (vertikale Integration). Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Anbieter, einen zweiseitigen Markt zu etablieren versuchen. Das bedeutet, dass Erlöse nicht nur bei den Endkunden, sondern auch von den Inhalteanbietern generiert werden könnten. Es liegt nahe, dass das hierbei entstehende Spannungsverhältnis zwischen kommerziellen Interessen, Relevanz für den Nutzer und Orientierung an der Angebotsund Meinungsvielfalt von Wirtschaftsunternehmen regelmäßig zugunsten des geschäftlichen Erfolgs aufgelöst werden wird. 8. (Inwieweit) Erfolgt eine Bindung des Nutzers an bestimmte Dienste, etwa durch spezielle Geräte, langfristige Verträge o.ä.? Auf Ebene der Plattformanbieter ist der Zuschauer regelmäßig an einen regional verfügbaren Anbieter fest gebunden (vgl. Frage 3). Im Fall einer proprietären Ausgestaltung von Benutzeroberflächen bindet sich der Endkunde durch die Kaufentscheidung für ein Endgerät regelmäßig ebenfalls fest an einen Anbieter. Ein Ausweichen ist nur durch eine Reinvestition in ein weiteres Gerät möglich. Nutzt der Zuschauer die Benutzeroberfläche seines Plattformanbieters, hat er dagegen auch durch eine Reinvestition keine Ausweichmöglichkeit. Oftmals wird argumentiert, dass durch die Verfügbarkeit von Apps oder eines offenen Browsers dem Nutzer hinreichende Ausweichmöglichkeiten gegeben werden. Dabei muss jedoch die tatsächliche Nutzung beachtet werden. Offene Browser sind auf TV Geräten oftmals nicht nutzerfreundlich zu bedienen, der Zuschauer wird sich daher regelmäßig auf die Nutzung der eigentlichen Benutzeroberfläche beschränken. Auch können sie nur über die übergeordnete Benutzeroberfläche des Geräts erreicht werden. 9. (Inwiefern) Können aus Ihrer Sicht Verbreitungswege und -dienste vom Nutzer als substituierbar angesehen werden? - 6 -
7 Auf technischer Ebene sind die Verbreitungswege grundsätzlich substituierbar. Hier ergeben sich aber tatsächlich wie rechtlich oftmals Hürden. Viele Zuschauer sind über die Mietnebenkosten an einen Kabelnetzbetreiber gebunden, können aus baulichen Gründen keine Satellitenschüssel installieren oder wohnen in einem Gebiet, wo IPTV noch nicht verfügbar ist. Im offenen Internet kann der Nutzer dagegen vergleichsweise einfach von Anbieter zu Anbieter wechseln. Benutzeroberflächen können nicht ohne weiteres ausgetauscht werden (vgl. Frage 8). 10. Welche Entwicklungen hin zu zukünftigen Diensteformen bzw. Geschäftsmodellen sind aus Ihrer Sicht bereits absehbar? Das Geschäftsmodell von Plattformen und Benutzeroberflächen hat sich in der Vergangenheit stark unterschieden. Während Plattformen monatlich ein Entgelt vom Endkunden für den Zugang zu Inhalten verlangen und zusätzlich versuchen, sich bei den Inhalteanbietern zu refinanzieren, wurden Benutzeroberflächen durch die Einmalinvestition in das jeweilige Gerät bezahlt. Wie dargestellt, unterliegt das Geschäftsmodell des Anbietens von Benutzeroberflächen einem Wandel, es nähert sich dem des Plattformanbieters an. Durch die Platzierung von Werbung oder Erlösbeteiligungen bei Geschäften Dritter, die über die Oberfläche stattfinden, wird ein zusätzlicher Erlösstrom generiert. Auch die Gefahr einer Refinanzierung über Inhalteanbieter kann zukünftig nicht ausgeschlossen werden. Durch diese Veränderung des Geschäftsmodells werden gleichzeitig auch kommerzielle Anreize bei der Belegung der Benutzeroberfläche gesetzt, die dem Ziel der Vielfaltssicherung mindestens teilweise zuwiderlaufen. Komplex B: Welche Problemlagen ergeben sich aus Komplex A? 1. (Inwieweit) Ergeben sich aus Ihrer Sicht Gefährdungslagen für die Gewährleistung der Meinungsvielfalt - 7 -
8 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber zur Schaffung einer positiven Rundfunkordnung verpflichtet ist, welche sich an dem Ziel der Vielfaltssicherung ausrichten muss (vgl. zuletzt BVerfG Urteil vom , Az. 1 BvF 1/11 - ZDF Staatsvertrag ). Er ist dabei gehalten, bereits auf Gefährdungslagen zu reagieren, da eine nachträgliche Korrektur von Fehlentwicklungen nur sehr schwer korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 95, Deutsches Sportfernsehen ). a. Gefährdungslage mit Blick auf die Verbreitung, Bei der Verbreitung der linearen Fernsehprogramme über Plattformen, insbesondere Kabelnetzbetreiber, besteht eine Gefährdungslage dahingehend, dass die Kanalbelegung einzelner Unternehmen nicht den Ansprüchen an Meinungsvielfalt im verfassungsrechtlichen Sinne genügen könnte. Entsprechend der aktuellen Festlegung des Rundfunkgesetzgebers sowohl im Rundfunkstaatsvertrag ( 52b RStV) als auch in den einzelnen Landesmediengesetzen gelten unter anderem die gesetzlich bestimmten Rundfunkprogramme als unverzichtbar für die Grundversorgung der Bevölkerung. Ohne diese sogenannten Must-Carry Regelungen stünde zu befürchten, dass für eine erhebliche Anzahl von Haushalten in Deutschland diese Grundversorgung nicht sichergestellt wäre. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf eine technische Knappheit der Übertragungskapazitäten an, denn Regelungsgegenstand ist nicht (allein) die Aufteilung von technischen Ressourcen, sondern die Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im Sinne der Vielfaltssicherung durch den Gesetzgeber. b. Gefährdungslage mit Blick auf den Zugang, Gefährdungslagen hinsichtlich des Zugangs stellen sich besonders bei den in Teil A näher beschriebenen Benutzeroberflächen. Marktstarke Anbieter von Benutzeroberflächen könnten versuchen, die Verfügbarkeit einzelner Inhalte von Zahlungen abhängig zu machen. Es könnten auch inhaltliche Zugangshürden aufgebaut werden, die mit einem deutschen Verständnis von Meinungsfreiheit nicht in Einklang gebracht werden können. So lehnen beispielsweise einzelne App-Store Anbieter Applikationen ab, sobald sie Inhalte mit Nacktheit enthalten
9 Weiterhin besteht die Gefahr, dass einzelne Inhalte aufgrund einer nachrangigen Platzierung nicht oder nur sehr schwer auffindbar sind. Dies könnte besonders für Inhalte gelten, die zwar nicht ohne weiteres massenattraktiv sind, aber von besonderer kultureller oder meinungsrelevanter Bedeutung. c. Gefährdungslage für auf die Auffindbarkeit, Allein durch den diskriminierungsfreien Zugang zu Benutzeroberflächen ist jedoch nicht sichergestellt, dass die Endnutzer ein vielfältiges Angebot vorfinden. Denn durch die Digitalisierung sieht sich der Zuschauer einer schier endlosen Anzahl von inhaltlichen Angeboten gegenüber. Demgegenüber steht die knappe Ressource Aufmerksamkeit des Zuschauers. Benutzeroberflächen müssen daher zwangsläufig eine Auswahl treffen, welche Inhalte sie dem Zuschauer zum unmittelbaren Zugriff präsentieren. Eine erste Gefährdungslage entsteht dann, wenn sich die Anbieter von Benutzeroberflächen nicht an der Relevanz von den Inhalten für den Endkunden orientieren, sondern z.b. gegen Bezahlung einzelne Inhalte besonders auffindbar machen. Aber auch wenn sich der Anbieter allein an der Relevanz für den einzelnen Nutzer orientiert, entsteht nicht automatisch Meinungsvielfalt. Vielmehr werden Auswahl- und Empfehlungssysteme Inhalte nach den Vorlieben des Zuschauers zusammenstellen und vorrangig auffindbar machen. Ein solcher Mechanismus ist vielfaltsverengend. Der Nutzer ist zunehmend in seinen eigenen Präferenzen gefangen und erhält keine Anstöße mehr bezüglich anderer Themen und Meinungen. Dieses Phänomen wurde in anderem Zusammenhang auch als filter bubble bezeichnet. Vielfach kann der Nutzer durch die technische Ausgestaltung der Benutzeroberfläche diesen Empfehlungssystemen nicht ausweichen bzw. sie auch nicht verändern. Damit sind Gefährdungen einer an Vielfalt orientierten Medienordnung verbunden. d. Gefährdungslage mit Blick auf die die Verwertung relevanter Inhalte (bspw. Fragen der Bündelung, des Entgelts oder der Präsentation)? Eine weitere Gefährdungslage besteht darin, dass der Anbieter der Benutzeroberfläche in die Integrität der Inhalte eingreifen kann. Für den Endnutzer sind Benutzeroberflächen nur Mittel zum Zweck. Sie werden genutzt, um an den eigentlichen Inhalt zu gelangen. Falls der Anbieter zur Refinanzierung beispielsweise Werbeeinblendungen auf der eigenen Benutzeroberfläche nutzt, hat dieser einen Anreiz, größtmögliche Aufmerksamkeit für diese Werbung zu generieren. Wenn der Zuschauer - 9 -
10 sich jedoch hauptsächlich für den Inhalt interessiert, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Anbieter der Benutzeroberflächen seine Werbeeinblendung skaliert, zum eigentlich Inhalt platziert oder gar diesen überblendet. Dies gefährdet jedoch wiederum die Refinanzierungsmöglichkeiten des Inhalteanbieters, umgeht ggf. quantitative und qualitative Bestimmungen zur Werbung in Rundfunkinhalten und lässt den Zuschauer nicht mehr sicher erkennen, wer für welchen Inhalt verantwortlich ist. Dabei stellt nicht jeder Eingriff in die Signalintegrität eine Gefährdung dar. Gerätefunktionen oder nutzerinitiierte Individualkommunikation sind grundsätzlich nicht kritikwürdig. Der Eingriff wird dann mit Blick auf die Meinungsvielfalt problematisch, wenn der Anbieter bewusst die Aufmerksamkeit des Zuschauers für einen Inhalt ausnutzt, um ihn zu einem anderen Inhalt zu lenken. 2. Welche ergänzenden Problemstellungen ergeben sich aus Ihrer Sicht gegebenenfalls aufgrund der Möglichkeit der zeitgleichen Nutzung verschiedener Übertragungswege auf demselben Endgerät (Smart-TV)? Die zeitgleiche Verwendung von Inhalten beinhaltet die Gefahr, dass der Anbieter des jeweiligen Inhalts nicht klar erkennbar ist. Mit Overlays versuchen Drittanbieter an der Werthaltigkeit fremder Inhalte zu partizipieren ohne hierfür angemessene wirtschaftliche Entschädigungen zu leisten und ohne die vorherige Genehmigung des Inhalteanbieters einzuholen. 3. Ergeben sich aus Ihrer Sicht sonstige Problemstellungen mit Blick auf neue Dienste bzw. Techniken? Perspektivisch können sich auch bei weiteren sog. Intermediären, die sich zwischen Inhalteanbieter und Zuschauer schieben, ähnliche Problemstellungen ergeben. Dies betrifft vor allem Anbieter, die übergreifend verschiedene Mediengattungen auffindbar machen (z.b. Suchmaschinen) oder aber Drittplattformen im offenen Internet (z.b. Abrufvideoplattformen). Die hierbei berührten Problemlagen sind jedoch nicht mehr allein dem Rundfunkrecht zuzuordnen. Vielmehr dürften auch Fragen des Telekommunikations- und Kartellrechts betroffen sein. Ggf. notwendige Regulierungsansätze gehen über die Plattformregulierung hinaus. Allerdings können Erfahrungen bei der Regulierung der unter Ziffer 1 beschriebenen rundfunkspezifischen Gefähr
11 dungslagen zukünftig hilfreich sein, um angemessene Antworten auf diese übergreifenden Phänomene zu finden. Komplex C (Regulierung): Was sind sinnvolle Regulierungsansätze angesichts der in Komplex B aufgezeigten Problemstellungen? 1. Welche Regulierungsziele sollten aus Ihrer Sicht grundsätzlich angestrebt werden? Der Gesetzgeber sollte den Zugang und die Verfügbarkeit von Rundfunkinhalten auf Plattformen wie Benutzeroberflächen in verhältnismäßiger Art und Weise orientiert an dem Ziel der Vielfaltssicherung sicherstellen und Maßnahmen zum Schutz der Inhalteintegrität treffen. 2. Welche Dienste sollten aus Ihrer Sicht regulatorisch gleich bzw. unterschiedlich behandelt werden? Was sind sinnvolle Anknüpfungspunkte? Wie ausgeführt erscheint es vorzugswürdig, den Plattformbegriff des Rundfunkstaatsvertrags unangetastet zu lassen und ergänzend den Begriff des Anbieters eine Benutzeroberfläche einzuführen. Es ist sachgerecht zwischen Plattformen und Benutzeroberflächen hinsichtlich des Regulierungsniveaus zu differenzieren. Nach wie vor hat die aktuelle Kapazitätsplattformregulierung weiterhin ihre Berechtigung. Das Phänomen der Benutzeroberflächen ist ergänzend hinzugetreten. Regulatorisch sollten dabei vor allem Benutzeroberflächen erfasst werden, die vorwiegend Zugriff auf Rundfunk und vergleichbare Telemedien ermöglichen. Durch diese enge Abgrenzung wird eine Begrenzung auf rundfunkspezifische Phänomene erreicht, welche klar in der Zuständigkeit des Rundfunkgesetzgebers liegen. Durch diese Engführung ist auch die Adressierung von spezifischen Gefährdungslagen (vgl. Teil B) möglich, die ausschließlich bei audiovisuellen Inhalten bestehen
12 3. Welche lnhalteangebote sollten aus Ihrer Sicht regulatorisch gleich bzw. unterschiedlich behandelt werden? Was sind sinnvolle Anknüpfungspunkte (bisherige Unterscheidung etwa nach linear, nichtlinear)? (Inwiefern) Bedarf es Privilegierungen von Inhalte bzw. Angeboten und woran sollten sie geknüpft werden? Die Regulierung von Benutzeroberflächen sollte grundsätzlich auf sämtliche Rundfunk- und Telemedieninhalte im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags anwendbar sein. Dies ist angesichts des hohen Regulierungsniveaus von Rundfunkinhalten gerechtfertigt. Auf Benutzeroberflächen ist eine Differenzierung von linearen oder nonlinearen Inhalten nicht sinnvoll. Darüber hinaus sollte eine präferierte Auffindbarkeit von Inhalten sichergestellt werden, die einen besonderen Beitrag zu Meinungsvielfalt und Pluralismus leisten. Eine solche Privilegierung ist geeignet, die unter B Ziffer 1 c dargestellte Gefährdungslage wirksam zu adressieren. Insbesondere öffentlich-rechtliche Angebote beinhalten ein an Meinungsvielfalt orientiertes Gesamtangebot. Damit bilden diese Angebote entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Regulation der Vielfaltssicherung zu Angeboten, die allein auf Massenattraktivität ausgerichtet sind. Diese Funktion können diese Inhalteanbieter jedoch nur dann entfalten, wenn Sie für den Zuschauer eine gewisse Visibilität besitzen. In diesem Sinne sollte eine präferierte Auffindbarkeit ausgestaltet sein. Es geht dabei nicht um eine Bevormundung des Nutzers eine Benutzeroberfläche, vielmehr soll den im Sinne der Meinungsvielfalt wünschenswerten Inhalten eine Chance auf Wahrnehmung eingeräumt werden. 4. (Inwieweit) Sehen Sie ein Erfordernis, das Erscheinungsbild von Inhalten auf dem Bildschirm regulatorisch zu erfassen? Sehen Sie notwendige regulatorische Anforderungen für den Second Screen"? Das Erscheinungsbild von Inhalten wird grundsätzlich durch den Inhalteanbieter bestimmt. Da Anbietern von Benutzeroberflächen technisch ein Eingriff in das Signal möglich ist, sollte regulatorisch die Signalintegrität abgesichert werden. Dabei sind im Sinne der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen vorzusehen, falls keine Ausnutzung der Aufmerksamkeit des Zuschauers erfolgt, sondern lediglich Gerätefunktionen über dem Sendesignal eingeblendet werden
13 5. Inwieweit ist insofern der bestehende Rechtsrahmen aus Ihrer Sicht sinnvoll bzw. anzupassen? ARD und ZDF haben konkrete Vorschläge erarbeitet, wie der bestehende Rechtsrahmen entsprechend der obigen Ausführungen angepasst werden sollte. Diesen Vorschlag haben wir auch mit Landesmedienanstalten und VPRT diskutiert und Anmerkungen aus diesem Kreis berücksichtigt. Der Vorschlag ist dieser Stellungnahme als Anlage beigefügt. Peter Weber Justitiar ZDF Anlage
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