Staatskanzlei NRW Entwurf, Stand:

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1 Staatskanzlei NRW Entwurf, Stand: Diskussionsgrundlage für eine Neufassung der Maßgaben zur im Rundfunkstaatsvertrag (mit Ergänzungen Loschelder / QVC, Stand: ) Die nachfolgenden Textvorschläge sind von der Staatskanzlei NRW auf der Grundlage der Diskussionen in der Länder-AG zusammengestellt worden, um einen Experten-Workshop mit den Betroffenen vorzubereiten. Sie stellen in keiner Frage eine Vorentscheidung dar. Das Papier der Staatskanzlei wurde von Loschelder um eine rechte Spalte mit Teleshopping-bezogenen Vorschlägen ergänzt (in gelb), Erläuterungen hierzu finden sich in Fußnoten. RStV Mögliche Anpassungen Erläuterungen Formulierungsvorschlag QVC (Loschelder) 1 Anwendungsbereich (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie 20 Abs. 2. (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung, und Verbreitung und Zugänglichmachung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie 20 Abs. 2. (7) Für Medienplattformen und Benutzeroberflächen gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Es wird klargestellt, dass es neben der Veranstaltung und Verbreitung auch um die Zugänglichmachung von Rundfunk geht. Der Begriff des Zugänglichmachens spiegelt dabei die Vermittlerposition der Anbieter von Medienplattformen wider, in der diese den Zugriff auf Rundfunkinhalte ermöglichen. Es werden alle Angebote einbezogen, die für den deutschen Medienmarkt bestimmt sind, mithin für die Medienvielfalt in Deutschland relevant sind. Ob ein Angebot für den deutschen Markt bestimmt ist, muss anhand objektiver Merkmale feststellbar sein. Dies können bspw. die inhaltliche Ausrichtung des Angebots, Marketingaktivitäten, Lizenzgebiete o.ä. sein. Indizien können sich bspw. auch aus der verwendeten Sprache oder Nutzerzahlen ergeben. 1

2 Eine Anknüpfung an die Niederlassung des Anbieters (entsprechend Herkunftslandprinzip) erscheint aufgrund fehlender Harmonisierung auf EU-Ebene nicht geboten. Die ergänzende Anknüpfung an die Niederlassung in Deutschland hätte ggf. lediglich einen Standortnachteil für global agierende Unternehmen zur Folge und erscheint zur Sicherung der Medienvielfalt in Deutschland nicht geboten. 2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist 2

3 12. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden, 13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet, 12. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden, rundfunkähnliche Telemedien Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt rundfunkähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien festgelegten Inhaltekatalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden, 13. Anbieter einer Plattform Medienplattform jeder, wer auf Dienst, der die Z usammenfassung von Rundfunk und oder vergleichb are rundfunkähnlichen Telemedien Telemedien, die an die Al lgemeinh eit gerichtet sind) auch von Dritten m it dem Ziel z usammenfasst, diese An gebot e als zu einem Gesamtangebot zum Gegenstand hat z ugän glich z u machen, o der we r über die Auswahl für die Zusammenfassun g entscheidet. Eingeschlossen ist die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen (Apps), die der Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, oder Gesamtangeboten im Sinne des Hs. 1 dienen. Keine Medienplattformen Plattformanbieter in diesem Sinne sind, wer Rundfunk oder vergleichb are Telemedi e n ausschließlich vermarktet, Der Begriff der Programmbouquets spielt in der Regulierung keine Rolle mehr und kann daher gestrichen werden. Stattdessen werden rundfunkähnliche Telemedien als neuer Begriff in den Rundfunkstaatsvertrag eingeführt und legaldefiniert. Rundfunkähnliche Telemedien sind danach alle Audio- oder audiovisuellen Angebote auf Abruf, die auf einer mit Rundfunk vergleichbaren Aggregationsstufe stehen. Die Definition des Begriffs des Anbieters einer Plattform (neu unter Nr.14b) wird ergänzt durch die Definition der Plattform selbst. Hierdurch entsteht ein anbieterunabhängiger Anknüpfungspunkt für regulatorische Vorgaben für Plattformen. Dabei wird angesichts der hier relevanten medialen Inhalte einer Plattform und zur Abgrenzung zu anderen Plattformen, etwa Kaufplattformen wie Amazon.de, der Begriff der Medienplattform verwendet. Die Medienplattform charakterisiert sich durch die Zusammenfassung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien. Dabei wird der ehemalige und in seiner Bedeutung umstrittene Begriff der vergleichbaren Telemedien ersetzt durch den Begriff der rundfunkähnlichen Telemedien, deren Bedeutung zugleich durch eine Legaldefinition unter Nr. 12 klargestellt wird. 13. Anbieter einer Plattform Medienplattform jeder, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen 1 Dienst, der die Z usammenfassung von Rundfunk und oder vergleichb are rundfunkähnlichen Telemedien Telemedien, die an die Al lgemeinh eit gerichtet sind) auch von, Dritten m it dem Ziel z usammenfasst, diese An gebot e als zu einem Gesamtangebot zum Gegenstand hat z ugän glich z u machen, o der we r über die Auswahl für die Zus ammenfassun g entscheidet.. 2 Dies schließt die Darstellung 3 und Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen (Apps), die der Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, oder Gesamtangeboten im Sinne des Hs. 1 dienen, ein. Keine Medienplattformen Plattformanbieter 1 Diese Streichung fehlt im Staatskanzlei-Entwurf, verm. Redaktionsversehen. 2 Hier kann die bisherige Formulierung auch von Dritten beibehalten werden. Aus der Begründung des Staatskanzlei-Entwurfes ist nicht ersichtlich, warum dieser auf die Klarstellung auch von Dritten verzichtet. 3 Erfasst sein sollte nicht nur die Zusammenfassung von Apps, sondern auch deren bloße (ergänzende) Darstellung in einem Gesamtangebot mit Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien. 3

4 a. Angebote, die über für analoge Verbreitung genutzte Kanäle einer Kabelanlage verbreitetet werden; b. das Gesamtangebot von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien, welche ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung eines einzelnen Anbieters oder eines Unternehmens stehen, dessen Programme dem Anbieter nach 28 zuzurechnen sind, oder nach 25 Abs. 4 aufgenommene Fensterprogramme oder Drittsendezeiten nach 31 umfassen. Neben dem Zusammenstellen und direkten Angebot von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien wird auch die Zusammenfassung von Apps, die den Zugang zu Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien oder anderen Medienplattformen ermöglichen, erfasst. Als Medienplattform werden damit insbesondere erfasst: - infrastrukturgebundene Medienplattformen wie Fernsehkabelnetze mit Ausnahme von Netzen mit analoger Verbreitung (Satz 3 Bst. a); - Medienplattformen in offenen Netzen wie Zattoo, TV Spielfilm etc.; - Oberflächen von Endgeräten, die voreingestellte Anwendungen (Apps) bereitstellen. Nicht erfasst sind offene Dienste, bei denen keine abschließende Entscheidung über die Auswahl der zur Verfügung gestellten Inhalte getroffen ist, wie bspw. bei Suchdiensten, Sozialen Medien (Youtube) oder i.d.r. App-Stores. Nicht erfasst sind Angebote, die eine Orientierung über relevante Inhalte bieten, aber denen keine Entscheidung über die Auswahl der Inhalte zugrunde liegt (Benutzeroberflächen, die auf Inhalte auf anderen Medienplattformen Bezug nehmen). Nicht erfasst sind ebenso Online- Videotheken, die dem Begriff der rundfunkähnlichen Telemedien zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Mediatheken, soweit diese nur Inhalte auf Abruf bieten. Mediatheken, in diesem Sinne sind, wer Rundfunk oder vergleichb are Telemedi e n ausschließlich vermarktet, a. Angebote, die über für analoge Verbreitung genutzte Kanäle einer Kabelanlage verbreitetet werden; b. das Gesamtangebot von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien, welche ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung eines einzelnen Anbieters von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien 4 oder eines Unternehmens stehen, dessen Programme dem Anbieter nach 28 zuzurechnen sind, oder nach 25 Abs. 4 aufgenommene Fensterprogramme oder Drittsendezeiten nach 31 umfassen. 4 Klarstellung, dass mit Anbieter nicht der Anbieter der Plattform gemeint ist. 4

5 13a. Benutzeroberfläche die textlich, bildlich oder akustisch dargestellte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen, die der übergreifenden Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen ermöglicht. [Ggf. Beispiele:] Benutzeroberfläche sind insbesondere a. die Angebots- oder Programmübersichten einer Medienplattform; b. Angebots- oder Programmübersichten, die nicht zugleich Teil der betreffenden Medienplattform sind; c. Oberflächen auf infrastrukturgebundenen Medienplattformen (Endgeräten), soweit sie Programmübersichten oder eine Orientierung über softwarebasierte die lineare und nicht-lineare Inhalte anbieten, sind grundsätzlich erfasst, jedoch nur soweit sie auch Inhalte umfassen, die nicht in der redaktionellen Verantwortung des Anbieters oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens liegen (Satz 3 Bst. b). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Mediatheken, die mit Fremdinhalten angereichert werden, nicht anders zu behandeln sind, als andere Medienplattformen. Anderes gilt wiederum für Regionalfenster oder Drittsendezeiten; diese dürfen in der Mediathek mit abgebildet werden, ohne dass die Mediathek der Regulierung unterworfen würde. Benutzeroberflächen sind nach dem Entwurf Anknüpfungspunkt für Auffindbarkeitsregelungen und daher als eigenständiger Begriff zu definieren. Benutzeroberflächen sind nach der Legaldefinition die Anzeige- und Steuerungsebene von oder für Medienplattformen. Regelmäßig sind dies textlich oder bildlich dargestellte Angebotsoder Programmübersichten. Mit Blick auf inklusive Angebote wird ausdrücklich auch die akustische Navigation erfasst. Die Benutzeroberfläche kann Teil der Medienplattform sein, muss dies aber nicht: i.d.r. handelt es sich um die Bedienoberfläche einer Medienplattform; darüber hinaus sind aber auch Bedienoberflächen erfasst, die losgelöst von einer konkreten Medienplattform sind, d.h. bspw. im Hintergrund auf eine fremde Medienplattform zugreifen. Zwingend steht die Benutzeroberfläche jedoch im Bezug zu einem Gesamtangebot, dem eine abschließende Entscheidung über die verfügbaren Inhalte zugrunde liegt; [.] Oberflächen der Hersteller von Endgeräten, die eine Orientierung über softwarebasierte, endgerätegestützte Anwendungen 5

6 14. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet, Anwendungen geben. 14a. Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, wer über die Auswahl der Inhalte entscheidet und die inhaltliche Verantwortung trägt, 14b. Anbieter einer Medienplattform, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer nicht erfasst sind Übersichten über Inhalte, die im Internet frei verfügbar oder in offenen Angeboten wie Sozialen Medien oder Suchdiensten enthalten sind. Benutzeroberflächen erlauben den direkten Zugriff auf die in einer Medienplattform enthaltenen Inhalte, mithin auf vollständige Angebote (Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien), Teile davon (etwa einzelne nicht- lineare Sendungen oder Videos auf Abruf) oder softwarebasierte Anwendungen zur Ansteuerung von Angeboten (Apps). Erfasst sind daher auch Oberflächen von Endgeräten, soweit sie etwa Programmübersichten oder eine Orientierung über softwarebasierte Anwendungen geben. Zur Konkretisierung können (im Entwurf kursiv gesetzt) Beispiele aufgenommen werden. Nicht umfasst sind Benutzeroberflächen von Mediatheken, die nicht der Regulierung unterfallen. Damit werden Angebote ausgenommen, die lediglich Inhalte eines einzelnen Anbieters umfassen. Der Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien wird definiert. In Anlehnung an die Stellung des Rundfunkveranstalters (bzw. des Anbieters eines audiovisuellen Mediendienstes nach der AVMD- Richtlinie) wird dabei auf die Auswahlentscheidung und die inhaltliche Verantwortung abgestellt. Der Anbieter einer Medienplattform wird als Bezugspunkt für regulatorische Verpflichtungen definiert. Entscheidend ist geben 5 5 Endgeräte sind, anderes als der Entwurf suggeriert, gerade nicht infrastrukturgebunden, daher Änderung des Beispiels 6

7 (3) Kein Rundfunk sind Angebote, die 1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, 2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, 3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, 4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder 5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden. Medienplattform trägt, (3) Kein Rundfunk sind Angebote, die 1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, 2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, 3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, 4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder 5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden. hier, wer die Auswahl der Inhalte bestimmt. V. Abschnitt: Plattformen, Übertragungskapazitäten 50 Grundsatz 50 Grundsatz Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts. V. Abschnitt: Plattformen, Übertragungskapazitäten Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren rundfunkähnlichen Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts. 52 Plattformen 52 MedienpPlattformen (1) Die nachstehenden Regelungen (1) Die nachstehenden Regelungen gelten gelten für Plattformen auf allen für alle Medienplattformen und technischen Übertragungskapazitäten. Benutzeroberflächen Plattformen auf Mit Ausnahme der allen technischen 52 a und f gelten sie nicht für Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme Anbieter von der 52 a, und f und g gelten sie nicht 1. Plattformen in offenen Netzen für Anbieter von (Internet, UMTS oder vergleichbare 1. Plattformen in offenen Netzen Der Begriff der vergleichbaren Telemedien wird ersetzt durch den neu eingeführten und bereits in 2 Abs. 2 Nr. 12 RStV legaldefinierten Begriff der rundfunkähnlichen Telemedien. Durch die Streichung von Satz 2 Nr. 1 werden Medienplattformen in offenen Netzen stärker in die Regulierung mit einbezogen und grundlegenden regulatorischen Anforderungen wie bspw. dem Gebot der Transparenz unterworfen. Als Aufgreifschwelle für weitere Regulierungsanforderungen wie bspw. das 7

8 Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen, 2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht, 3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als angeschlossenen Wohneinheiten oder 4. drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als Nutzern. Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach 53 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen. (2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des 20 a Abs. 1 und 2 genügt. (3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten 1. Angaben entsprechend 20 a Abs. 1 und 2 und 2. die Darlegung, wie den Anforderungen der 52 a bis 52 d entsprochen werden soll. (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen, 2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht, 13. drahtgebundenen Plattformen Medienplattformen mit in der Regel weniger als [10.000] angeschlossenen Wohneinheiten oder 24. Benutzeroberflächen und drahtlosen Plattformen Medienplattformen mit in der Regel weniger als [20.000] Nutzern. Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach 53 fest, welche Anbieter Medienplattformen unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen. (2) Eine Plattform Medienplattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des 20 a Abs. 1 und 2 genügt. (3) Private Anbieter, die eine Plattform Medienplattformen mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten 1. Angaben entsprechend 20 a Abs. 1 und 2 und 2. die Darlegung, wie den Anforderungen der 52 a bis 52 d entsprochen werden soll. Verbot der Diskriminierung und das Gebot der Chancengleichheit gilt jedoch die Schwelle des neuen Satz 2 Nr. 2 (ehemals Nr. 4). Diese wird zusätzlich auch für die Regulierung von Benutzeroberflächen bestimmt. Die Höhe der Schwelle ist einer weiteren Prüfung vorbehalten. Gleiches gilt für die Schwelle in Nr. 1 ( angeschlossene Wohneinheiten), die für drahtgebundene Medienplattformen gilt. Satz 2 Nr. 2 (alt) wird gestrichen, da die schlichte Weiterleitung keine Zusammenstellungsentscheidung beinhaltet und daher keine Verantwortlichkeit als Betreiber einer Plattform gegeben ist. Redaktionelle Anpassung. Redaktionelle Anpassung. (3) Private Anbieter, die eine Plattform Medienplattformen mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten 3. Angaben entsprechend 20 a Abs. 1 und 2 und 4. die Darlegung, wie den Anforderungen der 52 a bis 52 d entsprochen werden soll a Regelungen für Plattformen 52 a Regelungen für Plattformen Die Vorschrift wird um Maßgaben zu 6 Neue Aufsichtsnorm in 52h 8

9 (1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist. (3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer Medienplattformen und Benutzeroberflächen (1) Für die Angebote in Plattformen Medienplattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Plattformanbieter Anbieter von Medienplattformen sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter Anbieter der Medienplattform gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist. (3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dürfen dessen RundfunkpProgramme, und vergleichbare rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon a. inhaltlich und technisch nicht verändern verändert, sowie b. im Zuge ihrer Abbildung nicht Benutzeroberflächen ergänzt. Redaktionelle Anpassung. Redaktionelle Anpassung. Es werden Veränderungsverbote statuiert. Diese sollen in jedem Fall greifen, unabhängig davon, durch wen sie erfolgen, sei es etwa durch den Anbieter einer Medienplattform, den Netzbetreiber oder andere. Daher wird nicht mehr an den Anbieter angeknüpft. Die bisherige Besserstellung von Rundfunkveranstaltern (es wird auf deren Programme und Telemedienangebote Bezug genommen) wird durch die (1) Für die Angebote in Plattformen Medienplattformen und Benutzeroberflächen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. [ ] können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche 7 gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist. 7 etwa: Verbot der Darstellung von Inhalten in einer Benutzeroberfläche 9

10 effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig. vollständig oder teilweise mit anderen Inhalten oder mit Empfehlungen oder Hinweisen auf andere Inhalte überblendet oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder c. einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete Angebotspakete aufnehmen aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten vermarktet werden. (4) Abweichend von Absatz 3 Bst. a sind Ttechnische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig. Abweichend von Absatz 3 Bst. b sind durch den Nutzer im Einzelfall veranlasste Änderungen der Abbildung zulässig. Bedienelemente einer Benutzeroberfläche, die der Steuerung durch den Nutzer dienen, sind keine Inhalte im Sinne des Abs. 3 Bst. b. Einbeziehung auch anderer Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien ersetzt. Zugleich wird allgemein auch auf Teile von Programmen oder Angeboten Bezug genommen, bspw. einzelne Sendungen oder einzelne Videos auf Abruf. Das Verbot der technischen oder inhaltlichen Veränderung ohne Zustimmung des inhaltlich Verantwortlichen bleibt erhalten. (Bst. a). Ergänzt wird die Maßgabe um das Verbot der vollständigen oder teilweisen Überblendung oder Skalierung. Die Regelung in Bst. c bleibt erhalten; Anpassungen sind redaktioneller Natur bzw. der Klarstellung geschuldet, dass Pakete nicht nur Rundfunkprogramme, sondern auch rundfunkähnliche Telemedien oder jeweils Teile davon (daher Angebotspaket ) enthalten können. Der klareren Struktur des Paragraphen halber werden Ausnahmen zu den Veränderungsverboten in einen neuen Absatz überführt. Die Ergänzung des Verweises auf marktübliche Qualitätsstandards dient der Regelung für den Fall, dass keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Bezugnahme auf marktübliche Qualitätsstandards spiegelt den Grundsatz der Diskriminierungs- und Chancengleichheit wider. Satz 2 stellt im Sinne der Nutzerautonomie klar, dass Überblendungen oder Skalierungen, die durch den Nutzer im Einzelfall (d.h. nicht lediglich pauschal im Vorfeld) initiiert werden, zulässig sind. Dies gilt auch für die Überblendung mit Inhalten, in denen werbliche Elemente vorkommen. Dies stellt die Nutzerautonomie in den Vordergrund. 10

11 52 b Belegung von Plattformen 52 b Belegung von Plattformen Medienplattformen (1) Für Plattformen privater Anbieter (1) Für Plattformen Medienplattformen mit Fernsehprogrammen gelten die privater Anbieter mit nachfolgenden Bestimmungen: Fernsehprogrammen, die 1. Der Plattformanbieter hat innerhalb infrastrukturgebunden sind, einer technischen Kapazität im Umfang gelten die nachfolgenden Bestimmungen. von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass (2) Der Plattformanbieter Anbieter einer a) die erforderlichen Kapazitäten für die Medienplattform hat sicherzustellen, für die bundesweite Verbreitung dass gesetzlich bestimmten 1. Der Plattformanbieter hat innerhalb beitragsfinanzierten Programme sowie einer technischen Kapazität im Umfang für die Dritten Programme des von höchstens einem Drittel der für die öffentlich-rechtlichen Rundfunks digitale Verbreitung von Rundfunk einschließlich programmbegleitender Fernsehprogrammen zur Verfügung Dienste zur Verfügung stehen; die im stehenden Gesamtkapazität Rahmen der Dritten Programme sicherzustellen, dass verbreiteten Landesfenster sind nur a) die erforderlichen Kapazitäten für die innerhalb der Länder zu verbreiten, für für die zur bundesweiten Verbreitung die sie gesetzlich bestimmt sind, gesetzlich bestimmten b) die Kapazitäten für die privaten beitragsfinanzierten Programme sowie Fernsehprogramme, die Regionalfenster für die Dritten Programme des gemäß öffentlich-rechtlichen Rundfunks 25 enthalten, zur Verfügung stehen, einschließlich programmbegleitender c) die Kapazitäten für die im jeweiligen Dienste zur Verfügung stehen; die Dritten Land zugelassenen regionalen und Programme und die im Rahmen der lokalen Fernsehprogramme sowie die Dritten Programme verbreiteten Darüber hinaus wird klargestellt, dass schlichte Bedienelemente, die der Steuerung durch den Nutzer dienen und die die Abbildung eines Angebots überblenden bzw. dessen Skalierung bedingen, nicht vom Verbote des Absatz 2 Bst. b erfasst sind. Es wird klargestellt, dass die nachfolgenden Must-Carry-Anforderungen nur für infrastrukturgebundene Medienplattformen, d.h. bspw. Fernsehkabelnetze gelten. Zur klareren Strukturierung werden die Absätze neu gegliedert (Abs. 1 Grundsatz, Abs. 2 Fernsehen, Abs. 3 Hörfunk). In Bst. c wird die räumliche Reichweite der Must-Carry-Pflicht klargestellt. (1) Für Plattformen Medienplattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen, die infrastrukturgebunden sind, 8 gelten die nachfolgenden Bestimmungen. 8 Die Begrenzung auf infrastrukturgebundene Plattformen ist nicht nachvollziehbar. Warum soll etwa ein Anbieter wie Zattoo, der im Internet eine Plattform bereitstellt, nicht auch bestimmte Inhalte (also auch Teleshopping) bei seinem Gesamtangebot berücksichtigen müssen? 11

12 Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt, d) die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind, 2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt. 3. Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. e) Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind, b) die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß 25 enthalten zur Verfügung stehen, c) die Kapazitäten für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; die Programme sind innerhalb des Gebiets zu verbreiten, für das sie lizenziert oder gesetzlich bestimmt sind; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt, d) die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind, 2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter Anbieter der Medienplattform die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt. 3. Innerhalb der darüber hinausgehenden 12

13 Programme und programmbegleitende Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c. (2) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass 1. innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen, 2. innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe des 52c und der allgemeinen Gesetze. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 Nr. 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitende Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c. (23) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Der Plattformanbieter Anbieter der Medienplattform hat sicherzustellen, dass 1. innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen erforderlichen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen, 2. innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter Anbieter der Medienplattform die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Redaktionelle Anpassungen. 13

14 Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt, 3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 2 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. l Buchst. a zu berücksichtigen. (3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit 1. der Anbieter der zuständigen Landesmedienanstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder 2. das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den 51 oder 51 a berücksichtigt wurde. (4) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß 28 zugerechnet werden können oder Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt, 3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe des 52c und der allgemeinen Gesetze. Absatz 12 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer MedienpPlattform verbreitet, sind die Programme nach Absatz 3 Satz 21 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 12 Satz 1 Nr. l Buchst. a zu berücksichtigen. (35) Der Anbieter einer Medienplattform Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit 1. der Anbieter der zuständigen Landesmedienanstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder 2. das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den 51 oder 51 a berücksichtigt wurde. (46) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Anbieter einer Medienplattform Plattformanbieter gemäß 28 Die Regelung wird mit dem Ziel einer klareren Struktur des Paragraphen in einen eigenen Absatz überführt. 14

15 von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der zuständigen Landesmedienanstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Landesrechts durch die zuständige Landesmedienanstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 12 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform Medienplattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der zuständigen Landesmedienanstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 12 bis 35 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Landesrechts durch die zuständige Landesmedienanstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform Medienplattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. [ ] Der Anbieter einer Plattform Medienplattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der zuständigen Landesmedienanstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 12 bis 35 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Landesrechts durch die zuständige Landesmedienanstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform Medienplattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend c Technische Zugangsfreiheit 52 c Technische Zugangsfreiheit zu Medienplattformen (1) Anbieter von Plattformen, die (1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Rundfunk und vergleichbare Telemedien Telemedien verbreiten, haben zu verbreiten, Medienplattformen haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der ermöglicht. Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und (2) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt vergleichbaren Telemedien und Angebotsvielfalt dürfen Rundfunk einschließlich elektronischer und rundfunkähnliche Telemedien Der Paragraph erhält entsprechend dem Regelungsgehalt eine neue Überschrift. Der Paragraph wird der klareren Struktur halber in neue Absätze gegliedert. Der Regelung werden die Diskriminierungsfreiheit und die Chancengleichheit als allgemeine 9 siehe Ergänzung bei 52h 15

16 Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar 1. durch Zugangsberechtigungssysteme, 2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme, 3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder 4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. (2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. beim Zugang zu Medienplattformen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; dies gilt insbesondere in Bezug auf. Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar 1. durch Zugangsberechtigungs-systeme, 2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme, 3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 und 2 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. (2) (3) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Grundsätze vorangestellt. Der Verweis auf elektronische Programmführer wird gestrichen, da sich der Paragraph auf Medienplattformen insgesamt bezieht. Nr. 3 wird gestrichen. Detailliertere Grundsätze für Benutzeroberflächen werden in einem gesonderten Paragraphen niedergelegt. (2) (3) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen d Entgelte, Tarife 52 d Entgelte, Tarife 10 siehe 52h 16

17 Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach 52 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder 52 b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach 52 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt. Anbieter von Programmen und vergleichbaren rundfunkähnliche Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern Angeboten ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach 52 b Abs. 12 Nr. 1 und 2 oder 52 b Abs. 23 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Die Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife für Angebote nach 52 b Abs. 12 Satz 1 oder Abs. 23 Satz 21, sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt. Als Anknüpfungspunkt für die Gleichbehandlung wird das jeweilige Angebot gewählt. Zudem wird die bestehende Ungleichbehandlung zwischen Fernsehen und Hörfunk aufgehoben, indem die Grundsätze für alle Angebote gleichermaßen Anwendung finden. Die Zugangsbedingungen sollen gegenüber den Landesmedienanstalten offen gelegt werden. Zuvorderst gehören hierzu Entgelte und Tarife. Zu deren Beurteilung bedarf es u.u. aber auch der Kenntnis über etwaige Rückflüsse. (1) Anbieter von Programmen und vergleichbaren rundfunkähnliche Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern Angeboten ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Bei der Bewertung der Entgelte und Tarife sind sämtliche Leistungsbeziehungen zwischen dem Anbieter einer Medienplattform und den Veranstaltern bzw. Anbietern der auf der Plattform verbreiteten Programme und rundfunkähnlichen Telemedien zu berücksichtigen. 11 (2) Die Verbreitung von Angeboten nach 52 b Abs. 12 Nr. 1 und 2 oder 52 b Abs. 23 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. (3) Die Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife für Angebote nach 52 b Abs. 12 Satz 1 oder Abs. 23 Satz 21, sind gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt sowie den Veranstaltern und Anbietern der auf der Plattform verbreiteten Programme und rundfunkähnlichen Telemedien offenzulegen; die Offenlegungspflicht gilt auch für die sonstigen Leistungen, die zwischen dem Anbieter einer Medienplattform und den Veranstaltern bzw. Anbietern der auf der Plattform verbreiteten Programme und rundfunkähnlichen Telemedien ausgetauscht werden Nur die Berücksichtigung sämtlicher Leistungen, die zwischen Plattformanbieter und Inhalteanbieter ausgetauscht werden, ermöglicht die Beurteilung, ob Zugangsbedingungen dem Behinderungsund Diskriminierungsverbot genügen. 12 Im Sinn hoher größtmöglicher Transparenz sollten die Zugangsbedingungen auch allen Inhalteanbietern, deren Inhalte über eine Plattform verbreitet werden, offen gelegt werden. 17

18 52 e Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen (1) Die nachstehenden Regelungen gelten, soweit Benutzeroberflächen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien, Teile davon oder softwarebasierte Anwendungen hierzu abbilden. (2) Gleichartige Angebote oder Inhalte dürfen bei der Auffindbarkeit, insbesondere der Sortierung, Anordnung oder Abbildung auf Benutzeroberflächen, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln; ihre Auffindbarkeit darf nicht unbillig behindert werden. Für die Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen werden explizite Anforderungen bestimmt. Diese beinhalten das Verbot der Diskriminierung und der Chancengleichheit. Bezug genommen wird explizit auf Angebote oder Inhalte, was einerseits vollständige Angebote (Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien oder auch Apps) meint, andererseits einzelne Inhaltsbestandteile hiervon wie bspw. einzelne Sendungen. Einer diskriminierungsfreien Sortierung kann auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden. Denkbar sind beispielsweise Listungen der Angebote nach Relevanz, in alphabetischer Reihenfolge oder nach Genresgruppen, (4) Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt. (2) Gleichartige Angebote oder Inhalte dürfen bei der Auffindbarkeit, insbesondere der Sortierung, Anordnung oder Abbildung auf Benutzeroberflächen, nicht nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln; ihre Auffindbarkeit darf nicht unbillig behindert werden. unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. 13 Alle Angebote und Inhalte müssen gleiche Chancen auf Auffindbarkeit durch die Nutzer der Benutzeroberfläche haben Ebenso wie bei den Entgelten ist auch bei der Sortierung der Angebote ein generelles Diskriminierungsverbot vorzugswürdig. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass einzelne Gruppen von Angeboten gegenüber anderen Gruppen benachteiligt werden, diese Benachteiligung aber nicht von den Landesmedienanstalten unterbunden werden kann, da nur gleichartige Angebote als Referenzrahmen dienen können. 14 Das Behinderungsverbot in Satz 1 allein sichert noch nicht gleiche Chancen bei der Auffindbarkeit, dies wird hier explizit festgeschrieben. 18

19 (3) Alle Angebote müssen mittels einer Suchfunktion diskriminierungsfrei auffindbar sein. [(4) Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien, die aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung in besonderem Maß zur Vielfalt beitragen, sind besonders hervorzuheben und leicht auffindbar zu machen. Angebote im Sinne des Satz 1 sind die gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, private Vollprogramme, Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß 25 enthalten, und Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information sowie rundfunkähnliche Telemedien mit vergleichbarem Inhalt.] bspw. Dokumentationen, Unterhaltung, Nachrichten o.ä. Die Bewertung liegt im Einzelfall in der Hand der Medienaufsicht. Eine Suchfunktion wird als Mindestvoraussetzung für eine Benutzeroberfläche statuiert. Bezug genommen wird hier auf Angebote, d.h. Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien, nicht hingegen einzelne Inhalte dieser Angebote. Absatz 4 legt eine besondere Auffindbarkeit fest für Inhalte, die in besonderem Maße zur Vielfalt beitragen. Hierzu gehören die beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Angebote sowie Angebote Privater mit Vollprogrammstatus, Vollprogramme mit Regionalfenstern nach 25Abs. 4 RStV und Programme mit Schwerpunkt Information. Ebenso erfasst sind rundfunkähnliche Telemedien, die einen inhaltlich vergleichbar sind. Die Angebote sind bei der Darstellung besonders hervorzuheben und leicht zugänglich zu machen. (4) Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien die aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung in besonderem Maß zur Vielfalt beitragen, sind besonders hervorzuheben und leicht auffindbar zu machen. Angebote im Sinne des Satz 1 sind die gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, private Vollprogramme, Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß 25 enthalten, und Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information sowie rundfunkähnliche Telemedien mit vergleichbarem Inhalt.]sind besonders hervorzuheben und leicht auffindbar zu machen, wenn sich deren Anbieter zur Erfüllung von über die allgemeinen Anforderungen hinausgehenden, zusätzlichen Standards gegenüber der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt verpflichtet haben. Diese Standards können insbesondere betreffen 1. Strukturelle Anforderungen an Personal, Ausbildung, technische Ausstattung und Ressourcen, 2. Journalistische Standards, 3. Programmvielfalt, 4. Anteil an Eigenproduktionen, 19

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