RStV Mögliche Anpassungen Erläuterungen

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1 Staatskanzlei NRW Entwurf, Stand: Diskussionsgrundlage für eine Neufassung der Maßgaben zur Plattformregulierung im Rundfunkstaatsvertrag Die nachfolgenden Textvorschläge sind von der Staatskanzlei NRW auf der Grundlage der Diskussionen in der Länder-AG Plattformregulierung zusammengestellt worden, um einen Experten-Workshop mit den Betroffenen vorzubereiten. Sie stellen in keiner Frage eine Vorentscheidung dar. RStV Mögliche Anpassungen Erläuterungen 1 Anwendungsbereich (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie 20 Abs. 2. (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung, und Verbreitung und Zugänglichmachung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie 20 Abs. 2. (7) Für Medienplattformen und Benutzeroberflächen gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Es wird klargestellt, dass es neben der Veranstaltung und Verbreitung auch um die Zugänglichmachung von Rundfunk geht. Der Begriff des Zugänglichmachens spiegelt dabei die Vermittlerposition der Anbieter von Medienplattformen wider, in der diese den Zugriff auf Rundfunkinhalte ermöglichen. Es werden alle Angebote einbezogen, die für den deutschen Medienmarkt bestimmt sind, mithin für die Medienvielfalt in Deutschland relevant sind. Ob ein Angebot für den deutschen Markt bestimmt ist, muss anhand objektiver Merkmale feststellbar sein. Dies können bspw. die inhaltliche Ausrichtung des Angebots, Marketingaktivitäten, Lizenzgebiete o.ä. sein. Indizien können sich bspw. auch aus der verwendeten Sprache oder Nutzerzahlen ergeben. Eine Anknüpfung an die Niederlassung des 1

2 Anbieters (entsprechend Herkunftslandprinzip) erscheint aufgrund fehlender Harmonisierung auf EU-Ebene nicht geboten. Die ergänzende Anknüpfung an die Niederlassung in Deutschland hätte ggf. lediglich einen Standortnachteil für global agierende Unternehmen zur Folge und erscheint zur Sicherung der Medienvielfalt in Deutschland nicht geboten. 2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist 2

3 12. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden, 13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet, 12. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden, rundfunkähnliche Telemedien Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt rundfunkähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien festgelegten Inhaltekatalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden, 13. Anbieter einer Plattform Medienplattform jeder, wer auf Dienst, der die Zusammenfassung von Rundfunk und oder vergleichbare rundfunkähnlichen Telemedien Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als zu einem Gesamtangebot zum Gegenstand hat zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet. Eingeschlossen ist die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen (Apps), die der Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, oder Gesamtangeboten im Sinne des Hs. 1 dienen. Keine Medienplattformen Plattformanbieter in diesem Sinne sind, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet, a. Angebote, die über für analoge Der Begriff der Programmbouquets spielt in der Regulierung keine Rolle mehr und kann daher gestrichen werden. Stattdessen werden rundfunkähnliche Telemedien als neuer Begriff in den Rundfunkstaatsvertrag eingeführt und legaldefiniert. Rundfunkähnliche Telemedien sind danach alle Audio- oder audiovisuellen Angebote auf Abruf, die auf einer mit Rundfunk vergleichbaren Aggregationsstufe stehen. Die Definition des Begriffs des Anbieters einer Plattform (neu unter Nr.14b) wird ergänzt durch die Definition der Plattform selbst. Hierdurch entsteht ein anbieterunabhängiger Anknüpfungspunkt für regulatorische Vorgaben für Plattformen. Dabei wird angesichts der hier relevanten medialen Inhalte einer Plattform und zur Abgrenzung zu anderen Plattformen, etwa Kaufplattformen wie Amazon.de, der Begriff der Medienplattform verwendet. Die Medienplattform charakterisiert sich durch die Zusammenfassung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien. Dabei wird der ehemalige und in seiner Bedeutung umstrittene Begriff der vergleichbaren Telemedien ersetzt durch den Begriff der rundfunkähnlichen Telemedien, deren Bedeutung zugleich durch eine Legaldefinition unter Nr. 12 klargestellt wird. Neben dem Zusammenstellen und direkten 3

4 Verbreitung genutzte Kanäle einer Kabelanlage verbreitetet werden; b. das Gesamtangebot von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien, welche ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung eines einzelnen Anbieters oder eines Unternehmens stehen, dessen Programme dem Anbieter nach 28 zuzurechnen sind, oder nach 25 Abs. 4 aufgenommene Fensterprogramme oder Drittsendezeiten nach 31 umfassen. Angebot von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien wird auch die Zusammenfassung von Apps, die den Zugang zu Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien oder anderen Medienplattformen ermöglichen, erfasst. Als Medienplattform werden damit insbesondere erfasst: - infrastrukturgebundene Medienplattformen wie Fernsehkabelnetze mit Ausnahme von Netzen mit analoger Verbreitung (Satz 3 Bst. a); - Medienplattformen in offenen Netzen wie Zattoo, TV Spielfilm etc.; - Oberflächen von Endgeräten, die voreingestellte Anwendungen (Apps) bereitstellen. Nicht erfasst sind offene Dienste, bei denen keine abschließende Entscheidung über die Auswahl der zur Verfügung gestellten Inhalte getroffen ist, wie bspw. bei Suchdiensten, Sozialen Medien (Youtube) oder i.d.r. App- Stores. Nicht erfasst sind Angebote, die eine Orientierung über relevante Inhalte bieten, aber denen keine Entscheidung über die Auswahl der Inhalte zugrunde liegt (Benutzeroberflächen, die auf Inhalte auf anderen Medienplattformen Bezug nehmen). Nicht erfasst sind ebenso Online-Videotheken, die dem Begriff der rundfunkähnlichen Telemedien zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Mediatheken, soweit diese nur 4

5 13a. Benutzeroberfläche die textlich, bildlich oder akustisch dargestellte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen, die der übergreifenden Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen ermöglicht. [Ggf. Beispiele:] Benutzeroberfläche sind insbesondere a. die Angebots- oder Programmübersichten einer Medienplattform; b. Angebots- oder Programmübersichten, die nicht zugleich Teil der betreffenden Medienplattform sind; c. Oberflächen auf infrastrukturgebundenen Medienplattformen (Endgeräten), soweit sie Inhalte auf Abruf bieten. Mediatheken, die lineare und nicht-lineare Inhalte anbieten, sind grundsätzlich erfasst, jedoch nur soweit sie auch Inhalte umfassen, die nicht in der redaktionellen Verantwortung des Anbieters oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens liegen (Satz 3 Bst. b). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Mediatheken, die mit Fremdinhalten angereichert werden, nicht anders zu behandeln sind, als andere Medienplattformen. Anderes gilt wiederum für Regionalfenster oder Drittsendezeiten; diese dürfen in der Mediathek mit abgebildet werden, ohne dass die Mediathek der Regulierung unterworfen würde. Benutzeroberflächen sind nach dem Entwurf Anknüpfungspunkt für Auffindbarkeitsregelungen und daher als eigenständiger Begriff zu definieren. Benutzeroberflächen sind nach der Legaldefinition die Anzeige- und Steuerungsebene von oder für Medienplattformen. Regelmäßig sind dies textlich oder bildlich dargestellte Angebotsoder Programmübersichten. Mit Blick auf inklusive Angebote wird ausdrücklich auch die akustische Navigation erfasst. Die Benutzeroberfläche kann Teil der Medienplattform sein, muss dies aber nicht: i.d.r. handelt es sich um die Bedienoberfläche einer Medienplattform; darüber hinaus sind aber auch Bedienoberflächen erfasst, die 5

6 14. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Programmübersichten oder eine Orientierung über softwarebasierte Anwendungen geben. losgelöst von einer konkreten Medienplattform sind, d.h. bspw. im Hintergrund auf eine fremde Medienplattform zugreifen. Zwingend steht die Benutzeroberfläche jedoch im Bezug zu einem Gesamtangebot, dem eine abschließende Entscheidung über die verfügbaren Inhalte zugrunde liegt; nicht erfasst sind Übersichten über Inhalte, die im Internet frei verfügbar oder in offenen Angeboten wie Sozialen Medien oder Suchdiensten enthalten sind. Benutzeroberflächen erlauben den direkten Zugriff auf die in einer Medienplattform enthaltenen Inhalte, mithin auf vollständige Angebote (Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien), Teile davon (etwa einzelne nichtlineare Sendungen oder Videos auf Abruf) oder softwarebasierte Anwendungen zur Ansteuerung von Angeboten (Apps). Erfasst sind daher auch Oberflächen von Endgeräten, soweit sie etwa Programmübersichten oder eine Orientierung über softwarebasierte Anwendungen geben. Zur Konkretisierung können (im Entwurf kursiv gesetzt) Beispiele aufgenommen werden. Nicht umfasst sind Benutzeroberflächen von Mediatheken, die nicht der Regulierung unterfallen. Damit werden Angebote ausgenommen, die lediglich Inhalte eines einzelnen Anbieters umfassen. 6

7 Verantwortung anbietet, (3) Kein Rundfunk sind Angebote, die 1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, 2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, 3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, 4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder 5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden. 14a. Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, wer über die Auswahl der Inhalte entscheidet und die inhaltliche Verantwortung trägt, 14b. Anbieter einer Medienplattform, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform trägt, (3) Kein Rundfunk sind Angebote, die 1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, 2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, 3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, 4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder 5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden. Der Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien wird definiert. In Anlehnung an die Stellung des Rundfunkveranstalters (bzw. des Anbieters eines audiovisuellen Mediendienstes nach der AVMD-Richtlinie) wird dabei auf die Auswahlentscheidung und die inhaltliche Verantwortung abgestellt. Der Anbieter einer Medienplattform wird als Bezugspunkt für regulatorische Verpflichtungen definiert. Entscheidend ist hier, wer die Auswahl der Inhalte bestimmt. V. Abschnitt: Plattformen, Übertragungskapazitäten 50 Grundsatz 50 Grundsatz Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung V. Abschnitt: Plattformen, Übertragungskapazitäten Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung Der Begriff der vergleichbaren Telemedien wird ersetzt durch den neu eingeführten und bereits in 2 Abs. 2 Nr. 12 RStV 7

8 von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts. von Rundfunk und vergleichbaren rundfunkähnlichen Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts. legaldefinierten Begriff der rundfunkähnlichen Telemedien. 52 Plattformen 52 MedienpPlattformen (1) Die nachstehenden Regelungen gelten für (1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen alle Medienplattformen und Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der Benutzeroberflächen Plattformen auf allen 52 a und f gelten sie nicht für Anbieter von technischen Übertragungskapazitäten. Mit 1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, Ausnahme der 52 a, und f und g gelten sie UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie nicht für Anbieter von dort über keine marktbeherrschende Stellung 1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, verfügen, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie 2. Plattformen, die sich auf die unveränderte dort über keine marktbeherrschende Stellung Weiterleitung eines Gesamtangebotes verfügen, beschränken, das den Vorgaben dieses 2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Abschnitts entspricht, Weiterleitung eines Gesamtangebotes 3. drahtgebundenen Plattformen mit in der beschränken, das den Vorgaben dieses Regel weniger als angeschlossenen Abschnitts entspricht, Wohneinheiten oder 13. drahtgebundenen Plattformen 4. drahtlosen Plattformen mit in der Regel Medienplattformen mit in der Regel weniger weniger als Nutzern. Die als [10.000] angeschlossenen Wohneinheiten Landesmedienanstalten legen in den Satzungen oder und Richtlinien nach 53 fest, welche Anbieter 24. Benutzeroberflächen und drahtlosen unter Berücksichtigung der regionalen und Plattformen Medienplattformen mit in der lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz Regel weniger als [20.000] Nutzern. Die 2 unterfallen. Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach 53 fest, welche Anbieter Medienplattformen unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Durch die Streichung von Satz 2 Nr. 1 werden Medienplattformen in offenen Netzen stärker in die Regulierung mit einbezogen und grundlegenden regulatorischen Anforderungen wie bspw. dem Gebot der Transparenz unterworfen. Als Aufgreifschwelle für weitere Regulierungsanforderungen wie bspw. das Verbot der Diskriminierung und das Gebot der Chancengleichheit gilt jedoch die Schwelle des neuen Satz 2 Nr. 2 (ehemals Nr. 4). Diese wird zusätzlich auch für die Regulierung von Benutzeroberflächen bestimmt. Die Höhe der Schwelle ist einer weiteren Prüfung vorbehalten. Gleiches gilt für die Schwelle in Nr. 1 ( angeschlossene Wohneinheiten), die für drahtgebundene Medienplattformen gilt. Satz 2 Nr. 2 (alt) wird gestrichen, da die schlichte Weiterleitung keine Zusammenstellungsentscheidung beinhaltet und daher keine Verantwortlichkeit als Betreiber einer Plattform gegeben ist. 8

9 (2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des 20 a Abs. 1 und 2 genügt. (3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten 1. Angaben entsprechend 20 a Abs. 1 und 2 und 2. die Darlegung, wie den Anforderungen der 52 a bis 52 d entsprochen werden soll. Regelungen nach Satz 2 unterfallen. (2) Eine Plattform Medienplattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des 20 a Abs. 1 und 2 genügt. (3) Private Anbieter, die eine Plattform Medienplattformen mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten 1. Angaben entsprechend 20 a Abs. 1 und 2 und 2. die Darlegung, wie den Anforderungen der 52 a bis 52 d entsprochen werden soll. Redaktionelle Anpassung. Redaktionelle Anpassung. 52 a Regelungen für Plattformen 52 a Regelungen für Plattformen Medienplattformen und Benutzeroberflächen (1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen (1) Für die Angebote in Plattformen Medienplattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Plattformanbieter Anbieter von Medienplattformen sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Die Vorschrift wird um Maßgaben zu Benutzeroberflächen ergänzt. Redaktionelle Anpassung. Redaktionelle Anpassung. 9

10 von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist. (3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig. Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter Anbieter der Medienplattform gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist. (3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dürfen dessen RundfunkpProgramme, und vergleichbare rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon a. inhaltlich und technisch nicht verändern verändert, sowie b. im Zuge ihrer Abbildung nicht vollständig oder teilweise mit anderen Inhalten oder mit Empfehlungen oder Hinweisen auf andere Inhalte überblendet oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder c. einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete Angebotspakete aufnehmen aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten vermarktet werden. Es werden Veränderungsverbote statuiert. Diese sollen in jedem Fall greifen, unabhängig davon, durch wen sie erfolgen, sei es etwa durch den Anbieter einer Medienplattform, den Netzbetreiber oder andere. Daher wird nicht mehr an den Anbieter angeknüpft. Die bisherige Besserstellung von Rundfunkveranstaltern (es wird auf deren Programme und Telemedienangebote Bezug genommen) wird durch die Einbeziehung auch anderer Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien ersetzt. Zugleich wird allgemein auch auf Teile von Programmen oder Angeboten Bezug genommen, bspw. einzelne Sendungen oder einzelne Videos auf Abruf. Das Verbot der technischen oder inhaltlichen Veränderung ohne Zustimmung des inhaltlich Verantwortlichen bleibt erhalten. (Bst. a). Ergänzt wird die Maßgabe um das Verbot der vollständigen oder teilweisen Überblendung oder Skalierung. Die Regelung in Bst. c bleibt erhalten; Anpassungen sind redaktioneller Natur bzw. 10

11 (4) Abweichend von Absatz 3 Bst. a sind Ttechnische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig. Abweichend von Absatz 3 Bst. b sind durch den Nutzer im Einzelfall veranlasste Änderungen der Abbildung zulässig. Bedienelemente einer Benutzeroberfläche, die der Steuerung durch den Nutzer dienen, sind keine Inhalte im Sinne des Abs. 3 Bst. b. der Klarstellung geschuldet, dass Pakete nicht nur Rundfunkprogramme, sondern auch rundfunkähnliche Telemedien oder jeweils Teile davon (daher Angebotspaket ) enthalten können. Der klareren Struktur des Paragraphen halber werden Ausnahmen zu den Veränderungsverboten in einen neuen Absatz überführt. Die Ergänzung des Verweises auf marktübliche Qualitätsstandards dient der Regelung für den Fall, dass keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Bezugnahme auf marktübliche Qualitätsstandards spiegelt den Grundsatz der Diskriminierungs- und Chancengleichheit wider. Satz 2 stellt im Sinne der Nutzerautonomie klar, dass Überblendungen oder Skalierungen, die durch den Nutzer im Einzelfall (d.h. nicht lediglich pauschal im Vorfeld) initiiert werden, zulässig sind. Dies gilt auch für die Überblendung mit Inhalten, in denen werbliche Elemente vorkommen. Dies stellt die Nutzerautonomie in den Vordergrund. Darüber hinaus wird klargestellt, dass schlichte Bedienelemente, die der Steuerung durch den Nutzer dienen und die die Abbildung eines Angebots überblenden bzw. dessen Skalierung bedingen, nicht vom Verbote des Absatz 2 Bst. b erfasst sind. 11

12 52 b Belegung von Plattformen 52 b Belegung von Plattformen Medienplattformen (1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass a) die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zur Verfügung stehen; die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind, b) die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß 25 enthalten, zur Verfügung stehen, c) die Kapazitäten für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt, d) die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen (1) Für Plattformen Medienplattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen, die infrastrukturgebunden sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. (2) Der Plattformanbieter Anbieter einer Medienplattform hat sicherzustellen, dass 1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk Fernsehprogrammen zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass a) die erforderlichen Kapazitäten für die für die zur bundesweiten Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zur Verfügung stehen; die Dritten Programme und die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind, b) die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß 25 enthalten, zur Verfügung stehen, c) die Kapazitäten für die im jeweiligen Land Es wird klargestellt, dass die nachfolgenden Must-Carry-Anforderungen nur für infrastrukturgebundene Medienplattformen, d.h. bspw. Fernsehkabelnetze gelten. Zur klareren Strukturierung werden die Absätze neu gegliedert (Abs. 1 Grundsatz, Abs. 2 Fernsehen, Abs. 3 Hörfunk). In Bst. c wird die räumliche Reichweite der Must-Carry-Pflicht klargestellt. 12

13 Kapazitäten technisch gleichwertig sind, 2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt. 3. Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitende Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c. zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; die Programme sind innerhalb des Gebiets zu verbreiten, für das sie lizenziert oder gesetzlich bestimmt sind; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt, d) die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind, 2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter Anbieter der Medienplattform die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt. 3. Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe des 52c und der allgemeinen 13

14 (2) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass 1. innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen, 2. innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit Gesetze. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 Nr. 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitende Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c. (23) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Der Plattformanbieter Anbieter der Medienplattform hat sicherzustellen, dass 1. innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen erforderlichen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen, 2. innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter Anbieter der Medienplattform die Entscheidung über die Belegung mit in Redaktionelle Anpassungen. 14

15 er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt, 3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 2 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. l Buchst. a zu berücksichtigen. (3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit 1. der Anbieter der zuständigen Landesmedienanstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder 2. das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den 51 oder 51 a berücksichtigt wurde. digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt, 3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe des 52c und der allgemeinen Gesetze. Absatz 12 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer MedienpPlattform verbreitet, sind die Programme nach Absatz 3 Satz 21 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 12 Satz 1 Nr. l Buchst. a zu berücksichtigen. (35) Der Anbieter einer Medienplattform Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit 1. der Anbieter der zuständigen Landesmedienanstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder 2. das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den 51 oder 51 a berücksichtigt wurde. (4) Die Entscheidung über die Belegung von (46) Die Entscheidung über die Belegung von Die Regelung wird mit dem Ziel einer klareren Struktur des Paragraphen in einen eigenen Absatz überführt. 15

16 Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß 28 zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der zuständigen Landesmedienanstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Landesrechts durch die zuständige Landesmedienanstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Anbieter einer Medienplattform Plattformanbieter gemäß 28 zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 12 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform Medienplattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der zuständigen Landesmedienanstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 12 bis 35 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Landesrechts durch die zuständige Landesmedienanstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform Medienplattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. 52 c Technische Zugangsfreiheit 52 c Technische Zugangsfreiheit zu Medienplattformen (1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk (1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Medienplattformen haben zu gewährleisten, Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebot ermöglicht. Der Paragraph erhält entsprechend dem Regelungsgehalt eine neue Überschrift. Der Paragraph wird der klareren Struktur halber in neue Absätze gegliedert. 16

17 Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar 1. durch Zugangsberechtigungssysteme, 2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme, 3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder 4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. (2) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien beim Zugang zu Medienplattformen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; dies gilt insbesondere in Bezug auf. Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar 1. durch Zugangsberechtigungs-systeme, 2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme, 3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder 4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 und 2 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Der Regelung werden die Diskriminierungsfreiheit und die Chancengleichheit als allgemeine Grundsätze vorangestellt. Der Verweis auf elektronische Programmführer wird gestrichen, da sich der Paragraph auf Medienplattformen insgesamt bezieht. Nr. 3 wird gestrichen. Detailliertere Grundsätze für Benutzeroberflächen werden in einem gesonderten Paragraphen niedergelegt. (2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen (2) (3) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen 17

18 Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 52 d Entgelte, Tarife 52 d Entgelte, Tarife Anbieter von Programmen und vergleichbaren Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der rundfunkähnliche Telemedien dürfen durch Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich Anbietern Angeboten ohne sachlich behandelt werden. Die Verbreitung von gerechtfertigten Grund unterschiedlich Angeboten nach 52 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder behandelt werden. Die Verbreitung von 52 b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Angeboten nach 52 b Abs. 12 Nr. 1 und 2 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. oder 52 b Abs. 23 in Verbindung mit Abs. 1 Entgelte und Tarife für Angebote nach 52 b Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 sind erfolgen. Die Zugangsbedingungen, offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im insbesondere Entgelte und Tarife für Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so Angebote nach 52 b Abs. 12 Satz 1 oder Abs. zu gestalten, dass auch regionale und lokale 23 Satz 21, sind offenzulegen. Entgelte und Angebote zu angemessenen und Tarife sind im Rahmen des chancengleichen Bedingungen verbreitet Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, werden können. Die landesrechtlichen dass auch regionale und lokale Angebote zu Sondervorschriften für Offene Kanäle und angemessenen und chancengleichen vergleichbare Angebote bleiben unberührt. Bedingungen verbreitet werden können. Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt. Als Anknüpfungspunkt für die Gleichbehandlung wird das jeweilige Angebot gewählt. Zudem wird die bestehende Ungleichbehandlung zwischen Fernsehen und Hörfunk aufgehoben, indem die Grundsätze für alle Angebote gleichermaßen Anwendung finden. Die Zugangsbedingungen sollen gegenüber den Landesmedienanstalten offen gelegt werden. Zuvorderst gehören hierzu Entgelte und Tarife. Zu deren Beurteilung bedarf es u.u. aber auch der Kenntnis über etwaige Rückflüsse. 52 e Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen 18

19 (1) Die nachstehenden Regelungen gelten, soweit Benutzeroberflächen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien, Teile davon oder softwarebasierte Anwendungen hierzu abbilden. (2) Gleichartige Angebote oder Inhalte dürfen bei der Auffindbarkeit, insbesondere der Sortierung, Anordnung oder Abbildung auf Benutzeroberflächen, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln; ihre Auffindbarkeit darf nicht unbillig behindert werden. (3) Alle Angebote müssen mittels einer Suchfunktion diskriminierungsfrei auffindbar sein. [(4) Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien, die aufgrund ihrer inhaltlichen Für die Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen werden explizite Anforderungen bestimmt. Diese beinhalten das Verbot der Diskriminierung und der Chancengleichheit. Bezug genommen wird explizit auf Angebote oder Inhalte, was einerseits vollständige Angebote (Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien oder auch Apps) meint, andererseits einzelne Inhaltsbestandteile hiervon wie bspw. einzelne Sendungen. Einer diskriminierungsfreien Sortierung kann auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden. Denkbar sind beispielsweise Listungen der Angebote nach Relevanz, in alphabetischer Reihenfolge oder nach Genresgruppen, bspw. Dokumentationen, Unterhaltung, Nachrichten o.ä. Die Bewertung liegt im Einzelfall in der Hand der Medienaufsicht. Eine Suchfunktion wird als Mindestvoraussetzung für eine Benutzeroberfläche statuiert. Bezug genommen wird hier auf Angebote, d.h. Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien, nicht hingegen einzelne Inhalte dieser Angebote. Absatz 4 legt eine besondere Auffindbarkeit fest für Inhalte, die in besonderem Maße zur 19

20 Ausrichtung in besonderem Maß zur Vielfalt beitragen, sind besonders hervorzuheben und leicht auffindbar zu machen. Angebote im Sinne des Satz 1 sind die gesetzlich bestimmten öffentlichrechtlichen Rundfunkprogramme, private Vollprogramme, Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß 25 enthalten, und Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information sowie rundfunkähnliche Telemedien mit vergleichbarem Inhalt.] (5) Einstellungen zur Sortierung, Anordnung oder Abbildung von Angeboten oder Inhalten müssen auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer verändert werden können. 52 f Transparenz Die einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche zugrunde liegenden Grundsätze für die Auswahl von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien und für ihre Organisation sind vom Anbieter transparent zu machen. Informationen hierzu sind den Nutzerinnen und Nutzern in leicht erkennbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer Weise zur Verfügungen zu stellen. Dies umfasst die Kriterien, nach denen Inhalte sortiert, angeordnet und abgebildet werden, wie die Sortierung oder Anordnung von Inhalten durch den Nutzer dauerhaft verändert Vielfalt beitragen. Hierzu gehören die beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Angebote sowie Angebote Privater mit Vollprogrammstatus, Vollprogramme mit Regionalfenstern nach 25Abs. 4 RStV und Programme mit Schwerpunkt Information. Ebenso erfasst sind rundfunkähnliche Telemedien, die einen inhaltlich vergleichbar sind. Die Angebote sind bei der Darstellung besonders hervorzuheben und leicht zugänglich zu machen. Es werden Mindestregelungen zur Gewährleistung von Nutzerautonomie statuiert. Es werden allgemeine für Medienplattformen und Benutzeroberflächen geltende Transparenzanforderungen statuiert. Die Grundsätze zur Transparenz gelten lediglich mit Blick auf das Angebot von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien. Oberflächen von Endgeräten sind daher bspw. nur insoweit verpflichtet, wie sie entsprechende Angebote zugänglich machen. 20

21 52 e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. 21 bis 24 gelten entsprechend. (2) Ob ein Verstoß gegen 52 c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder 52 d vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation. 52 f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt Verstößt ein Plattformanbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt 38 Abs. 2 entsprechend. werden kann und unter welchen Voraussetzungen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien nicht in ihrer ursprünglichen Form dargestellt werden. 52 eg Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (1) Anbieter von MedienpPlattformen und Benutzeroberflächen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. 21 bis 24 gelten entsprechend. (2) Ob ein Verstoß gegen 52 c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder 52 d vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern Anbietern von Medienplattformen, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation. 52 fh Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt Verstößt ein Plattformanbieter Anbieter von Medienplattformen oder Anbieter von Benutzeroberflächen gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt 38 Abs. 2 entsprechend. Es erfolgt eine Erweiterung der Vorlagepflichten auch auf Anbieter von Benutzeroberflächen. Diese können, müssen aber nicht identisch sein mit den Anbietern von Medienplattformen. Erweiterung der Eingriffsbefugnis auch mit Blick auf Anbieter von Benutzeroberflächen. 53 Satzungen, Richtlinien 53 Satzungen, Richtlinien 21

22 Die Landesmedienanstalten regeln durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Abschnitts mit Ausnahme des 51. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen. Die Landesmedienanstalten regeln durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Abschnitts mit Ausnahme des 51. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen. 53 a Überprüfungsklausel 53 a Überprüfungsklausel Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und - elektronischen Kommunikationsnetzen und - diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft. diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft. 53 b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen (1) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort. Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des 25 Abs. 4 Satz 4 verlängert werden. (2) Anbieter von Plattformen, die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in 53 b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden PMedienplattformen (1) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort. Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des 25 Abs. 4 Satz 4 verlängert werden. (2) Anbieter von MedienpPlattformen, die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in 22

23 Betrieb sind, müssen die Anzeige nach 52 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stellen. Betrieb sind, müssen die Anzeige nach 52 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stellen. 23

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