Ausschreibungen von UKW-Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung von Hörfunk in Hamburg
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- Bastian Franke
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1 Ausschreibungen von UKW-Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung von Hörfunk in Hamburg Nach 26 Abs. 3 des Staatsvertrags über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig- Holstein (Medienstaatsvertrag HSH MStV HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl S. 47, GVOBl. Schl.-H S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Siebter Medienänderungsstaatsvertrag HSH) vom 7./13. Dezember 2017 (HmbGVBl S. 133, GVOBl. Schl.-H S. 218), wird nach Beschluss des Medienrates vom 30. Januar 2019 bekannt gemacht, dass bei der Medienanstalt Hamburg / Schleswig- Holstein (MA HSH) UKW-Übertragungskapazitäten für die landesweite terrestrische Verbreitung von privatem Hörfunk für das Versorgungsgebiet Hamburg ausgeschrieben werden. Es stehen UKW-Übertragungskapazitäten für insgesamt fünf unterschiedliche Versorgungsgebiete mit entsprechend jeweils unterschiedlichem Versorgungsumfang und Versorgungsgrad zur Verfügung. Im Einzelnen werden die folgenden Versorgungsgebiete ausgeschrieben: 1. Stadtgebiet Hamburg (landesweit), verfügbar ab 1. August 2020, 2. Hamburg und umgebende Landkreise in Schleswig-Holstein und Niedersachsen, verfügbar ab 1. Januar 2022, 3. Hamburg und umgebende Landkreise in Schleswig-Holstein und Niedersachsen, verfügbar ab 1. April 2022, 4. Hamburg Innenstadt, verfügbar ab 1. April 2022, 5. Stadtgebiet Hamburg (landesweit), verfügbar ab 1. Oktober I. Rechtsgrundlage Grundlage für die Ausschreibungen ist 26 Abs. 3 MStV HSH.
2 2 II. Antragstellung 1 Ein Antragsteller darf pro Programm nur für eins der unter Ziffer III. beschriebenen Versorgungsgebiete einen Antrag auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten stellen. 2 Der Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen ( 26 Abs. 5 MStV HSH) und der Auswahlkriterien ( 26 Abs. 6 MStV HSH) erforderlich sind. Zudem setzt die Zuweisung für die Verbreitung eines Hörfunkprogramms das Vorliegen einer Zulassung voraus. Eine Zulassung kann erforderlichenfalls mit dem Antrag auf Zuweisung der in Rede stehenden UKW-Übertragungskapazitäten beantragt werden. Informationen zum Verfahren der MA HSH für die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach 17 ff. MStV HSH können im Internet unter ( Zulassung & Zuweisung ) abgerufen werden. 3 Die Zuweisung an einen Programmveranstalter darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde ( 26 Abs. 5 MStV HSH). Für Veranstalter von Landes- oder Länderprogrammen gelten die Voraussetzungen des 19 MStV HSH entsprechend. 4 Kann innerhalb der unter Ziffer III. beschriebenen Versorgungsgebieten jeweils nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die MA HSH nach 26 Abs. 4 MStV HSH zunächst auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Lässt sich eine Einigung nicht erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die MA HSH für das jeweilige Versorgungsgebiet eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in 26 Abs. 6 MStV HSH enthaltenen Bewertungskriterien. Bei der Antragstellung sind daher Angaben zu den in der Anlage aufgeführten Punkten erforderlich. Hierfür steht unter ein Onlineformular zur Verfügung. Die ausgefüllte und unterschriebene Anlage ist dem schriftlichen Antrag beizufügen.
3 3 5 Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von zehn Jahren und ist nicht übertragbar. Die einmalige Verlängerung der Zuweisung um längstens zehn Jahre ist zulässig ( 26 Abs. 7 MStV HSH). 6 Hiermit gibt die MA HSH ab sofort Gelegenheit, Anträge auf Zuweisung zu stellen. 6.1 Die Anträge sind zu richten an den Direktor der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH), Rathausallee 72-76, Norderstedt. Die Antragsfrist endet am 31. Mai 2019, 12:00 Uhr (Ausschlussfrist). 6.2 Die Anträge sind schriftlich mit allen erforderlichen Anlagen bei der MA HSH einzureichen. Zudem sind die Anträge nebst Anlagen per Mail an direktor@ma-hsh.de zu senden. 7 Mit dieser Ausschreibung übernimmt die MA HSH keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Förderung bzw. Unterstützung von Rundfunkveranstaltern. 8 Für die Erteilung der Zuweisung der UKW-Übertragungskapazitäten sowie erforderlichenfalls der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk ist nach 48 Abs. 2 MStV HSH jeweils eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Zuweisung oder Zulassung ist ebenfalls gebührenpflichtig. 9 Antragsteller sollen sich mit der Veröffentlichung der Tatsache ihrer Antragstellung, der Einfluss- und Beteiligungsverhältnisse sowie der wesentlichen Angaben zu dem Programmvorhaben schriftlich einverstanden erklären. 10 Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zu dieser Ausschreibung an Frau Dr. Caroline Hahn (Tel. 040/ , hahn@ma-hsh.de).
4 4 III. Versorgungsgebiete und technische Übertragungskapazitäten III.1: Stadtgebiet Hamburg (landesweit) Es stehen UKW-Übertragungskapazitäten zur Nutzung für ein privates Hörfunk-Landesprogramm, dessen inhaltlicher Schwerpunkt sich auf Hamburg bezieht, ab dem 1. August 2020 zur Verfügung. Das Versorgungsgebiet wird wie folgt beschrieben: Stadtgebiet Hamburg, bestimmt durch die Landesgrenzen. Technische Übertragungskapazität Nach 26 Abs. 8 Satz 1 MStV HSH hat der Zuweisungsnehmer im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das nachfolgend näher beschriebene Versorgungsgebiet Hamburg mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Für eine Versorgung im geforderten Umfang stehen Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die zukünftige Versorgung soll dabei mindestens einer Versorgung entsprechen, die sich mit den nachfolgend aufgeführten UKW-Frequenzen einschließlich ihrer kennzeichnenden Merkmale (Standort, Leistung) realisieren lässt: Hamburg 140 (HH-Turm) 97,1 MHz 0,100 kw Hamburg (Bergedorf/Lohbrügge) 100,9 MHz 0,100 kw Wedel 101,6 MHz 0,075 kw Mit den zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten soll das mit nachfolgender polygonaler Darstellung umrissene Gebiet mit guter Signalqualität (gemäß Richtlinie FTZ 175 R4) versorgt werden.
5 5 Der Zuweisungsnehmer hat auf der Grundlage des 57 Telekommunikationsgesetz den Sendebetrieb zu organisieren oder zu beauftragen bzw. kann den Sendernetzbetrieb der Auswahl durch die Bundesnetzagentur überlassen. Hierzu stehen die benannten Frequenzen zur Verfügung. Der Sendernetzbetrieb kann ggf. auch mit anderen als den vorgenannten Frequenzen erfolgen, sofern die Mindestversorgungverpflichtung eingehalten wird. Unwesentliche Abweichungen bleiben möglich.
6 6 III.2: Hamburg und umgebende Landkreise in Schleswig-Holstein und Niedersachsen Es stehen UKW-Übertragungskapazitäten zur Nutzung für ein privates Hörfunk-Landesprogramm, dessen inhaltlicher Schwerpunkt sich auf Hamburg bezieht, ab dem 1. Januar 2022 zur Verfügung. Das Versorgungsgebiet wird wie folgt beschrieben: Stadtgebiet Hamburg sowie die umgebenden Landkreise in Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Technische Übertragungskapazität Nach 26 Abs. 8 Satz 1 MStV HSH hat der Zuweisungsnehmer im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das nachfolgend näher beschriebene Versorgungsgebiet Hamburg mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Für eine Versorgung im geforderten Umfang stehen Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die zukünftige Versorgung soll dabei mindestens einer Versorgung entsprechen, die sich mit den nachfolgend aufgeführten UKW-Frequenzen einschließlich ihrer kennzeichnenden Merkmale (Standort, Leistung) realisieren lässt: Hamburg-Moorfleet 103,6 MHz 80 kw Cuxhaven/Otterndorf 88,5 MHz 2 kw Mit den zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten soll das mit nachfolgender polygonaler Darstellung umrissene Gebiet mit guter Signalqualität (gemäß Richtlinie FTZ 175 R4) versorgt werden.
7 7 Der Zuweisungsnehmer hat auf der Grundlage des 57 Telekommunikationsgesetz den Sendebetrieb zu organisieren oder zu beauftragen bzw. kann den Sendernetzbetrieb der Auswahl durch die Bundesnetzagentur überlassen. Hierzu stehen die benannten Frequenzen zur Verfügung. Der Sendernetzbetrieb kann ggf. auch mit anderen als den vorgenannten Frequenzen erfolgen, sofern die Mindestversorgungverpflichtung eingehalten wird. Unwesentliche Abweichungen bleiben möglich.
8 8 III.3: Hamburg und umgebende Landkreise in Schleswig-Holstein und Niedersachsen Es stehen UKW-Übertragungskapazitäten zur Nutzung für ein privates Hörfunk-Landesprogramm, dessen inhaltlicher Schwerpunkt sich auf Hamburg bezieht, ab dem 1. April 2022 zur Verfügung. Das Versorgungsgebiet wird wie folgt beschrieben: Stadtgebiet Hamburg sowie die umgebenden Landkreise in Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Technische Übertragungskapazität Nach 26 Abs. 8 Satz 1 MStV HSH hat der Zuweisungsnehmer im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das nachfolgend näher beschriebene Versorgungsgebiet Hamburg mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Für eine Versorgung im geforderten Umfang stehen Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die zukünftige Versorgung soll dabei mindestens einer Versorgung entsprechen, die sich mit den nachfolgend aufgeführten UKW-Frequenzen einschließlich ihrer kennzeichnenden Merkmale (Standort, Leistung) realisieren lässt: Hamburg-Höltigbaum 106,8 MHz 32 kw Cuxhaven / Otterndorf 93,6 MHz 2 kw Mit der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität soll das mit nachfolgender polygonaler Darstellung umrissene Gebiet mit guter Signalqualität (gemäß Richtlinie FTZ 175 R4) versorgt werden.
9 9 Der Zuweisungsnehmer hat auf der Grundlage des 57 Telekommunikationsgesetz den Sendebetrieb zu organisieren oder zu beauftragen bzw. kann den Sendernetzbetrieb der Auswahl durch die Bundesnetzagentur überlassen. Hierzu stehen die benannten Frequenzen zur Verfügung. Der Sendernetzbetrieb kann ggf. auch mit anderen als den vorgenannten Frequenzen erfolgen, sofern die Mindestversorgungverpflichtung eingehalten wird. Unwesentliche Abweichungen bleiben möglich.
10 10 III.4: Hamburg Innenstadt Es stehen UKW-Übertragungskapazitäten zur Nutzung für ein privates Hörfunk-Landesprogramm, dessen inhaltlicher Schwerpunkt sich auf Hamburg bezieht, ab dem 1. April 2022 zur Verfügung. Das Versorgungsgebiet wird wie folgt beschrieben: Innenstadt Hamburg. Technische Übertragungskapazität Nach 26 Abs. 8 Satz 1 MStV HSH hat der Zuweisungsnehmer im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das nachfolgend näher beschriebene Versorgungsgebiet Hamburg mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Für eine Versorgung im geforderten Umfang stehen Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die zukünftige Versorgung soll dabei mindestens einer Versorgung entsprechen, die sich mit den nachfolgend aufgeführten UKW-Frequenzkombination realisieren lässt: Hamburg 140 (HH-Turm) 104,0 MHz 0,150 kw Hamburg (Bergedorf/Lohbrügge) 91,7 MHz 0,100 kw Mit den zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten soll das mit nachfolgender polygonaler Darstellung umrissene Gebiet mit guter Signalqualität (gemäß Richtlinie FTZ 175 R4) versorgt werden.
11 11 Der Zuweisungsnehmer hat auf der Grundlage des 57 Telekommunikationsgesetz den Sendebetrieb zu organisieren oder zu beauftragen bzw. kann den Sendernetzbetrieb der Auswahl durch die Bundesnetzagentur überlassen. Hierzu stehen die benannten Frequenzen zur Verfügung. Der Sendernetzbetrieb kann ggf. auch mit anderen als den vorgenannten Frequenzen erfolgen, sofern die Mindestversorgungverpflichtung eingehalten wird. Unwesentliche Abweichungen bleiben möglich.
12 12 III.5: Stadtgebiet Hamburg (landesweit) Es stehen UKW-Übertragungskapazitäten zur Nutzung für ein privates Hörfunk-Landesprogramm, dessen inhaltlicher Schwerpunkt sich auf Hamburg bezieht, ab dem 1. Oktober 2022 zur Verfügung. Das Versorgungsgebiet wird wie folgt beschrieben: Stadtgebiet Hamburg, bestimmt durch die Landesgrenzen. Technische Übertragungskapazität Nach 26 Abs. 8 Satz 1 MStV HSH hat der Zuweisungsnehmer im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das nachfolgend näher beschriebene Versorgungsgebiet Hamburg mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Für eine Versorgung im geforderten Umfang stehen Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die zukünftige Versorgung soll dabei mindestens einer Versorgung entsprechen, die sich mit den nachfolgend aufgeführten UKW-Frequenzen einschließlich ihrer kennzeichnenden Merkmale (Standort, Leistung) realisieren lässt: Hamburg 140 (HH-Turm) 95,0 MHz 0,100 kw Hamburg (Bergedorf/Lohbrügge) 88,1 MHz 0,100 kw Ahrensburg 105,8 MHz 0,500 kw Mit den zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten soll das mit nachfolgender polygonaler Darstellung umrissene Gebiet mit guter Signalqualität (gemäß Richtlinie FTZ 175 R4) versorgt werden.
13 13 Der Zuweisungsnehmer hat auf der Grundlage des 57 Telekommunikationsgesetz den Sendebetrieb zu organisieren oder zu beauftragen bzw. kann den Sendernetzbetrieb der Auswahl durch die Bundesnetzagentur überlassen. Hierzu stehen die benannten Frequenzen zur Verfügung. Der Sendernetzbetrieb kann ggf. auch mit anderen als den vorgenannten Frequenzen erfolgen, sofern die Mindestversorgungverpflichtung eingehalten wird. Unwesentliche Abweichungen bleiben möglich. Norderstedt, den 04. Februar 2019 Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) Der Direktor
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