I. Versuchsbedingungen

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1 Bekanntgabe gem. 67 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz HPRG) vom 25. Januar 1995 (GVBl. I, Seite 87 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28. Februar 2005 (GVBl. I, Seite 118). Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) gibt hiermit bekannt, dass sie in Abstimmung mit den Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland in einem länderübergreifenden Modellversuch die digitale terrestrische Bewegtbildübertragung im Standard Digital Multimedia Broadcasting (DMB) erproben will. I. Versuchsbedingungen 1. Übertragungskapazitäten Für den DMB-Modellversuch stehen vorbehaltlich einer abschließenden medienrechtlichen Zuordnung, die nachstehenden T-DAB-Frequenzblöcke im 1,5 GHz-Bereich (L-Band, Wiesbaden-Bedeckung ) mit einer Kapazität von je 864 CU zur Verfügung. D 00060, Block LH (Nordhessen), D 00061, Block LI (Mittelhessen), D 00062, Block LD (Vogelsberg/Rhein-Main-Gebiet, Frankfurt am Main), D 00063, Block LA (Osthessen), D 00065, Block LA (Rhein-Main-Gebiet, Wiesbaden), D 00066, Block LC (Rhein-Main-Gebiet, Darmstadt), nach Plan CEPT 1995 Wiesbaden. Für die Nutzung der Kapazitäten liegen folgende europäische Standards in der unten genannten bzw. in der zum Zeitpunkt der Zuweisung gültigen Fassung zugrunde: - ETSI EN V1.3.3 ( ) Radio Broadcasting Systems; Digital Audio Broadcasting (DAB) to mobile, portable and fixed receivers; - ETSI TS V1.1.1 ( ), Digital Audio Broadcasting (DAB); DMB video service; User Application Specification; - ETSI TS V1.1.1 ( ) Digital Audio Broadcasting (DAB); Conditional access.

2 2 2. Projektziele Ziel des Projekts ist es, Erkenntnisse zu erhalten über - die technische Realisierbarkeit und die mit dem DAB-/DMB-Standard verbundene Innovation, - die wirtschaftliche Realisierbarkeit, einschließlich Kunden- und Abrechnungsmanagement, - die Nutzerakzeptanz im Hinblick auf die einzelnen Angebotsinhalte, die Endgeräte und die Kostenstrukturen, - bundesweit einheitliche Rundfunkprogramm-Strukturen und deren Realisierbarkeit, auch hinsichtlich der Erforderlichkeit gesetzgeberischen Handelns, - sonstige kommunikationswissenschaftliche Fragestellungen und - die rechtliche Einordnung des Angebots, insbesondere auch im Hinblick auf die Position und Rolle eines Plattformbetreibers und neue werberechtliche Fragestellungen. II. Verbreitungsgebiet Der Versuch soll möglichst bundesweit stattfinden. Die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten umfassen als Verbreitungsgebiet das Land Hessen. III. Versuchsdauer Der Versuch ist bis zum 30. Juni 2009 befristet. Er kann um zwei weitere Jahre verlängert werden. IV. Antrag 1. Antragsbefugnis Antragsbefugt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die als Anbieter über die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten einen Plattformbetrieb organisieren. Eine Beteiligung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten an dem Modell-Versuch ist dann durch ergänzende Verwaltungsvereinbarung mit der LPR Hessen unter Einbeziehung

3 3 des Plattformbetreibers zu regeln ( 67 a Abs. 4 HPRG), wenn die medienrechtliche Kapazitätszuordnung ( 3 HPRG) auflagenfrei und vollständig an die LPR Hessen erfolgt. 2. Antragsvoraussetzungen Anträge sind auf Zuweisung der gesamten zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten zu stellen. Der Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien ermöglichen. Die Kapazitäten werden dem Antragssteller zugewiesen, der die Zuweisungsvoraussetzungen erfüllt und der am besten geeignet erscheint, zur Verwirklichung der Projektziele beizutragen. Der Antragssteller (Plattformbetreiber) ist verpflichtet, - in allen für das Projekt zur Verfügung stehenden Netzen mindestens ein privates oder öffentlich-rechtliches Hörfunkprogramm unverschlüsselt und damit außerhalb eines etwaigen Pay-Bereichs mit dem Codierverfahren MPEG 1 Layer 2 anzubieten, das inhaltlich möglichst auf das Bundesgebiet ausgerichtet und im Falle eines privaten Programms bundesweit zugelassen ist; - darüber hinaus sein Gesamtangebot so zu gestalten, dass Rundfunkdienste angeboten werden, deren Inhalte in wesentlichen Teilen jedenfalls auch Nachrichten, Kultur und Sport umfassen und - im Falle eines Sendestarts zur Fußballweltmeisterschaft 2006 die Sportinhalte so zu gestalten, dass sie diesem Ereignis in spezieller Weise Rechnung tragen. 3. Antragsform Anträge sind nachstehende Unterlagen beizufügen und müssen folgende Angaben enthalten: - Name und vollständige Anschrift des Antragstellers sowie ggf. seiner gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter. Bei juristischen Personen ist die Firmierung des Antragstellers mit allen handelsrechtlichen relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung usw.) unter Vorlage eines Auszugs über die Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzugeben. Antragsteller kann auch Vorgesellschaft (z. B. GmbH, i. G.) sein, soweit bereits ein entsprechender notarieller Gesellschaftsvertrag vorliegt;

4 4 - Gesellschaftsverträge und Satzungen; - vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers; - eine Darstellung des Geschäftsmodells; - einen aussagekräftigen Finanzierungsplan für die Dauer von 3 Jahren sowie eine Vorausschau auf weitere 2 Jahre; - Darlegungen zur erwartenden Entwicklung des DAB-/DMB-Endgerätemarktes; - Darlegungen zur unentgeltlichen Empfangbarkeit von Hörfunkprogrammen im DAB- Standard; - Darlegungen zu den geplanten Angebotsinhalten, insbesondere aus den Bereichen Nachrichtenkultur und Sport; - Darlegungen zur erwartenden Akzeptanz, differenziert nach den einzelnen Inhalten; - Darlegungen zur geplanten Ausgestaltung eines ggf. zu verwendenden elektronischen Programmführers (EPG); - Darlegungen zur möglichen Integration landesbezogener Inhalte und ihrer Refinanzierbarkeit; - einen zeitlich gegliederten Projektentwicklungsplan unter Darstellung möglicher Entwicklungsphasen; - Darlegungen zur geplanten Netzstruktur; - Darlegungen der Bedingungen für den Zugang Dritter; - Angaben über den geplanten Starttermin und - eine Erläuterung ggf. geplanter angebotsbegleitender bzw. angebotsdienender Maßnahmen. Der Antragssteller hat im Sinne eines chancengleichen Wettbewerbs, die verbreitenden Inhalte allen interessierten Mobilfunkbetreibern zu angemessenen Bedingungen zur Vermarktung anzubieten.

5 5 4. Antragsfrist und Antragsort Die LPR Hessen fordert Interessenten hiermit auf, Anträge auf Zuweisung einzureichen. Die Anträge sollen möglichst bis zum 31. Januar 2006 gestellt werden. Sie können bis zum 27. Februar 2006, 12:00 Uhr, nachgereicht werden. Die vollständigen schriftlichen Originalunterlagen müssen bis zu diesem Zeitpunkt bei der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen), Wilhelmshöher Allee 262, Kassel vorliegen. Eine vollständige Mehrausfertigung ist der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz der Landesmedienanstalten c/o Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Zollhof Düsseldorf zur länderübergreifenden Abstimmung unter den Landesmedienanstalten zuzuleiten. V. Hinweise 1. Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat sich am auf die Durchführung länderübergreifender Erprobungsprojekte für mobile Rundfunkdienste (Fernsehen, Hörfunk, Mediendienste) im DMB-Standard verständigt und den Landesmedienanstalten empfohlen, umgehend die notwendigen Schritte zur Durchführung der Erpro-

6 6 bungsprojekte in den Ländern einzuleiten. Am 19./ hat die DLM gemeinsame Eckpunkte für die erforderlichen Vergabeverfahren beschlossen, die Eingang in die vorliegende Ausschreibung gefunden haben. 2. Die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten werden dem Antragsteller als Plattformbetreiber mit Bescheid der LPR Hessen zugewiesen. Die LPR Hessen wird sich überdies dafür verwenden, dass die Zuweisung - sofern das jeweilige Landesrecht dies zulässt - durch möglichst eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den den Versuch durchführenden Landesmedienanstalten erfolgt. Beabsichtigt der Antragssteller Veranstalter von nicht zugelassenem Rundfunk am Versuch zu beteiligen, so kann mit dem Zuweisungsantrag ein Antrag auf Rundfunkzulassung gestellt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuweisung der Kapazitäten nur in dem Umfang an den Plattformbetreiber erfolgen kann, wie diese der LPR Hessen durch die Landesstelle (Hess. Staatskanzlei) zugeordnet werden. 3. Der Zuweisungsbescheid/-vertrag wird den Antragsteller verpflichten, vor dem Hintergrund der geplanten Forschung seines Angebotes, der LPR Hessen jährlich einen Erfahrungsbericht und nach dem Auslaufen der Zuweisung zusätzlich eine Auswertung unverzüglich zur Verfügung zu stellen, damit die LPR Hessen dem Landtag und der Landesregierung in Hessen nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse berichten kann. ( 67 a Abs. 5 HPRG). 4. Soweit technisch relevant, finden die Vorschriften des 53 des Rundfunkstaatsvertrages zur Zugangsoffenheit sowie die Vorschriften der auf dieser Grundlage erlassenen Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. 5. Für die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten besteht bereits eine telekommunikationsrechtliche Frequenzzuteilung an die Hessen Digital Radio GmbH (HDR). 6. Für das Digital Rights Management (DRM) ist ein offener Standard zu verwenden.

7 7 7. Die LPR Hessen kann die Zuweisung insbesondere dann ganz oder teilweise widerrufen, wenn - die Versuchsziele nicht im hinreichenden Maße verfolgt werden, - der erreichte Versorgungsgrad unter Berücksichtigung der Versuchsziele insgesamt nicht zufriedenstellend ist, - Gründe der Meinungsvielfalt gegen eine Aufrechterhaltung der Zuweisung sprechen, - der Zuweisungsinhaber den sonstigen medienrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen ist auch eine Kündigung einer ggf. abzuschließenden Vereinbarung aus wichtigem Grund zulässig. 9. Für Antragstellung und Zuweisung erhebt die LPR Hessen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Hessischen Privatrundfunkgesetzes und der darauf beruhenden Kostensatzung der LPR Hessen. Kassel, 14. Dezember 2005 Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk gez. Prof. Wolfgang Thaenert, Direktor

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