Kleine Anfrage mit Antwort

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kleine Anfrage mit Antwort"

Transkript

1 Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/339 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Daniela Krause-Behrens, Heinrich Aller, Matthias Möhle, Silva Seeler, Detlef Tanke, Wolfgang Wulf (SPD), eingegangen am Welche Rolle spielt zukünftig der öffentlich-rechtliche Rundfunk? Der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll die Betätigungsmöglichkeiten von ARD, ZDF und Deutschlandradio beim Übergang in die digitale Welt regeln. Damit werden Weichenstellungen vorgenommen, die langfristig über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entscheiden, und somit auch die Weichen für die Wissensgesellschaft gestellt. Dabei geht es vor allem darum, einen leistungsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gestalten, der die publizistische und kulturelle Vielfalt in Deutschland wahrt. In der digitalen Medienwelt geht das nur, wenn man den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht auf Hörfunk und Fernsehen beschränkt. Mittlerweile liegt mit Datum vom 26. März 2008 ein Entwurf der Rundfunkreferenten zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor. Dieser Entwurf befindet sich gerade im Anhörungsverfahren und soll im Mai auf Fachebene und im Juni auf der Ministerpräsidentenkonferenz beraten werden. Der Niedersächsische Landtag ist bisher noch gar nicht in die Beratung eingebunden. Der Entwurf selbst lässt viele Fragen offen bzw. bietet Alternativen an. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. In 2 des Entwurfs sind - im Vorgriff auf die Umsetzung der Richtlinien für audiovisuelle Medien - die Kategorien Rundfunk, Programm und Sendung definiert. Wie bewertet die Landesregierung diese Definition? 2. Wie korrespondieren diese Definitionen mit den in 11 formulierten Kategorien Beiträge bzw. Angebote? 3. Hält die Landesregierung die Zuordnung von konkreten Inhalten zu den Angebotskategorien (Information, Bildung und Kultur) für angemessen? 4. In 11 b werden durch ARD und ZDF Präzisierungen zum derzeitigen Programmangebot gefordert. Liegen diese Präzisierungen bereits vor? 5. Wie bewertet die Landesregierung diese Präzisierungen? 6. Wie bewertet die Landesregierung, dass mit dem Spartenprogramm BR alpha eine Landesrundfunkanstalt ein zweites Fernsehprogramm veranstaltet? 7. Gibt es ähnliche Pläne für den NDR? 8. Unter 11 b Abs. 4 Satz 5 wird ein gemeinsames Handy-TV-Programm von ARD und ZDF aufgelistet. Hält die Landesregierung ein gemeinsames Programm von ARD und ZDF im Handy-TV für sinnvoll, oder favorisiert die Landesregierung zwei Programme, jeweils eines von ARD und ZDF? d des Entwurfs bezieht sich auf die Telemedien. Unter Absatz 3 Satz 1 schlägt der Entwurf zu bereits linear ausgestrahlten Sendungen die Siebentageregel vor. Hiervon ausgenommen sind Sportereignisse und Spielfilme, die lediglich bis zu 24 Stunden abgerufen können werden sollen. Unterstützt die Landesregierung die Regelung? 10. Befürwortet die Landesregierung in diesem Zusammenhang ein EU-marktkonformes kommerzielles Verwerten von Sendungen? 1

2 11. Wie beurteilt die Landesregierung die Überlegungen, bestimmte Sendungen, die beispielsweise die Bereiche Bildung und Kultur betreffen, länger, möglicherweise sogar unbefristet, einer nicht kommerziellen Nutzung zur Verfügung zu stellen? 12. In 11 d Abs. 3 Satz 2 werden sendungsbezogene Telemedien geregelt. Wie definiert und interpretiert die Landesregierung den Begriff sendungsbezogen? Wie wird er von dem Begriff programmbegleitend unterschieden? 13. Hält die Landesregierung bei sendungsbezogenen Telemedien ebenfalls die Siebentagefrist für sinnvoll? 14. In 11 d Abs. 3 Satz 3 werden die nicht sendungsbezogenen Telemedien geregelt. Hält die Landesregierung die in der Klammer dieses Absatzes vorgenommene Beschränkung auf die Bereiche Information, Bildung und Kultur für sinnvoll, und welche konkreten Änderungen hält die Landesregierung für geboten? 15. Gehört nicht auch Unterhaltung bei nicht sendungsbezogenen Telemedien zum Programmauftrag? 16. Welche Erwartungen hat die Landesregierung an die zu erstellenden Telemedienkonzepte? 17. Welche Kriterien müssen aus Sicht der Landesregierung erfüllt werden? 18. Hält es die Landesregierung für erforderlich, dass neue, nicht sendungsbezogene Telemedien dem Dreistufentest unterzogen werden müssen? 19. Wie definiert die Landesregierung textbasierte Angebote (Lesemedien)? 20. Was versteht die Landesregierung unter textbasierten Angeboten, die über die Anstaltspräsentation hinausgehen? 21. Welche Alternativen favorisiert die Landesregierung in 11 d Abs. 3 a) textbasierte Angebote, die über die Anstaltspräsentation hinausgehen, sind nur sendungsbezogen zulässig, b) elektronische Presse findet nicht statt? 22. Welche Erwartungen hat die Landesregierung an die Negativlisten von ARD, ZDF und Deutschlandradio? 23. Welche Angebote müssen aus Sicht der Landesregierung in die Negativliste aufgenommen werden? 24. In 11 d Abs. 3 Satz 4 wird die Möglichkeit eines Archivs mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe des Telemedienkonzeptes ermöglicht. Kann sich die Landesregierung die unentgeltliche Zurverfügungstellung weiterer Inhalte vorstellen? Wenn ja, welche? 25. Der 11 f regelt Programmkonzepte, Telemedienkonzepte sowie neue oder veränderte digitale Fernsehprogramme und Telemedien. Dazu werden unterschiedliche Varianten vorgeschlagen. Welche Variante favorisiert die Landesregierung und warum? 26. Welche Position nimmt die Landesregierung bezüglich der Einbeziehung von externen Gutachtern ein? 27. Sieht die Landesregierung Professionalisierungsbedarf für den Rundfunkrat? Wie wird vor diesem Hintergrund das in diesem Punkt geänderte Landesrundfunkgesetz der Freien Hansestadt Bremen bewertet? 28. Beabsichtigt die Landesregierung, in der Gesetzesbegründung den publizistischen Wettbewerb zu konkretisieren? 29. Hält sie Marktrelevanz und meinungsbildende Funktionen für einzubeziehende Kriterien? 2

3 30. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung mit Blick auf die grundsätzliche Relevanz öffentlich-rechtlicher Telemedien? Sind diese dazu da, eine publizistische Lücke zu schließen, oder sollen sie das Angebotsspektrum anreichern, auch um den publizistischen Wettbewerb zu stimulieren? 31. Von verschiedenen Experten wird angeregt, eine Stelle einzurichten, die gutachterlich tätig wird, wenn es um medienökonomische Fragen geht, und die Gremien in ihrer Arbeit unterstützt. Wie bewertet die Landesregierung diesen Vorschlag? 32. Hält die Landesregierung die personelle und finanzielle Infrastruktur der Gremien von ARD, ZDF und Deutschlandradio für ausreichend? 33. Konkret: Hält die Landesregierung die personelle, materielle und finanzielle Ausstattung der Gremienbüros beim Norddeutschen Rundfunk für ausreichend, um den Dreistufentest im NDR durchzuführen? 34. In 16 sollen die kommerziellen Tätigkeiten geregelt werden. Wie kann eine Prüfung im Sinne des Absatzes 2 von Tätigkeitsbereichen mit vorhandenen und künftigen privaten Angeboten privater Konkurrenten durchgeführt werden? 35. Welche Erwartungen zur Entlastung der Rundfunkgebühren hat die Landesregierung an ARD, ZDF und Deutschlandradio durch die kommerziellen Tätigkeiten? 36. Welche Erwartungen hat die Landesregierung an die beabsichtigten kommerziellen Tätigkeiten beim Norddeutschen Rundfunk? 37. Sollen diese mittel- und langfristig das Volumen der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring erreichen? 38. Befürwortet die Landesregierung über eine Ausweitung der kommerziellen Tätigkeiten einen schrittweisen Ausstieg aus Sponsoring und Werbung (mit Ausnahme beim Sport)? 39. Was unternimmt die Landesregierung, um ihre Vorstellungen im Rahmen der Diskussion durchzusetzen? (An die Staatskanzlei übersandt am II/721-36) Antwort der Landesregierung Niedersächsische Staatskanzlei Hannover, den /009 - Die Kleine Anfrage bezieht sich auf einen Arbeitsentwurf der Rundfunkreferenten zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. März Mittlerweile ist dieser Arbeitsentwurf mehrfach weiterentwickelt worden. Der aktuelle Stand ist der vom 12. Juni 2008 (s. Anlage). Die Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Konferenz am 12. Juni 2008 in Berlin den Arbeitsentwurf eines 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zur Kenntnis genommen und die bisherige Verhandlungsgruppe der Rundfunkkommission (die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt) beauftragt, ihn mit der EU-Kommission zu diskutieren. Darüber hinaus haben sie beschlossen, weitere Konsultationen und Anhörungen mit den Beteiligten durchzuführen. Am 5. August 2008 hören die Länder in Berlin förmlich alle Beteiligten an. Zudem ist der Arbeitsentwurf auf der Homepage der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz, dem Vorsitzland der Rundfunkkommission, als PDF-Datei abrufbar. Jeder Interessierte ist eingeladen, dort Stellung zu nehmen. 3

4 Der Staatsvertrag soll nach Möglichkeit - in einer bis dahin fortentwickelten Version - auf der Jahres-MPK am 23./24. Oktober in Dresden ratifiziert werden, damit er die parlamentarischen Verfahren durchlaufen und rechtzeitig zum 1. Mai 2009 in Kraft treten kann, wie im sog. Beihilfekompromiss mit der EU-Kommission festgelegt. Die Niedersächsische Landesregierung informiert bereits jetzt den Niedersächsischen Landtag über den aktuellen Stand der Vertragsverhandlungen, damit dieser sich frühzeitig mit dem Arbeitsentwurf befassen und auf die weitere Entwicklung Einfluss nehmen kann. Richtigerweise wird festgestellt, dass der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Betätigungsmöglichkeiten von ARD, ZDF und Deutschlandradio in der digitalen Medienwelt regeln soll. Der Landesregierung ist an einem leistungsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelegen, der die publizistische und kulturelle Vielfalt in Deutschland wahrt und sich nicht auf Hörfunk und Fernsehen beschränkt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: 2 Abs. 1 Satz 1 (Arbeitsentwurf S. 1) enthält eine Neudefinition des Rundfunkbegriffs. Künftig ist nicht mehr die sog. Meinungsbildungsrelevanz maßgeblich, die sich aus Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung eines Angebots bestimmen lässt und der bisher die Unterscheidung zwischen lizenzpflichtigem Rundfunk und nicht lizenzpflichtigem Telemedium zugrunde lag, sondern künftig wird der Rundfunkbegriff technisch definiert als linearer Informations- und Kommunikationsdienst. Damit soll eine klare Abgrenzbarkeit zwischen rundfunklizenzpflichtigen gestreamten, also linearzeitbezogen gesendeten Angeboten, und nicht rundfunklizenzpflichtigen, non-linear-abrufbaren, insbesondere den sogenannten Download -Angeboten ermöglicht werden. Damit wird zugleich ein Teil der europäischen Audiovisionsrichtlinie vom 11. Dezember 2007 umgesetzt. Die Teleshopping- Kanäle, die nach der bisherigen Rechtslage lediglich Telemedien waren, sind nun wegen ihrer linearen Verbreitung als Rundfunk eingestuft. Ihr Status bleibt aber in der Sache weitestgehend unangetastet durch die Regelungen in 2 Abs. 1 Satz 4 (Arbeitsentwurf S. 1), wonach die Bestimmungen dieses Staatsvertrages für Teleshopping-Kanäle nur gelten, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist; und gemäß Artikel 6 Abs. 1 (Arbeitsentwurf S. 20) erhalten die Teleshoppingkanäle eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für die Dauer von zehn Jahren. Darüber hinaus enthält 2 Abs. 3 (Arbeitsentwurf S. 2) eine aufgrund der neuen Rundfunkdefinition erforderliche Ausnahme insbesondere für solche Angebote im Internet, die weniger als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden. Sie werden vom strengeren Rundfunklizenzierungsregime ausgenommen und den großzügigeren Bestimmungen für Telemedien unterworfen, weil ihnen die Meinungsbildungsrelevanz fehlt. Programm wird gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 definiert als eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Rundfunkinhalten. Sendung wird nach 2 Abs. 2 Nr. 2 definiert als ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Programms. Auch diese Definitionen erfolgen im Vorgriff auf die Umsetzung der europäischen Richtlinie für audiovisuelle Medien vom 11. Dezember Da diese Richtlinie bis Ende 2009 umgesetzt werden muss, bietet es sich an, dies dort, wo es inhaltlich passt und hilfreich ist, jetzt zu tun. Zu 2: Die in 11 formulierten Kategorien Beiträge, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzubieten haben, und Angebote sind synonym zu verstehen. Beide Begriffe beziehen sich auf die soeben definierten Begriffe Rundfunk, Programm und Sendung. Das heißt, die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können z. B. Angebote zur Information sowohl im Bereich des Rundfunks (Programm, Sendung) anbieten als auch im Bereich der Telemedien (z. B. durch Anklicken im Netz oder durch Abruf). Nicht notwendig ist, dass unbedingt eine Sendung aus dem Rundfunkprogramm per Abruf angesehen/angehört wird. Es könnte sich auch um ein eigenständiges, nur auf eine Sendung bezogenes telemediales Angebot handeln oder sogar um ein Telemedienangebot ohne konkreten Bezug zu einer Sendung. In allen Fällen handelt es sich um Angebote. Und unter den Angeboten sollen nicht zuletzt und insbesondere solche sein, die einen Beitrag zur Kultur leisten. 4

5 Zu 3: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der EU- Kommission gemäß Randnummer 335 des Beihilfekompromisses vom 24. April 2007 betreffend die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland verpflichtet hat, den allgemeinen Programmauftrag mit seinen Schwerpunktbildungen auf Information, Bildung und Kultur weiter zu konkretisieren. Dem dienen die jetzt im Entwurf erfolgten Definitionen der Programmkategorien Information, Bildung und Kultur. Sie sollen beispielhaft verdeutlichen, was in Bezug auf die Schwerpunkte der digitalen Spartenkanäle bzw. der digitalen Zusatzangebote gemeint ist. Jedoch ist die eindeutige Zuordnung eines Inhalts zu exakt und ausschließlich einer der Programmkategorien vielfach nicht möglich. So führen insbesondere die Begriffe zur Programmkategorie Kultur zu dem Missverständnis, dass mit diesem Begriff ausschließlich ein definierter Gegenstandsbereich gemeint sei, obwohl doch Kultur heute im Sinne einer querliegenden Grundanforderung verstanden wird, die den gesamten Aufgaben-Vierklang von Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung erfasst. Die bisherigen Entwurfsformulierungen geben also ein Verständnis des Kulturbegriffs wider, welches noch nicht befriedigend ist. Auch dem Bereich der Religion wird man nicht gerecht, wenn man ihn eindeutig nur einer der Programmkategorien Information, Bildung oder Kultur zuordnet. Die Niedersächsische Landesregierung setzt sich daher dafür ein, die Programmkategorien inhaltlich so zu erweitern, dass sie die von ihnen erfassten Bereiche zumindest annähernd korrekt abbilden. Zu 4 und 5: Nein, diese Präzisierungen liegen noch nicht vor. ARD und ZDF haben zugesagt, noch im Juli 2008 unter Gremienvorbehalt entsprechende Präzisierungen zu liefern. Solange der Landesregierung diese Präzisierungen nicht vorliegen, ist eine Bewertung nicht möglich. Sollten diese Präzisierungen nicht rechtzeitig vorliegen, würde zwingend die im Entwurfstext vorliegende Variante 2 in 11 b zum Tragen kommen - mit der weiteren Folge, dass dann auch für die hier genannten Fernsehprogramme ein Drei-Stufen-Test durchgeführt werden müsste (vgl. dann auch Variante 2 zu 11 f des Entwurfs). Zu 6: Der Bayerische Rundfunk veranstaltet schon seit geraumer Zeit das Spartenprogramm BR-alpha mit dem Schwerpunkt Bildung. Die Entscheidung hierzu hat die Regierung des Freistaates Bayern in eigener Souveränität bzw. der Bayerische Rundfunk in eigener Programmautonomie getroffen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es keine rechtlichen oder staatsvertraglichen Regelungen, die dies untersagt hätten. Zu 7: Der Niedersächsischen Landesregierung sind keine derartigen Pläne des NDR bekannt. Zu 8: 11 b Abs. 4 Nr. 5 (Arbeitsentwurf S. 6) sieht eine Beauftragung für ein gemeinsames Handy-TV- Programm von ARD und ZDF vor. Die Länder sehen darin insbesondere auch einen Beitrag zur Technologieförderung. Allerdings haben ARD und ZDF mit Schreiben vom 20. Juni 2008 die Länder gebeten, von der Mandatierung mit einem gemeinsam zu veranstaltenden zusätzlichen Programm für den mobilen Fernsehempfang abzusehen. ARD und ZDF sehen hohen bürokratischen Aufwand für ein solches Gemeinschaftsprogramm nach Maßgabe der staatsvertraglichen Vorgaben und schätzen die mit dem Konzept eines solchen Gemeinschaftsprogramms verbundenen finanziellen Folgen für Herstellung, Rechte, Erwerb und Verbreitung deutlich ungünstiger ein, als wenn sie je ein Handy-TV-Programm für sich beanspruchen könnten. Die aktuelle Alternative lautet indes nicht ein oder zwei Handy-TV-Programme für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern ein oder kein Handy-TV-Programm. Da derzeit ohnehin die finanziellen Auswirkungen des Staatsvertragsentwurfs auf die Höhe der Rundfunkgebühren zu prüfen sind, wird die Landesregierung das Ergebnis dieser Prüfungen abwarten und dann ggf. gemeinsam mit den anderen Ländern entscheiden, ob an der Beauftragung für ein gemeinsames Handy-TV-Programm von ARD und ZDF festgehalten werden soll oder nicht. 5

6 Zu 9: Die Länder sind sich bislang allesamt darin einig, dass die Rundfunkanstalten Sendungen ihrer Programme auf Abruf gemäß 11 d Abs. 2 Nr. 1 (Arbeitsentwurf S. 7) bis zu sieben Tage nach Ausstrahlung anbieten dürfen - darüber hinaus nur, wenn zuvor gemäß 11 d Abs. 2 Nr. 3 der Drei-Stufen-Test nach 11 f (Arbeitsentwurf S. 9 bis 11) erfolgreich durchlaufen wurde. Sportliche Großereignisse (z. B. herausragende Fußballspiele wie Champions League, UEFA-Cup, DFB- Pokal und Bundesliga) dürfen gemäß 11 d Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz im finanziellen Interesse der Gebührenzahler wegen der damit verbundenen hohen Rechtekosten nur bis zu 24 Stunden lang zum Abruf bereitgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist durch den Drei-Stufen-Test ist nicht zulässig. Ein öffentlich-rechtliches Abrufangebot von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien ist gemäß 11 d Abs. 5 Satz 2 gänzlich unzulässig. Dieses absolute Verbot kann auch nicht durch einen Drei-Stufen-Test überwunden werden. Zu 10: Es steht den Rundfunkanstalten gemäß 11 d Abs. 2 letzter Satz (Arbeitsentwurf S. 8) frei, weitere Angebote durch ihre Tochtergesellschaften EU-marktkonform als kommerzielle Tätigkeiten gemäß 16 a ff. (Arbeitsentwurf S. 11 ff) zu unterbreiten und diese durch Nutzungsentgelte oder Werbung zu refinanzieren. Diese Einschätzung ist unter den Ländern in keiner Weise streitig. Zu 11: Die Rundfunkanstalten dürfen gemäß 11 d Abs. 2 Nr. 4 (Arbeitsentwurf S. 8) Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten zeitlich unbefristet und unentgeltlich anbieten, sofern zuvor der Drei- Stufen-Test gemäß 11 f (Arbeitsentwurf S. 9 bis 11) erfolgreich durchlaufen wurde. Auch diese Regelung ist unter allen Ländern unstreitig. Zu 12: Sendungsbezogene Telemedien sind gemäß 2 Abs. 2 Nr. 17 (Arbeitsentwurf S. 2) Angebote, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen. Damit wird die diffuse bisherige Begrifflichkeit programmbegleitend mit programmbezogenem Inhalt gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 RStV präzisiert. Gemäß 11 d Abs. 3 Satz 2 (Arbeitsentwurf S. 8) muss der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer Sendung im jeweiligen Telemedienangebot nachweisbar sein. Damit soll auf den ersten Blick transparent werden, auf welche Sendung sich das sendungsbezogene Telemedienangebot bezieht. Dies fordert auch der EU- Beihilfekompromiss, Rn Zu 13: Alle Länder sind sich darin einig, dass Rundfunkanstalten sendungsbezogene Telemedien gemäß 11 d Abs. 2 Nr. 2 (Arbeitsentwurf S. 7) bis zu sieben Tage nach einer Sendung bereitstellen dürfen, gemäß 11 d Abs. 2 Nr. 3 nach erfolgreich durchlaufenem Drei-Stufen-Test auch länger. Zu 14 und 15: Die Stellung und Bedeutung des Bereichs Unterhaltung in der Auftragsbestimmung des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist größtenteils unter den Ländern unstreitig. Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung sind die vier wesentlichen Aufgaben der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere haben die Anstalten Beiträge zur Kultur anzubieten. Das wird im neuen 11 Abs. 1 des Arbeitsentwurfs deutlich zum Ausdruck gebracht. Zwischen den Ländern ist derzeit lediglich noch offen, ob es im Bereich der nicht sendungsbezogenen Telemedien uneingeschränkt möglich sein soll, Unterhaltungsangebote zu unterbreiten oder ob dies mit der Einschränkung Unterhaltungsangebote nur für Kinder und Jugendliche möglich sein soll oder ob sich der öffentlichrechtliche Rundfunk bei den nicht sendungsbezogenen Telemedien ganz auf Information, Bildung und Kultur konzentrieren soll. Für die Bereiche Fernsehen, Hörfunk und sendungsbezogene Telemedien ist dagegen das Thema Unterhaltung absolut unstreitig. Hintergrund ist das Unbehagen, welches daraus resultiert, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Falle uneingeschränkter Zulässigkeit von Unterhaltung bei sendungsunabhängigen Telemedien beliebig viele elektronische Spiele- und sonstige Unterhaltungsangebote jeglicher Art - finanziert über Rundfunkgebühren - ins Netz stellen könnte. Gerade Angebote solcher Art sind bekanntlich sehr oft mit zunächst hohen 6

7 Kosten für den Anbieter verbunden und sind deshalb in der Regel in Gestalt kommerzieller Vermarktung im Netz erhältlich. Das Risiko einer durch solche Aktivitäten angelegten Tendenz zur Steigerung der Gebühren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erscheint daher in diesem Bereich besonders hoch, während gleichzeitig das vorhandene Angebot im Netz schon heute aufgrund der vielfältigen kommerziellen Angebote sehr breit gefächert vorhanden ist und weiter zunehmen wird. Der Landesregierung geht es also darum, für den Rundfunkstaatsvertrag eine Formulierung zu finden, mit der diesen Risiken für die Gebührenentwicklung Rechnung getragen wird. Es wird Aufgabe der Gespräche und Verhandlungen der kommenden Monate sein, hierfür geeignete Formulierungen zu vereinbaren - ein weiterer Grund, weshalb der gegenwärtig vorliegende Text auf niedersächsisches Betreiben hin zu Recht nur als Arbeitsentwurf gekennzeichnet worden ist. Zu 16: Die Landesregierung geht davon aus, dass die zu erstellenden Telemedienkonzepte ein mittleres Abstraktionsniveau haben werden und damit einen geeigneten Prüfungsmaßstab für den Drei- Stufen-Test darstellen. Zu 17: Die Telemedienkonzepte müssen die Zielgruppe, den Inhalt, die Ausrichtung und die Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben, 11 f Abs. 1. Zu 18: Alle Länder sind sich darin einig, dass die Rundfunkanstalten gemäß 11 d Abs. 2 Nr. 3 (Arbeitsentwurf S. 7) nicht sendungsbezogene Telemedien bereitstellen dürfen, sofern diese den Drei- Stufen-Test gemäß 11 f (Arbeitsentwurf S. 9 bis 11) erfolgreich durchlaufen haben. Zu 19 bis 21: Diese Fragen beziehen sich auf frühere Formulierungsvorschläge, die im Laufe der Diskussion nicht weiterverfolgt worden sind, weil sie nicht hinreichend zielführend waren. Die Länder sind sich nun darin einig: Nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote sind gemäß 11 d Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz unzulässig. Diese Begrenzung kann auch nicht durch einen erfolgreich durchlaufenen Drei-Stufen-Test überwunden werden. Untersagt sind damit im nicht sendungsbezogenen Bereich gemäß 2 Abs. 2 Nr. 18 (Arbeitsentwurf S. 2) nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen. Zu 22 und 23: Ursprünglich war in der Tat überlegt worden, ob Randnummer 339 des EU-Beihilfekompromisses dadurch Rechnung getragen werden könne, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio im Wege der Selbstverpflichtung Negativlisten erstellen und diese dann nach einem erfolgreich durchlaufenen Drei-Stufen-Test als Anstaltsrecht implementieren. Inzwischen ist die Diskussion jedoch weitergegangen. Die Länder sind mit 11 d Abs. 5 Satz 4 (Arbeitsentwurf S. 8) übereingekommen, dass die Rundfunkanstalten in ihren Telemedien keine Angebote unterbreiten dürfen, die in der Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien im Anhang dieses Staatsvertrages aufgeführt sind (Arbeitsentwurf S. 22). Dies heißt: 1. keine Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen, 2. keine Branchenregister und -verzeichnisse, 3. keine Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner) 4. keine Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte, 5. keine Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen, 6. keine Ratgeberportale ohne Sendungsbezug, 7. keine Business-Networks, 7

8 8 8. keine Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, 9. keine Wetten im Sinne von 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 10. keine Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich, 11. kein Routenplaner, 12. keine Verlinkung ohne redaktionelle Prüfung; Verlinkungen sollen ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen und nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen, 13. kein Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen, 14. keine Spieleangebote ohne Sendungsbezug, 15. kein Fotodownload ohne Sendungsbezug, 16. kein Veranstaltungskalender (sendungsbezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig), 17. keine Foren, Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig. Zu 24: Gemäß 11 d Abs. 2 Nr. 4 (Arbeitsentwurf S. 8) dürfen die Rundfunkanstalten Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten zeitlich unbefristet und unentgeltlich anbieten, sofern zuvor der Drei- Stufen-Test gemäß 11 f (Arbeitsentwurf S. 9 bis 11) erfolgreich durchlaufen wurde. Die Landesregierung geht dabei davon aus, dass 11 d Abs. 2 Nr. 4 weit auszulegen ist und damit auch Bereiche wie Wissen und Bildung mit abdeckt. Im Übrigen steht es den Anstalten frei, weitere Inhalte durch Tochtergesellschaften als kommerzielle Angebote nach Maßgabe der 16 a ff. gegen Entgelt oder mit Hilfe von Werberefinanzierung ins Netz zu stellen. Zu 25: 11 f Abs. 1 und 2 (Arbeitsentwurf S. 9/10) enthält zwei Varianten, von denen nachher nur eine in den Staatsvertrag aufgenommen werden soll. Diese Varianten korrespondieren mit denen in 11 b (Arbeitsentwurf S. 4/5) hinsichtlich der Beauftragung der digitalen Spartenkanäle von ARD und ZDF. Werden diese durch den Staatsvertrag selbst beauftragt, was zurzeit alle Länder ins Auge gefasst haben, sofern ARD und ZDF bis Ende Juli die entsprechenden Programmkonzepte vorlegen, gilt jeweils Variante 1. Erfolgt die Beauftragung durch Drei-Stufen-Test, was die Ländergemeinschaft für den Fall vorgesehen hat, dass ARD und ZDF nicht rechtzeitig die entsprechenden Programmkonzepte vorlegen oder diese Programmkonzepte nicht den Anforderungen des Beihilfekompromisses genügen, gilt jeweils Variante 2. Zu 26: Die Länder sind sich darin einig, dass immer dann, wenn gemäß 11 f Abs. 3 (Arbeitsentwurf S. 10) ein neues oder die Veränderung eines bestehenden Angebots geplant ist, die Rundfunkanstalt im Drei-Stufen-Test gegenüber ihrem jeweils zuständigen gesellschaftlich-plural zusammengesetzten Aufsichtsgremium (z. B. dem NRD-Rundfunkrat) darzulegen hat, dass: das geplante neue oder veränderte Angebot vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst ist, weil es den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht (1. Stufe), es in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beitragen wird (2. Stufe) und der finanzielle Aufwand dafür angemessen ist (3. Stufe). Dabei sind Quantität und Qualität der bereits vorhandenen frei zugänglichen Angebote, marktrelevante Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu berücksichtigen. Dritte erhalten gemäß 11 f Abs. 4 (Arbeitsentwurf S. 10) Gelegenheit, innerhalb eines

9 Monats nach Veröffentlichung des Vorhabens insbesondere im Internet Stellung zu nehmen. Das zuständige Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen vor seiner Entscheidung zu prüfen. Es kann dabei gutachterliche Beratung durch unabhängige Sachverständige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Anspruch nehmen. Zu den marktlichen Auswirkungen ist gutachterliche Beratung sogar zwingend hinzuzuziehen. Der Name des Gutachters ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann auch weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen oder wesentlich veränderten Angebots bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen Mitglieder des zuständigen Gremiums. In den Entscheidungsgründen muss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt werden, dass das neue oder veränderte Angebot vom öffentlichrechtlichen Auftrag umfasst ist. Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekanntzumachen. Diese Ausgestaltung des dreistufigen Testverfahrens halten alle Länder für erforderlich. Denn zumindest im Bereich der marktlichen Auswirkungen sind schwierige fachliche Fragestellungen zu bewältigen, die eine professionelle Beratung von dritter Seite für die ehrenamtlich arbeitenden Gremienmitglieder erforderlich machen. Das Verfahren bedeutet insgesamt Öffentlichkeit, Transparenz, Einbeziehung dritter Interessen und externen Sachverstandes, Entscheidung durch ein gesellschaftlich-plural zusammengesetztes Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt sowie Bewahrung der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Zu 27: Die Landesregierung betrachtet es vorrangig als Aufgabe der Anstalten und ihrer Gremien, selber darüber zu entscheiden, inwieweit über das soeben zu Frage 26. Ausgeführte hinaus den gesellschaftlich-plural zusammengesetzten ehrenamtlich arbeitenden Gremien professionelle Hilfe zur Seite gestellt wird. Es ist den Gremien bereits jetzt unbenommen, sich gutachterlicher Beratung durch unabhängige Sachverständige zu bedienen. Die Landesregierung hat im Übrigen keinen Anlass, Landesrundfunkgesetze anderer Bundesländer - hier der Freien Hansestadt Bremen - zu bewerten. Zu 28: Dies fordert der EU-Beihilfekompromiss (Rn. 328). Zu 29: Dies ergibt sich bereits aus 11 f Abs. 3: Ist ein neues Angebot oder die Veränderung eines bestehenden Angebots nach Absatz 1 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue oder veränderte Angebot vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen, 1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht, 2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beitragen wird und 3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist. Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen freizugänglichen Angebote, marktrelevante Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu berücksichtigen. Zu 30: Die Niedersächsische Landesregierung weiß sich mit den anderen Ländern darin einig, dass öffentlich-rechtlichen Telemedien grundsätzlich publizistische Relevanz zukommt und diese das Angebotsspektrum bereichern. Gemäß 11 a sind daher Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, und bieten die in der ARD zu- 9

10 sammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gem. 11 d gebührenfinanzierte Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistischredaktionell gestaltet sind. Diese Angebote haben die Aufgabe, allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft zu ermöglichen, Orientierungshilfe zu bieten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten zu fördern. Die Landesregierung ist mit allen anderen Ländern der Auffassung, dass mit dem jetzt so formulierten Telemedienauftrag das Maximum dessen erreicht ist, was im finanziellen Interesse der Gebührenzahler derzeit vertretbar ist. Darüber hinaus bleibt es den Anstalten unbenommen, über Tochterfirmen marktkonforme kommerzielle Angebote nach Maßgabe der 16 a ff. zu unterbreiten, die sich über Nutzerentgelte oder über Werbeeinnahmen refinanzieren. Zu 31: Wie bereits zu Frage 26 ausgeführt, haben die gesellschaftlich-plural zusammengesetzten Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten die Möglichkeit, jederzeit zu jeder Fragestellung gutachterliche Beratung auf Anstaltskosten in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist sogar zwingend gutachterliche Beratung in Anspruch zu nehmen zu den marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots. Daher erscheint den Ländern und insbesondere der Niedersächsischen Landesregierung die Einrichtung einer Stelle, die in medienökonomischen Fragen gutachterlich tätig wird und die Gremien in ihrer Arbeit unterstützt, mindestens unnötig, wenn nicht sogar verfassungsrechtlich bedenklich. Hier würde eine Stelle institutionalisiert, von deren Votum faktisch das Wohl und Wehe eines geplanten neuen oder veränderten Angebots abhängig wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Rundfunk jedoch gerade nicht Einzelnen oder einzelnen Gruppen ausgeliefert werden. Deshalb sind programmliche Fragen in einem gesellschaftlich-plural zusammengesetzten Aufsichtsgremium am besten aufgehoben. Dieses Gremium muss prinzipiell Herr des Verfahrens bleiben. Es muss selbst bestimmen, in welchem Umfang es gutachterliche Beratung oder Unterstützung durch professionelle Mitarbeit benötigt und welche Gutachter es auswählt. Es war zumal immer die Auffassung der Landesregierung, die bestehende Gremien zu stärken, statt ohne Not weitere kostenträchtige Stellen zu institutionalisieren. Zu 32 und 33: Es ist nicht Rolle der Landesregierung, sich zur personellen, materiellen und finanziellen Infrastruktur der Gremien der ARD (insbesondere von Gremienbüros beim NDR), des ZDF und des Deutschlandradios zu äußern. Dies fällt in die Autonomie der Rundfunkanstalten und ihrer Gremien. Zu 34: Diese Frage bezieht sich auf einen früheren Formulierungsvorschlag, der nicht weiterverfolgt worden ist. Kommerzielle Tätigkeiten werden nun in 16 a wie folgt geregelt: Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden und die marktrelevant sind, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten. Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte: 1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs, 2. den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten, 3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und 4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle. 10

11 Zu 35 bis 38: Die Landesregierung geht nicht davon aus, dass kommerzielle Tätigkeiten von ARD (insbesondere des NDR), ZDF und Deutschlandradio eine direkte Auswirkung auf die Höhe der Rundfunkgebühren haben oder das Volumen von Sponsoring und Werbung erreichen werden. Allerdings berücksichtigt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten nach Maßgabe des EU-Beihilfekompromisses bei der Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs zu Recht sämtliche Erträge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ( 3 Abs. 2 Satz 1 RFinStV i. d. F. des Artikels 5, 12. RÄStV). Diese Prüfung umfasst u. a., ob bei Beteiligungen ein marktangemessener Rückfluss der Investitionen stattfindet, und erstreckt sich auch auf entgegen dem Grundsatz wirtschaftlichen Handelns nicht erzielte Einnahmen ( 3 Abs. 3 RFinStV i. d. F. des Artikels 5, 12. RÄStV). Zudem prüft die Niedersächsische Landesregierung gemeinsam mit den übrigen Ländern auf Anregung des Bundesverfassungsgerichts, ob der schrittweise Ausstieg der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten im gebührenfinanzierten Grundversorgungsbereich aus Sponsoring und Werbung zur Qualitätsverbesserung seines Angebots beitragen könnte, weil damit das Schielen nach der Quote als finanzielles Leitmotiv im Vorabendprogramm eventuell ausgeblendet werden könnte. Solche Fragestellungen sind jedoch aus rechtlichen Gründen unabhängig von der Ausweitung der kommerziellen Tätigkeiten durch Tochtergesellschaften der Rundfunkanstalten zu betrachten. Zu 39: Die Niedersächsische Landesregierung befindet sich zusammen mit den anderen Landesregierungen in einem kontinuierlichen Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozess. Es wird auf allen Ebenen eine Vielzahl von Gesprächen, Konsultationen und Anhörungen mit allen Beteiligten einschließlich der EU-Kommission geführt. Allen Landesregierungen ist bewusst, dass der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag den Konsens aller Länder erfordert. Es geht vor allem um die Sicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor dem Hintergrund des europäischen Rechts. Dr. Lothar Hagebölling Chef der Staatskanzlei 11

12 Arbeitsentwurf zur Umsetzung der Zusagen gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des EU-Beihilfeverfahrens ARD/ZDF (Stand: 12. Juni 2008) Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: ( ) 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 1 Rundfunk (linearer Informations- und Kommunikationsdienst) ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten aller Art in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze. bb) In Satz 2 wird das Wort Darbietungen ersetzt durch das Wort Angebote. cc) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: 4 Die Bestimmungen des I. bis III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es werden folgende neue Nummern 1 und 2 eingefügt: 1. Programm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Rundfunkinhalten, 2. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Programms,. bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die neuen Nummern 3 bis 9. cc) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 10 und es werden nach dem Wort Entgelt die Worte in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots eingefügt. dd) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die neuen Nummern 11 und 12. ee) Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 13 und der Punkt durch ein Komma ersetzt. ff) Es werden folgende neue Nummern 14 bis 18 angefügt: 14. unter Information insbesondere folgender Inhalt zu verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, Politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches, 15. unter Bildung insbesondere folgender Inhalt zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder, 16. unter Kultur insbesondere folgender Inhalt zu verstehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie, Literatur und Kino, 12

13 17. unter sendungsbezogenen Telemedien zu verstehen: Angebote, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, 18. ein presseähnliches Angebot nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen. c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: (3) für Angebote (im Internet), die 1. weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, 2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, 3. persönlichen oder familiären Zwecken dienen, 4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder 5. als Eigenwerbekanäle angeboten werden gelten die Bestimmungen für Telemedien entsprechend. ) 3. 3 wird wie folgt neu gefasst: 3 Allgemeine Grundsätze (1) 1 Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. 2 Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Angebote sowie 41 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt. (2) Die Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote vermehrt aufnehmen. 4. In 6 Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt: ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen muss. 5. In 8 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend. 6. In 8 a wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend. 7. In 9 Abs. 3 werden nach dem Wort bestehen die Worte sowie für Teleshoppingkanäle eingefügt. 8. In 9 b wird folgender neuer Satz 2 angefügt: 2 Satz 1 gilt für Teleshoppingkanäle entsprechend. 13

14 9. 11 wird wie folgt neu gefasst: 11 Grundsatz (1) 1 Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist es, durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. 2 Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. 3 Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. 4 Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. 5 Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote zu berücksichtigen. 10. Es werden folgende neue 11 a bis 11 f eingefügt: 11 a Allgemeines 1 Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. 2 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. 11 b Fernsehprogramme (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. Das Vollprogramm Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste), 1. Variante: 2. drei Spartenprogramme, und zwar die Programme Hinweis: a) Eins Extra, b) Eins Plus und c) Eins Festival. 2. Variante: Derzeitiges Programmangebot oder neue Programme und Konzepte. Nähere Präzisierung durch ARD. 2. drei Spartenprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information. Hinweis: Bestandsbeschreibung des derzeitigen Programmangebots erforderlich. (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet: 1. Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils a) des Bayerischen Rundfunks (BR), b) des Hessischen Rundfunks (HR), 14

15 c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR), e) des Radios Bremen (RB), f) des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB), g) des Südwestrundfunks (SWR), h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR), 2. das Spartenprogramm BR-alpha mit dem Schwerpunkt Bildung. (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme: 1. Das Vollprogramm Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), 1. Variante: 2. drei Spartenprogramme, und zwar die Programme a) ZDF Info, Hinweis: b) ZDF Theaterkanal und c) ZDF Doku. 2. Variante: Derzeitiges Programmangebot oder neue Programme und Konzepte. Nähere Präzisierung durch ZDF. 2. drei Spartenprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information. Hinweis: Bestandsbeschreibung des derzeitigen Programmangebots erforderlich. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1. Das Vollprogramm 3sat mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlichrechtlicher europäischer Veranstalter, 2. das Vollprogramm ARTE - Der Europäische Kulturkanal unter Beteiligung öffentlichrechtlicher europäischer Veranstalter, 3. das Spartenprogramm PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal, 4. das Spartenprogramm KIKA - Der Kinderkanal und 5. das Programm X für den mobilen Empfang auf kleinen Bildschirmen (Handy-TV) einschließlich regionaler Elemente aus den Programmen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. (5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. 11 c Hörfunkprogramme (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. (2) 1 Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. 2 Das jeweilige Landesrecht kann vorse- 15

16 hen, dass terrestrische Hörfunkprogramme durch andere terrestrische Hörfunkprogramme, auch durch Kooperationen, ersetzt werden, sofern dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. 3 Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. 4 Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. 5 Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig. (3) Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur zulässig, wenn zuvor das Verfahren entsprechend 11 f durchgeführt wurde. (4) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information und Kultur: 1. Das Programm Deutschlandfunk, 2. das Programm Deutschlandradio Kultur, 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm X federführend in Kooperation mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten der in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programme, sofern zuvor das Verfahren entsprechend 11 f durchgeführt wurde. (5) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme. 11 d Telemedien (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind. (2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio das Angebot von 1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung; Sendungen auf Abruf von Großereignissen gemäß 4 Abs. 2 sowie Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach, 2. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogener Telemedien, Vorankündigungen sind zulässig, 3. Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie nichtsendungsbezogener Telemedien 1. Variante: aus den Bereichen Information, Bildung und Kultur 2. Variante: aus den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung/Unterhaltung für Kinder und Jugendliche nach Maßgabe der gemäß 11 f zu erstellenden Telemedienkonzepte; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote sind unzulässig und 4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten unentgeltlich nach Maßgabe der gemäß 11 f zu erstellenden Telemedienkonzepte. 16

Zwei Filme ein Thema: Das große Löschen im Internet

Zwei Filme ein Thema: Das große Löschen im Internet Zwei Filme ein Thema: Das große Löschen im Internet ZAPP: Vom Publizieren zum De-Publizieren ARD-Angebote bestehen Dreistufentest Juristischer Hintergrund Seit 1. Juni 2009 ist der Zwölfte Rundfunkänderungs-Staatsvertrag

Mehr

Entwurf. G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag. Artikel 1

Entwurf. G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag. Artikel 1 Entwurf G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag Artikel 1 (1) Dem am 26. Februar/1. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Veranstaltung von digitalen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!#

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!# SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18. Wahlperiode Drucksache 18/ #N!# Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Achtzehnten Rundfunkä änderungsstaatsvertrag Federführend ist der Ministerpräsident

Mehr

Stellungnahme des DGB zum Telemedienkonzept der ARD

Stellungnahme des DGB zum Telemedienkonzept der ARD Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des DGB zum Telemedienkonzept der ARD Verantwortlich: Michael Sommer DGB Bundesvorstand Nachfragen an: Stand: 14.07.2009 Sabine Nehls Mobil: 0171-55

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/363 6. Wahlperiode 29.02.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen

Mehr

13. Wahlperiode

13. Wahlperiode 13. Wahlperiode 11. 12. 2002 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Staatsministeriums Rundfunkgebühren Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten,

Mehr

Mitteilung des Senats vom 25. November 2008

Mitteilung des Senats vom 25. November 2008 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/628 25. 11. 08 Mitteilung des Senats vom 25. November 2008 Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter

Mehr

Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme

Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme I. Vorprüfung (1) Bei einem geplanten Telemedien-Projekt prüft

Mehr

ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien

ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien vom 25. November 2008 (veröffentlicht u. a. in BayStAnz. Nr. 17 vom 24. April 2009) I. Vorprüfung (1) Bei einem geplanten

Mehr

Zwölfter Staatsvertrag. zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Zwölfter Staatsvertrag. zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg,

Mehr

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln Hörfunkstatistik 2015 Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln eine statistische Übersicht über die Hörfunkprogramme aller ARD-Rundfunkanstalten, des Deutschlandradios und der Deutschen Welle. Jede der BR,

Mehr

Öffentlich-rechtliches Telemedienangebot für Beitragszahlerinnen und -zahler verbessern (Abschaffung 7-Tage-Frist) Anhörung A

Öffentlich-rechtliches Telemedienangebot für Beitragszahlerinnen und -zahler verbessern (Abschaffung 7-Tage-Frist) Anhörung A 16 STELLUNGNAHME 16/1899 A12 Öffentlich-rechtliches Telemedienangebot für Beitragszahlerinnen und -zahler verbessern (Abschaffung 7-Tage-Frist) Anhörung A 12 26.06.14 26. Juni 2014 A. Vorbemerkung: USER14\Entwicklungsbereiche\Medienrecht\Pos_ÖR_Telemedienangebot7Tage_NRW.docx

Mehr

ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988, in der Fassung vom 16. Juni 200

ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988, in der Fassung vom 16. Juni 200 ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988, in der Fassung vom 16. Juni 200 www.wdr.de ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988 in der Fassung vom 16.

Mehr

Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV

Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV Karl-E. Hain unter Mitarbeit von Laura Johanna Reinlein Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV Rechtsgutachten für

Mehr

Hörfunkstatistik 2011 _

Hörfunkstatistik 2011 _ Programmstatistik 2011 Hörfunkstatistik 2011 _ Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln eine statistische Übersicht über die Hörfunkprogramme aller ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios. _ Landesrundfunkanstalten

Mehr

Richtlinien des ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS zur Sicherung des Jugendschutzes (ZDF-Jugendschutzrichtlinien)

Richtlinien des ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS zur Sicherung des Jugendschutzes (ZDF-Jugendschutzrichtlinien) Richtlinien des ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS zur Sicherung des Jugendschutzes (ZDF-Jugendschutzrichtlinien) vom 22. September 2000 i. d. F. vom 10.10.2003 Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat der Jugendschutz

Mehr

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Satzung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) vom 9./10. Juni 1950 in der Fassung vom 8. April 2014 Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Zwölfter Staatsvertrag. zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Zwölfter Staatsvertrag. zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg,

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation

Mehr

GEZ und die Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Systems. Vortrag im Rahmen der CCCS-Reihe

GEZ und die Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Systems. Vortrag im Rahmen der CCCS-Reihe GEZ und die Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Systems Vortrag im Rahmen der CCCS-Reihe 13.11.2008 Dipl. rer. com. Dejan Perc Universität Hohenheim Institut für Sozialwissenschaften Wissenschaftlicher

Mehr

zur Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen

zur Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen Vereinbarung zwischen der ARD, dem Westdeutschen Rundfunk Köln, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, RTL Television, VOX, der ProSiebenSAT.1 Media AG und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen zur

Mehr

Der Rechtsrahmen für eine Reform der Rundfunkgebühr

Der Rechtsrahmen für eine Reform der Rundfunkgebühr Juristische Fakultät der Georg-August Universität Göttingen Seminar im Rundfunkrecht einschließlich des Rechts der Neuen Medien bei Prof. Dr. Christine Langenfeld Der Rechtsrahmen für eine Reform der Rundfunkgebühr

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 185 2015 Verkündet am 12. März 2015 Nr. 56 Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die analoge Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Angeboten

Mehr

Satzung zur Vergabe der terrestrischen Digital Audio Broadcasting (DAB)-Frequenzen

Satzung zur Vergabe der terrestrischen Digital Audio Broadcasting (DAB)-Frequenzen Satzung zur Vergabe der terrestrischen Digital Audio Broadcasting (DAB)-Frequenzen vom 4. Oktober 2000 (ABl. Berlin S. 4235, ABl. Brandenburg / AAnz. S. 1533) Der Medienrat der Medienanstalt Berlin-Brandenburg

Mehr

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln Hörfunkstatistik 2013 Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln eine statistische Übersicht über die Hörfunkprogramme aller ARD-Rundfunkanstalten, des Deutschlandradios und der Deutschen Welle. Jede der BR,

Mehr

Österreichischer Rundfunk. Angebotskonzept für magazine.orf.at/alpha

Österreichischer Rundfunk. Angebotskonzept für magazine.orf.at/alpha Österreichischer Rundfunk Angebotskonzept für magazine.orf.at/alpha 31. März 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 1 2 Angebotskonzept für magazine.orf.at/alpha... 1 2.1 Inhaltskategorien... 1 2.2 Zielgruppe...

Mehr

Die Vermessung des Gemeinwohls?

Die Vermessung des Gemeinwohls? Die Vermessung des Gemeinwohls? Der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und der Dreistufentest aus Sicht der Rundfunkanstalten Von Verena Wiedemann Zwei neue Begriffe haben die medienpolitische Diskussion

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3473 06.10.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Keindorf (CDU) Nachfrage zur Antwort der Landesregierung

Mehr

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Ständerat Frühjahrssession 009 e-parl 6.0.009 - - :7 07.074 sn MEDIA Programm 007-0. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Entwurf des Bundesrates vom. September 007 Bundesbeschluss zur Genehmigung

Mehr

Die Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem 7. und 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Die Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem 7. und 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Valerie Schüller Die Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem 7. und 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis

Mehr

Rechtliche Grundlagen im Rundfunk

Rechtliche Grundlagen im Rundfunk Rechtliche Grdlagen im Rdfk Historische Entwicklg der gesetzlichen Vorgaben Erstes Rdfk-Urteil (1961): Abgrenzg der Kompetenzen von Bd d Ländern: Bd: fernmeldetechnische Kompetenz, Länder: gesetzgeberische

Mehr

Amtsblatt. des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Nummer 8 München, den 4. Juli 2016 Jahrgang 2016

Amtsblatt. des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Nummer 8 München, den 4. Juli 2016 Jahrgang 2016 Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums Nummer 8 München, den 4. Juli 2016 Jahrgang 2016 Inhaltsübersicht Datum Seite I. Rechtsvorschriften... II. Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums

Mehr

Der Drei-Stufen-Test als erfolgreiches Modell im Internet

Der Drei-Stufen-Test als erfolgreiches Modell im Internet Die Befugnisse und Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Der Drei-Stufen-Test als erfolgreiches Modell im Internet Ruth Hieronymi Über die Befugnisse und Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/188 18. Wahlperiode 2012-09-11 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesmeldegesetzes Federführend ist der Innenminister

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 20.04.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin Telefon 030

Mehr

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2482 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung

Mehr

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Mehr

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG Aktenzeichen: KEK 494 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Super Sports Network AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Christoph

Mehr

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft. Berlin, 5. Juli 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen

Mehr

13. Wahlperiode

13. Wahlperiode 13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage

Mehr

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Präambel. Abschnitt

Inhaltsverzeichnis. Präambel. Abschnitt Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 28. September 2015 Inhaltsverzeichnis

Mehr

x 3 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)

x 3 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) Rundfunkstaatsvertrag x 3 media perspektiven Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991, in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung

Mehr

(Unterrichtung des Landtags) Vorblatt

(Unterrichtung des Landtags) Vorblatt (Unterrichtung des Landtags) Vorblatt zum Entwurf des Sechzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag 16. RÄStV) (Stand: 19. Mai

Mehr

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In

Mehr

FLECHSIG. Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen - Im Aufbau begriffen -

FLECHSIG. Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen - Im Aufbau begriffen - 1 von 5 12.05.2013 15:41 FLECHSIG Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen - Im Aufbau begriffen - Soweit Sie in den nachstehenden Auszügen des Bandes II keinen Link finden, können Sie die umfassenden rundfunkrechtlichen

Mehr

Entwicklungsperspektiven für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und eine Online-Beauftragung ohne Fußfesseln

Entwicklungsperspektiven für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und eine Online-Beauftragung ohne Fußfesseln 30.07.2008 Entwicklungsperspektiven für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und eine Online-Beauftragung ohne Fußfesseln Forderungen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Stellungnahme des Verbraucherzentrale

Mehr

Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD. Aktenzeichen: KEK 816. Beschluss

Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD. Aktenzeichen: KEK 816. Beschluss K E K Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD Aktenzeichen: KEK 816 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG,

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/86 Landtag 19. Wahlperiode 29.09.15 Mitteilung des Senats vom 29. September 2015 Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes M i t t e i l u n g des Senats an

Mehr

Amtsblatt. des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Nummer 8 München, den 24. Juni 2014 Jahrgang 2014

Amtsblatt. des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Nummer 8 München, den 24. Juni 2014 Jahrgang 2014 Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Nummer 8 München, den 24. Juni 2014 Jahrgang 2014 Inhaltsübersicht Datum Seite I. Rechtsvorschriften Hinweis

Mehr

insbesondere im Internet.

insbesondere im Internet. Rundfunkfreiheit auf dem Weg in die Informationsgesellschaft, insbesondere im Internet. Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft der FakuMt fiir Rechtswissenschaft

Mehr

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/1924 10.05.2011 Neudruck Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE Gesetz über die Festsetzung

Mehr

17. Wahlperiode Drucksache 17/ zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

17. Wahlperiode Drucksache 17/ zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes 17. Wahlperiode 11.10.2016 Drucksache 17/13225 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes A) Problem Seit dem Jahr 2008 wird das lokale und regionale Fernsehen in Bayern

Mehr

Meinungsvielfalt (Pluralismusgebot) gewährleistet und der Rundfunk nicht dem Staat (Staatsfreiheit) ausgeliefert wird.

Meinungsvielfalt (Pluralismusgebot) gewährleistet und der Rundfunk nicht dem Staat (Staatsfreiheit) ausgeliefert wird. 7**)04.-(,!2)(,4.-(,)3 -/ 0)46 )2,&.4)0 )3(,.133)0 &/ $$" &5+534 $##%" Die Jusos treten dafür ein, dass das Duale System medienpolitisch erhalten bleibt und dabei ebenfalls eine Entwicklung der öffentlich-rechtlichen

Mehr

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Urheberrecht Schutzwirkungen II: Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 44a - 63a: Interessen der Allgemeinheit (Nutzerinteressen) Gesetzgeberische Abwägung

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0496 05.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Änderung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber Freies WLAN in Berlin Drucksachen 17/0255 und 17/0424 Abgeordnetenhaus von Berlin

Mehr

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,

Mehr

Zuhause Kabel Fernsehen

Zuhause Kabel Fernsehen Zuhause Kabel Fernsehen Programmliste TV und UKW Analoge TV-Programme 3sat arte 5) BBC World News Europe 2) Channel 21 CNN International Europe Das Erste Disney Channel DMAX 4) EuroNews Eurosport HSE 24

Mehr

Bericht zur Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken

Bericht zur Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken Bericht zur Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.03.2006 1. Amtliche Drucksachen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, also amtliche

Mehr

Rechtliche Konsequenzen der neuen Werbeformen Adressierte Werbung im Live-Stream / App und über HbbTV

Rechtliche Konsequenzen der neuen Werbeformen Adressierte Werbung im Live-Stream / App und über HbbTV Rechtliche Konsequenzen der neuen Werbeformen Adressierte Werbung im Live-Stream / App und über HbbTV Thomas Fuchs Direktor Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) Koordinator Fachausschuss

Mehr

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1386 13.05.2015 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten

Mehr

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen: 13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- und Rundfunkrecht Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- und Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- und Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Massenmedien Massenkommunikation (Allgemeingerichtetheit und -zugänglichkeit) Printmedien (Presse u.dgl.) = stofflich verkörperte,

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/44. durch das Europäische Parlament

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/44. durch das Europäische Parlament Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/44 24.11.94 Unterrichtung durch das Europäische Parlament Entschließung zur Finanzierung der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik (GASP) DAS EUROPÄISCHE

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4174 5 Wahlperiode 02.03.2011 GESETZENTWURF der Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3400 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Federführend ist der

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Aktuelle Probleme der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Aktuelle Probleme der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Institut für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln Prof. Dr. Dres. h.c. Klaus Stern Seminar im Rundfunkrecht im Sommersemester 2005 Aktuelle Probleme der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2016/0182(COD) 21.11.2016 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms

Mehr

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am 12.12.2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1297 13.07.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Uwe Loos (DIE LINKE) Sportförderung durch die Kommunen

Mehr

zu Punkt... der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

zu Punkt... der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht Bundesrat Drucksache 167/1/05 18.04.05 Empfehlungen der Ausschüsse Fz - zu Punkt.. der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3227 16. Wahlperiode 02. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens A. Problem und Ziel Mitderam1.Januar1999inKraftgetretenenInsolvenzordnungwurdedas

Mehr

Medien und Öffentlichkeit. Wie beeinflussen Medien die Politik?

Medien und Öffentlichkeit. Wie beeinflussen Medien die Politik? Medien und Öffentlichkeit Wie beeinflussen Medien die Politik? Wirtschaft/Politik 13. Jg. Hr. Schmidtke Gliederung Was sind Medien? Funktion der Medien Pressefreiheit Beeinflussung der Politik Rechtslage

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung 13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten

Mehr

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1349 Landtag 18. Wahlperiode 08.04.2014 Mitteilung des Senats vom vom 8. April 2014 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande

Mehr

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Unabhängige Anlageberatung

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Unabhängige Anlageberatung Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Unabhängige Anlageberatung Dr. Mareike Altmann Unabhängige Anlageberatung - Überblick

Mehr

Entwurf (Stand: 27. März 2015) (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) G e s e t z über die Teilhabe muslimischer Organisationen am Fernsehrat des ZDF

Entwurf (Stand: 27. März 2015) (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) G e s e t z über die Teilhabe muslimischer Organisationen am Fernsehrat des ZDF Entwurf (Stand: 27. März 2015) (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) G e s e t z über die Teilhabe muslimischer Organisationen am Fernsehrat des ZDF 1 Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich

Mehr

A. Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes. Vom 22. Mai 2013

A. Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes. Vom 22. Mai 2013 2170-5-A Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes Vom 22. Mai 2013 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: 1 Das Gesetz

Mehr

Fördergrundsätze für das Programm Reformationsjubiläum 2017 des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Stand: 01.

Fördergrundsätze für das Programm Reformationsjubiläum 2017 des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Stand: 01. Fördergrundsätze für das Programm Reformationsjubiläum 2017 des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Stand: 01. März 2011 1. Vorbemerkung Die Reformation ist ein zentrales Ereignis

Mehr

Prof. Dr. Michael Seidel, ergänzt um Rückmeldungen des Fachausschusses

Prof. Dr. Michael Seidel, ergänzt um Rückmeldungen des Fachausschusses Eckpunkte zur Erarbeitung von Aktionsplänen von Organisationen, Einrichtungen der Zivilgesellschaft usw. zur Umsetzung der UN-BRK Staatliche Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-BRK Prof. Dr. Michael Seidel,

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2823 20.02.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Felke (SPD) Fernbusverkehr in Sachsen-Anhalt

Mehr

Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen

Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Werden Sie aktiv für Kinder in Kindertageseinrichtungen! Erziehungspartnerschaften Gemeinsam für Kinder Dem Gesetzgeber ist es ernst mit der Erziehungspartnerschaft

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Antwort. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/3446. der Bundesregierung

Antwort. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/3446. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/3446 02.04.75 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Klein (Göttingen), Frau Dr. Walz, Benz, Dr. Hupka, Dr. Zimmermann,

Mehr

Augenblick mal! Rundfunkgebühren. Qualität macht den Unterschied. Argumente, Informationen und Wissenswertes zum Thema.

Augenblick mal! Rundfunkgebühren. Qualität macht den Unterschied. Argumente, Informationen und Wissenswertes zum Thema. Augenblick mal! Rundfunkgebühren Qualität macht den Unterschied Argumente, Informationen und Wissenswertes zum Thema Rundfunkgebühren Überblick... der NDR Ihr Sender für Norddeutschland Das NDR Fernsehen

Mehr

vom 06. Juli 2005 die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Präambel

vom 06. Juli 2005 die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Präambel Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach 25 RStV (Fernsehfensterrichtlinie, FFR) vom 06. Juli 2005 Auf der

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Die Geschichte des. Rundfunks. in Deutschland

Die Geschichte des. Rundfunks. in Deutschland Die Geschichte des Rundfunks in Deutschland Das Radio 1923 Erste öffentliche Rundfunksendung des Senders König Wusterhausen. 2 Der Nationalsozialismus Februar 1933 Adolf Hitler löst den Reichstag auf.

Mehr

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3486. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3486. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3486 Gesetzentwurf der AfD-Fraktion Thema: Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) Dresden, 04.12.2015 Dr. Frauke Petry, MdL und

Mehr