Informationsbrief : Steuerschuldnerschaft in der Bauwirtschaft und damit verwandte Leistungen.

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1 Informationsbrief : Steuerschuldnerschaft in der Bauwirtschaft und damit verwandte Leistungen. Inhalt I. Umsatzsteuer II. Musterrechnung III. Bauabzugssteuer I. Umsatzsteuer 1. Allgemeines Aus aktuellem Anlass befasst sich der heutige Informationsbrief ausschließlich mit der neuen Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungserbringern. 2. Gesetzliche Regelung Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde in das Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für bestimmte Werklieferungen und sonstige Leistungen eingefügt. 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG lautet wie folgt: 4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt." 3. Was bedeutete die Steuerschuldnerschaft? Wenn ein Bauleistungserbringer an einen anderen Bauleistungserbringer eine Bauleistung erbringt, dann ist bei Lieferungen und Leistungen bis zum der Leistungserbringer der Steuerschuldner. Der Leistungsempfänger ist zum Vorsteuerabzug nur berechtigt, wenn er vom Lieferer einen ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhält. Bei Bauleistungen die ab dem erbracht werden, wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert. Dies bedeutet, dass der Leistende nur noch netto also ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf. Der Leistungsempfänger muss an den Leistenden daher nur den sog. Nettobetrag (Entgelt) bezahlen. Vom Entgelt muss der Empfänger die Umsatzsteuer mit 19 % berechnen und in seiner

2 Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anmelden. Dem Leistungsempfänger steht im Normalfall der Vorsteuerabzug in der entsprechenden Höhe zu. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Leistungsempfänger selbst eine Rechnung ausstellt, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. 4. Wann greift die Steuerschuldnerschaft? Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greift nur, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt. Abgekürzt könnte gesagt werden: Ein Unternehmer, der Arbeiten am Gebäude für einen anderen Unternehmer, der auch Arbeiten am Gebäude ausführt erbringt. Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Unter die Steuerschuldnerschaft fallen danach Werklieferungen und sonstige Leistungen (zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung usw. eines Bauwerks) die ein Unternehmen (Bauleistungserbringers) an andere Unternehmen (Bauleistungsempfänger) erbringt, die selbst wiederum Bauleistungen ausführen. Z.B. Estrichfirma leistete an Baufirma. Führt der Leistungsempfänger selbst keine Bauleistungen im Sinne dieser Vorschrift aus, so greift die neue Steuerschuldnerschaft nicht. Dies ist regelmäßig der Fall (z.b. Bauleistungen an einen Handelsbetrieb). 5. Geringfügigkeitsgrenze bei Reparaturen Durch Verwaltungsanweisung wurde für kleinere Aufträge eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Danach ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht zu beachten, wenn bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 beträgt. 6. Beispiele Beispiel 1 (Trockenbaufirma an Baufirma oder Heizungsbauer an Baufirma) Die Fa. X führt Trockenbauarbeiten für die Fa. Baufirma Y aus. Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift. Folgen dieser Steuerschuldnerschaft: Der leistende Unternehmer (im Beispiel: X) darf die Rechnung an den empfangenden Unternehmer (im Beispiel: Y) nur noch netto (also ohne Umsatzsteuer) stellen. Der empfangende Unternehmer schuldet selbst die entsprechende Umsatzsteuer (19 % des Nettobetrags). In Höhe dieser Umsatzsteuer ist der Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen der 14, 15 UStG möglich. Beispiel 2 (Zimmerei an Klempnerei) Die Klempnerei Schwarz errichtet auf eigenem Grundstück eine Werkstatt. Die Zimmerei Holzknecht errichtet den Dachstuhl. Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift. Steuerschuldner ist somit die Klempnerei Schwarz. 2

3 Beispiel 3 (Elektroinstallateur an Baufirma) Die Fa. Elektroinstallationen Piehler repariert im eigengenutzten Einfamilienhaus des Bauunternehmers Kiesstein die Elektroinstallation. Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift. Die Steuerschuldnerschaft greift auch dann, wenn die Bauleistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Steuerschuldner ist somit Herr Kiesstein. Beispiel 4 (Architekt an Baufirma) Frau Adelheid Zunner ist Architektin und erstellt für die Fa. Bogner-Bau den Bauplan. Die Fa. Bogner- Bau errichtet Gebäude sowohl auf eigenen, als auch auf fremden Grundstücken. Planungs- und Überwachungsleistungen sind von der Steuerschuldnerschaft ausgenommen, so dass Steuerschuldner Frau Zunner ist. Beispiel 5 (Fußbodenlegerei an Sanitärinstallation) Frau Rosa Kleb betreibt eine Fußbodenverlegfirma und repariert den Fußboden im Büro von Herrn Wasser. Herr Wasser betreibt die Sanitärinstallation. Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift. Steuerschuldner ist somit Herr Wasser. 7. ABC der Lieferungen/Leistungen für die Steuerschuldnerschaft Zu den Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, gehören insbesondere: (Hinweis: die Auflistung ist nicht abschließend) Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit Abbrucharbeiten Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen Aufzüge einbauen Bautrocknungsarbeiten Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus Bohrarbeiten Brückenbau Brunnenbauarbeiten chemische Bodenverfestigungen Dachdeckerarbeiten Dachbegrünung Dämmarbeiten Drainierungsarbeiten Erdbewegungsarbeiten Elektroinstallation Estricharbeiten Fassadenbauarbeiten Fertigbauarbeiten Feuerungs- und Ofenbauarbeiten Fliesen-, Platten- und Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten Fugarbeiten an Bauwerken 3

4 Fußboden- und Parkettlegerei Glaserei Glasstahlbetonarbeiten Heizungsbau Hochbauarbeiten Holzschutzarbeiten an Bauteilen Isolierarbeiten Kachelofen- und Luftheizungsbau Kanalbauarbeiten Klempnerarbeiten Klimaanlagenbau Leichtmetallarbeiten Lichtwerbeanlage (Installation einer Lichtwerbeanlage) Lüftungsbau Maler- und Lackierarbeiten Maurerarbeiten Rammarbeiten Reinigungsarbeiten, bei dem die zu bearbeitende Fläche verändert wird (z.b. Sandstrahlarbeiten) Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen Rolltreppen einbauen Sanitärinstallation Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten Schalungsarbeiten Schaufensteranlagen Schornsteinbauarbeiten Schreinerarbeiten Stahlbiege- und -flechtarbeiten Steinmetzarbeiten Straßenbauarbeiten Straßenwalzarbeiten Stuck-, Putz-, Gipsarbeiten Terrazzoarbeiten Tiefbauarbeiten Trocken- und Montagebauarbeiten Tunnelbau Verlegen von Bodenbelägen Vermieten von Baumaschinen mit gleichzeitiger Personalgestellung für substanzverändernde Arbeiten Wärmedämmarbeiten Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten Zimmererarbeiten 10. Unberechtigter Steuerausweis Wird bei Bauleistungen die Steuerschuldnerschaft nicht beachtet und durch den Bauleistungserbringer Umsatzsteuer ausgewiesen, so handelt es sich um eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Rechnungsaussteller schuldet den ausgewiesenen Betrag und der Bauleistungsempfänger hat nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, da er selbst der Steuerschuldner ist. Der leistende Unternehmer darf den unrichtigen Steuerausweis erst berichtigen, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger bereits geltend gemachte Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt hat. Dabei sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass der Aussteller der Rechnung die Berichtigung des unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen hat. Nach Prüfung der Voraussetzungen durch das Finanzamt teilt dieses dem Antragsteller mit, ob und für 4

5 welchen Besteuerungszeitraum und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller den unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen darf. II. Musterrechnung Absender: Lukas Weitzer, Rödelstr. 5, Burgberg Empfänger: Frau Roberta Blumberg Bauunternehmung Amtstr Burgberg Lukas Weitzer Baggerbetrieb Burgberg,...Datum, Pflichtangabe Rechnung Nr (Pflichtangabe) St. Nr. 201/221/95544 (Pflichtangabe) Leistungszeitpunkt Leistung Einzelpreis Gesamtpreis Liefern und Einbau von Hinterfüllmaterial des Arbeitsraumes beim Bürogebäude Donnerstr. 7 und lagenweise verdichten 128 m³ 14, ,00 Umsatzsteuer 0,00 Gesamtsumme 1.824,00 Gemäß 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG i.v. mit 13b Abs. 2 Satz 2 UStG sind Sie Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 1.824,00 Euro bis zum auf das Konto Nr der Stapel-Bank in Burgberg (BLZ ). Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum. Ergänzung: Wird die Rechnung an keinen Bauunternehmer sondern an einen anderen Betrieb gestellt, ist die Umsatzsteuer mit 19 % ab einem Rechnungsbetrag von 150,00 auszuweisen. Unter 150,00 genügt die Angabe des Steuersatzes 19 %. Auf Rechnungen an Privatpersonen ist zusätzlich auf der Rechnung anzugeben: Bei Lieferungen/ Leistungen in EG Länder ist immer die Umsatzsteueridentnummer des eigenen Betriebes und des Empfängers anzugeben. Bei Lieferungen / Leistungen an Privatpersonen ist auf der Rechnung immer auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht hinzuweisen: Sie sind gesetzlich verpflichtet diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren. 5

6 III. Bauabzugssteuer Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung auf dem Bau wurde ab dem eine Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % eingeführt. ( 38 bis 48 d EStG) Unternehmer in Sachen des Umsatzsteuergesetzes, (d.h. alle Unternemer ausser Kleinunternehmer) also auch Vermieter und jur. Personen, müssen für bestimmte Bauleistungen, z.b. Herstellung, Instandsetzungsarbeiten, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) von Rechnungen welche er für solche Arbeiten erhält, 15 % des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Pflicht zur Einbehaltung entfällt wenn der Bauleistende eine Freistellungserklärung gem. 48 b vorlegt, bzw. der Rechnung beifügt. Führen Sie selber solche Leistungen aus, achten Sie dringend darauf, dass Sie eine Kopie der Bescheinigung der Rechnung beilegen. Erhalten Sie eine solche Rechnung ohne Bescheinigung achten Sie darauf, dass Sie 15 % Bauabzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen haben. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei, wir geben Ihnen gerne Auskunft. Mit freundlicher Empfehlung Erika Kraus Steuerberaterin 6

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