Vertrag über die Aufnahme zur Förderung von Kindern in einer Kindertagesstätte des EKT Kulleberga e.v.

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1 Vertrag über die Aufnahme zur Förderung von Kindern in einer Kindertagesstätte des EKT Kulleberga e.v. Zwischen dem EKT Kulleberga e.v. vertreten durch das Vorstandsmitglied Frau Marion Best, und Herrn / Frau wohnhaft in, Berlin Inhaber des Sorgerechts, wird folgender Vertrag geschlossen 1. Aufnahme Das Kind Name Vorname geb. wird mit Wirkung vom ž befristet bis zum in die Kindertagesstätte (Kita) aufgenommen. Das Kind erhält aufgrund des Bedarfsbescheides (Gutschein) vom einen О Halbtagsplatz mit Mittagessen О Halbtagsplatz ohne Mittagessen О Teilzeitplatz (über 5 bis höchstens 7 Stunden täglich) О Ganztagsplatz (über 7 bis höchstens 9 Stunden täglich) О erweiterten Ganztagsplatz (über 9 Std. täglich) 1 Soweit es sich um einen Betreuungsvertrag mit Pflegeeltern handelt: Pflegeeltern i. S. d BGB. Der Besuch der Kindertagesstätte darf erst dann begonnen werden, wenn der Leitung die Unbedenklichkeit der Aufnahme durch eine ärztliche Bescheinigung des für den Wohnbereich des Kindes zuständigen Gesundheitsamtes oder eines Kinderarztes nachgewiesen ist. Die Bescheinigung darf maximal eine Woche alt sein oder die Bescheinigung ist innerhalb einer Woche vor dem vorgesehenen Aufnahmetermin des Kindes auszustellen. Seite 1 von 12

2 2. Kostenbeteiligung a) Nach dem 26 KitaFöG i. V. m. dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung haben sich das Kind und die Eltern an den Kosten der Kindertagesstätte zu beteiligen. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem jeweils gültigen, durch das Jugendamt erstellten, Kostenbescheid und beinhaltet die durch das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz festgesetzten Beiträge zur Betreuung (einkommensabhängig) und Verpflegung (derzeit 23 Euro). Soweit sich die Höhe der rechtlich vorgegebenen Kostenbeteiligung ändert, gelten die geänderten Sätze, ohne dass es einer gesonderten vertraglichen Änderung bedarf. Maßgeblich ist die vom Jugendamt festgestellte Kostenbeteiligungshöhe/- pflicht auch in dem Fall, dass diese zwischen dem Jugendamt und Zahlungspflichtigen strittig ist. b) Im Falle einer rückwirkenden Veränderung der Kostenbeteiligung nach dem TKBG erfolgen Nachforderungen und Rückzahlungen direkt zwischen dem Jugendamt und dem Zahlungspflichtigen. c) Wird das vertraglich vereinbarte Betreuungsangebot nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Zahlung des jeweils vollen Kostenbeitrags (Kosten der Betreuung und Verpflegung). Ein Anspruch auf Erstattung von Kostenbeiträgen oder Teilen von Kostenbeiträgen besteht nicht. Bei Betreuung von weniger als einem Monat ist der volle Monatssatz der Kostenbeteiligung zu zahlen. d) Der Verein Kulleberga e.v. erhebt einen monatlichen Vereinsbeitrag in Höhe von derzeit 3,-. Dieser wird. monatlich mit den anderen Kosten im Lastschriftverfahren eingezogen. e) Der monatliche Kostenbeitrag wird im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Hiermit erklären wir uns mit dem Einzug im Lastschriftverfahren des Kitabeitrages und der zusätzlichen Kosten gemäß Satzung von folgendem Konto einverstanden: Bank: BLZ: Kto.Nr.: e) Eventuell anfallende Mahngebühren und Kosten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Der Träger ist berechtigt, für jede Mahnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 Euro zu berechnen. 3. Erkrankung und Abwesenheit des Kindes a) Jede Erkrankung eines Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Kindertagesstätte umgehend zu melden. Ferner ist der Verein ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind die Kindertagesstätte aus anderen Gründen nicht besuchen kann. b) Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit (siehe Merkblatt Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) oder Läusebefall leiden, dürfen die Kindertagesstätte nicht besuchen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen amtsärztlichen Zustimmung. Desgleichen bedarf es einer amtsärztlichen Entscheidung, ob Kinder, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst krank zu sein, die Kindertagesstätte besuchen dürfen. Ferner bedarf es einer amtsärztlichen Entscheidung, ob die Geschwister der in Satz 1 und in Satz 3 genannten Kinder die Kindertagesstätte besuchen dürfen. Seite 2 von 12

3 c) Fehlt ein Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder länger als eine Woche aus unbekannten Gründen, so muss vor der Wiederaufnahme ein Attest des behandelnden Arztes darüber vorgelegt werden, dass das Kind gesund ist und die Weiterverbreitung einer Krankheit nicht zu befürchten ist. Fehlt ein Kind wegen einer nichtübertragbaren Krankheit, so kann die Kindertagesstätte vor der Wiederaufnahme ein Attest oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung darüber verlangen, dass das Kind gesund ist. Grundsätzlich reicht es aus, wenn aus der Krankschreibung des behandelnden Arztes Beginn und Ende der Erkrankung hervorgeht. d) Bei unentschuldigten Fehlen des Kindes, ist die Kindertagesstätte verpflichtet das Jugendamt ab dem zehnten Tage der unentschuldigten Nichtteilnahme an der Förderung zu informieren. Gleiches gilt auch für andere Fälle der längerfristigen Nicht- oder nur teilweisen Nutzung der finanzierten Förderung. Das Jugendamt überprüft dann, ob der Bescheid (Gutschein), der die Grundlage dieses Vertrages ist, verfällt. ( 4 Abs.12 VOKitaFöG). Das Merkblatt Belehrung für Eltern gemäß 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist als Anlage Bestandteil dieses Vertrages. 4. Öffnung der Kindertagesstätte a) Die Betreuung findet im Rahmen der jeweiligen Öffnungszeiten der Kita statt. Diese sind zur Zeit Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis Uhr. Beim Bringen und Abholen des Kindes ist die An- bzw. Abmeldung beim zuständigen Betreuungspersonal erforderlich. b) Die Kindertagestätte kann bis zu 25 Werktage im Jahr (Regelschließzeit) ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Schließzeiten werden rechtzeitig mit dem Vorstand abgestimmt und bekannt gegeben. c) Die Kindertagesstätte kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. Ein Anspruch auf Betreuung besteht auf Grund dieses Vertrages während einer solchen Schließung nicht. 5. Betreuung in der Kindertagesstätte a) Die Betreuung des Kindes erfolgt entsprechend des Berliner Kindertagesförderungsgesetzes (KitaFöG) und der dazugehörenden Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen. b) Zu Beginn der Betreuung soll je nach Alter des Kindes in Abstimmung mit der Leitung der Kita und dem zuständigen Erziehungspersonal eine Eingewöhnung des Kindes durch eine dem Kind vertraute Bezugsperson stattfinden. Die Dauer der Eingewöhnung soll sich nach dem Entwicklungsstand des Kindes richten und kann bis zu vier Wochen betragen. Während der Eingewöhnung ist der tägliche Betreuungsumfang an der Belastbarkeit des Kindes auszurichten. c) Mit den Erziehern ist schriftlich zu vereinbaren, wann und von wem das Kind abgeholt wird, sowie ob und gegebenenfalls wann das Kind ohne Begleitung nach Hause gehen darf. d) Das Kind erhält in der Kindertagesstätte - ein Mittagessen und Getränke. e) Während des Besuches der Einrichtung und auf dem damit im Zusammenhang stehenden Wegen besteht für das Kind gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Seite 3 von 12

4 f) Für das Kind ist es besonders wichtig, dass Eltern und Erzieher/innen vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren. Es wird daher erwartet, dass die Eltern an den von den Erziehern einberufenen Elternversammlungen teilnehmen. Für Einzell- und Entwicklungsgespräche stehen die Erzieher/innen den ersten Mittwoch des Monats, nach Terminvereinbarung, zur Verfügung. g) Die Elternbeteiligungsrechte richten sich nach dem Berliner Kindertagesförderungsgesetzes (KitaFöG) in der jeweils geltenden Fassung. h) Die Kindertagesstätte hat dem öffentlichen Gesundheitsdienst eine Liste der betreuten Kinder, die an den ärztlichen Untersuchungen teilnehmen, Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Kinder und Namen und Anschrift ihrer Personensorgeberechtigten zu übermitteln. Zur Teilnahme haben die Eltern ihre Einwilligung zu erteilen. Die Einwilligungserklärung ist Bestandteil des Vertrages (Anlage). Sie kann jederzeit widerrufen werden. 6. Vertragsende und Kündigung a) Soweit nicht anderweitig befristet, endet der Vertrag spätestens zum des Jahres, in dem die regelmäßige Schulpflicht für das Kind beginnt sowie im Fall einer vorzeitigen Einschulung mit Aufnahme in die Schule, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Eltern sind verpflichtet, den Verein zeitnah zu informieren, wenn das Kind auf Antrag nach 42 Abs. 2 des Schulgesetzes vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht in die Schule aufgenommen wird oder nach 42 Abs. 3 SchulG vor Beginn der Schulpflicht eine Befreiung von der Schulpflicht beantragt wird. b) Der Vertrag ist beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung durch den Träger ist nur aus wichtigem Grund zulässig und wird schriftlich begründet. Für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigung ausschlaggebend. c) Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum Ende des Monats in dem das Kind oder die Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin aufgeben. Die Eltern sind verpflichtet, die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in Berlin unverzüglich mitzuteilen. Kommt es durch eine nicht rechtzeitige Meldung der Eltern ohne Verschulden des Trägers zu einer Rückforderung der öffentlichen Finanzierung, sind die Eltern verpflichtet den entsprechenden Schaden des Trägers auszugleichen. d) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen, wenn die Eltern trotz wiederholter Aufforderung ihren Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen. wiederholt gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen oder die Hausordnung der Einrichtung verstoßen wird; das Land Berlin die platzbezogene Finanzierung einstellt bzw. nicht aufnimmt; der dem Vertrag zugrunde liegende Bescheid bestandskräftig zurückgenommen worden ist. Die Beitragsverpflichtung bleibt davon unberührt. e) Bei einer Kündigung wegen Nichtleistung der Kostenbeteiligung, ist die Kindertagesstätte verpflichtet, dies dem zuständigen Jugendamt unter Nennung des Namens und der Anschrift des Kindes und der Eltern mitzuteilen. f) Bei Beendigung der Förderung von Kindern mit festgestelltem Sprachförderbedarf im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht, ist die Kindertagesstätte verpflichtet, dies dem Seite 4 von 12

5 zuständigen Jugendamt unter Nennung des Namens und der Anschrift des Kindes und der Eltern mitzuteilen. g) Die Kündigung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages ist ausgeschlossen. Dies betrifft jedoch nicht gesonderte Vereinbarungen über besondere Leistungen, für die ein zusätzlicher Beitrag festgesetzt wurde. Diese können jederzeit einseitig aufgehoben werden, ohne dass es diesen Vertrag berührt ( 23 Abs 3,3 KitaFöG). h) Die Beiträge sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen, unabhängig davon, ob das Kind das Betreuungsangebot wahrnimmt oder nicht. 7. Sonstiges a) Entsprechend der Art und Zielsetzung einer Eltern-Initiativ-Kindertagesstätte (EKT) ist der engagierte Einsatz der Eltern nicht nur erwünscht, sondern erforderlich. Die Leistungen der Eltern werden in den jeweiligen Tagesstätten im Rahmen von Elternversammlungen und/oder Arbeitsausschüssen besprochen und gemeinsam festgelegt. Die vereinbarten und übernommenen Verpflichtungen sind einzuhalten. b) Eine Haftung für Kleidung und andere Gegenstände, die das Kind in die Tagesstätte mitbringt, kann nicht übernommen werden. c) Die Eltern haben für den Vertrag bedeutsame Änderungen wie die des Namens, der Wohnanschrift und der Bankverbindung umgehend dem Träger schriftlich mitzuteilen. d) Bestimmungen und Auflagen der einzelnen Kindertagesstätten sind den Eltern zur Kenntnis gegeben worden. 8. Zustellungsbevollmächtigung Die Eltern bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme aller Mitteilungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergehen. 9. Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck soweit als möglich entspricht. Berlin, Träger Seite 5 von 12

6 Unterschrift der Eltern oder eines bevollmächtigten Elternteils Unterschrift Anlagen: Merkblatt Belehrung für Eltern gemäß 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Einwilligungserklärung über die Teilnahme an ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen in der Kindertageseinrichtung Merkblatt: Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß 34 Absatz 5 Seite 2 IfSG Infektionsschutzgesetz Wenn Ihr Kind oder der/die Jugendliche eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen mit Komplikationen zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind oder der/die Jugendliche nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn Seite 6 von 12

7 1. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps ( Röteln ), Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib - Bakterien, Meningokokken - Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr. 2. das Kind oder der/die Jugendliche an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose, Paratyphus und Durchfall durch EHEC - Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor. Außerdem nennt das Gesetz noch Virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden. 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände wie Handtücher, Möbel oder Spielsachen. Tröpfchenoder fliegende Infektionen sind zum Beispiel Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes oder der Heranwachsendenden immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen. Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind oder der/die Jugendliche eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss das Kind oder der/die Jugendliche zu Hause bleiben, oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind oder der/die Jugendliche bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder und Jugendlichen anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder, Jugendliche oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr - Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hoch ansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind oder der/die Jugendliche zu Hause bleiben. Liegen derartige Infektionen vor, darf das Kind oder der/die Jugendliche nicht am Zeltlager teilnehmen. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind oder Jugendlicher besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps ( Röteln ), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Seite 7 von 12

8 Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Einwilligungserklärung über die Teilnahme an ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen in der Kindertageseinrichtung Der öffentliche Gesundheitsdienst führt in den Berliner Kindertageseinrichtungen in der Altersgruppe der dreieinhalb- bis viereinhalbjährigen Kinder eine einmalige ärztliche Untersuchung und für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen jährlich durch. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in 9 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) sowie der hierzu ergangenen Verordnung über die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Kindertageseinrichtungen des Landes Berlin vom 15. Juli 2008 (GVBI. S. 215). Der vollständige Wortlaut der jeweiligen Rechtsgrundlage ist auf der Rückseite dieser Einwilligungserklärung abgedruckt. Seite 8 von 12

9 Ich willige/wir willigen hiermit ein, dass mein/unser Kind in der Kindertageseinrichtung an der einmaligen ärztlichen Untersuchung am * an der jährlichen zahnärztlichen Reihenuntersuchung am * nach 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnung teilnimmt, während der Untersuchungen eine sozialpädagogische Fachkraft der Kindertageseinrichtung anwesend ist und die Kindertageseinrichtung den Namen und das Geburtsdatum meines/unseres Kindes sowie meine/unsere Anschrift dem zuständigen Gesundheitsamt zum Zweck der Durchführung der ärztlichen und der zahnärztlichen Untersuchungen vor der jeweiligen Untersuchung übermittelt. * Die genauen Untersuchungstermine werden rechtzeitig vor der jeweiligen Untersuchung bekanntgegeben. Diese Einwilligungserklärung ist bis zur Vornahme der Untersuchungen meines/unseres Kindes widerruflich. Mir/uns ist bekannt, dass ohne meine/unsere Einwilligung mein/unser Kind nicht untersucht wird. Vorname und Nachname des Kindes: Geburtsdatum des Kindes: Wohnanschrift des Kindes: Vorname und Nachname der personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person oder Personen: Anschrift der personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person oder Personen (falls von der Wohnanschrift des Kindes abweichend): Ort, Datum Unterschrift der personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person oder Personen Seite 9 von 12

10 KitaFöG - Kindertagesförderungsgesetz Lesefassung des KitaFöG vom 23. Juni 2005 unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel II des Gesetzes zur vorschulischen Sprachförderung vom 19. März 2008, durch Artikel II des Gesetzes zur Einführung der beitragsfreien Förderung im Kindergarten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2009 sowie durch Artikel IV des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes vom Gesundheitsvorsorge (1) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ärztlich untersucht werden. Nach längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten kann der Träger oder die Tagespflegeperson eine ärztliche Untersuchung verlangen. Seite 10 von 12

11 (2) Der öffentliche Gesundheitsdienst führt in den Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen und in der Altersgruppe der dreieinhalb- bis viereinhalbjährigen Kinder eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten und eine Überprüfung des Impfstatus durch, soweit dies nicht auf Grund anderer Maßnahmen der Vorsorge entbehrlich ist. Er führt bei Bedarf in Ergänzung anderer Vorsorgeangebote vorzugsweise nach sozialkompensatorischen Kriterien weitere Untersuchungen durch. Zur Vorbereitung der Untersuchungen übermitteln die jeweiligen Träger der Einrichtung und die Tagespflegepersonen dem Gesundheitsamt eine Liste der betreuten Kinder, die an der Untersuchung teilnehmen, unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Kinder und Namen und Anschrift ihrer Personensorgeberechtigten. Diese Liste darf nur die Daten zu den Kindern enthalten, deren Eltern in die Untersuchungen eingewilligt haben. Das Nähere zu Umfang und Inhalt der Untersuchungen regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Verordnung über die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Kindertageseinrichtungen des Landes Berlin Vom 15. Juli Durchführung der Untersuchungen (1) Die Untersuchungen nach 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind durch ärztliches und zahnärztliches Personal des Gesundheitsamtes in den Kindertageseinrichtungen durchzuführen. Das Gesundheitsamt kann sich hiezu auch Dritter bedienen, soweit hierbei die Vorgaben des Kindertagesförderungsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet bleiben. (2) Die in der Altersgruppe der dreieinhalb- bis viereinhalbjährigen Kinder durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen (altersspezifische Reihenuntersuchungen) sind einmal jährlich in den Kindertageseinrichtungen durchzuführen. Untersuchungen nach sozialkompensatorischen Kriterien können bei Bedarf bezogen auf spezifische Sozialräume durchgeführt werden. Sie sollen bei Bedarf im Einzelfall durchgeführt werden. (3) Die zahnärztlichen Reihenuntersuchungen sind für jedes in einer Kindertageseinrichtung betreute Kind einmal jährlich durchzuführen. (4) Das Gesundheitsamt hat den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitzuteilen. Ergibt sich im Rahmen der Untersuchung bei einzelnen Kindern ein weiterer Untersuchungsbedarf, sind die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten des betreffenden Kindes gesondert zu informieren. (5) Die Untersuchungen sind rechtzeitig in geeigneter Weise, insbesondere durch Aushänge in den Kindertageseinrichtungen, bekannt zu machen. Hierzu übermittelt das zuständige Gesundheitsamt den Kindertageseinrichtungen entsprechende Texte und benennt eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner. Der Träger der Tageseinrichtung stellt dem Gesundheitsamt eine Liste mit den in der Tageseinrichtung betreuten Kindern unter Nennung des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Personensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten zur Verfügung. Diese Liste darf nur die Daten zu den Kindern enthalten, deren Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte in die Untersuchungen und in die Datenübermittlung eingewilligt haben. Die Kindertageseinrichtung soll eine schriftliche Einwilligung bereits vor Aufnahme der Kinder in die Kindertageseinrichtung einholen. Die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten sind aufzufordern, die Impfbücher und Vorsorgehefte des zu untersuchenden Kindes zum Untersuchungstermin vorzulegen. (6) Kinder, deren Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte nicht in die Untersuchungen einwilligen, sind nicht zu untersuchen. Seite 11 von 12

12 2 Umfang und Inhalt der Untersuchungen (1) Der Umfang der altersspezifischen Reihenuntersuchungen richtet sich insbesondere nach dem Stand der empfohlenen und nachgewiesenen Früherkennungsuntersuchungen im Zeitpunkt der Untersuchung. Soweit die altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung durch Vorlage des Vorsorgeheftes nachgewiesen wird, ist die altersspezifische Reihenuntersuchung nicht durchzuführen, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beeinträchtigung oder Verzögerung einer altersgerechten Entwicklung. (2) Die altersspezifische Reihenuntersuchung umfasst insbesondere folgende Bestandteile: 1. die Überprüfung des Impfstatus anhand des Impfbuches und das Einsehen des Vorsorgeheftes, 2. die Untersuchung der Fein- und Grobmotorik, 3. die Untersuchung der Kognition und der Sprachentwicklung sowie 4. die Prüfung des Hörens und Sehens im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten. (3) Die zahnärztlichen Reihenuntersuchungen beinhalten: 1. die Untersuchung der Mundhöhle, 2. die Erhebung des Zahnstatus, 3. eine Kariesrisikodiagnostik und 4. die Erkennung von Kieferfehlstellungen. Zur Verhütung von Zahnerkrankungen sollen theoretische und praktische Gruppenprophylaxemaßnahmen durchgeführt werden. Diese beinhalten insbesondere: 1. eine Ernährungsberatung, 2. Maßnahmen zur Verbesserung der Mundhygiene und 3. Maßnahmen zur Zahnschmelzhärtung. (4) Während der Untersuchungen soll eine sozialpädagogische Fachkraft der Kindertageseinrichtung anwesend sein. Die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten können an der Untersuchung ihrer Kinder teilnehmen, welche in diesem Fall einzeln zu untersuchen sind. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Seite 12 von 12

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