Vertrag zur Inanspruchnahme eines Platzes in der Tageseinrichtung (Betreuungsvertrag)

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1 Waldorfkindergarten Sonnenblume Vertrag zur Inanspruchnahme eines Platzes in der Tageseinrichtung (Betreuungsvertrag) Zwischen dem Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Alfter e. V. vertreten durch seinen Vorstand und den/der/dem Personensorgeberechtigten: Name: Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Name: Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Telefon: Mobiltelefon: Telefon: Mobiltelefon: wird folgender Vertrag über die Aufnahme des Kindes: Name, Vorname: Geburtsdatum: Geschlecht: Staatsangehörigkeit: Familiensprache: Anschrift: in die Einrichtung: Waldorfkindergarten Sonnenblume Schlossweg 1 Telefon: Alfter waldorfkindergarten-alfter@t-online.de zum (Datum der Aufnahme) geschlossen. Der Betreuungsvertrag besteht aus 2 Teilen: 1. Vertragliche Regelungen zur Bestimmung der Betreuungszeit und der Finanzierung der Einrichtung nach dem Kinderbildungsgesetz. Dieser 1. Teil des Vertrages muss dem Jugendamt vorgelegt werden. 2. Vertraglich weitergehende Regelungen, 2. Teil, zur näheren Verabredung der Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und der Einrichtung.

2 Teil 1: Vertragliche Regelungen zur Bestimmung der Betreuungszeit und der Finanzierung der Einrichtung nach dem Kinderbildungsgesetz Erläuterung: Durch das ab geltenden Kinderbildungsgesetz wurden die Eltern verpflichtet, dem Träger der Einrichtung die Daten mitzuteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Der Träger ist berechtigt Daten für Zwecke der Planung und Statistik an die im Gesetz genannten Stellen weiterzuleiten. Der Träger ist verpflichtet, zur Durchführung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens entsprechende Daten an das zuständige Schulamt zu übermitteln und Angaben über die Teilnahme der Kinder an einer zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen. (Rechtsgrundlage: 12 und 14 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes). Da der Träger nach dem Gesetz eine Förderung in Form von Pauschalen nur erhält, wenn er einen entsprechenden Betreuungsvertrag nachweisen kann, wird der erste Teil der vertraglichen Regelungen für diesen Zweck verwendet. 1. Gültigkeit des Betreuungsvertrages - Der Betreuungsvertrag wird unbefristet abgeschlossen und gilt ab dem Kindergartenjahr 2010/ Er endet mit dem Beginn der Schulpflicht des oben genannten Kindes. 2. Zeitlicher Umfang Förderung des Kindes in der Tageseinrichtung Die wöchentliche Betreuungszeit in der Einrichtung soll betragen: im gesamten Kindergartenjahr 2010/ Wochenstunden 35 Wochenstunden 45 Wochenstunden Über Veränderungen der Betreuungszeit in kommenden Kindergartenjahren werden evtl. ergänzende Regelungen getroffen. 3. Änderung des Umfangs der Betreuungszeit Reduzierungen des Umfangs der wöchentlichen Betreuungszeit werden während des Jahres ausgeschlossen. Soweit eine Verlängerung des Betreuungszeitraums erforderlich wird, sollen hierzu einvernehmliche Lösungen, gegebenenfalls unter Beteiligung des Jugendamts, gesucht werden, da diese u.u. von erheblicher Bedeutung für die Gesamtfinanzierung des Angebotes der Einrichtung ist. Ort, Datum Unterschrift der Personensorgeberechtigten Unterschrift für den Träger der Einrichtung Waldorfkindergarten Sonnenblume Seite 2 von 10

3 Teil 2 des Betreuungsvertrages für das Kind vom (Datum). Vertraglich weitergehende Regelungen zur Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und der Einrichtung 1. Entwicklungsbegleitung des Kindes im Waldorfkindergarten Es besteht Einvernehmen, dass das Kind auf der Grundlage der Menschenkunde Rudolf Steiners gefördert wird und des Zusammenwirkens zwischen den Erziehungsberechtigten und den pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einrichtung bedarf. Die Erziehungsberechtigten unterstützen die Umsetzung der pädagogischen Ziele der Einrichtung. 2. Zeitlicher Umfang der Förderung (1) Die Förderung erfolgt im Rahmen der Öffnungszeit der Einrichtung, die derzeit wie folgt festgelegt ist: Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis Uhr (2) Die Öffnungszeiten können unter Berücksichtigung einer veränderten Bedarfslage und der personellen Erfordernisse durch den Träger neu festgesetzt werden. Vor der Festsetzung erfolgt eine Beratung u.a. unter Beteiligung der Gremien, z.b. Elternrat. 3. Schließungszeiten Die Schließungszeiten der Einrichtung werden jährlich neu festgelegt und den Eltern frühzeitig mitgeteilt. Sie orientieren sich an den Schulferien in NRW und betragen in der Regel nicht mehr als 26 Tage im Jahr. 4. Besuch der Einrichtung Es wird davon ausgegangen, dass das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht und Abwesenheiten kurzfristig mitgeteilt werden. 5. Finanzielle Leistungen der Erziehungsberechtigten (1) Unabhängig von den gesetzlich zu entrichtenden Elternbeiträgen, die von dem Jugendamt festgelegt und an dieses zu entrichten sind, leisten die Erziehungsberechtigten einen Beitrag zu den laufenden Kosten der Einrichtung. - Der Trägerbeitrag deckt den Teil der anerkannten Betriebskosten, den der Verein als Träger und Elterninitiative selbst aufbringen muss und der nicht durch öffentliche Zuschüsse abgedeckt wird. - Der Mitgliedsbeitrag dient der Finanzierung des Vereins, der Träger des Kindergartens ist. - Das Essensgeld deckt das gemeinsame Frühstück ab, das im Kindergarten zubereitet wird. - Der IVW-Beitrag deckt den Mitgliedsbeitrag des Kindergartens an die Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten (IVW). Waldorfkindergarten Sonnenblume Seite 3 von 10

4 (2) Dieser finanzielle Beitrag wird von den Eltern dem Träger monatlich im Voraus zur Verfügung gestellt. Die Zahlung erfolgt durch Lastschriftverfahren. (3) Der Betrag ist monatlich, unabhängig von der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung, zu leisten. Übersicht über die monatlichen finanziellen Beiträge Trägerbeitrag: 20,00 (pro Kind) Mitgliedsbeitrag: 6,00 (pro Familie) IVW-Beitrag: 8,00 (pro Familie) Essensgeld: 12,00 (pro Kind) Insgesamt: 46,00 (für 2 Kinder 78,00, für 3 Kinder 110,00, für 4 Kinder 142,00 ) Dieser Betrag wird jeweils zum 15. des Monats per Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht. 6. Aufsichtspflicht (1) Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur Tageseinrichtung obliegt den Personensorgeberechtigten. Sie wird von der Einrichtung ab der Übernahme des Kindes durch eine pädagogische Mitarbeiterin wahrgenommen und endet mit Übergabe an die Personensorgeberechtigten. Falls das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten abgeholt wird, muss der Einrichtung mitgeteilt werden, wer das Kind abholen darf. (2) Bei gemeinsamen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Einrichtung mit Kindern und Personensorgeberechtigten obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten. 7. Versicherungsschutz Die Kinder sind auf dem Weg von und zur Tageseinrichtung und bei allen Veranstaltungen der Einrichtung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Bei Unfällen muss die Einrichtung innerhalb von 3 Tagen die Unfallversicherung informieren. Die Personensorgeberechtigten sind daher gebeten, evtl. Unfälle unverzüglich anzuzeigen. Der Unfallversicherungsschutz gilt auch für Besuchskinder (z.b. Geschwisterkinder), die sich mit Wissen und Wollen der Leitung in der Einrichtung aufhalten. 8. Beendigung des Vertrages (1) Der Vertrag läuft grundsätzlich bis zu dem im ersten Teil des Vertrages genannten Zeitpunkt. (2) Eine Beendigung des Vertrages kann nach den Regelungen in Paragraph 4 der Vereinssatzung erfolgen. (3) Der Träger kann den Vertrag insbesondere kündigen, wenn mindestens einer der nachgenannten Gründe vorliegt: - Das Kind besucht nicht mehr regelmäßig die Einrichtung. - Eine Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten erfolgt nicht. - Die Personensorgeberechtigten kommen wiederholt den eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Waldorfkindergarten Sonnenblume Seite 4 von 10

5 9. Bestimmungen nach dem Infektionsschutzgesetz (1) Die Leitung der Einrichtung ist verpflichtet, beim Auftreten oder bei Verdacht von Infektionskrankheiten das Gesundheitsamt zu informieren. Dies gilt, soweit nicht andere Verpflichtete, z.b. der Hausarzt, dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, Informationen über Infektionen, Erkrankungen und ärztliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unverzüglich der Leitung der Einrichtung anzuzeigen. (2) Die der Einrichtung nach 34, Absatz 5, Satz 1 Infektionsschutzgesetz, obliegende Belehrungs-Verpflichtung gegenüber Eltern und sonstigen Sorgeberechtigten über die Bestimmungen des Gesetzes wird durch das beigefügte Merkblatt erfüllt. 10. Gesundheitliche Förderung Es besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass für das Kind alle notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erfolgen. Die Eltern erklären ausdrücklich, dass sie dafür Sorge getragen haben und Sorge tragen werden, dass die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen stattgefunden haben, bzw. durchgeführt werden können. 11. Datenweitergabe Der Träger ist nach dem Kinderbildungsgesetz verpflichtet und berechtigt, bestimmte im Gesetz genannte Daten u.a. dem Jugendamt, Schulamt, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, der obersten Landesjugendbehörde weiterzuleiten. 12. Erstellung einer Bildungsdokumentation Für die Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes erstellt die Tageseinrichtung eine Bildungsdokumentation, die nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Eltern erstellt werden kann. Eine Erklärung zur Erstellung und Verwendung der Dokumentation bedarf einer besonderen Erklärung (siehe Anlage 2). 13. Hospitationen Zur Pflege einer guten Zusammenarbeit und zur Erleichterung des Übergangs der Kinder vom Kindergarten in die Schule hospitieren Lehrerinnen und Lehrer der Schulen in den Gruppen. Diese Praxis soll weiter fortgesetzt und unterstützt werden. Ort, Datum Unterschrift der Personensorgeberechtigten Unterschrift für den Träger der Einrichtung Anlagen: 1. Merkblatt: Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß 34 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes 2. Erklärung der Eltern oder sonstiger Sorgeberechtigter zur Erstellung und Verwendung einer Bildungsdokumentation Waldorfkindergarten Sonnenblume Seite 5 von 10

6 Bevollmächtigung Wir stimmen zu, dass die laufende Umlage - siehe Teil 2, Nr. 5 dieses Vertrages - zur Sicherung der pädagogischen Arbeit der Tageseinrichtung im Lastschriftverfahren eingezogen wird. Bankverbindung: Bank Bankleitzahl (BLZ): Kontonummer: Ort, Datum Kontoinhaber (Name, Vorname) [Druckschrift] Unterschrift Die Bevollmächtigung gilt bis zum Widerspruch, längstens bis zum Ausscheiden des Kindes aus der Einrichtung. Waldorfkindergarten Sonnenblume Seite 6 von 10

7 Anlage 1: Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Tageseinrichtung besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Erzieherinnen, andere Mitarbeiterinnen oder andere Erwachsene anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Tageseinrichtung, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende" Infektionen sind z.b. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen Besorgnis erregenden Symptomen). Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Waldorfkindergarten Sonnenblume Seite 7 von 10

8 Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Vor der Wiederaufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung nach einer Infektionskrankheit ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes erforderlich. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. In der Infektionsschutzgesetzgebung ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien und anderer Erreger infektiöser Durchfallerkrankungen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein oder später krank werden. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Waldorfkindergarten Sonnenblume Seite 8 von 10

9 Anlage 2: Erklärung der Eltern oder sonstiger Sorgeberechtigter zur Erstellung und Verwendung einer Bildungsdokumentation 1. Zur Bedeutung der Dokumentation Ihr Kind wird in der Einrichtung nach dem jeweiligen Konzept des Trägers, der Einrichtung gefördert. Bildung, Erziehung und Betreuung sind dabei untrennbar verbundene Bestandteile dieses Prozesses. Um die Entwicklung des einzelnen Kindes zu dokumentieren, beabsichtigen wir die Beobachtungen Ihres Kindes auch systematisch während des Besuchs unserer Tageseinrichtungen zu erfassen. Dies soll uns dabei helfen, die Entwicklungsfortschritte festzustellen und bei der Auswertung auch Hinweise auf weitergehenden Förderungsbedarf zu erkennen. Diese Dokumentationen sollen bei den pädagogischen Besprechungen Verwendung finden und auch in unseren gemeinsamen Gesprächen mit Ihnen als Erziehungsberechtigten zu einer Grundlage werden. Das Erstellen von Dokumentationen wird in der Bildungsvereinbarung empfohlen, in der in Ziffer 5 ausgeführt wird: Die Grundlage für eine zielgerichtete Bildungsarbeit ist die beobachtende Wahrnehmung des Kindes, gerichtet auf seine Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt seiner Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke, Problemlösungen u.ä.. Dazu wird angestrebt, dass Beobachtung und Auswertung von der pädagogischen Fachkraft notiert und als Niederschrift des Bildungsprozesses des einzelnen Kindes dokumentiert werden, wenn die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten sich damit in dem Vertrag über die Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung schriftlich einverstanden erklärt haben. Damit wird deutlich, dass in die Dokumentation die Inhalte aufgenommen werden, die sich aus einem ganzheitlichen Förderungsprozess des einzelnen Kindes ergeben und nicht auf einzelne Fähigkeiten ausgerichtet sind. 2. Verwendung der Dokumentation Es ist vorgesehen, dass Ihnen diese Dokumentationen ausgehändigt wird, wenn Ihr Kind unserer Einrichtung verlässt, damit Sie selber entscheiden können, wie Sie damit umgehen und ob Sie diese Beschreibungen evtl. der Grundschule beim Übergang in die Schule zur Verfügung stellen wollen. 3. Art der Dokumentation Als Dokumentation im Sinne dieser Erklärung sind die Schriftstücke anzusehen, auf denen die Entwicklung systematisch erfasst wird. Dazu zählen nicht die Notizen, die im Laufe der pädagogischen Praxis für interne Zwecke der Beratung angefertigt werden. Dies bezieht sich auch auf Notizen, die über gemeinsame Besuche und Hospitationen von Erzieherinnen und Lehrerinnen erstellt werden. 4. Zusicherung über die Verwendung der Dokumentation a. Wir bitten Sie um Abgabe der Erklärung, die Sie auch jederzeit ändern können. Wir sichern Ihnen zu, dass Ihnen bei einer Zustimmung, Ablehnung, einer Veränderung ihrer Erklärung keinerlei Nachteile entstehen. b. Wir sichern Ihnen zudem zu, dass Sie in die Dokumentation grundsätzlich jederzeit einsehen und ihre Herausgabe verlangen können. Waldorfkindergarten Sonnenblume Seite 9 von 10

10 c. Wenn Ihr Kind die Einrichtung verlässt, wird Ihnen die Dokumentation ausgehändigt. Sie können dann selber entscheiden, ob Sie diese Dokumentation an die Grundschule, in die ihr Kind eingeschult wird, weiterleiten. d. Wir sichern Ihnen zu, dass wir die Dokumentation nicht an Dritte, z.b. die Lehrerinnen und Lehrer der Grundschule, in die Ihr Kind eingeschult wird, weiterleiten oder deren Inhalt bei Besprechungen unmittelbar verwenden. Ort, Datum Unterschrift für den Träger der Einrichtung 5. Erklärung des/der Personensorgeberechtigten Wir sind/ich bin mit der Dokumentation der Wahrnehmungen im oben beschriebenen Sinne einverstanden. Wir sind/ Ich bin mit der Dokumentation der Wahrnehmungen im oben beschriebenen Sinne nicht einverstanden. Ort, Datum Unterschrift der Personensorgeberechtigten Waldorfkindergarten Sonnenblume Seite 10 von 10

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